{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000315_1bvr023000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000315.1bvr023000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 230/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 230/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte\n1. G...,\n2. M...,\n3. M...,\n4. Dr. M...,\n5. Dr. B...,\n6. Dr. S...,\n7. K...,\n8. Dr. G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\ngegen Art. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17.\n      Dezember 1999 (BGBl I S. 2448), soweit er sich auf Art. 3 des Gesetzes\n      zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) bezieht\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 15. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern wendet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (im Folgenden: Änderungsgesetz) vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S.\n2448), soweit sich die Vorschrift auf Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 - BRNOG -\n(BGBl I S. 2278) bezieht, wodurch im zivilprozessualen Anwaltsprozess die Postulati-\n\n\n                                         1/9\n\nonsfähigkeit der Rechtsanwälte in den alten und den neuen Bundesländern ab 1.\nJanuar 2000 vereinheitlicht worden ist. Nunmehr ist es Rechtsanwälten unabhängig\nvom Kanzleisitz erlaubt, im Bereich des zivilprozessualen Anwaltszwanges vor allen\nLand- und Familiengerichten der Bundesrepublik Deutschland aufzutreten.\n\n                                          I.\n 1. In der alten Fassung verknüpfte § 78 ZPO den Anwaltszwang mit dem so genannten Lokalisierungsgrundsatz. Er beschränkte in Anwaltsprozessen die Postulationsfähigkeit des Anwalts auf das Gericht seiner Zulassung. Durch die Neufassung\nvon § 78 ZPO wird diese Verknüpfung von Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang\nbeseitigt und damit die umfassende Postulationsfähigkeit des bei einem Amts- oder\nLandgericht zugelassenen Rechtsanwalts hergestellt.\n\n  Nach dem 1994 beschlossenen Art. 22 Abs. 2 BRNOG sollte eine solche Neuregelung des § 78 ZPO in den alten Bundesländern, also auch in Berlin, am 1. Januar\n2000 in Kraft treten, in den übrigen Bundesländern aber erst am 1. Januar 2005. Das\nwar Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Prüfung mit dem Ergebnis, dass eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen sich vor einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen\nkonnte, der bei einem Amts- oder Landgericht eines dieser fünf Länder zugelassen\nwar (BVerfGE 93, 362). In den alten Bundesländern oder in Berlin zugelassene\nRechtsanwälte waren damit während der Übergangszeit in Anwaltsprozessen vor einem Gericht dieser Länder nicht postulationsfähig.\n\n  Aufgrund des Streits um die Auslegung der Neuregelung (vgl. Hamacher, AnwBl            4\n1999, S. 550 f.; Lehne, BRAK-Mitt. 1999, S. 200 f.; schriftliche Antwort des Staatssekretärs Geiger vom 8. Juli 1999 auf die Anfrage des Abgeordneten Rainer Funke, BT-Drucks 14/1433, S. 11 ff.) wurde durch Art. 1 des Änderungsgesetzes die anwaltliche\nPostulationsfähigkeit für die Zukunft bundeseinheitlich geregelt. Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollte Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Aus dem Wortlaut des\nab 1. Januar 2000 in den alten Ländern geltenden § 78 ZPO lasse sich nicht mit notwendiger Sicherheit entnehmen, ob Anwälte mit Sitz in den neuen Bundesländern ab\n1. Januar 2000 auch vor den Gerichten in den alten Bundesländern auftreten dürften.\nAngesichts der entstandenen Rechtsunsicherheit erscheine es geboten, die Postulationsfähigkeit zu regeln, und zwar dahingehend, dass die Einheit des anwaltlichen\nBerufsrechts in ganz Deutschland durch Inkraftsetzung des § 78 ZPO n.F. zum 1. Januar 2000 in allen Bundesländern hergestellt werde. Eine einheitliche Regelung könne auch verantwortet werden, weil es eines Schutzes der Kanzleien aus den neuen\nBundesländern vor der Konkurrenz aus den alten Bundesländern nicht mehr bedürfe.\nDie Anwaltsdichte in den neuen Bundesländern habe sich derjenigen in den alten\nBundesländern angenähert. Eine weitere Förderung durch Konkurrenzschutz erscheine entbehrlich. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden einem vorgezogenen\nWegfall des Lokalisationsgebots nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht\n\n\n                                          2/9\n\nes dem Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt habe, den Zeitpunkt der vollständigen\nRechtsangleichung anders zu bestimmen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD\nund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrucks 14/1958 vom 2. November 1999; vgl.\nauch den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, BTDrucks 14/1661 vom 28.\nSeptember 1999; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses\nvom 24. November 1999, BTDrucks 14/2213).\n\n Nicht vereinheitlicht wurde das Gebührenrecht. Nach wie vor ermäßigen sich die              5\nGebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bei der Tätigkeit von\nRechtsanwälten, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet haben, um 10 vom Hundert. Die\nGebührenermäßigung tritt auch ein, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden mit Sitz im Beitrittsgebiet im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen\nWohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat.\n\n 2. a) Die Beschwerdeführer sind seit mehreren Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und haben ihren Kanzleisitz in den neuen Bundesländern. Einige von ihnen\nbestreiten einen Teil ihres Umsatzes durch Korrespondenzmandate aus den alten\nBundesländern. Dieser Anteil ihrer anwaltlichen Tätigkeit schwankt zwischen 10 und\n60 vom Hundert.\n\n  b) Mit ihrer unmittelbar gegen das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus\nArt. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.\nDas Gesetz greife in den verfassungsrechtlich gesicherten Besitzstand der Beschwerdeführer ein, weil es zugleich beim 10%igen Gebührenabschlag für Ostanwälte geblieben sei.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht habe bislang offengelassen, ob Anwaltspraxen in               8\ngleicher Weise wie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb durch Art. 14\nAbs. 1 GG geschützt seien. Um eine bloße nicht geschützte Chancenverwertung gehe es hier aber nicht. Die eigentumskonstituierende Regelung liege in der gesetzesvertretenden Vollstreckungsanordnung der Entscheidungsformel Nr. 2 von BVerfGE\n93, 362, durch die die Freigabe der Postulationsfähigkeit in den neuen Ländern bis\nzum 31. Dezember 2004 auf Ostanwälte beschränkt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar seine Entscheidung mit dem Satz geschlossen, dass es dem\nGesetzgeber unbenommen bleibe, den Zeitpunkt der vollständigen Rechtsvereinheitlichung anders zu bestimmen. Halte man sich jedoch die Gründe der Nr. 2 der Entscheidungsformel vor Augen, könne mit diesem Hinweis keine Ermächtigung zur Verkürzung der Konsolidierungsfrist verbunden gewesen sein, weil das gegenüber der\nBegründung widersprüchlich gewesen wäre. Denn mit dieser Regelung hätten den\nOstanwälten zwei Umstellungen im Zeitraum von 10 Jahren erspart werden und sie\nzugleich vor westdeutscher Konkurrenz geschützt werden sollen. Hintergrund sei\nauch gewesen, die Rechtsanwaltsdichte zu verbessern und zu konsolidieren. Die damit gesicherte Konsolidierungsphase bis Ende 2004 sei Bestandteil der Substanz der\n\n\n\n                                            3/9\n\njeweiligen Praxisstrukturen. Die Freigabe der Postulationsfähigkeit bewirke einen\nexistentiellen Gewinneinbruch, weil die landgerichtlichen Korrespondenzmandate im\ngroßen Umfang wegfielen. Die Mandate würden nun von den westdeutschen Hausanwälten, die regelmäßig am (West)Firmensitz von Unternehmen mit ostdeutschen\nFilialen ansässig seien, selbst wahrgenommen. Allenfalls bei Streitwerten unter\n50.000 DM werde noch ein Ostanwalt beauftragt. Darauf hätten sich die Ostkanzleien\nnicht einrichten können.\n\n  Die Freigabe der Postulationsfähigkeit führe auch zur willkürlichen Ungleichbehandlung von Ostanwälten gegenüber Westanwälten und verletze damit Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 12 Abs. 1 GG. Die Differenzierung sei willkürlich, soweit sie die Verhältnisse innerhalb der neuen Länder betreffe. Die Inanspruchnahme der Postulationsfähigkeit\nführe bei Westanwälten zu 100% Gebühren, bei Ostanwälten zu 90% Gebühren. Die\nOstanwälte würden innerhalb der neuen Länder bei Korrespondenzmandaten in existenzgefährdender Weise dem Westwettbewerb ausgesetzt, ohne wenigstens für die\nihnen verbleibenden Mandate gebührenrechtlich gleichbehandelt zu werden. Die Differenzierung sei auch willkürlich, soweit sie das Handeln von Ostanwälten außerhalb\nder neuen Länder betreffe. Für Handlungen vor den Gerichten der alten Bundesländer erhielten Ostanwälte lediglich 90 vom Hundert der Gebühren, während für identische Tätigkeiten die Westanwälte 100 vom Hundert erhielten.\n\n  Die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse im Osten und Westen wirkten sich           10\nauch auf die Bemessungsgrundlage der anwaltlichen Tätigkeiten, nämlich den Streitwert, aus. Durch den geringeren Gegenstandswert und den zusätzlichen Gebührenabschlag ergäben sich in der Gebührenrechnung eklatante Unterschiede. Die Argumentation des Gesetzgebers, wonach ein einheitliches gesamtdeutsches\nZulassungsgebiet für alle Anwälte verantwortet werde könne, weil es eines Schutzes\nder Kanzleien aus den neuen Bundesländern vor der Konkurrenz aus den alten Bundesländern nicht mehr bedürfe, gehe von der Annahme gleichwertiger Verhältnisse\naus. Wenn dies so sei, sei es widersprüchlich, für die Postulationsfähigkeit von\ngleichwertigen Verhältnissen auszugehen, sie aber für die Gebühren zu verneinen.\nBei gleichgewichtigen Verhältnissen müssten folgerichtig auch gleichgewichtige Leistungen erbracht werden. Dem entspreche aber allein ein gleiches Entgelt. In der\ngleichwohl vorgenommenen Ungleichbehandlung liege deshalb ein Systemwiderspruch, d.h. ein Bruch im Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zum Handeln des Verordnunggesetzgebers. Dies verstoße gegen Art. 12 Abs. 1\nGG (BVerfGE 98, 106 <119>).\n\n c) Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 2               12\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n\n\n                                          4/9\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        13\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Gleichheitsgebot, zur Regelung der anwaltlichen Postulationsfähigkeit als Berufsausübungsregelung, zur Zulässigkeit von Berufsausübungsregelungen, zur Frage eines Konkurrenzschutzes durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs.\n1 GG, zum Rechtsstaatsprinzip und Prinzip des Vertrauensschutzes in Verbindung\nmit Art. 2 Abs. 1 GG und zur Überprüfbarkeit eines die Handlungsfreiheit berührenden Aktes der öffentlichen Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 24, 236 <251>; 34, 252 <256>; 47, 285 <321>; 55, 72\n<88>; 55, 261 <269>; 72, 175 <196>; 77, 308 <332>; 80, 137 <152>; 93, 362 <369>;\n99, 202 <211>; 99, 367 <389>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von         14\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt\n(§ 93 Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Art. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.\n\n Die Neuregelung der Postulationsfähigkeit stellt eine Regelung der Berufsausübung    16\ndar, die grundsätzlich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Da Art. 12\nAbs. 1 GG auf möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, stellt jede\nRegelung einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, die bewirkt, dass eine berufliche\nTätigkeit nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfGE 75, 284\n<292>; 82, 209 <223>; stRspr).\n\n  Durch die angegriffene Neuregelung werden jedoch unmittelbar für die Beschwerdeführer berufliche Betätigungsmöglichkeiten nicht geschmälert. Im Gegenteil wird\neine sie betreffende Belastung aufgehoben, die sie vordem hinderte, vor den Landgerichten und in bestimmten Familiensachen vor den Familiengerichten der alten\nBundesländer als Rechtsanwälte aufzutreten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beschwer ist das Ergebnis wirtschaftlicher Saldierung der Vor- und\nNachteile, wobei die Nachteile im weitgehenden Fortfall der Korrespondenzmandate\ngesehen werden. Die bundeseinheitliche Regelung der Postulationsfähigkeit ändert\ndie Rahmenbedingungen, in denen sich ihr bisheriger anwaltlicher Wettbewerb abgespielt hat. Insoweit ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen, da das\nGrundrecht weder einen Anspruch gibt, dem Beruf ungestört von Konkurrenten nachgehen zu können, noch einen Anspruch auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gewährleistet (BVerfGE\n24, 236 <251>; 34, 252 <256>; 55, 261 <269>; stRspr).\n\n b) Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Ungeachtet    18\nder Reichweite dieses Schutzes bei Gewerbebetrieben (vgl. BVerfGE 51, 193\n\n\n                                        5/9\n\n<221 f.>) oder bei Anwaltspraxen (vgl. BVerfGE 45, 272 <296>) steht nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass die Gegebenheiten und\nChancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst werden. Zu den Gegebenheiten einer Anwaltskanzlei\ngehört auch die Zahl möglicher Konkurrenten. So wenig wie ein niedergelassener\nRechtsanwalt durch Art. 14 Abs. 1 GG davor geschützt wird, dass sich weitere\nRechtsanwälte im selben Bezirk niederlassen, genauso wenig hat er einen verfassungskräftigen Anspruch auf die Beibehaltung einer Beschränkung der Postulationsfähigkeit, die ihm Mandate sichert. Auch Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor Wettbewerb (vgl. BVerfGE 11, 192 <202 f.>; 34, 252 <257>; 55, 261 <273>). Die im Rahmen\neines Konkurrenzschutzes durch Art. 14 GG diskutierte Konstellation einseitiger hoheitlicher Begünstigung von Mitkonkurrenten ist ersichtlich nicht gegeben. Auch der\nmittelbar ergänzend angegriffene Gebührenabschlag ist nicht geeignet, Anwälte in\nden alten Bundesländern für die Mandanten vorzugswürdig erscheinen zu lassen; sie\nsind bei gleichen Leistungen teuerer.\n\n  c) Die bundeseinheitliche Regelung der Postulationsfähigkeit verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Gesetz steht formell und materiell in Einklang mit den Normen der\nVerfassung. Das Änderungsgesetz entspricht insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Beseitigung von Rechtsunsicherheit und Rechtsvereinheitlichung nach der Wiedervereinigung stellen legitime Gemeinwohlzwecke dar. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 (BVerfGE 93, 362) wird deutlich,\ndass der Aufschub der Rechtsvereinheitlichung im Rahmen des Wiedervereinigungsprozesses vor Art. 12 Abs. 1 GG nur Bestand hatte, weil er darauf abzielte, mittelbar\nüber den Konkurrenzschutz der Rechtspflege dadurch zu dienen, dass sich die Situation für Rechtsuchende durch einen Zuwachs an qualifizierten Anwälten verbesserte.\nWenn es der Gesetzgeber nun mit Blick auf die auch in den neuen Bundesländern erheblich erhöhte Anwaltsdichte (vgl. Braun, Neue Justiz 2000, S. 18) für vertretbar erachtet, den Konkurrenzschutz zu beseitigen, ist dies nicht zu beanstanden.\n\n  Das Änderungsgesetz ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Dem Ziel der            21\nRechtsvereinheitlichung stehen Anpassungsdruck und möglicherweise vorübergehende Einkommensbußen der beschwerdeführenden Rechtsanwälte gegenüber. Im\nVerhältnis zur Schaffung von Rechtseinheit wiegen die Nachteile der Beschwerdeführer nicht schwer. Ihnen wird zugemutet, sich an veränderte Rahmenbedingungen\nanzupassen. Auch ihnen werden neue Chancen, nämlich Mandate in den alten Bundesländern eröffnet; der noch bestehende Gebührenabschlag kann sich als Wettbewerbsvorteil auswirken.\n\n d) Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995                  22\n(BVerfGE 93, 362) genannte Frist hat nicht selbständig rechtsstaatlich schutzwürdi-\n\n\n\n                                          6/9\n\nges Vertrauen der Beschwerdeführer in die Einhaltung dieses Termins begründet.\nDie Entscheidung war nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Ausdrücklich hält der Senat im letzten Satz der Entscheidung fest, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibe, den Zeitpunkt der vollständigen Rechtsvereinheitlichung\nanders zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat es lediglich \"längstens\" bei\nder Zeitspanne belassen, die sich der Gesetzgeber zuvor selbst im Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) für die Rechtsvereinheitlichung gesetzt hatte. Damit wurde\njedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass diese Einschätzung des Gesetzgebers aus\nverfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden war. Auch im Tenor der Entscheidung wurde die Frist nicht als geboten bezeichnet.\n\n e) Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz              23\ndes Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im\nVergleich zu anderen Normadressaten nicht unterschiedlich behandelt wird, obwohl\nzwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfGE 99, 367\n<389>; stRspr).\n\n  Allein die höheren Gebühren für Anwälte in den alten Bundesländern gebieten keine       24\nUnterschiede in der Postulationsfähigkeit. Ob die bisher zur Rechtfertigung des Gebührenabschlags herangezogene Begründung der schlechteren wirtschaftlichen Situation im Beitrittsgebiet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.\nOktober 1997 - 1 BvR 1178/97 -, NJW 1998, S. 1700) heute noch Geltung hat, ist dabei nicht zu entscheiden. Der durch die Schaffung der beiden Postulationsbereiche\nbezweckte und offensichtlich auch erreichte Konkurrenzschutz war kein Selbstzweck. Das durfte er - gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG - auch nicht sein (vgl. II. 2. a).\nLediglich im Interesse einer Steigerung der Rechtsanwaltsdichte, also zur Verbesserung des anwaltlichen Dienstleistungsangebotes im Interesse der Rechtspflege, nicht\naber vorrangig zur Einkommenssteigerung der Anwälte durfte der Gesetzgeber durch\ndie Beibehaltung günstiger Bedingungen den weiteren Aufbau der Anwaltschaft in\nden neuen Bundesländern fördern und sie von westdeutscher Konkurrenz freihalten.\nNur auf die Erreichung dieses Gesetzeszwecks bezieht sich auch der Gesetzgeber in\nder Begründung für die Schaffung eines einheitlichen \"Postulationsgebietes\" (vgl.\nGesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. November 1999, BTDrucks 14/1958, S. 3). Generell ist die Postulationsfähigkeit kein Mittel,\ndas Einkommen von Rechtsanwälten in bestimmten Teilen der Bundesrepublik zu\nsteuern.\n\n Die Gebührenregelung selbst ist nicht Gegenstand des Gesetzes zur Änderung des           25\nGesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999. Sie kann nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr unmittelbar angegriffen werden, auch wenn sich infolge veränderter Rahmenbedingungen ihre Auswirkungen ändern.\n\n\n\n                                          7/9\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    26\n\n\n             Kühling                   Jaeger   Hömig\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 2000 - 1 BvR 230/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 2000 - 1 BvR 230/00 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000315_1bvr023000.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000315.1bvr023000\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-15/1-bvr-230-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-15/1-bvr-230-00","retrieved":"2026-07-10 10:45:30.419915+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-15/1-bvr-230-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-15","dockets":["1 BvR 230/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000315.1bvr023000","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20000315_1bvr023000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000315.1bvr023000"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 – 1 BvR 230/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-15/1-bvr-230-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":7},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":5},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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