{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr146099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"1 BvR 1460/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1460/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dietrich Maskow,\n                    Poststraße 12, Berlin -\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1999 - 61 S 412/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\nam 28. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1999 - 61 S 412/98 - verletzt das\nGrundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Mietrecht.                                       1\n\n  1. Der Beschwerdeführer lebt seit 1992 gemeinsam mit seiner querschnittsgelähmten Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in Berlin. Die Wohnung liegt im zweiten\nObergeschoss. Seine Lebensgefährtin ist auf den Rollstuhl angewiesen und muss\nvon ihm täglich durch das Treppenhaus getragen werden. Aus diesem Grund ersuchte er die Vermieter um Zustimmung zum Einbau eines elektrischen Treppenlifts. Der\nBeschwerdeführer bot an, den Treppenlift auf eigene Kosten einzubauen und bei seinem Auszug aus der Wohnung wieder auszubauen. Die Vermieter willigten in den\nUmbau nicht ein.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n 2. Im Ausgangsverfahren verklagte der Beschwerdeführer die Vermieter im Rahmen einer Widerklage auf Erteilung der Zustimmung zum Einbau des Liftes. Dieser\nAntrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.\n\n  Das Landgericht führte im angegriffenen Berufungsurteil aus, dass der Mieter            4\ngrundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen des allen Mietern dienenden Treppenhauses berechtigt sei. Ein Anspruch des Mieters auf Duldung von Umgestaltungen außerhalb der Mieträume sei allenfalls denkbar, wenn sich die Verweigerung der\nUmgestaltung als Schikane darstelle. Dies sei hier nicht feststellbar, weil die Vermieter sachliche Gründe für ihre Verweigerung vorgetragen hätten. Durch den Einbau\nund Betrieb des Lifts würden zusätzliche Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken entstehen. Die Treppenbreite würde durch den Einbau der elektrischen Anlage bis auf 89 cm verengt werden, was Unfallrisiken nach sich ziehe.\n\n  Eine andere Würdigung sei auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geboten.     5\nDenn dieses Grundrecht begründe keinen Anspruch auf Eingriffe in fremde Rechtsgüter zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils. Da auch behindertengerechte Wohnungen auf dem Markt seien, stünden für ein selbstbestimmtes Leben\nauch andere Möglichkeiten zur Verfügung als die Installation eines Treppenlifts. Für\ndie Verwirklichung der von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angestrebten Chancengleichheit\nsei die Lebensgefährtin nicht zwingend auf die vom Beschwerdeführer gemietete\nWohnung angewiesen. Dass sie diese Wohnung bereits mit dem Beschwerdeführer\nbewohne und dass ein Umzug stets mit materiellen und immateriellen Belastungen\nverbunden sei, könne dabei nicht zu Gunsten der Mieter berücksichtigt werden. Denn\ndie Lebensgefährtin habe diese Wohnung in Kenntnis des Umstandes bezogen, dass\ndie Wohnung im bestehenden Zustand für sie nicht dauerhaft geeignet sei. Das Berufungsurteil ging dem Beschwerdeführer am 26. Juli 1999 zu.\n\n 3. Mit der am 20. August 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der               6\nBeschwerdeführer eine Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2\nund Art. 20 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Zivilgerichte hätten die Bedeutung der Grundrechte im Bereich des Privatrechts verkannt. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Daher müsse auch Behinderten die Möglichkeit gegeben\nwerden, zu ihrer Wohnung zu gelangen. Bei Querschnittsgelähmten genüge die Existenz einer Treppe hierzu nicht. Vielmehr müsse der Zugang durch den Einbau eines\nTreppenlifts ermöglicht werden. Denn die Beförderung durch den mittlerweile 60 Jahre alten Beschwerdeführer werde zunehmend schwieriger und stelle auf Dauer keine\nakzeptable Lösung dar. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG habe auch das Landgericht Duisburg in einem vergleichbaren Verfahren (Az. 23 S 452/96) den Vermieter\nzur Duldung eines Treppenliftes verpflichtet.\n\n  b) Durch die landgerichtliche Entscheidung werde auch das Grundrecht der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit verletzt. Dadurch würden ihre Mobilität und ihre Möglichkeit der Kommunikation mit an-\n\n\n                                          2/7\n\nderen Menschen erheblich beschränkt, was zugleich Art. 1 Abs. 1 GG widerspreche.\nSchließlich fordere auch das Sozialstaatsprinzip, den Einbau des Treppenlifts zu genehmigen. Darin aktualisiere sich zugleich die in Art. 14 Abs. 2 GG enthaltene Sozialbindung des Eigentums.\n\n  4. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesministerium der Justiz, der Senatsverwaltung des Landes Berlin und den Gegnern des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, dass das Landgericht bei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung\nzwischen den Vermieter- und Mieterinteressen die Ausstrahlungswirkung des Art. 3\nAbs. 3 Satz 2 GG auf das Privatrecht nicht hinreichend gewürdigt habe.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         10\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die\nBeurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198\n<205 ff.>; 90, 27 <33 ff.>; 96, 288 <304>; 99, 341 <356>). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen zulässig und\nbegründet.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings teilweise unzulässig.                     11\n\n  a) Mit einer Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nur die Verletzung eigener     12\nGrundrechte geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>; 79, 203 <209>;\nstRspr). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenwürde seiner\nquerschnittsgelähmten Lebensgefährtin, eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung mit Nichtbehinderten geltend macht, ist er nicht beschwerdebefugt. Denn diese Rechte stehen\nausschließlich seiner Lebenspartnerin zu und können von ihm nicht im Wege einer\nProzessstandschaft geltend gemacht werden.\n\n b) Allerdings kann die Verfassungsbeschwerde dahingehend verstanden werden,           13\ndass der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung seines von Art. 14 Abs. 1\nGG geschützten mietvertraglichen Besitzrechts rügt (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.>).\nDenn der Beschwerdeführer trägt vor, dass sein mietvertragliches Wohnrecht auch\ndas Recht zur Mitnutzung des Treppenhauses umfasse und dass der Vermieter deshalb gehalten sei, behinderten Angehörigen des Mieters eine zumutbare Mitnutzung\ndes Treppenhauses durch Zustimmung zum Einbau eines Treppenliftes zu ermöglichen. Mit dieser auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützten Rüge ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet. Die Entscheidung des        14\nLandgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n\n                                         3/7\n\n a) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters.       15\nAuch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <6>).\n\n Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die allgemein zuständigen\nGerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen\nVorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen,   die    den    beiderseitigen    Eigentumsschutz     beachtet   und\nunverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9>).\n\n Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte\nFehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,\nberuhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>; 79, 292 <303>; 89, 1 <9 f.>).\n\n  b) Da spezielle mietrechtliche Vorschriften über die Anbringung eines Treppenlifts       18\nfehlen und da zwischen den Parteien des Mietverhältnisses auch keine Vereinbarung\nüber diese Frage getroffen wurde, hatte das Landgericht nach Maßgabe des das Vertragsrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darüber\nzu befinden, ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer die bauliche Umgestaltung des Treppenhauses verlangen kann. In diesem Zusammenhang oblag es dem Gericht, die widerstreitenden grundrechtlich geschützten\nRechtspositionen der Vertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 90, 27 <33>).\n\n  Das Landgericht hat bei der Abwägung der widerstreitenden Belange dem Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende\nBedeutung beigemessen. Es beinhaltet nicht nur das Recht des Mieters zur Nutzung\nder Wohnung. Da der Mieter die Wohnung lediglich nutzen kann, wenn der Zugang\nzur Wohnung gewährleistet ist, umfasst das Besitzrecht des Mieters auch das Recht\nzur Mitnutzung des Treppenhauses, das zu seiner Wohnung hinführt. Das eigentumskräftige Recht, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs über die Art und\nWeise der Nutzung der Wohnung zu bestimmen, ermächtigt den Mieter grundsätzlich\nebenso zur Aufnahme seines Lebenspartners in die Wohnung (vgl. dazu auch\nBVerfGE 82, 6 <16>). Da sich dies nur verwirklichen lässt, wenn dem Lebenspartner\nauch der Zugang zur Wohnung eröffnet ist, erstreckt sich das Recht des Mieters im\nSinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schließlich auch darauf, dass dem Lebensgefährten der Zugang zur Wohnung gewährt wird. Ist der Zugang in diesem Sinne gewährleistet, kann der Mieter aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich kein weiter gehen-\n\n\n\n                                           4/7\n\ndes Recht auf Zustimmung zur baulichen Umgestaltung des Treppenhauses herleiten. Die bauliche Gestaltung der allen Mietern dienenden Gemeinschaftsanlage unterliegt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der alleinigen Entscheidungsbefugnis\ndes Vermieters.\n\n  Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise, wenn der Zugang zur Wohnung für den Mieter oder eine Person, die er berechtigterweise in seine Wohnung aufgenommen hat,\nauf Grund einer Behinderung erheblich erschwert ist. Bei Bestimmung des Inhalts\nund Umfangs des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Nutzungsrechts des\nMieters ist insoweit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Verbot ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Unabhängig davon, ob sich aus diesem Grundrecht originäre Leistungsansprüche herleiten lassen, folgt aus ihm - über das sich aus\ndem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus - im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Personen trägt (vgl. BVerfGE 96, 288 <304>). Nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers fließt das Verbot der Benachteiligung\nBehinderter als Teil der objektiven Wertordnung aber auch in die Auslegung des Zivilrechts ein (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>). Das sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Nutzungsrecht des Mieters ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen; sein Inhalt wird, auch wenn der\nbehinderte Angehörige oder Lebensgefährte nicht Partei des Mietvertrages ist, durch\ndiese Grundentscheidung mitgeprägt.\n\n Die Zivilgerichte müssen demnach bei der Überprüfung der vom Vermieter getroffenen Entscheidung im Rahmen des § 242 BGB abwägen zwischen dem eigentumsrechtlich geschützten Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung des\nTreppenhauses und dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse des Mieters\nan einer behindertengerechten Nutzung.\n\n  c) Eine solche Abwägung der divergierenden Interessen im Rahmen des § 242              22\nBGB hat das Landgericht nicht vorgenommen, weil es die ablehnende Entscheidung\nder Vermieter lediglich am Maßstab des Schikaneverbots (§ 226 BGB) gemessen\nhat. Es hält eine ablehnende Entscheidung eines Vermieters schon dann für rechtlich\nzulässig, wenn er überhaupt sachliche Gründe hierfür anführen kann, ganz gleich,\nwelches Gewicht die Gründe im Einzelfall haben und wie gewichtig die gegenläufigen\nInteressen des Mieters sind. Mit einer solchen verengten Überprüfung hat es im konkreten Fall das verfassungsrechtliche Gebot einer umfassenden einzelfallbezogenen\nAbwägung verfehlt.\n\n  Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kann die Begründung der               23\nVermieter nicht als ausreichend angesehen werden, dass mit dem Einbau des Lifts\nfür einen Vermieter stets Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken verbunden sind. Vielmehr muss überprüft werden, welches Gewicht dieser Einwand im Falle\neiner Übernahme der Verkehrssicherungspflichten und einer Haftungsfreistellung\n\n\n\n                                          5/7\n\ndurch den Mieter noch besitzt und ob dem Begehren des Mieters - wie das Landgericht Duisburg annimmt - unter entsprechenden Auflagen stattgegeben werden kann.\nEbenso ist das Gewicht des von den Vermietern erhobenen Einwandes näher zu untersuchen, dass der Einbau einer elektrischen Anlage und die damit verbundene Verengung des Treppenhauses bis zu einer Breite von 89 cm zu einer Erhöhung des\nUnfallrisikos führe. Das Landgericht hätte auch der Frage nachgehen müssen, in welchem Maße die Benutzung der Treppe für andere Personen durch diese Verengung\nerschwert würde. Insbesondere war zu klären, ob auch dann, wenn der Lift nicht in\nBetrieb sein sollte, die Benutzung der Treppe im Vergleich zu dem bisherigen Zustand nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre.\n\n  Das Landgericht hat auch das Gewicht der gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers als Mieter nicht hinreichend untersucht. Es ist nicht darauf eingegangen, inwieweit der Beschwerdeführer angesichts der von ihm getätigten baulichen Investitionen ein besonderes Interesse an der Fortsetzung der\nWohnungsnutzung haben kann. Es hat ferner die besondere Bedeutung, die eine Erleichterung des Wohnungszuganges für behinderte Menschen mit sich bringt, nicht\nkonkret und einzelfallbezogen gewürdigt. Ebenso ist der Hinweis des Gerichts, dass\nauf dem Markt behindertengerechte Wohnungen erhältlich seien, für sich genommen\nnicht geeignet, das Gewicht des Bestandsinteresses des Mieters in Frage zu stellen.\nDer eigentumsrechtliche Schutz des Mieters bezieht sich auf die konkrete gemietete\nWohnung, nicht auf die Verfügbarkeit einer Wohnung am Mietmarkt. Soweit dem Mieter mit Rücksicht auf die Interessen der Vermieter gleichwohl ausnahmsweise zugemutet werden dürfte, sich eine andere Wohnung zu suchen, hinge das Gewicht des\nBestandsinteresses des Mieters allerdings auch davon ab, in welchem Umfang und\nzu welchen Preisen vergleichbarer behindertengerechter Ersatzwohnraum angemietet werden könnte. Die vom Senat des Landes Berlin hierzu gemachten Angaben lassen jedenfalls nicht auf ein Überangebot an behindertenfreundlich ausgestalteten\nWohnungen schließen.\n\n Die landgerichtliche Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Sie ist daher aufzuheben. Das Landgericht wird bei der von ihm erneut vorzunehmenden Abwägung die vorgenannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, ohne dass insoweit von Verfassungs wegen ein bestimmtes Ergebnis der Abwägung im konkreten\nEinzelfall vorgegeben wäre.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34     26\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 27\n\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n28. März 2000 - 1 BvR 1460/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000328_1bvr146099.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr146099\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/1-bvr-1460-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/1-bvr-1460-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:35.521552+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-28/1-bvr-1460-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-28","dockets":["1 BvR 1460/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr146099","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000328.1bvr146099"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.03.2000 – 1 BvR 1460/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-28/1-bvr-1460-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 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