{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000327_2bvr043400","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000327.2bvr043400","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-27","aktenzeichen":"2 BvR 434/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 434/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Lütz-Binder und Kollegen,\n                   Westring 8, Landau/Pfalz -\ngegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9.\n      Februar 2000 - 1 Ss 274/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision gegen            1\nseine strafgerichtliche Verurteilung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 und Abs. 3 StPO. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Art und\nWeise des Zustandekommens des Verwerfungsbeschlusses, insbesondere die Praxis des betroffenen Revisionssenats des Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft\nbeim Revisionsgericht vor deren Antragstellung das Ergebnis einer nach Beratung\nund Aktenvorlage gewonnenen \"vorläufigen Bewertung\" der Revisionssache mitzuteilen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die \"vorgängige Beeinflussung\" des Antrags der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht durch\ndas Oberlandesgericht als Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n § 349 StPO lautet:                                                                      2\n\n                        Verwerfung ohne Hauptverhandlung                                 3\n\n(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision       4\noder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es\ndas Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.\n\n\n                                          1/4\n\n(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.\n\n(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.\n\n(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss\naufheben.\n\n(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über       8\ndas Rechtsmittel durch Urteil.\n\n  Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer form- und         9\nfristgerecht Revision ein, die er mit der Sachrüge begründete. Nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht und Vergabe des Geschäftszeichens leitete diese die Akten ohne Antragstellung im Sinne von § 349 Abs. 2 und 3\nStPO \"gemäß § 347 Abs. 2 StPO\" an das Oberlandesgericht weiter. Mit Verfügung\nvom 9. Dezember 1999 bestimmte der Vorsitzende des Strafsenats in den Akten den\nzuständigen Berichterstatter und ordnete die Aktenvorlage an diesen an. Unter dem\n17. Januar 2000 verfügte der Berichterstatter des Strafsenats sodann die Aktenübersendung an die Generalstaatsanwaltschaft mit der schriftlichen Mitteilung, dass der\nSenat \"nach vorläufiger Bewertung... eine Erledigung der Sache gemäß § 349 Abs. 2\nStPO für möglich\" halte, \"sofern der dafür erforderliche Antrag (§ 349 Abs. 3 StPO)\ngestellt\" werde.\n\n Mit begründetem Antrag vom 19. Januar 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft            10\nbeim Revisionsgericht, die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet zu verwerfen, und teilte ihren Antrag entsprechend § 349 Abs.\n3 Satz 1 StPO mit Gründen dem Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem Hinweis mit, dass binnen zwei Wochen die Möglichkeit bestehe, eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionssenat des Oberlandesgerichts einzureichen (§ 349 Abs. 3\nSatz 2 StPO).\n\n  Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger eine schriftliche Gegenerklärung im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zum -\n\"als Arbeitshypothese\" unterstellten - Antrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht ab, in deren Rahmen er unter anderem geltend machte, dass die revisionsrechtliche Fragestellung einen Verwerfungsantrag nicht rechtfertige. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer ohnehin Verfassungsbeschwerde einlegen, und zwar \"im\nHinblick auf die anwalts- und gerichtskundige Tatsache, dass der Strafsenat... jeweils\ndie Generalstaatsanwaltschaft\" anrege, \"den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO zu stellen\". Diese in der Bundesrepublik einmalige Verfahrensweise widerspreche der Vorgabe des Gesetzes und sei im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Konsequen-\n\n\n\n                                          2/4\n\nzen dem Fall der fehlenden Antragstellung (Hinweis auf BVerfGE 59, 98 ff.) gleichzusetzen. Die ursprünglich vom Gesetzgeber als zusätzliche Sicherheit für den Beschwerdeführer gedachte Unabhängigkeit der Überzeugungsbildung bei Gericht und\nStaatsanwaltschaft über die offensichtliche Unbegründetheit einer Revision sei im\nFalle einer Antragsanregung nicht mehr gewährleistet.\n\n Mit begründetem Beschluss vom 9. Februar 2000 verwarf das Oberlandesgericht           12\ndie Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein        13\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität     14\n(vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, der unter anderem bewirken will, dass\ndas Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, die\nFallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte kennen zu lernen. Außerdem wird so sichergestellt, dass der Vorrang gewahrt bleibt, der den Fachgerichten\nneben der Sachverhaltsermittlung auch bei der Auslegung der einfachrechtlichen\nVorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und der größeren Sachnähe\ngebührt (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 51, 386 <396>; 55, 244 <247>; 79, 1\n<20>; zusammenfassend: Kammerbeschluss vom 15. September 1999 - 2 BvR\n2360/95 - = StV 2000, S. 1 = NStZ 2000, S. 96 m.w.N.).\n\n Dieser Vorrang ist hier beachtlich. Denn der Beschwerdeführer hätte zunächst          15\ndurch die Anbringung eines bis zum Erlass der Entscheidung des Revisionsgerichts\nmöglichen und spätestens im Zeitpunkt der Abfassung der Revisionsgegenerklärung\nden Umständen nach nahe liegenden Ablehnungsgesuchs (§ 24 StPO) im sachnäheren Revisionsverfahren selbst eine Klärung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unternehmen müssen. Nur so wären nach Sinn und Zweck des\nGrundsatzes der Subsidiarität alle gegen die neben Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE\n59, 98 <101 ff.>) auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht\nunbedenkliche und mit der gesetzlichen Regelung des § 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO\nkaum in Einklang zur bringende Verfahrensweise des Oberlandesgerichts (vgl. Römer, MDR 1984, S. 353 ff., insbesondere 357 f., und Sarstedt/Hamm, Die Revision in\nStrafsachen, 6. Aufl. 1998, Rn. 1248) bestehenden prozessualen Möglichkeiten hinreichend genutzt worden, um bereits eine fachgerichtliche Klärung von Bedeutung\nund Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers herbeizuführen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  16\n\n\n               Limbach                  Hassemer                 Broß\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. März 2000 - 2 BvR 434/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. März 2000 - 2 BvR 434/00 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000327_2bvr043400.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000327.2bvr043400\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000327_2bvr043400.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-27/2-bvr-434-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000327_2bvr043400.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000327_2bvr043400.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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