{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000320.1bvr006900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"1 BvR 69/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 69/00 -\n- 1 BVR 70/00 -\n- 1 BVR 71/00 -\n- 1 BVR 101/00 -\n- 1 BVR 102/00 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. der Frau K.,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 17\n         W 361/99 -,\n\n       b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 279/99 -\n\n- 1 BVR 69/00 -,\n\n2. der Frau H.,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1999 - 17\n         W 359/99 -,\n\n       b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 280/99 -\n\n- 1 BVR 70/00 -,\n\n3. der Frau L.,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1999 - 17\n         W 359/99 -,\n\n       b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 280/99 -\n\n- 1 BVR 71/00 -,\n\n4. des Herrn E.,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 17\n         W 360/99 -,\n\n       b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 281/99 -\n\n- 1 BVR 101/00 -,\n\n5. des Herrn K.,\n\n\n\n\n                                        1/8\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 17\n         W 360/99 -,\n\n      b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 281/99 -\n\n- 1 BVR 102/00 -\n\n- Bevollmächtigte zu 1. bis 5.: Rechtsanwälte Dr. Rainer Arzinger und Koll.,\n                                Littenstraße 108, Berlin -\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Gebührenfreiheit für Entschädigungsklagen ehemaliger Zwangsarbeiter.\n\n                                        I.\n  1. Die Beschwerdeführer sind, soweit nicht aus der Slovakischen Republik stammend, russische Staatsangehörige. Während des Zweiten Weltkriegs wurden sie\nnach Deutschland verschleppt und - überwiegend in Konzentrationslagern - zur\nZwangsarbeit eingesetzt. Sie haben Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland\nerhoben, mit der sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit sowie für\ndie erlittene Freiheitsentziehung begehren. Das angerufene Landgericht Bonn hat die\nförmliche Zustellung der Klagen von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht, das Oberlandesgericht die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen, weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Gebührenfreiheit der Beschwerdeführer verneint habe:\n\n Nach seinem Wortlaut beziehe sich § 225 Abs. 1 BEG nur auf \"Verfahren vor den        3\nEntschädigungsgerichten\". Das von den Beschwerdeführern angerufene Landgericht\nsei kein solches Gericht, weil Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 208\nAbs. 2 BEG Gebrauch gemacht und die Entschädigungssachen in 1. Instanz beim\nLandgericht Düsseldorf konzentriert habe (unter Hinweis auf § 1 der Verordnung zur\nZusammenfassung der Entschädigungssachen vom 7. Juni 1988, GV.NW S. 244).\nDie Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 225 Abs. 1 BEG auf Verfahren vor sonstigen Gerichten seien nicht gegeben.\n\n\n\n                                        2/8\n\n  Selbst wenn diese Vorschrift unmittelbar oder analog zugunsten der Beschwerdeführer eingreifen würde, stünde diesen eine Gebührenfreiheit nicht zu. Nach § 225\nAbs. 2 Satz 2 BEG könne ein Kostenvorschuss erhoben werden, wenn die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig sei. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdeführer hätten\nselbst vorgetragen, dass der von ihnen geltend gemachte Entschädigungsanspruch\nnach den geltenden Vorschriften unbegründet, wegen des legislativen Unterlassens\ndes Gesetzgebers in Bezug auf Ostverfolgte jedoch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Anspruchsgrundlage des § 3 in Verbindung mit § 1 BEG auf ihre Klageansprüche anzuwenden sei. Für einen solchen Anspruch sei gemäß den §§ 188, 185\nAbs. 6 BEG das Land Nordrhein-Westfalen passiv legitimiert. Damit seien die gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klagen, soweit sie auf Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz gestützt würden, von vornherein\nmutwillig.\n\n 2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen              5\ndie genannten Gerichtsentscheidungen. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) § 4 BEG schließe in Verbindung mit § 238 a BEG die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren Wohnsitz und ihre Heimat aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten\nnach dem Bundesentschädigungsgesetz aus. Damit werde eine Differenzierung\nnach personenbezogenen Merkmalen vorgenommen, die Art. 3 Abs. 3 GG widersprächen. Den anderen Opfern des Nationalsozialismus, die dasselbe Verfolgungsschicksal erlitten hätten, werde die Möglichkeit der Überprüfung ihrer Ansprüche\ndurch die deutsche Gerichtsbarkeit gewährt, ohne dass ihnen die Belastung mit Gerichtskosten drohe.\n\n  b) Die Zivilgerichte hätten sich im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit der Klageerhebung mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinander setzen müssen. Die Frage der Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und damit auch der\nZuständigkeit des Landgerichts Bonn sei von den Beschwerdeführern ausdrücklich\nproblematisiert worden. Ob insoweit eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesentschädigungsgesetzes geboten sei, werde vom Oberlandesgericht nicht erörtert.\n\n Es verkenne das grundsätzliche rechtliche Dilemma der Beschwerdeführer. Für ihre        8\nKlagen sei nach den Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes\ndas Landgericht Düsseldorf zuständig; diese Bestimmungen seien aber nach Ablauf\nder Antragsfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 des BEG-Schlussgesetzes (BGBl 1965 I S.\n1315) obsolet geworden. Daher sei auch das Festhalten an der Passivlegitimation\ndes Landes Nordrhein-Westfalen überflüssig. Die einzige tatsächlich noch gegebene\nMöglichkeit der Beschwerdeführer, die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz einzuklagen, erfordere dessen verfassungskonforme Auslegung. Dafür\nsei das erwähnte Land nicht der geeignete Adressat, weil die erforderliche gesetzge-\n\n\n\n                                          3/8\n\nberische Entscheidung nur vom Bundesgesetzgeber getroffen werden könne.\n\n c) Den Beschwerdeführern werde mit der Versagung der Gerichtskostenfreiheit              9\nnach dem Bundesentschädigungsgesetz faktisch der Rechtsweg abgeschnitten. Sie\nwürden auf den ohnehin subsidiären \"ordentlichen Gerichtsweg\" gedrängt und damit\nden Anforderungen der Zivilprozessordnung unterworfen, obwohl ihnen aus den vorgenannten Gründen die erleichterten gerichtlichen Zugangsvoraussetzungen des\nBundesentschädigungsgesetzes zustünden.\n\n  § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG stelle eine Soll-Vorschrift dar. Eine ermessensfehlerfreie      10\nEntscheidung hätte daher bei dem von den Beschwerdeführern ausdrücklich angeführten Grundrechtsbezug eine Abwägung zwischen ihren besonderen persönlichen\nUmständen und der allgemeinen Gerichtspraxis vorausgesetzt. Eine solche Abwägung sei nicht vorgenommen worden, so dass schon deshalb die Entscheidungen\nunter offensichtlicher Verkennung von Grundrechten ergangen seien. Auch wenn bei\nSoll-Vorschriften ein Absehen von der Regelfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht\nkomme, wäre doch zu erörtern gewesen, wann sonst und unter welchen Umständen\nein solcher Ausnahmefall vorliegen sollte, wenn nicht bei einem Schicksal wie dem\nder Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nkönne zwar ein Anspruch gegeben sein (unter Hinweis auf BVerfGE 94, 315). Für\ndessen Durchsetzung existiere aber nach den angegriffenen Entscheidungen kein\nRechtsweg.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die             11\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt\nbezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Sie sind allerdings nicht deshalb unzulässig, weil sie sich gegen Entscheidungen    12\nrichten, die der Urteilsfällung vorangehen. Zwar sind derartige Entscheidungen\ngrundsätzlich nicht der Verfassungsbeschwerde unterworfen (vgl. BVerfGE 1, 9\n<10>). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die\nVerfassungsbeschwerde gegen solche Entscheidungen in selbständigen Zwischenverfahren zugelassen, die über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden\nkönnen (vgl. BVerfGE 24, 56 <61> m.w.N.; 25, 336 <344>). Ein solcher Fall liegt hier\nvor.\n\n Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts      13\nvon der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht wird, mit der\nBeschwerde anfechtbar. Der Streit, ob ein solcher Vorschuss nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entrichten ist oder Gebührenfreiheit besteht, ist somit ein selb-\n\n\n                                          4/8\n\nständiges Zwischenverfahren. Wird der Vorschuss gezahlt, wird die auf dieses Gesetz gestützte Klage förmlich zugestellt, und das Klageverfahren tritt in ein Stadium,\nin dem die Frage, ob die Festsetzung des Vorschusses mit Grundrechten des Klägers vereinbar ist, nicht mehr gestellt und ein etwaiger Verfassungsverstoß nicht\nmehr geheilt wird. Unterbleibt dagegen die Entrichtung des Kostenvorschusses, wird\ndie genannte Klage nicht zugestellt, so dass es zu einer Durchführung des Klageverfahrens gar nicht kommt. Die angegriffenen Entscheidungen haben also über eine für\ndas Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend befunden.\n\n Die Beschwerdeführer haben auch ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die von ihnen eingelegten Verfassungsbeschwerden zum jetzigen Zeitpunkt. Sie können schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Ausgang der Klageverfahren abzuwarten, weil sie nach eigenem Bekunden finanziell\nnicht in der Lage sind, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, so dass derzeit\nnoch ungewiss ist, ob es zur Durchführung der Klageverfahren kommen wird. Durch\ndie angegriffenen Entscheidungen wird den Beschwerdeführern die Beschreitung\ndes Rechtswegs zumindest erschwert. Den Beschwerdeführern muss deshalb die\nMöglichkeit offen stehen, die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses auf ihre\nVerfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich Art. 3 Abs.\n1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch in Bezug auf Art. 103 Abs. 1 GG. Denn auch\ndie hier angegriffenen Zwischenentscheidungen können Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen haben (vgl. auch BVerfGE 24, 56 <61 f.> für Entscheidungen über\nAblehnungsgesuche).\n\n Ob die Verfassungsbeschwerden auch im Übrigen zulässig sind, insbesondere im             15\nHinblick darauf, dass die Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen erst\nnach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt haben (vgl. insoweit\nzu den Substantiierungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92\nBVerfGG BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>), kann dahingestellt bleiben.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer verletzen.\n\n a) Die Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf wirkungsvollen Rechtsschutz.\n\n aa) Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet schon deswegen aus, weil sich die Beschwerdeführer gegen die Handhabung\ndes § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 GKG durch die Zivilgerichte wenden und Akte der\nRechtsprechung nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG\ngehören (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>).\n\n bb) Auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die nicht nur die Eröffnung des Rechtswegs, sondern\nauch die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 88, 118\n\n\n\n                                          5/8\n\n<123 f.>), ist nicht verletzt.\n\n  Den Beschwerdeführern wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht die               20\nMöglichkeit abgeschnitten, aus den in ihren Klagen geschilderten Lebenssachverhalten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik\nDeutschland klageweise geltend zu machen. Die angegriffenen Entscheidungen beschränken sich auf die Feststellung, dass den Beschwerdeführern keine Gebührenfreiheit nach § 225 Abs. 1 BEG zusteht. Die Beschwerdeführer sind dadurch nicht gehindert, für die von ihnen erhobenen Klagen Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zu\nbeantragen, wenn sie finanziell nicht in der Lage sind, die geforderten Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen.\n\n Prozesskostenhilfeanträge der Beschwerdeführer sind auch nicht deshalb von vornherein aussichtslos, weil das Oberlandesgericht die Erhebung ihrer Klagen gegen die\nBundesrepublik Deutschland als offenbar mutwillig angesehen hat. Diese Einschätzung ist ausdrücklich nur insoweit erfolgt, als die Beschwerdeführer ihre Entschädigungsansprüche auf das Bundesentschädigungsgesetz gestützt haben. Sofern die\nBeschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragen, werden die Zivilgerichte unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob die beabsichtigte\nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO und dazu BVerfGE 81, 347 <357 ff.>).\n\n  b) Auch ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG               22\nlässt sich nicht feststellen. Insbesondere werden die Beschwerdeführer, weil ihnen\ndie Möglichkeit nicht genommen wird, Prozesskostenhilfe zu beantragen, nicht\nschlechter gestellt als andere Parteien eines Zivilprozesses, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen schließlich nicht den Anspruch der           23\nBeschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen           24\nder Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103\nAbs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte entgegengenommenes Parteivorbringen\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu\nbefassen, namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht\nmehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art.\n103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich\nmachen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis\ngenommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das\nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt\n\n\n                                           6/8\n\ndies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem\nRechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war\n(vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>).\n\n bb) Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die angegriffenen Entscheidungen          25\nnicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen setzen sich eingehend mit den\nFragen der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn und der Passivlegitimation der\nBundesrepublik Deutschland für die Klagen der Beschwerdeführer auseinander.\nMangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Gerichte das\nVorbringen der Beschwerdeführer dazu zur Kenntnis genommen und in Erwägung\ngezogen haben. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses Vorbringens in den Entscheidungsgründen war, wie dargelegt, nicht erforderlich.\n\n d) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  27\n\n\n               Kühling                Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. März 2000 - 1 BvR 69/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                20. März 2000 - 1 BvR 69/00 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000320_1bvr006900.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000320.1bvr006900\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-20/1-bvr-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 238a","ref_norm":"238a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-20/1-bvr-69-00","retrieved":"2026-07-10 10:45:31.862526+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-20/1-bvr-69-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-20","dockets":["1 BvR 69/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000320.1bvr006900","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000320.1bvr006900"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.03.2000 – 1 BvR 69/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-20/1-bvr-69-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"BEG/225","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"225","label":"§ 225 BEG","mentions":4},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":2},{"id":"BEG/1","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"1","label":"§ 1 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/4","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"4","label":"§ 4 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/185","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"185","label":"§ 185 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/188","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"188","label":"§ 188 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/208","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"208","label":"§ 208 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/238a","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"238a","label":"§ 238a BEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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