{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000322_1bvr113696","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.1bvr113696","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"1 BvR 1136/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1136/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau A. ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Mathies,\n                    Im Dorfe 7 D, Kirchgellersen -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. April 1996 - 6 S 13/95 -,\n\nb) das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. August 1995 - 2 C 110/95 -,\n\nc) die Mitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 9. Dezember 1994,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 56 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 18. Satzungsänderung vom 16. September 1981, §§ 41 Abs. 2 a bis 2 c,\n43 a, 40 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 44 a, 97 b, c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 19. Satzungsänderung vom 10.\nNovember 1983 bis zur jetzigen Fassung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer\n     notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente      1\nvon Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\n(VBL) versichert sind.\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n                                           I.\n 1. Die 1921 geborene Beschwerdeführerin war von Juni 1951 bis April 1972 und danach erneut von September 1972 bis 31. Dezember 1982 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Bis 1960 war die Beschwerdeführerin in Vollzeit beschäftigt; ab September\n1972 überwiegend als Halbtagskraft. Nach ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen\nDienst im April 1972 ließ sie sich ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften auf eine\nVersorgungsleistung der VBL abgelten. Seit dem 1. Januar 1983 bezieht sie eine\nVersicherungsrente (Mindestversorgungsrente) nach § 40 Abs. 4, § 44 der Satzung\nder VBL (VBLS). Die Höhe der (nicht-dynamisierten) Mindestrente wurde auf 46,78\nDM festgesetzt.\n\n  Dem System der Zusatzversorgung liegt der \"Tarifvertrag über die Versorgung der          3\nArbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler\nVerwaltungen und Betriebe\" (Versorgungs-TV) zu Grunde, der eine Versicherungspflicht bei der VBL vorsieht und bestimmte Grundentscheidungen trifft. Die konkrete\nAusgestaltung der Zusatzversorgung ergibt sich aus der VBLS. Die Versorgungsrente der VBL wird - vereinfacht dargestellt - gemäß §§ 41 bis 43 b VBLS nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Durch sie soll dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung\norientiert (Gesamtversorgung). Berechnungsgrundlagen sind das in den letzten drei\nArbeitsjahren vom Versicherten erzielte Bruttodurchschnittsgehalt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) und die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nach vierzig Dienstjahren soll seine Gesamtversorgung 75 vom Hundert dieses Betrages erreichen\n(Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit verringert sich der Prozentsatz.\nAls gesamtversorgungsfähige Zeit werden bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die im öffentlichen Dienst erreichten Umlagemonate voll und Vordienstzeiten zur Hälfte berücksichtigt, soweit letztere beitragspflichtig oder beitragsfrei in\nder gesetzlichen Rentenversicherung waren.\n\n  Insgesamt, das heißt in der Summe der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten             4\naus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Leistungen der VBL, darf die Versorgung 91,75 vom Hundert des letzten Nettogehaltes nicht übersteigen (Nettogesamtversorgung). Berechnungsgrundlage dafür ist ein fiktives Nettogehalt. In der\nMehrzahl der Versorgungsfälle ist die Nettogesamtversorgung maßgeblich. Für Teilzeitbeschäftigte existiert eine gesonderte Berechnung des fiktiven Nettogehaltes, die\nihnen im Ergebnis Steuer- und Soziallasten in demselben Umfang in Rechnung stellt\nwie einer Vollzeitkraft mit gleicher Tätigkeit und Vergütungsstufe.\n\n  Bei Versicherten, deren Pflichtversicherung erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen hat, bestimmen sich der Brutto- und der Nettoversorgungssatz nach\neiner gesonderten Staffel. Im Fall der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um\ndie so genannte \"2 %-Staffel\" gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des § 98\nAbs. 3 VBLS.\n\n Als Mindestleistung erhalten die Versicherten eine Mindestversorgungsrente, die           6\n\n\n                                          2/10\n\nsich nach einem bestimmten Prozentsatz der vor 1978 erbrachten Beiträge und der\nzusatzversorgungspflichtigen Entgelte seit 1978 bestimmt. Diese Rente ist im Gegensatz zu den regulären Versorgungsrenten nicht dynamisiert, sondern statisch. Die\nMindestversorgungsrente wird auch dann gezahlt, wenn - wie im Fall der Beschwerdeführerin - die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung über dem ermittelten Gesamtversorgungsbedarf liegt.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren wurde über die Höhe der Zusatzrente der Beschwerdeführerin gestritten. Die Beschwerdeführerin beanspruchte eine höhere als die von der\nVBL errechnete Versorgungsrente mit der Begründung, verschiedene Satzungsregelungen der Versorgungsanstalt seien unwirksam. Insbesondere beanstandete sie die\nBerechnungsweise der Nettogesamtversorgung für Teilzeitbeschäftigte, die unzureichende Berücksichtigung von Vordienstzeiten mit dem Faktor ½, die Stichtagsregelung des § 97 b VBLS und die fehlende Dynamisierung der Mindestversorgungsrente.\n\n  Das Amtsgericht verurteilte die VBL zur Zahlung einer weiteren monatlichen Rente       8\nvon 20,82 DM, da die Stichtagsregelung des § 97 b VBLS im Fall der Beschwerdeführerin nicht angewandt werden dürfe. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die vor dem\nLandgericht eingelegten Berufungen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen wirksam seien und weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 242 BGB verstießen.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         9\nihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n Sie rügt insbesondere, dass das Rechensystem der VBL bei niedrigen Einkommen           10\noder längeren Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, vor\nallem bei früheren Vollzeitbeschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, dazu führe, dass die Versorgungsrente auf die Mindestversorgung abfalle. Die Einbeziehung der Vorversicherungszeiten führe einerseits nur zu einem absurd niedrigen\nVersorgungssatz, andererseits werde die durch eine Vollzeitbeschäftigung erworbene Sozialversicherungsrente voll angerechnet. Dies stelle eine Diskriminierung von\nFrauen, Teilzeitbeschäftigten und Geringverdienern dar.\n\n  Weiter meint die Beschwerdeführerin, dass die Berechnung der Nettogesamtversorgung bei Teilzeitbeschäftigten gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Die Auszehrung ihrer statischen Mindestrente durch die Geldentwertung verletze den Eigentumsschutz, denn ihr sei eigentlich eine dynamische Zusatzrente zugesagt worden.\nDie statische Ausgestaltung sei auch nicht aus versicherungsmathematischen Gründen gerechtfertigt. Dadurch, dass Beweisanträgen zur Überprüfung des so genannten Abbaus der Überversorgung nicht nachgekommen worden sei, sei ihr Anspruch\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium des Innern, die            12\n\n\n\n                                         3/10\n\nVBL, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie die Arbeitsgemeinschaft\nfür betriebliche Altersversorgung Stellung genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IV. Zivilsenats, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts eine Äußerung des Vorsitzenden des Dritten Senats\nvorgelegt.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die           13\nAnnahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         14\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt, sie lassen sich mit Hilfe der in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne\nweiteres entscheiden. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die Frage zu klären,\nin welchem Umfang die Tarifvertragsparteien der Bindung an die Grundrechte unterliegen.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           15\nals verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), da sie teilweise keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, teilweise die\nBeschwerdeführerin auch bei einer Aufhebung der angegriffenen Gerichtsentscheidungen im Ergebnis keine höhere Leistung beanspruchen könnte (BVerfGE 90, 22\n<26>).\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen         16\nMitteilungen der VBL und mittelbar gegen einzelne Satzungsbestimmungen beziehungsweise Satzungsänderungen der VBL richtet.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Die Mitteilungen der VBL\nund deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der\nBundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 <378>) ordnet die Versicherungsverhältnisse\nzwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese\nSichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/\n94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht\nals Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber.\n\n  b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt auch insoweit nicht in Betracht, als sie sich gegen die Berechnung der Nettogesamtversorgung für Teilzeitbeschäftigte gemäß § 43 a in Verbindung mit § 41 Abs. 2 b und 2 c VBLS wendet.\n\n\n\n                                         4/10\n\n Zwar hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch          19\nBeschluss vom 25. August 1999 in einem insoweit gleich gelagerten Fall entschieden, dass die von der VBL vorgenommene Berechnungsweise gegen Art. 3 Abs. 1\nGG verstößt. Für die Beschwerdeführerin würde sich allerdings nach den unbestrittenen Angaben der VBL auch bei Anwendung einer alternativen Berechnungsweise\nkein höherer Rentenanspruch ergeben, so dass ein besonders schwerer Nachteil im\nSinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG durch die angegriffenen gerichtlichen\nEntscheidungen insoweit nicht gegeben ist.\n\n c) Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine hinreichende           20\nAussicht auf Erfolg. Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Entscheidung der\nVBL und der einschlägigen Satzungsregelungen Bedeutung und Tragweite der\nGrundrechte der Beschwerdeführerin nicht verkannt.\n\n  Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken insoweit nicht bestehen, kommt der Satzung der VBL die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen zu. Als solche unterliegt sie in vollem Maße der\nrichterlichen Inhaltskontrolle. Der Bundesgerichtshof misst die Satzungsbestimmungen zudem am Maßstab der Grundrechte, weil die VBL als Anstalt des öffentlichen\nRechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehme (vgl. BGH LM Nr. 6 und 7 VBL-Satzung). Unabhängig hiervon haben die Zivilgerichte bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 242 BGB beziehungsweise des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen die\nobjektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <205 f.>; 81, 242 <254>). An diesem Maßstab gemessen, halten die\nangegriffenen Entscheidungen der verfassungsgerichtlichen Prüfung noch stand. Allerdings kann die zurzeit noch vertretbare Beurteilung über den 31. Dezember 2000\nhinaus nicht aufrechterhalten werden, soweit es um die Anrechnung der Vordienstzeiten und die Dynamisierung der Mindestrente geht.\n\n aa) Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Berücksichtigung von Zeiten vor      22\nAufnahme der Tätigkeit im öffentlichen Dienst einerseits (§ 42 Abs. 2 VBLS) und die\nvolle Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe\nder Zusatzversorgung andererseits (§ 40 VBLS) zur Wehr setzt, ist Art. 3 Abs. 1 GG\n(noch) nicht verletzt.\n\n  Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe     23\nvon Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt\nwird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten\n(BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>). Eine solche Grundrechtsverletzung kann\nnicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197\n<199>).\n\n\n\n                                        5/10\n\n  Die Beschwerdeführerin wird von der Vorzeitenregelung erfasst, weil sie sich für die     24\nJahre von 1951 bis 1972 von der VBL hat auszahlen lassen. Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenden, und dagegen wendet sie\nsich auch nicht. Fragwürdig ist aber, dass ihr ihre Vordienstzeiten nur zur Hälfte als\ngesamtversorgungsfähige Zeit gutgeschrieben werden (§ 42 Abs. 2 VBLS), während\ndie damals erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung in vollem Umfang angerechnet werden. Durch diese Regelung wird eine große Gruppe\nvon Versorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in\nder Privatwirtschaft gearbeitet haben, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes\nBerufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben.\n\n  Bei der Zusatzversorgung handelt es sich um eine Betriebsrente, durch die im             25\nGrundsatz die Betriebstreue des Mitarbeiters belohnt werden soll. Von daher brauchten so genannte Vordienstzeiten an sich überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.\nInsofern wäre auch gegen die hälftige Berücksichtigung einer Vordienstzeit bei der\ngesamtversorgungsfähigen Zeit nichts einzuwenden, solange dem Versicherten daraus kein Nachteil erwächst. Es geht aber nicht an, einen Versicherten mit Vordienstzeiten schlechterzustellen als einen Arbeitnehmer, der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Dieses\nErgebnis tritt aber in vielen Fällen ein, weil der Satzungsgeber eine volle Anrechnung\nder gesetzlichen Rentenansprüche ungeachtet der bloß hälftigen Berücksichtigung\nder Vordienstzeiten bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit vorsieht. Häufig wird sogar die bereits erarbeitete Sozialversicherungsrente bei Eintritt in den öffentlichen\nDienst so hoch sein, dass die noch mögliche Gesamtversorgung, die der Beschäftigte in den künftigen Arbeitsjahren erarbeitet, hiervon aufgezehrt wird, wodurch von\nAnfang an feststeht, dass die Zusatzversorgung auf die Mindestrente schrumpft. Der\nEffekt wird überdies verstärkt, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses\nnach dem 50. Lebensjahr liegt (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VBLS).\n\n  Diese Ungleichbehandlung wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Regelung sich           26\nin bestimmten Fällen auch günstig auswirken kann, wenn nämlich in der Vordienstzeit - etwa wegen Teilzeitbeschäftigung - besonders geringe Rentenansprüche erworben worden sind, die - bezogen auf die Lebensarbeitszeit - jährlich nicht einmal\ndie Hälfte der durchschnittlich erarbeiteten Rentenanwartschaften erreicht haben.\nSachliche Gründe für die Besserstellung dieser Gruppe von Mitarbeitern sind ebenso\nwenig erkennbar wie für die Benachteiligung der vorgenannten. Die Ungleichbehandlung wird so eher noch vertieft.\n\n Das Prinzip der Gesamtversorgung, dem die Zusatzversorgung im öffentlichen                27\nDienst unterliegt, vermag die dargelegte Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.\nEine Gesamtversorgung wird vereinbart, weil die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Sozialversicherungsansprüche aus dem bei ihnen bestehenden Entgeltanspruch für unzulänglich erachten. Diese so genannte zweite Säule der Alterssicherung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Arbeitnehmer davor oder danach\n\n\n                                          6/10\n\nebenfalls sozialversicherungspflichtig bei anderen Arbeitgebern beschäftigt war.\nHierdurch erworbene Renten sind schon ihrer Art nach nicht geeignet, eine \"Überversorgung\" zu bewirken. Soll sich die Zusage einer Gesamtversorgung auf das gesamte Arbeitsleben beziehen, dann muss auch die gesamte Lebensarbeitszeit unverkürzt\nin Rechnung gestellt werden. Wird die Gesamtversorgung hingegen nur im Hinblick\nauf die bei demselben Arbeitgeber geleistete Arbeit gewährt, dann dürfen die in anderen Arbeitsverhältnissen erworbenen Ansprüche nicht durch volle Anrechnung zu\neiner Kürzung der Leistungen aus der Zusatzversorgung führen.\n\n Die Ungleichbehandlung der genannten Gruppen von Beschäftigten ist gravierend.         28\nSie hält sich aber derzeit noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der\nSatzungsgeber der VBL ist, ebenso wie der Gesetzgeber, bei der Regelung einer\nhochkomplizierten Materie, wie es die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst darstellt, zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl.\nBVerfGE 26, 265 <275 f.>; stRspr). Praktische Erfordernisse der Verwaltung und erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung können zu\nGunsten einer Typisierung ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 87, 234\n<255 f.>).\n\n Das Prinzip einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung, nach         29\ndem die Zusatzversorgung der VBL geregelt ist, beruhte auf sachlichen Erwägungen,\ndie auch unter den heutigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen noch tragfähig\nsind. Ursprünglich mag dabei auch berücksichtigt worden sein, dass die Versorgungsanwartschaften von Beamten in den ersten Dienstjahren erheblich stärker anstiegen als in den späteren. Die im System angelegten Ungleichheiten zu vermeiden,\nohne seine finanziellen Grundlagen in Frage zu stellen oder andere Ungleichheiten\nzu schaffen, hätte den Satzungsgeber vor ganz erhebliche Schwierigkeiten gestellt.\nAuch ist die Teilzeitbeschäftigung erst nach und nach im öffentlichen Dienst möglich\ngeworden. Der Wechsel zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst\nhat zugenommen.\n\n Überdies besteht eine Wechselwirkung zwischen der Leistungshöhe und den für die        30\nVBL aufzuwendenden Mitteln. Die vollständige Anrechnung der Sozialversicherungsrente, um die es vorliegend geht, dient zugleich als Begrenzung für den Umfang der\ndurch den Arbeitgeber (und jetzt auch wieder durch die Arbeitnehmer) für die Zusatzversorgung aufzubringenden Beträge.\n\n In der Rentnergeneration der Beschwerdeführerin ist nur eine relativ kleine Gruppe     31\nvon Versicherten von der geschilderten Problematik betroffen. Insofern kann die angegriffene Berechnungsweise derzeit noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden, die eine sehr\ngroße Gruppe von Normadressaten betrifft (vgl. BVerfGE 82, 126 <152>).\n\n Inzwischen liegen diese Voraussetzungen aber nicht mehr vor. Ein bruchloser Ver-       32\n\n\n                                         7/10\n\nlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst ist für die jüngere Versichertengenerationen nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Die auch im öffentlichen\nDienst stark gestiegene Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und die allgemein stärkere\nDiskontinuität im Laufe des Erwerbslebens deuten darauf hin, dass die Entwicklung\nin diese Richtung weitergeht. Die Versorgungsanwartschaften der Beamten steigen\nseit 1992 linear mit zunehmendem Dienstalter an (§ 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (GVBl I S. 2218).\n\n Angesichts dieser Entwicklungen kann die Benachteiligung der Rentner durch die         33\nvolle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger\nBerücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000\nhingenommen werden. Die VBL ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) ohnehin gezwungen, ihre Satzung bis\nzu diesem Zeitpunkt grundlegend zu erneuern. Der VBL ist zuzumuten, im Rahmen\nder anstehenden Reform auch die Probleme verfassungskonform zu lösen, die mit einer Änderung der Vorzeitenregelung unverkennbar verbunden sind.\n\n  bb) Durch die statische Ausgestaltung der Mindestversorgungsrente wird die Beschwerdeführerin gegenüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft benachteiligt; denn diesen garantiert § 16 BetrAVG eine turnusmäßige Anpassung nach billigem Ermessen. Die Benachteiligung ist auch gravierend. Faktisch kann diese\nRegelung dazu führen, dass - abhängig von der Entwicklung der Löhne und Preise -\ndie Mindestversorgungsrente jedenfalls auf längere Sicht jegliche Bedeutung für den\neinzelnen Versicherten verliert. Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt der Wertverlust nach deren Angaben bereits mehr als 30 vom Hundert.\n\n Die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes rechtfertigen diese Benachteiligung       35\nnicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <388 ff.>). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann jedoch auch insoweit noch nicht festgestellt werden. Die statische Ausgestaltung steht im Zusammenhang mit den Regelungen, die dem notwendigen und\nverfassungsrechtlich unbedenklichen Abbau einer planwidrigen Überversorgung\ndienten, und hält sich insoweit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung (vgl.\nBeschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 - und vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -,\nBB 1991, S. 2531). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass bisher auch die Dynamisierung der Zusatzrente nach § 18 BetrAVG ausgeschlossen ist und dass diese Vorschrift ungeachtet ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG noch bis zum 31. Dezember 2000 wirksam bleibt (BVerfGE 98, 365).\n\n  Im Rahmen der notwendigen gesetzlichen Neuregelung des Betriebsrentenrechts           36\nfür den öffentlichen Dienst bis zu dem genannten Zeitpunkt steht auch der generelle\nAusschluss der Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG) für die Zusatzversor-\n\n\n\n                                         8/10\n\ngungssysteme des öffentlichen Dienstes in Frage (vgl. bereits den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BTDrucks\n7/2843). Im Anschluss daran - und das heißt spätestens im kommenden Jahr - wird\nauch der Satzungsgeber der VBL die Frage der Dynamisierung der Versichertenrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen haben.\n\n  Dabei wird zu bedenken sein, dass bereits jetzt in nicht unerheblichem Umfang in       37\nden neuen Bundesländern lediglich nicht-dynamisierte Mindestversorgungsrenten\ngezahlt werden, die der Gefahr der völligen Auszehrung unterliegen. In den neuen\nBundesländern wird die VBL auf Grund der geringen gesamtversorgungsfähigen Zeit\nin den nächsten 25 Jahren im Normalfall keine dynamische Versorgungsrente, sondern lediglich eine statische Versicherungsrente oder Betriebsrente zahlen (vgl. Boßmann, Was ich von der Zusatzversorgung wissen muß, 10. Aufl. 1998, Rn. 9).\n\n  cc) Mit Blick auf die anstehenden Neuregelungen wird angemerkt: Das Satzungswerk der VBL hat inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten\nhat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die\nHöhe der Leistungen auswirken. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität kann an\nverfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der\nfreien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im\nNormengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden kann.\nDass eine den Belangen des öffentlichen Dienstes angemessen Rechnung tragende,\ngleichwohl übersichtliche und durchschaubare Regelung möglich ist, zeigt das Zweite Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. März 1995\n(HmbGVBl S. 53)\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.      40\nDa die Verfassungsbeschwerde Anlass zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen\ngegeben hat und einen erheblichen Regelungsbedarf bei der VBL auslöst, durch den\nauch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken für die Zukunft ausgeräumt werden müssen, ist es angemessen, ihr die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    41\n\n\n               Kühling                  Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. März 2000 - 1 BvR 1136/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000322_1bvr113696.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.1bvr113696\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000322_1bvr113696.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-22/1-bvr-1136-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000322_1bvr113696.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000322_1bvr113696.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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