{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000316_1bvr145399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000316.1bvr145399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"1 BvR 1453/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1453/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Husten und Koll.,\n                   Theaterstraße 61, Aachen -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n   vom 12. Juli 1999 - 13 B 1168/99 -,\n\nb) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Mai 1999 - 7 L\n   844/99 -,\n\nc) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n   vom 15. November 1999 - 13 B 1851/99 -,\n\nd) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. September\n   1999 - 7 L 1965/99 -,\n\n2. mittelbar gegen § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen\nPsychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 16. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsstellung der im Bereich Psychotherapie tätigen Heilpraktiker, die kein Studium der Psychologie an einer Universität oder\neiner gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben. Solche bereits im Berufsfeld tätige Personen werden von den Übergangsregelungen des Gesetzes über die\nBerufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-\n\n\n\n                                         1/11\n\npsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998\n(BGBl I S. 1311) nicht erfasst.\n\n                                          I.\n  1. Durch das Psychotherapeutengesetz wurden zum 1. Januar 1999 nach langem             2\nRingen um eine gesetzliche Regelung (vgl. BTDrucks 12/5890; BTDrucks 12/7870;\nBRDrucks 157/94; BTDrucks 13/1206; BTDrucks 13/8035; BTDrucks 13/8039; BT-Drucks 13/8087; BTDrucks 13/9212; BTDrucks 13/9540; BTDrucks 13/9541; BT-Drucks 13/9770) Berufsbilder für zwei neue Heilberufe in der Bundesrepublik\nDeutschland festgelegt: für den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und\nfür den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Für beide Berufsgruppen hat der Gesetzgeber nunmehr die Approbation vorgesehen, die bisher Ärzten vorbehalten war.\n\n a) Voraussetzung für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist eine       3\nmindestens dreijährige Ausbildung zu diesem Beruf; Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie (§ 2 Abs.\n1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 PsychThG). Für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist als Zugangsvoraussetzung\nauch der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nPsychThG).\n\n b) Die Übergangsvorschriften regeln die Voraussetzungen der Approbation für solche Diplom-Psychologen, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Pädagogen, die\nbeim Inkrafttreten des Gesetzes bereits psychotherapeutisch tätig waren. Dabei\nknüpft das Gesetz an die frühere Mitwirkung bzw. die Qualifikation für eine solche\nMitwirkung bei der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten an. Das Gesetz greift damit für die berufsrechtliche Erteilung der Approbation\nauf ältere Regelungen des Sozialversicherungsrechts zurück. Das gilt auch für die\nDifferenzierung zwischen den akademischen Studiengängen der Sozialpädagogik/\nPädagogik einerseits und der Psychologie andererseits und ihre Bedeutung für die\nunterschiedlichen Berufsbilder des Psychologischen Psychotherapeuten und des\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.\n\n aa) Wer bisher am Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in\nder vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung\nvom 3. Juli 1987, BAnz Nr. 156 Beilage Nr. 156 a, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997, BAnz Nr. 49, S. 2946) teilgenommen hat oder aufgrund\nseiner Qualifikation hätte teilnehmen können, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen eine Approbation (§ 12 Abs. 1 PsychThG). In den Psychotherapie-Richtlinien war die Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und psychosomatischen Grundversorgung im Einzelnen festgelegt. Berechtigt zur Teilnahme am\nDelegationsverfahren waren lediglich Ärzte und Diplom-Psychologen mit einer abge-\n\n\n                                         2/11\n\nschlossenen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Institut. Für die Zulassung zum Delegationsverfahren von nichtärztlichen Psychotherapeuten wurde seit 1976 eine abgeschlossene akademische\nAusbildung als Diplom-Psychologe an einer deutschen Universität oder Hochschule\ngefordert (vgl. § 2 Abs. 2 der Vereinbarung über die Ausübung von tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung\nvom 11. Juni 1976, Deutsches Ärzteblatt 1976, S. 1768). In der Zeit ab der Einführung des Delegationsverfahrens im Jahr 1972 war bis 1976 für nichtärztliche Psychotherapeuten im Regelfall das abgeschlossene Psychologiestudium vorgesehen (vgl.\n§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die Ausübung von tiefenpsychologisch fundierter\nund analytischer Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung vom 10. Januar\n1972, Deutsches Ärzteblatt 1972, S. 591).\n\n Sonderregelungen galten jeweils für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen         6\nim Delegationsverfahren. In diesem Bereich wurde auch der Abschluss eines Sozialpädagogik- bzw. Pädagogikstudiums anerkannt.\n\n bb) Wer zuvor über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 oder 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, also außerhalb des Delegationsverfahrens, an\nder Versorgung von gesetzlich Versicherten als Diplom-Psychologe mitgewirkt hat,\nwird von der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 PsychThG erfasst:\n\n(3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie            8\nan einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur\nAusübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1\nSatz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit\nvon einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der\nBeihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der\nApprobation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller\n\n1. während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle\nsowie\n\n2. mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren\n\nnachweisen. Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1             11\nzweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten\ndie Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998\n\n1. mindestens 2 000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet           12\noder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,\n\n\n\n                                         3/11\n\n2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens         13\n250 Behandlungsstunden abgeschlossen,\n\n3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und\n\n4. am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet\noder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.\n\n Das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V ist als Ausnahme zum            16\nSachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet. Danach\nhat die Krankenkasse die Kosten zu erstatten, die für vom Versicherten selbst beschaffte notwendige Leistungen dadurch entstehen, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung rechtswidrig abgelehnt hat. Faktisch erreichte das Ausgabevolumen für die Vergütung der\nTherapeuten im Wege der Kostenerstattung dieselbe Höhe wie die Ausgaben für das\nDelegationsverfahren. Der Gesetzgeber ging daher davon aus, dass in diesem Bereich ein \"grauer Markt\" psychotherapeutischer Leistungserbringung durch nicht am\nDelegationsverfahren beteiligte Psychotherapeuten entstanden war, in dem mögliche\nDefizite hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Behandlung\nhingenommen worden waren (vgl. BTDrucks 13/1206, S. 1, 12).\n\n  cc) § 12 Abs. 4 PsychThG enthält eine ebenfalls nach der Dauer der Berufstätigkeit   17\nabgestufte Übergangsregelung für beamtete und angestellte Psychologen in psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtungen.\n\n c) In der Sozialversicherung hat sich der Gesetzgeber für eine den Ärzten gleichberechtigte Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung\nentschieden. Liegen neben der Approbation die weiteren Voraussetzungen nach\n§ 95 Abs. 10 in Verbindung mit § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V vor, erfolgt nach den Übergangsvorschriften zunächst eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung mit der\nMöglichkeit zur Nachqualifikation wird durch § 95 Abs. 11 SGB V eröffnet.\n\n 2. Der Beschwerdeführer hat kein Psychologiestudium abgeschlossen. Er ist             19\nDiplom-Sozialwissenschaftler und hat eine psychotherapeutische Ausbildung zum\nGestalt- und Körpertherapeuten abgeschlossen. Er ist seit mehreren Jahren hauptberuflich selbständig psychotherapeutisch tätig und hat auch gesetzlich Krankenversicherte auf der Grundlage des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 SGB\nV behandelt. Nach eigenen Berechnungen hat der Beschwerdeführer in den letzten\nJahren bis zu 61 vom Hundert seiner Einnahmen aus Psychotherapiebehandlungen\nim Wege des Kostenerstattungsverfahrens durch die gesetzliche Krankenversicherung erzielt.\n\n Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut        20\n\n\n                                        4/11\n\nwurde abgelehnt, da er kein Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen\nhabe. Der Antrag auf vorläufige Erteilung der Approbation bis zum Abschluss des\nHauptsacheverfahrens wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            21\nvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\nDie Beschränkung der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten auf die\nDiplom-Psychologen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe andere gleichwertige\nakademische Abschlüsse. Sein Ausschluss von den Übergangsregelungen führe zur\nVernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und sei nicht durch besonders wichtige\nGemeinschaftsgüter wie die Volksgesundheit zu rechtfertigen. Dies gelte jedenfalls\ndann, wenn - wie vom Beschwerdeführer - im Rahmen des Studiums auch Lehrveranstaltungen mit psychotherapierelevanten Inhalten besucht wurden.\n\n Gleichzeitig begehrt der Beschwerdeführer im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht eine vorläufige Erteilung der Approbation.\n\n                                          II.\n  Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2            23\nBVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, weil zu den\nverfassungsrechtlich möglicherweise klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Leistungserbringern an der vertragsärztlichen Versorgung eine weitere einfachrechtliche Vorklärung im Hauptsacheverfahren erforderlich\nist.\n\n  1. Keine grundsätzlichen Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde allerdings auf,         24\nsoweit es um die berufsrechtliche Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium geht, die bisher im weiten Berufsfeld der Psychotherapie tätig waren.\nAuch eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers ist insoweit nicht ersichtlich.\n\n  a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt,         25\ndass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>; 59, 302 <315>; 75, 246 <265>). Indem bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen als wichtige Gemeinschaftsinteressen durchgesetzt werden sollen, wirkt die Fixierung der\nBerufsbilder auch gestaltend durch Änderung und Ausrichtung überkommener Berufsbilder (BVerfGE 75, 246 <265>).\n\n  aa) Ausgehend davon konnte der Gesetzgeber das Berufsbild des Psychologischen           26\nPsychotherapeuten als einen neuen Heilberuf auf akademischem Niveau schaffen,\nder durch die berufs- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Ärzten besonders herausgehoben ist. Diese Gleichstellung zwischen den Diplom-\n\n\n                                          5/11\n\nPsychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung und den Ärzten mit einer\nentsprechenden Ausbildung entspricht den allgemein akzeptierten gesundheitspolitischen Grundentscheidungen des Gesetzgebers.\n\n bb) Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes allein auf Diplom-          27\nPsychologen stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach den bisher entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist.\n\n  Es ist geklärt, dass Ausbildungsnachweise, Qualifikationsanforderungen und Regelungen zum Sachkundenachweis subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne\nder so genannten Stufentheorie sind (vgl. BVerfGE 7, 377 <406>; 19, 330 <337>).\nSolche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur\nordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter\nerforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d.h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 64, 72 <82>).\n\n  Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplom-Studiums ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist.\nDiesem Gemeinschaftsgut kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. BVerfGE 78, 179\n<192>). Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule\nist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Denn hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt\nwerden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BTDrucks 12/\n5890, S. 12).\n\n b) Auch zum Vertrauens- und Bestandsschutz werden durch die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen.\n\n  Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für           31\ndiejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 <279>; 98, 265 <309>\nm.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Rahmen der\nNeuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsfeld der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen. Sie dürfen in ihrer bisherigen\nBerufstätigkeit fortfahren, allerdings die Berufsbezeichnung \"Psychotherapeut\" bzw.\n\"Psychologischer Psychotherapeut\" nicht mehr führen. Das ist aus Gründen des Patientenschutzes und der vom Gesetzgeber erwünschten Transparenz gerechtfertigt\n(vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR\n1056/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2730); anderenfalls wäre nicht erkennbar, welche Therapeuten einen einschlägigen akademischen Abschluss aufweisen und welche nicht.\n\n\n\n                                          6/11\n\n  Soweit die Neuregelung dadurch faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker haben wird, weil sie als minder\nqualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht\nberührt. Dieses Grundrecht bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt; es gibt kein subjektives Recht auf\nErhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten\n(vgl. BVerfGE 7, 377 <408>; 31, 8 <31>; 34, 252 <256>; vgl. dazu auch Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, teilweise abgedruckt in NJW 1999, S. 2729).\n\n 2. Auch soweit in der Verfassungsbeschwerde die Frage aufgeworfen wird, ob Art.           33\n12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Unterscheidung\nnach dem jeweiligen Studienabschluss verletzt wird, hat die Verfassungsbeschwerde\nweder grundsätzliche Bedeutung noch kommt eine Verletzung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers in Betracht.\n\n a) Es ist geklärt, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein können. Sie können dennoch verfassungswidrig sein, wenn sie am Maßstab des Art. 3\nAbs. 1 GG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vornehmen (vgl.\nBVerfGE 80, 269 <278 ff.>; 98, 49 <62>). Diese liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine\nGruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl.\nBVerfGE 75, 166 <179>; stRspr).\n\n b) Gemessen hieran stellt die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie, wie es auch für die Zukunft in § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG vorgeschrieben ist, einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung\nunter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar.\n\n  Eröffnet der Gesetzgeber ein neues berufliches Betätigungsfeld, hat er vielfältige Interessen zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999\n- 1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 27). Vorliegend hatte der Gesetzgeber bei der\nKonzeption der Übergangsregelungen das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib\nim Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. für den Zugang: BTDrucks 13/\n1206, S. 14). Das schließt zwar eine Erweiterung auf gleichwertige andere akademische Ausbildungen (in diesem Sinne wohl Spellbrink, NVwZ 2000, S. 141 ff.) oder\nStudiengänge, in denen im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte\nvermittelt wurden (so wie vom Beschwerdeführer gefordert) nicht von vornherein aus.\nDer Gesetzgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn er sich auf sachliche Gründe\nvon einigem Gewicht stützen kann.\n\n Vorliegend sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung. Eine weitere Verfeinerung\n\n\n                                          7/11\n\nder bereits jetzt komplizierten Übergangsvorschrift, nach der im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung\nund der Berufserfahrung nachgeprüft wird, ist nicht geboten. Im Übrigen würde die\nBegrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach\nsich ziehen, die in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig wären. Es erschiene kaum noch begründbar, warum im Rahmen der Übergangsvorschrift für die bisher im Beruf Tätigen überhaupt noch ein akademischer Abschluss erforderlich sein\nsollte, wenn dieser Abschluss ohne eindeutigen inhaltlichen Bezug zur jetzt gültigen\nZugangsqualifikation wäre. Mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den\nPsychologischen Psychotherapeuten alter und neuer Art hat der Gesetzgeber offenkundig ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt, zumal es seit 1976\nfür die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung war.\n\n  3. Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings darauf beruft, dass er aufgrund seiner bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen\noder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen\nsei, könnten grundsätzlich klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen zur\nReichweite und zur Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Vertragsarztrecht aufgeworfen werden. Insoweit steht der Verfassungsbeschwerde jedoch der Grundsatz\nder Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen.\n\n  a) Der Grundsatz der Subsidiarität will unter anderem erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung\nder Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren\nInstanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung\nund Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte\nRechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381\n<401>). Daraus folgt, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann\nnicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren noch hinreichende Möglichkeiten\nbietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Dies ist regelmäßig anzunehmen,\nwenn - wie im vorliegenden Verfahren - mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf das Hauptsacheverfahren\nbeziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte\nnoch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung\nauf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfG,\na.a.O., S. 401 f.; 78, 290 <301 f.>; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 436/95 -).\n\n\n\n                                         8/11\n\n b) Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer auf die Erschöpfung des              40\nRechtswegs in der Hauptsache zu verweisen.\n\n  Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich nicht        41\nauf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache beziehen. Er wendet sich gegen die Beurteilung der Erfolgsaussicht seines Begehrens in der Hauptsache, die den gerichtlichen Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz zugrunde liegt. Seine Rüge betrifft damit letztlich die Versagung\nder Approbation, die von den Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist.\n\n  c) Bei der fachgerichtlichen Vorklärung geht es dabei nicht um die Frage, ob Gründe     42\nder Volksgesundheit es rechtfertigen, bisher tätige Therapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium von der Zulassung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung auszuschließen. Eine solche Fragestellung ließe außer Acht, dass\ndie Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eine neue, bisher den Psychotherapeuten nicht eröffnete berufliche Position mit besonderen Verdienst- und Einkommensmöglichkeiten vermittelt. Aufklärungs- und begründungsbedürftig ist vielmehr,\nob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V, von der\nauch der Beschwerdeführer profitiert hat, ein schützenswertes Vertrauen begründet\nwurde, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde. Insbesondere muss vorgeklärt werden, welche\nschützenswerte Vertrauensposition das Kostenerstattungsverfahren vermitteln konnte, wenn die Therapeuten - wie der Beschwerdeführer - am Delegationsverfahren\nmangels ausreichender Qualifikation nicht beteiligt werden konnten. Dazu gehört\nauch die Frage, ob die Kostenerstattung für Psychotherapiebehandlungen durch\nTherapeuten, die nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum\nDelegationsverfahren erfüllen, rechtmäßig war.\n\n  Weiter muss bei der Frage nach dem Bestandsschutz geklärt werden, auf welche            43\nEinnahmen (absolut und prozentual) ein Therapeut sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen gründet. Dies erfordert einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage vor dem für den Vertrauensschutz maßgeblichen Stichtag der Beschlussfassung über das angegriffene Gesetz mit der durch die Zulassung zur\nvertragsärztlichen Versorgung für einen Psychologischen Psychotherapeuten vermittelten wirtschaftlichen Position. Weiter ist einfachrechtlich zu klären, ob ein solcher\nBestandsschutz nur aufgrund selbständiger Tätigkeit in Betracht kommt oder auch\nbei Beschäftigungsverhältnissen und Mitarbeit in Beratungsstellen.\n\n  d) Dem Beschwerdeführer entsteht auch kein schwerer Nachteil, wenn er auf den           44\nRechtsweg im Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Unzumutbar ist das schon deshalb nicht, weil er im einstweiligen Rechtsschutz nicht die Beibehaltung der bisherigen Lage, sondern eine Erweiterung seiner beruflichen Betätigungsfelder erstrebt.\nZur Fortsetzung seiner beruflichen Arbeit ist der Beschwerdeführer ohnedies berechtigt, denn er kann weiterhin selbständig psychotherapeutisch tätig sein. Auch die\n\n\n\n                                          9/11\n\nrechtlichen Rahmenbedingungen der Kostenerstattung nach § 13 SGB V sind im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz nicht verändert worden, weshalb\nbei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch weiterhin eine Kostenerstattung\ndurch die Krankenkassen, insbesondere bei laufenden Behandlungen und Verlängerungsanträgen, in Betracht kommen kann. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass\nsich die Erwerbschancen des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den approbierten\nPsychotherapeuten faktisch verschlechtern werden. Dies ist aber verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. II. 1. b).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                45\n\n\n               Kühling                  Jaeger             Hömig\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. März 2000 - 1 BvR 1453/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000316_1bvr145399.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000316.1bvr145399\n\n\n\n\n                                       11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000316_1bvr145399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-16/1-bvr-1453-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95c","ref_norm":"95c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000316_1bvr145399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000316_1bvr145399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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