{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.1bvr150093","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"1 BvR 1500/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1500/93 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M. ,\nder Molkerei M. GmbH & Co., vertreten durch die Komplementärin, die Molkerei M.\nGmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, ,\nder O. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, die O. GmbH, diese\nvertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Dieter Sproll und Koll.,\n                   Innere Wiener Straße 7 b, München -\ngegen § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 6 Abs. 2 und 3 der          1\nVerordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl\nI S. 1234), die inzwischen durch die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) ersetzt worden\nist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Sie ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n 1. Dieser Grundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden\nMöglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche erst gar nicht eintreten zu lassen (vgl. BVerfGE 81,\n22 <27>; 81, 97 <102>). Der Subsidiaritätsgrundsatz ist auch bei Normen, die einen\nBeschwerdeführer unmittelbar betreffen, zu beachten (vgl. BVerfGE 71, 305\n\n\n                                          1/5\n\n<335 f.>; 74, 69 <74>). Auch bei Verordnungen des Bundes, gegen die unmittelbar\nkein Rechtsweg eröffnet ist, verlangt er die Anrufung der allgemein zuständigen Gerichte, wenn diese der behaupteten Grundrechtsverletzung abhelfen können (vgl.\nBVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 f.>; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats),\nNVwZ 1998, S. 169 f.; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), NJW 1999, S. 2031;\nBVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 11. November 1999 - 1\nBvR 2550/96 - Umdruck S. 5 ff.; zustimmend: Pielow, Die Verwaltung 1999, S. 445,\n463 ff.). Zumutbar ist dies allerdings nur, wenn die Anrufung dieser Gerichte nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 85, 80 <86>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer gehalten, zunächst                  3\nRechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg zu suchen.\n\n a) Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten ist nicht offensichtlich aussichtslos. Die    4\nBeschwerdeführer sehen durch § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Diese Rechte können in zulässiger Weise vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Es\nhandelt sich dabei, auch wenn der Anspruch aus Grundrechten hergeleitet wird, nicht\num eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach\n§ 40 Abs. 1 VwGO nicht offen stünde, weil es unmittelbar um die Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991, einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, geht (vgl.\nBVerwGE 80, 355 <357 ff.>; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998,\n§ 40 Rn. 33 bis 35 m.w.N.).\n\n  Der Verwaltungsrechtsweg ist auch dann nicht verschlossen, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm - einschließlich ihrer\nVerfassungsmäßigkeit - ankommt. Gegebenenfalls können die Verwaltungsgerichte\ndie Verfassungswidrigkeit einer solchen Rechtsnorm in den Gründen ihrer Entscheidung selbst feststellen (vgl. BVerwGE 80, 355 <358 f.>). Als statthafte Klageart\nkommt eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht (vgl. BVerwGE 39,\n247 <248 f.>, allerdings im Zusammenhang mit einem förmlichen Gesetz; Pietzcker,\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO I, Stand: September 1998, § 43 Rn.\n25; Pielow, Die Verwaltung 1999, S. 445, 468 f.), wenn und soweit - wie hier - die\nNorm keines gesonderten Vollzugsaktes mehr bedarf und deshalb unmittelbar verpflichtende Wirkungen entfaltet (vgl. Pielow, aaO, S. 468 f. unter Bezugnahme auf\ndie Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu sogenannten self-executing-Normen in BSGE 72, 15 <19 f.>; Pietzcker, aaO, Rn. 25 a.E.). Eine verwaltungsgerichtliche Klage könnte etwa die Feststellung zum Ziel haben, dass die Beschwerdeführer auch dann nicht den Rücknahmepflichten aus § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nüber die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 unterliegen, wenn\nsie sich an einem Erfassungssystem im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung\nnicht beteiligen. Eine solche Feststellungsklage ist auch bei nicht mehr geltenden\nRechtsvorschriften zulässig, wenn und soweit diese noch Auswirkungen auf Rechts-\n\n\n                                          2/5\n\nbeziehungen in der Gegenwart haben, insbesondere noch für die Beurteilung von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen bedeutsam sind oder sein können. Diese Rechtsauffassung zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte steht\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der sich\ndessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn,\nnicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (vgl. BVerfGE 68, 319 <326>; BVerfG (1.\nKammer des Ersten Senats), NVwZ 1998, S. 169 f.; BVerfG (1. Kammer des Ersten\nSenats), NJW 1999, S. 2031). Dem steht auch nicht das Urteil des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 420/97) zu § 1 Abs. 1 und\n§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur\nHerstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-Verordnung) vom 4. März 1997 (BGBl I\nS. 432) entgegen. In diesem Fall waren die Versuche der dortigen Beschwerdeführer, vor den Verwaltungsgerichten im Wege der einstweiligen Anordnung wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen, erfolglos geblieben.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf des Bürgers          6\nzum Schutz seiner Grundrechte; sie gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 1,\n332 <344>; 79, 365 <367>). Umfassenden Rechtsschutz, wie ihn die allgemein zuständigen Gerichte gewähren, lässt im Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits der\nbeschränkte Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 93 Abs. 1\nNr. 4 a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG) nicht zu. Verfassungsbeschwerden gegen im\nRang unter dem förmlichen Bundesgesetz stehende Normen unterliegen außerdem -\nwie jede Verfassungsbeschwerde - den Zugangsschranken durch das Annahmeverfahren nach § 93 a BVerfGG. Eine Verfassungsbeschwerde kann danach ohne\nRücksicht auf ihre Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen werden,\nwenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt und ihre\nAnnahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Im Übrigen steht die Rechtssatzverfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres vom Inkrafttreten der Norm an offen, so dass\nerst später von der Norm Betroffene davon überhaupt keinen Gebrauch machen können (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde stellt somit einen letzten\nund außerordentlichen Rechtsbehelf dar, der sich nach Voraussetzungen wie Gegenstand nicht voll mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz deckt.\n\n b) Dass es den Beschwerdeführern unzumutbar sein könnte, ihre Interessen zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen, ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs ist\nnach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nur dann\nmöglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die\nErschöpfung auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige\nKlärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen\nGerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136 f.>). Danach\nkommt ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung hier nicht in Betracht.\n\n\n\n\n                                         3/5\n\n  Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist. In der Regel besteht für nicht mehr geltendes Recht kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach\nAußerkrafttreten der entsprechenden Norm (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). Ob vorliegend etwas anderes gilt, weil die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung\nvon Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) für die Beschwerdeführer weitgehend identische Pflichten begründet, kann offen bleiben. Jedenfalls\nkann von einer Beschreitung des Rechtswegs deshalb nicht abgesehen werden, weil\neine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gerade dazu dienen, dass - insbesondere bei neuen\nRechtsvorschriften - verfassungsrechtlich relevante Tatsachen- und Rechtsfragen\ndurch die allgemein zuständigen Gerichte hinreichend vorgeklärt werden. Dadurch\nsoll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen\nSachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche\nTatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1 <20>). Es kann\ngrundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, wie ein Gericht der\nersten Tatsacheninstanz eines Verwaltungsprozesses tätig zu werden (vgl. BVerfGE\n24, 367 <402>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. März 2000 - 1 BvR 1500/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                22. März 2000 - 1 BvR 1500/93 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000322_1bvr150093.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.1bvr150093\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-22/1-bvr-1500-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-22/1-bvr-1500-93","retrieved":"2026-07-10 10:45:33.997260+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-22/1-bvr-1500-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-22","dockets":["1 BvR 1500/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.1bvr150093","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.1bvr150093"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000 – 1 BvR 1500/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-22/1-bvr-1500-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/40","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"40","label":"§ 40 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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