{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000316.1bvr197099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"1 BvR 1970/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1970/99 -\n- 1 BVR 1992/99 -\n- 1 BVR 1994/99 -\n- 1 BVR 2005/99 -\n- 1 BVR 2017/99 -\n- 1 BVR 2018/99 -\n- 1 BVR 2070/99 -\n- 1 BVR 2128/99 -\n- 1 BVR 2209/99 -\n- 1 BVR 2240/99 -\n- 1 BVR 93/00 -\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte zu I.: Prof. Dr. Dagmar Felix,\n                         Ahornweg 16, Salzweg -\nI. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1999 - 15 W\n   264/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 1999 - 9 T 618/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Mai 1999 - 48 XVII 938 W -\n   ,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 1970/99 -,\n\nII. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1999 - 15 W\n   263/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 1999 - 9 T 683/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Mai 1999 - 42 XVII 1224 P\n   -SH- -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufs-\n\n\n                                        1/15\n\nvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 1992/99 -,\n\nIII. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1999 - 15 W\n   249/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 1999 - 9 T 611/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 10. Mai 1999 - 43 XVII 4370 S-SH- -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 1994/99 -,\n\nIV. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1999 - 15 W\n   368/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 23. August 1999 - 9 T 744/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Juni 1999 - 42 XVII 1352 P\n   SH -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 2005/99 -,\n\nV. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 1999 - 15 W\n   248/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 1999 - 9 T 631/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Mai 1999 - 43 XVII 2405 S\n   -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 2017/99 -,\n\n\n\n\n                                       2/15\n\nVI. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 - 15 W\n   301/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1999 - 9 T 598/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. April 1999 - 43 XVII 590 J -\n   SH - -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 2018/99 -,\n\nVII. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1999 - 15 W\n   406/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1999 - 9 T 997/\n   99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Mai 1999 - 44 XVII 8054 St\n   -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 2070/99 -,\n\nVIII. 1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 1999 - 15 W\n   367/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19. August 1999 - 9 T 770/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Juni 1999 - 44 XVII 786 A -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 2128/99 -,\n\n2. des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Roswitha Angenendt,\n                   Köln-Aachener-Straße 166-170, Bergheim -\n\n\n\n                                       3/15\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 2. November 1999 - 6 T 305/99 -,\n\nb) den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 7. September 1999 - 71 XVII\n   1876 - V - -,\n\n2. mittelbar gegen das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580, 1586)\n\n- 1 BVR 2209/99 -,\n\n3. des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kay Lütgens,\n                    Bahrenfelder Steindamm 52, Hamburg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17. November 1999 - 6 T 330/99 -,\n\nb) den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 25. Oktober 1999 - 16\n   XVII 2001 -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\n- 1 BVR 2240/99 -,\n\n4. der Frau H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kay Lütgens,\n                    Bahrenfelder Steindamm 52, Hamburg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember\n   1999 - 20 W 359/99 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1999 - 2/28 T\n   87/99 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1999 - 46 XVII\n   BRE 816/97 -,\n\n2. mittelbar gegen § 1908 i Abs. 1, § 1836 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\n- 1 BVR 93/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Hömig\n\nam 16. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\n\n                                       4/15\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerden von Berufsbetreuern betreffen die Höhe ihrer Vergütung für die Betreuung mittelloser und vermögender Betroffener auf der Grundlage\nder Vergütungsregelungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni\n1998 (BGBl I S. 1580).\n\n 1. Die Beschwerdeführer, die ihre Betreuungen berufsmäßig führen, sind mit Anträgen auf Bewilligung von Vergütung teilweise ohne Erfolg geblieben.\n\n a) Die Verfahren 1 BvR 1970/99, 1 BvR 1992/99, 1 BvR 1994/99, 1 BvR 2005/99, 1        3\nBvR 2017/99, 1 BvR 2018/99, 1 BvR 2070/99 und 1 BvR 2128/99\n\n  Der Beschwerdeführer, ein Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Supervisor, ist seit      4\n1994 selbständiger Berufsbetreuer. Er greift gerichtliche Entscheidungen an, mit denen ihm für die Betreuung mittelloser Betroffener eine geringere Vergütung als von\nihm beantragt zugebilligt worden ist. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag\ndargelegt, das Entgelt für seine Tätigkeit sei nur dann angemessen, wenn ein Stundensatz von 109,09 DM zugrunde gelegt werde. In den angegriffenen Entscheidungen setzten die Gerichte jedoch den Vergütungssatz des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580,\n1586) in Höhe von 60 DM fest. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die angegriffene Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehe. Die Begründung des\nRegierungsentwurfs zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz lasse erkennen, dass\nder Gesetzgeber die erforderliche konkrete Abwägung hinsichtlich der Höhe der\nStundensätze vorgenommen habe. Die Neuregelung werde zwar dazu führen, dass\nBerufsbetreuer mit Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine Verschlechterung ihrer Vergütung aus der Staatskasse\nhinnehmen müssten. Die bisherige Regelung genieße jedoch keinen Bestandsschutz. Maßgebend könne nur sein, ob sich die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers innerhalb des ihm einzuräumenden Gestaltungsspielraums halte. Das sei der\nFall. Der grundrechtliche Schutz für den Beschwerdeführer beziehe sich darauf, dass\ner den Beruf als freiberuflicher Betreuer wählen und ausüben könne, nicht jedoch\ndarauf, dass er eine bestimmte staatliche Vergütung für seine beruflichen Leistungen\nerhalte. Der Gesetzgeber sei befugt, die Erstattungsfähigkeit der Vergütung der Höhe\nnach auf ein Niveau zu begrenzen, das hinter dem Vergütungsanspruch des Betreuers gegenüber einem Betroffenen mit hinreichendem Einkommen oder Vermögen\ndeutlich zurückbleibe.\n\n b) Das Verfahren 1 BvR 2209/99                                                        5\n\n\n\n                                        5/15\n\n  Der Beschwerdeführer ist Diplom-Sozialarbeiter, Sozial- und Suchttherapeut und          6\nseit einigen Jahren als Berufsbetreuer tätig. Für die Betreuung einer vermögenden\nBetroffenen im Jahre 1999 beantragte er beim Amtsgericht eine Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 93 DM. Das Amtsgericht setzte im angegriffenen Beschluss die Vergütung mit einem Stundensatz von 60 DM fest. Die sofortige\nBeschwerde zum Landgericht blieb erfolglos: Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit\nder Betreuungsgeschäfte. Zwar seien die in § 1 BVormVG genannten Stundensätze\nbei der Betreuung eines bemittelten Betroffenen nicht unmittelbar anzuwenden, sie\nkönnten jedoch in diesem Bereich als Orientierungshilfe dienen. Ein den Richtwert\nübersteigender Stundensatz komme nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte\nDienstleistung des Betreuers nach Umfang und Schwierigkeitsgrad über dem Durchschnitt liege. Dies sei - wie näher ausgeführt wird - nicht der Fall.\n\n c) Das Verfahren 1 BvR 2240/99                                                           7\n\n  Der Beschwerdeführer ist staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter und seit 1993      8\nals selbständiger Berufsbetreuer tätig. Für die Betreuung einer nicht mittellosen Betreuten nach dem 1. Januar 1999 beantragte er beim Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100 DM. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Amtsgericht die Vergütung mit einem Stundensatz\nvon 70 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.\nWie in der unter b) angeführten Entscheidung vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die in § 1 BVormVG genannten Stundensätze als Orientierungshilfe auch\nbei Vergütungsfestsetzung für die Betreuung bemittelter Betroffener dienen könnten.\nUmfang und Schwierigkeitsgrad der Betreuung lägen im oberen Bereich des Durchschnitts, so dass eine weitere Erhöhung des Stundensatzes nicht in Betracht komme.\n\n d) Das Verfahren 1 BvR 93/00                                                             9\n\n  Die Beschwerdeführerin ist Kauffrau, Therapeutin für ganzheitliche Medizin und hat     10\nvier Jahre Pädagogik studiert. Seit 1995 ist sie als selbständige Berufsbetreuerin tätig. Für die Betreuung einer nicht mittellosen Betroffenen nach dem 1. Januar 1999\nbeantragte sie beim Amtsgericht eine Vergütungsfestsetzung unter Berücksichtigung\neines Stundensatzes von 114 DM netto. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das\nAmtsgericht eine Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60 DM\nfest. Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung,\ndie Vergütungssätze des § 1 BVormVG seien zwar nicht unmittelbar anzuwenden,\ndoch folge hieraus nicht, dass die Vergütung bei vermögenden Betreuten generell\nnach anderen Kriterien zu bemessen sei als bei mittellosen Betreuten. Als zusätzliches materielles Kriterium verbleibe in § 1836 Abs. 2 BGB im Unterschied zu § 1\nBVormVG nur noch die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Diese sei\njedoch in gewissem Umfang bereits bei der Auswahl des Betreuers anhand der er-\n\n\n\n                                         6/15\n\nreichten beruflichen Qualifikation zu berücksichtigen. Eine Bemessung der Vergütung bei bemittelten Betreuten völlig unabhängig von den vom Gesetzgeber für mittellose Betreute vorgegebenen Vergütungssätzen begegne verfassungsrechtlichen\nBedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Es stelle\ndaher eine sachgerechte Ausübung des Ermessens dar, wenn auf die Vergütungssätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes als Orientierungshilfe zurückgegriffen werde. Besondere Schwierigkeiten aufgrund der Höhe des Vermögens seien hier\nnicht feststellbar. Andere Anhaltspunkte außerhalb des Vermögensbereichs, die eine besondere Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte bedingten, seien aus der Akte\nnicht ersichtlich und von der Betreuerin auch nicht geltend gemacht.\n\n 2. Sämtliche Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und von Art.        11\n3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die gesetzliche Festlegung der Vergütung sei als objektive Zulassungsbeschränkung zu werten und stelle sich damit als stärkster denkbarer Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Die Beschränkung der Höhe der Vergütung für die Betreuung mittelloser Betreuter sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer\nzu 1) mittellose Personen betreue, entstehe seit dem 1. Januar 1999 ein dauerndes\nKostendefizit, weil durch den gesetzlich absolut festgelegten Betrag von 60 DM pro\nStunde eine kostendeckende Ausübung des Berufs faktisch unmöglich gemacht werde. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht durch überwiegende wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Die Betreuung sei eine zentrale staatliche Aufgabe. Berufsbetreuer entlasteten durch ihre Betreuungstätigkeit die eigentlich zuständigen\nstaatlichen Behörden. Dafür stehe ihnen eine angemessene Vergütung zu. Mittelbar\nhabe die Regelung eine faktische Schlechterstellung der mittellosen Betreuten zur\nFolge. Der Rückzug qualifizierter Berufsbetreuer führe zu einer einschneidenden\nVerschlechterung der Qualität der Betreuung und mache den Erfolg des Betreuungsgesetzes in großen Teilen zunichte. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des\nStundensatzes seinen Gestaltungsspielraum überschritten.\n\n b) Der Beschwerdeführer zu 2) ist der Auffassung, die Höhe der Vergütung von Berufsbetreuern sei nur dann verfassungskonform bemessen, wenn sie neben anteiligen Bürokosten und der abzuführenden Umsatzsteuer auch ein angemessenes Honorar erbringe. Seine Bürokosten lägen bereits bei durchschnittlich 47,12 DM pro\nStunde. Die Angemessenheit einer Vergütung werde bestimmt von den Honoraren,\ndie allgemein der betreffenden Berufsgruppe bezahlt würden. Sozialarbeiter würden\nregelmäßig nach BAT III bezahlt. Die Regelung des § 1 BVormVG sei auch nur dann\neinschlägig, wenn die Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren sei; ihre analoge\nAnwendung für die Betreuung bemittelter Betreuter komme nicht in Betracht. Eine\nVergütung von maximal 60 DM nach § 1 Abs. 1 BVormVG sei vollkommen unangemessen und damit verfassungswidrig.\n\n c) Auch der Beschwerdeführer zu 3) macht geltend, dass er durch die Anwendung             14\ndes § 1 BVormVG dauerhaft kein der Tätigkeit angemessenes und zur Sicherung sei-\n\n\n\n                                          7/15\n\nnes Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen erzielen könne. Die Ausübung seines Berufs werde ihm im Ergebnis faktisch unmöglich gemacht. Von der Vergütung\nfür eine Stunde Betreuungstätigkeit verblieben ihm lediglich 27,07 DM als noch zu\nversteuerndes Einkommen. Im Vergleich zu den im öffentlichen Dienst tätigen Sozialarbeitern sei das von ihm erzielte Einkommen nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die\nangegriffene Auslegung des § 1836 Abs. 2 BGB keinen Bestand haben. Eine verfassungskonforme Auslegung sei problemlos möglich. Bei Betreuung vermögender\nBetreuter könnten nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes weiterhin die vor dem 1. Januar 1999 geltenden Auslegungsgrundsätze berücksichtigt und die Betreuervergütung anhand der Faktoren Zeitaufwand,\nBürokosten, Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung, Risikozuschlag und\nHonorierung bemessen werden.\n\n d) Die Beschwerdeführerin zu 4) macht ebenfalls geltend, durch den festgelegten        15\nBetrag in Höhe von 60 DM werde eine Ausübung des Berufs im Ergebnis faktisch unmöglich gemacht. Dies ergebe sich aus ihrer Kostenaufstellung; die Gemeinkosten\nbeliefen sich auf 48,05 DM pro Stunde. Auch wenn die Kosten der Betreuung niedrig\ngehalten werden müssten und einer gewinnträchtigen Betreuungsindustrie durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden müsse, sei es verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, eine Vergütung festzulegen, die auf Dauer kein\nangemessenes und ausreichendes Einkommen ermögliche.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden (§ 93 a Abs. 2          16\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Vergütungsregelungen als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von\nEingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>; 54, 251 <270 f., 275>; 54, 301\n<313>; 75, 284 <292>; 77, 308 <332>; 94, 372 <390>; Beschluss des Ersten Senats\nvom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -). Auch die im Rahmen von Art. 3 Abs.\n1 GG aufgeworfenen Fragen der Rechtfertigung von Einkommens- oder Gebührenunterschieden zwischen Behördenbetreuern und selbständigen Berufsbetreuern sowie der Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten hat das Bundesverfassungsgericht bereits\ngeklärt (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95\nu.a. -, Umdruck S. 40).\n\n\n                                         8/15\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der          18\nvon den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n a) § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 1836 a BGB, § 1 Abs. 1        19\nBVormVG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni\n1998 (BGBl I S. 1580) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n aa) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.\n\n  Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch\nauf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>). Eingriffe in die Freiheit\nder Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem\nGebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.\n\n  (1) Wie das Bundesverfassungsgericht mit dem genannten Beschluss vom 15. Dezember 1999 entschieden hat, verfolgte der Gesetzgeber mit dem Regelungskonzept\ndes Jahres 1992 legitime Gemeinwohlzwecke. Das Betreuungsgesetz, das den\nÜbergang von der Entmündigung zur Betreuung schuf, war darauf angelegt, die\nRechtsstellung des Betreuers zu stärken, qualifizierte Betreuer zu gewinnen und die\nAnzahl, auch der Berufsbetreuer, zu finanziell tragbaren Konditionen zu erhöhen. Die\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE\n54, 251) zur Abgrenzung von Ehrenamt und beruflicher Inanspruchnahme sollten\numgesetzt sowie die Grundlagen für ein angemessenes Entgelt geschaffen werden.\nMit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz des Jahres 1998 wollte der Gesetzgeber\nnicht von diesen ursprünglichen Zielen abrücken, sondern auf der Grundlage der\npraktischen Erfahrungen die Vergütungsregelungen im Interesse einheitlicher und\nleichter Handhabung präzisieren und einzelne Überregulierungen des Verfahrensrechts behutsam korrigieren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/\n7158, S. 1). Die Rechtsunsicherheiten für Vormünder und Betreuer sollten beseitigt\nwerden (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 14 linke Spalte). Um die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die Betreuer herzustellen, wurden in DM ausgedrückte Vergütungssätze\nfestgelegt, die sich vorrangig an der Qualifikation des Vormundes oder Betreuers orientieren; im Interesse problemloser Handhabbarkeit wird die Qualifikation des Vormundes oder Betreuers nach der Art seiner Ausbildung typisiert (vgl. BTDrucks 13/\n7158, S. 14 rechte Spalte). Weiter soll mit dem Gesetz eine Entlastung der Gerichte\n\n\n\n                                         9/15\n\nherbeigeführt werden, die aufgrund der ursprünglichen Regelungen mit einer Vielzahl\nvon Streitverfahren überzogen worden waren. Durch die Eröffnung der Zulassungsbeschwerde soll auf eine einheitliche Handhabung des geltenden Rechts hingewirkt\nwerden. Als weiteres Ziel stand dem Gesetzgeber vor Augen, der zunehmenden Belastung des Justizfiskus Grenzen zu ziehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass\ndie neu festgelegten Vergütungssätze für die angemessene Wirtschaftsführung von\nBerufsbetreuern ausreichten (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 19 rechte Spalte). Von der\nVereinfachung und Präzisierung der Vergütungsregelung erwartete er deutliche Einsparungen, die die Kostenentwicklung namentlich im Betreuungswesen auch längerfristig begrenzen sollten (vgl. BTDrucks 13/7158, S. 20 linke Spalte).\n\n Mit diesen Zielsetzungen in Gestalt von Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit der Einnahmen, Entlastung der Gerichte, Begrenzung der Staatsausgaben bei gleichzeitiger\nGewinnung einer ausreichenden Anzahl von Berufsbetreuern orientiert sich die Regelung an vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls.\n\n (2) Gesetzliche Vergütungsregelungen, die eine richterliche Festsetzung der konkreten Ansprüche im Einzelfall vorsehen, sind zur Erreichung der gesetzten Ziele\ngrundsätzlich geeignet (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 -\n1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 28). Dabei hat der Gesetzgeber nicht nur eine einzige Möglichkeit der Ausgestaltung. Auch die Festsetzung von Stundensätzen in Abhängigkeit von nutzbaren Kenntnissen erscheint insoweit sachgerecht, weil sie die\nKalkulierbarkeit erhöht. Ob die Neuregelungen auch geeignet sind, eine Entlastung\nder Gerichte von Streitigkeiten über die Vergütung herbeizuführen, mag im Hinblick\nauf die neuen bereits anhängigen Verfahren und die in Rechtsprechung und Literatur\nbereits thematisierten Streitpunkte zweifelhaft erscheinen. Dies ist jedoch im Hinblick\nauf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, solange die Regelungen nicht evident ungeeignet sind. Das ist hier\nnicht der Fall, weil jede Gesetzesänderung zunächst neue klärungsbedürftige\nRechtsfragen aufwirft. Ob sich die Staatsausgaben begrenzen lassen, wird von der\nweiteren Entwicklung abhängen. Ein Anstieg der Betreuungsfälle sowie Leistungsausweitungen vonseiten der Betreuer könnten die Pläne des Gesetzgebers durchkreuzen. Indessen liegen dafür konkrete Anhaltspunkte derzeit nicht vor.\n\n  (3) Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesamtheit der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele mit einem die Belange der Beschwerdeführer weniger beeinträchtigenden Mittel\nhätte erreicht werden können (vgl. BVerfGE 39, 210 <231>).\n\n Die Beurteilung der Erforderlichkeit durch den Gesetzgeber wird regelmäßig Elemente einer Prognose enthalten, die entweder auf tatsächliche Feststellungen oder\ndurch allgemeine Erfahrungssätze gestützt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass dem Normgeber bei derartigen prognostischen Beurteilungen ein Einschätzungsspielraum zusteht. Die Erforderlichkeit ist\ndem Eingriff nur dann abzuerkennen, wenn die gleiche Wirksamkeit eines weniger\nbeeinträchtigenden Mittels feststeht oder doch weit überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n\n\n                                         10/15\n\n  Gebührenordnungen jeder Art weisen für die Betroffenen, das sind die Berechtigten        27\nund die Verpflichteten, Vor- und Nachteile auf. Das gilt für ein Stundensatzsystem\nebenso wie für Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert. Welcher gesetzlichen Regelung in einer bestimmten Situation der Vorzug gegeben wird,\nrichtet sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer\nErkenntnisse (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR\n1904/95 u.a. -, Umdruck S. 29).\n\n Im Gesetzgebungsverfahren hat sich der Gesetzgeber Erkenntnisse aus unterschiedlichen Quellen verschafft. Dem Referentenentwurf vom Februar 1996 lagen\nunter anderem von den Landesjustizverwaltungen angeforderte Übersichten zur Vergütungspraxis der Gerichte zugrunde (Bl. 24 f. des Referentenentwurfs). Am 11. Juni\n1997 fand vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine umfängliche\nSachverständigenanhörung statt (vgl. Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, Protokoll der 90. Sitzung), in der neben Sachverständigen und Vertretern der\nLänder auch der Berufsverband der Berufsbetreuer/-innen Stellung nahm. In der\nzweiten Beratung des Entwurfs des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Bundestag wurde erklärt, seriöse Berechnungen von Steuerberatern und Länderfinanzexperten zeigten, dass ein Berufsbetreuer selbst bei Abzug von 40 % Festkosten für\nFahrt-, Verwaltungs- und Versicherungsaufwendungen einen auskömmlichen Stundenlohn habe, der bei unterstellten 180 Stunden im Monat deutlich höher liege als bei\nvergleichbaren ungelernten Berufen oder bei Berufen mit einfacher oder gehobener\nQualifikation (vgl. 13. Deutscher Bundestag, 228. Sitzung am 3. April 1998, S. 20958\nrechte Spalte).\n\n Die Bewertung des Gesetzgebers, dass es ein weniger beeinträchtigendes Mittel             29\ngleicher Wirksamkeit zur Erreichung der von ihm verfolgten Ziele nicht gibt, ist auf der\nGrundlage dieser Erkenntnisse noch vertretbar. Hervorzuheben ist insbesondere,\ndass eine insgesamt bessere Dotierung der Betreuer nicht als milderes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele angesehen werden kann (vgl. Beschluss des\nErsten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 30). Der\nGesetzgeber hatte sich spätestens im Anhörungsverfahren die Gefahren einer Begrenzung der Berufsbetreuervergütung - Verlust der Betreuungsqualität, Ausstieg\nqualifizierter Betreuer aus der Berufsbetreuung, Leistungsausweitung - deutlich gemacht. Auf der Grundlage der für den Referentenentwurf ermittelten bisherigen Praxis einer Festsetzung von Stundensätzen zwischen 50 DM bis 75 DM, mit oder ohne\nUmsatzsteuer, erscheint die Prognose vertretbar, dass die neuen Sätze den Durchschnitt des bisher regelmäßig im Einzelfall Festgesetzten darstellten und deshalb\nnoch eine wirtschaftliche Berufstätigkeit erlaubten. Insbesondere ein Blick auf die\ndramatische Steigerung der Zahlungen aus der Staatskasse (vgl. Coeppicus, Faszinierende Zahlen im Betreuungsrecht, Rpfleger 2000, S. 50, der eine erhebliche Steigerung der Fallzahlen und wenigstens eine Verdoppelung der Kosten pro Betreuungsfall nachweist), bestätigt die Prognosen.\n\n\n\n\n                                          11/15\n\n  (4) Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der          30\nihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt\nist, also die Betroffenen nicht übermäßig belastet sind (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>). Unangemessen niedrige Einkünfte werden den Betreuern im gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht zugemutet.\n\n  Nach wie vor verfügen Betreuer über unterschiedliche berufliche Qualifikationen. Es    31\nist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie als Berufsbetreuer zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden wollen. Es gibt keine durchsetzbare Verpflichtung zur\nÜbernahme von Betreuungen, und es gibt auch kein Überangebot an Personen, die\nwegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Berufsbetreuer\nzu arbeiten. Ebenso spricht unverändert für die Angemessenheit der Vergütungsregelung, dass sie durch § 1835 Abs. 3 BGB für Ergänzungen offen ist. Anhaltspunkte\ndafür, dass die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungsansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet wäre, gibt es nicht.\nDabei ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den gesamten\nBerufszweig abstellt (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1\nBvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 35).\n\n  Auch die vorgelegten Gutachten und Kostenberechnungen der Beschwerdeführer             32\nführen nicht zu einer anderen Bewertung. Eine ausreichende Beurteilungsgrundlage\nliefern sie nicht. Wie in allen bisherigen Verfahren hat keiner der Beschwerdeführer\ndie eigenen Einnahmen und Belastungen konkret dargestellt. Die vorgelegten Kostenberechnungen erscheinen hinsichtlich der veranschlagten Gemeinkosten sowie\nbezogen auf den Ansatz der jährlich möglichen Leistungsstunden nicht zweifelsfrei\n(vgl. beispielsweise für die Leistungszeit eines Psychotherapeuten das Urteil des\nBundessozialgerichts vom 25. August 1999 - B 6 KA 46/98 R -, Umdruck S. 11). Die\nFestsetzung einer möglicherweise im Hauptberuf als gering zu bewertenden Vergütung liegt noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sofern er steuernd auf\neine vermehrte Berufsbetreuung im Nebenberuf hinwirken will.\n\n bb) Die angegriffene Regelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit kann       33\nauf den Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 1904/95 u.a.,\nUmdruck S. 40) Bezug genommen werden. Dort hat der Senat ausgeführt, dass zwischen den Gruppen der Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst und den\nSelbständigen, die sich durch ein höheres Maß an persönlicher Unabhängigkeit und\ndurch wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit auszeichnen, so erhebliche Unterschiede\nbestehen, dass auch die Vergütung eigenständig geregelt werden darf. Daran hat\nsich durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz nichts geändert.\n\n  b) Auch die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 12 Abs. 1 und mit Art. 3        34\nAbs. 1 GG vereinbar. Gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE\n85, 248 <257 f.>; stRspr) verstoßen die angegriffenen Entscheidungen weder gegen\ndas Willkürverbot noch enthalten sie Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich\n\n\n\n                                         12/15\n\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere\nvom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.\n\n aa) Mittels der hier gebotenen systematischen und historischen Auslegung kommen        35\ndie Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen zu dem vertretbaren Ergebnis,\ndass es das Betreuungsrechtsänderungsgesetz nicht ausschließt, Betreuern vermögender Betroffener höhere Stundensätze als die des § 1 Abs. 1 BVormVG zuzubilligen, hierbei die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG jedoch als Orientierungshilfe\nheranzuziehen (vgl. dazu auch BayOblG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 3Z\nBR 330/99 -). Eine solche Auslegung trägt der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12\nAbs. 1 GG hinreichend Rechnung.\n\n  Die nach diesen Maßstäben festgesetzten Stundensätze von 60 DM oder 70 DM             36\nsind demgemäß auch im Einzelfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nahe legen wollen, dass nach der\nzum alten Recht entwickelten Rechtsprechung von Verfassungs wegen die Vergütung nach dem Honorar zu bestimmen sei, das allgemein in der Berufsgruppe, der\nder Betreuer angehöre, gezahlt werde, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 festgestellt,\ndass die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Betreuung nicht an\nder Vergütung im Hauptberuf auszurichten ist (vgl. Beschluss vom 15. Dezember\n1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 33). Soweit sich die Gerichte an der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte im konkreten Fall orientieren und die als Mindestsätze aufgefassten Beträge überschreiten, ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG keine\nBedenken. Dass die Gerichte in den Entscheidungen die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte fehlinterpretiert hätten, ist von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.\n\n  bb) Die Auslegung genügt auch den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat das        37\nBundesverfassungsgericht entschieden, dass Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten gerechtfertigt sein können (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -,\nUmdruck S. 40). Das besagt jedoch nicht, dass verfassungsrechtlich grundsätzlich eine Ungleichbehandlung geboten ist. Nicht jede Betreuung bemittelter Personen muss\nnotwendig besser vergütet werden als die Betreuung unbemittelter Personen. Die\nBerufsbetreuer von bemittelten und unbemittelten Betroffenen bilden nicht zwei\nGruppen von Normadressaten, deren unterschiedliche Eigenschaften oder Tätigkeiten durchweg eine Ungleichbehandlung gebieten. Bemittelte und unbemittelte Personen mit gleichartigem Bedarf können einen weitgehend identischen Betreuungsaufwand erfordern. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Berufsbetreuer der\nAufgabenkreis der Vermögensverwaltung nicht übertragen worden ist. Eine gerichtliche Entscheidung, die über das Merkmal der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte\neine angemessene Vergütung der jeweiligen Tätigkeit ermittelt, ist deshalb mit Art. 3\nAbs. 1 GG vereinbar, auch wenn im Einzelfall wegen des konkreten Schwierigkeitsgrades eine Vergütung festgesetzt wird, die nach den Vermögensverhältnissen nicht\n\n\n                                        13/15\n\nmehr differenziert.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                    38\n\n\n                Kühling                 Jaeger   Hömig\n\n\n\n\n                                         14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. März 2000 - 1 BvR 1970/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 - Rn. 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