{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000309.1bvr166297","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"1 BvR 1662/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1662/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hugo Lanz,\n                    Schwanthalerstraße 102, München -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         28. Juli 1997 - 9 S 1141/97 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 1997 - 7 K\n          1760/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 9. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli\n     1997 - 9 S 1141/97 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.\n     April 1997 - 7 K 1760/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechtigung zum Führen einer in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharztbezeichnung, die es am Ort\nder Niederlassung in Baden-Württemberg nicht gibt.\n\n\n                                         1/9\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) des Landes Baden-Württemberg in\nder Fassung vom 16. März 1995 (GBl S. 314; im Folgenden: KaG) können Kammermitglieder ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich\nerworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Nach § 32\nAbs. 2 Satz 1 KaG bestimmen die Kammern für ihre Mitglieder diese Bezeichnungen,\nwenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und für eine angemessene\nVersorgung der Bevölkerung erforderlich ist. § 41 Satz 1 KaG regelt die Anerkennung\neiner im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erworbenen Bezeichnung. Er lautet:\n\nDie im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine           3\nBezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg.\n\n  2. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1942, erhielt 1968 in der Deutschen Demokratischen Republik die Approbation und 1973 die Anerkennung als Facharzt für Sportmedizin. Seit 1990 führt er in Baden-Württemberg eine ärztliche Privatpraxis, in der\ner als \"Facharzt für Sportmedizin\", \"Naturheilverfahren\" firmiert. Im Frühjahr 1996 forderte die Bezirksärztekammer den Beschwerdeführer auf, die Bezeichnung \"Facharzt für Sportmedizin\" in Baden-Württemberg nicht mehr zu führen. Die Berechtigung\nzur weiteren Führung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen\nFacharztbezeichnungen richte sich nach Landesrecht. Nach § 41 Satz 1 KaG dürften\nin Baden-Württemberg nur Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden, die den in\nder Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg geregelten\nFacharztbezeichnungen entsprächen. Ein \"Facharzt für Sportmedizin\" sei in Baden-Württemberg nicht vorgesehen.\n\n  Das Verwaltungsgericht wies die Feststellungsklage des Beschwerdeführers ab, mit         5\nder er die Berechtigung erstrebte, die Bezeichnung \"Facharzt für Sportmedizin\" auch\nin Baden-Württemberg zu führen. Allen Ärzten sei in Baden-Württemberg nur die\nFührung der in der Weiterbildungsordnung des Landes enthaltenen Zusatz-, Gebietsoder Teilgebietsbezeichnungen erlaubt. Da es in Baden-Württemberg nur die Zusatzbezeichnung \"Sportmedizin\" gebe, nicht jedoch eine Weiterbildung zur Erlangung\ndes Rechts zum Führen der Facharztbezeichnung \"Facharzt für Sportmedizin\", dürfe\nauch der Beschwerdeführer diese Bezeichnung nicht führen. Auf § 41 Satz 1 KaG\nkönne der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht stützen. Durch ihren Verweis auf\n§ 32 KaG sei diese Norm so zu verstehen, dass nur die Anerkennung solcher von anderen Kammern ausgesprochener Bezeichnungen gemeint sei, die auch im eigenen\nSatzungsrecht der Ärztekammer vorgesehen seien. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass das Ziel, im Bereich der ärztlichen Bezeichnungen Übersichtlichkeit, inhaltliche Klarheit und Vergleichbarkeit zu schaffen, nur bedingt erreicht und\naußerdem einer Wettbewerbsverzerrung Raum gegeben würde.\n\n\n                                           2/9\n\n  Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.          6\nDie Sache habe trotz der verfassungsrechtlichen Rügen keine grundsätzliche Bedeutung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine in der Deutschen\nDemokratischen Republik erworbene Facharztbezeichnung dort zunächst weiterführen durfte, folge nicht, dass er diese Bezeichnung auch in Baden-Württemberg führen dürfe. Der Beschwerdeführer sei wie jeder andere Arzt dem Recht des jeweiligen\nBundeslandes unterworfen, in welchem er sich als Arzt niederlasse. Die im Streit stehenden Regelungen benachteiligten den Beschwerdeführer weder wegen seiner Heimat und Herkunft noch berührten sie das in Art. 11 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit. Der Beschwerdeführer könne sich ohne weiteres als Arzt in Baden-Württemberg niederlassen.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung\nseiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3\nAbs. 3 GG, ergänzend die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der\nAuffassung der Verwaltungsgerichte gehe es bei der Frage der Facharztanerkennung um die Berufswahl und nicht um die Berufsausübung, da der Facharzt für Sportmedizin ein eigenständiger Beruf sei. Überdies setze die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eine Facharztbezeichnung voraus. Seine Fortbildung zum\nFacharzt habe fünf Jahre gedauert. Es sei nicht zu erkennen, welche Gemeinschaftsgüter durch die angegriffene Regelung geschützt würden und worin eine Irreführung\nüber seine berufliche Qualifikation liegen könne.\n\n Schließlich verstoße der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 101             8\nAbs. 1 Satz 2 GG, denn die Rechtssache weise offensichtlich besondere rechtliche\nSchwierigkeiten auf. Durch die Verweigerung der Berufungsinstanz werde der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Richtern am Verwaltungsgerichtshof und am\nBundesverwaltungsgericht entzogen.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Landesregierungen, Ärztekammern und                 9\nBerufsverbände Stellung genommen.\n\n a) Die Stellungnahmen der Landesregierungen der alten Bundesländer sowie der             10\nÄrztekammern der alten Bundesländer verweisen darauf, dass nach § 14 Abs. 1 Satz\n3 der Bundesärzteordnung in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (vgl. Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe g) sich die\nBerechtigung zur weiteren Führung der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharztanerkennungen nach Landesrecht richte. Nach\ndem in den alten Bundesländern jeweils geltenden Landesrecht sei aber nur eine Zusatzbezeichnung \"Sportmedizin\" vorgesehen und nicht eine Gebietsbezeichnung\n\"Facharzt für Sportmedizin\".\n\n Ob, welche und in welcher Ausgestaltung die jeweilige Körperschaft für ihren Zuständigkeitsbereich Weiterbildungsgebiete, Teilgebiete bzw. Schwerpunkte und Be-\n\n\n                                          3/9\n\nreiche festlege und welche Bezeichnungen sie dazu bestimme, sei ihrem Normsetzungsermessen nach Maßgabe der medizinischen Entwicklung und den Erfordernissen einer angemessenen ärztlichen Versorgung überlassen. Da die gesundheitlichen Versorgungsbedürfnisse für das eine oder andere ärztliche Spezialgebiet\nregional durchaus unterschiedlich sein könnten, könne es im föderalistischen Staat\ninsoweit durchaus zu unterschiedlichen Entscheidungen über das gesundheitspolitische Gewicht und die versorgungspolitische Bedeutung eines ärztlichen Funktionsspektrums kommen. Das ärztliche Weiterbildungsrecht habe wesensmäßig nicht nur\neine Qualifizierungsfunktion, sondern auch eine Ankündigungs- und den innerberuflichen Wettbewerb betreffende Ordnungsfunktion. Es sei daher folgerichtig, dass im\nZuständigkeitsbereich der jeweiligen Berufsvertretungskörperschaft nur in den dort\nrechtsförmlich eingeführten Weiterbildungsgebieten, Teilgebieten und Bereichen eine Anerkennung im Einzelfall möglich sei, aufgrund der dann die jeweils dafür vorgesehene (Weiterbildungs-)Bezeichnung geführt werden dürfe.\n\n  b) Nach den Stellungnahmen der Landesregierungen und der Ärztekammern der            12\nneuen Bundesländer sowie der Ärztekammer Berlin können auch dort die in anderen\nBundesländern erworbenen Bezeichnungen grundsätzlich nur dann weitergeführt\nwerden, wenn sie in der Weiterbildungsordnung vorgesehen sind. Nur im Freistaat\nSachsen und im Freistaat Thüringen werden Facharztbezeichnungen, die nur im Bereich anderer Ärztekammern der Bundesrepublik vorgesehen sind, in der Regel anerkannt. Im Übrigen wird in diesen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Weiterführung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen\nArztbezeichnungen durch Übergangsbestimmungen dahin geregelt sei, dass sie, sofern sie nicht in entsprechende Bezeichnungen der jetzt geltenden Weiterbildungsordnung umgewandelt werden könnten, weitergeführt werden dürften. Dies gelte\nauch für die Bezeichnung \"Facharzt für Sportmedizin\".\n\n  c) Die Bundesärztekammer weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass mit Hilfe     13\neiner so genannten Muster-Weiterbildungsordnung die untergesetzliche Normsetzung der Ärztekammern vereinheitlicht worden sei. Die Gegenseitigkeitsregeln der\nKammer- und Heilberufsgesetze der Länder verstießen nicht gegen Art. 12 Abs. 1\nGG. Vernünftige Gründe des Gemeinwohls sprächen dafür, im Kammerbereich nur\ndie in der Weiterbildungsordnung geregelten Bezeichnungen führen zu dürfen. Dies\ndiene der wiederum aus der ausschließlichen Länderkompetenz abzuleitenden\nDurchsetzung des Grundsatzes, dass für die Ärzte im jeweiligen Kammerbereich das\njeweilige Landesrecht einheitlich und für alle zu gelten habe.\n\n d) Nach der Stellungnahme der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände haben sich die Weiterbildungsgremien nach der Wiedervereinigung dazu entschlossen,\ndie Zusatzbezeichnung für den Bereich \"Sportmedizin\" beizubehalten, da die Sportmedizin (als Facharztanerkennung) für die Bevölkerung entbehrlich sei. Den Besitzstand für die Inhaber dieser Bezeichnung habe man dadurch zu wahren gesucht,\ndass ein Weiterführen dieser Bezeichnung in den neuen Bundesländern erlaubt geblieben sei. Inzwischen sei zwar in der Sozialgesetzgebung die Niederlassung ohne\n\n\n                                         4/9\n\neine Facharztanerkennung nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gelte jedoch nicht\nrückwirkend, so dass dem Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung kein Nachteil\nentstehen dürfte.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           15\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen            16\nFragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 33, 125 - Facharzt). Der Entscheidung,\nsich als Facharzt zu betätigen, wohnen Elemente inne, die einer Berufswahl nahe\nkommen. Der Entschluss, sich zum Facharzt auszubilden und die ärztliche Tätigkeit\nkünftig auf das gewählte Fachgebiet zu beschränken, ist in aller Regel auf Dauer angelegt, er ist eine Lebensentscheidung. Auf der Grundlage der einheitlichen ärztlichen Berufsausbildung stellt sie dem Arzt besondere Aufgaben, führt ihm einen besonderen Patientenkreis zu und eröffnet ihm die besonderen wirtschaftlichen\nChancen, die mit der fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind (BVerfG, a.a.O., S.\n161 f.). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen keine unzulässige Werbung darstellt (BVerfG, a.a.O., S. 170). Den Angehörigen freier Berufe muss\nfür interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt,\nim rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>).\n\n  2. Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kammergesetzes können                  17\nvom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot\n- nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn\ndie von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des\nGrundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art.          18\n12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  a) Nach diesen Entscheidungen darf der Beschwerdeführer die in der Deutschen           19\nDemokratischen Republik erworbene Bezeichnung \"Facharzt für Sportmedizin\" nicht\nin Baden-Württemberg führen. Die Entscheidungen stützen sich auf § 41 Satz 1 in\nVerbindung mit § 32 KaG. Diese Vorschriften besagen nach Ansicht der Verwaltungsgerichte, dass eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Berechtigung, eine Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung zu führen, nur\n\n\n                                          5/9\n\ndann in Baden-Württemberg fortgilt, wenn es in der Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württemberg ein Gegenstück dazu gibt.\n\n b) Diese Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt die Tragweite           20\ndes Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend. Es gibt keine vernünftigen Erwägungen des\nGemeinwohls dafür, alle Facharztbezeichnungen, die nicht in der Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württemberg enthalten sind, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für die Patienten generell zu verbieten.\n\n  Durch die Weiterbildung zum Facharzt vertieft der Arzt seine medizinische Kompetenz auf einem bestimmten Fachgebiet in besonderer Weise. Hat der Arzt rechtsförmlich eine fachliche Qualifikation dieser Art erworben, so können nur Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht ein Verbot rechtfertigen, auf die Qualifikation\nhinzuweisen, sofern der Hinweis nicht irreführend ist. Der föderalistische Aufbau der\nBundesrepublik und die Regelung des Arztrechts in Länderkompetenz allein stellen\nsolche Gemeinwohlbelange nicht dar.\n\n  Nach Ansicht der Verwaltungsgerichte sowie der Bundesärztekammer soll allerdings die Gegenseitigkeitsregel der - aus der ausschließlichen Länderkompetenz abzuleitenden - Durchsetzung des Grundsatzes dienen, dass für die Ärzte im jeweiligen\nKammerbereich das jeweilige Landesrecht einheitlich und für alle zu gelten habe.\nDies vermeide auch Wettbewerbsverzerrungen. Ferner weist der Amtschef der Bayerischen Staatskanzlei darauf hin, dass die gesundheitlichen Versorgungsbedürfnisse\nfür das eine oder andere ärztliche Spezialgebiet regional durchaus unterschiedlich\nsein können. Deshalb könne es im föderalistischen Staat zu unterschiedlichen Entscheidungen über das gesundheitspolitische Gewicht und die versorgungspolitische\nBedeutung eines ärztlichen Funktionsspektrums kommen.\n\n  Die einheitliche Geltung der Facharztbezeichnungen innerhalb eines Bundeslandes        23\nentsprechend der dortigen gesundheitlichen Versorgungsbedürfnisse sowie der Konkurrenzschutz der Ärzte vermögen jedoch nicht derartige Beschränkungen der Berufsfreiheit zu legitimieren. Liegt ein entsprechendes Versorgungsbedürfnis für eine\nbestimmte Facharztbezeichnung nicht vor, bleibt es den Kammern unbenommen, eine Weiterbildung für diesen Bereich nicht vorzusehen. Die Kompetenz der Länder,\nihr Weiterbildungsrecht eigenständig zu regeln, gewährleistet auch, dass grundsätzlich einheitliche Bedingungen im jeweiligen Bundesland gelten. Die Gegenseitigkeitsregel gewährleistet jedoch nicht den landesüblichen Ausbildungsstandard; insoweit\nakzeptieren die Länder wechselseitig die Qualitätssicherung durch das jeweils andere Bundesland. Soweit ausgeschlossen wird, dass auf andernorts übliche, im eigenen Land aber nicht gebräuchliche Fachkompetenzen hingewiesen wird, soll dies -\nwie in den Stellungnahmen auch zugestanden wird - lediglich Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Insoweit sind gesundheitspolitische Erwägungen und sonstige Gemeinwohlbelange nicht ersichtlich. Allein die föderalistische Struktur der Bundesrepublik stellt keinen Gemeinwohlbelang dar, der gegenüber dem Betroffenen die\nVersagung der Anerkennung einer - in einem jetzt zur Bundesrepublik gehörenden\n\n\n\n                                          6/9\n\nLand getroffenen - Verwaltungsentscheidung zu legitimieren vermag.\n\n  Soweit die beschränkte Facharztanerkennung dem Konkurrentenschutz zu dienen           24\nbestimmt sein sollte, wären die Kammern nicht legitimiert, mit ihren Weiterbildungsordnungen in den Wettbewerb allein zum Zwecke des Schutzes der im eigenen Land\nweitergebildeten Ärzte einzugreifen. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben. Auch stellt der Konkurrenzschutz\nan sich keinen Gemeinwohlbelang dar. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die in der\nDeutschen Demokratischen Republik erworbene Gebietsbezeichnung \"Facharzt für\nSportmedizin\" dazu geeignet ist, Irrtümer bei den Patienten hervorzurufen, zumal die\nin Baden-Württemberg geläufige Zusatzbezeichnung \"Sportmedizin\" anerkannt ist.\nDer Eindruck, dass die Facharztbezeichnung auf eine längere Weiterbildung schließen lässt, ist zutreffend.\n\n Der Beschwerdeführer kann nicht darauf verwiesen werden, die Zusatzbezeichnung         25\n\"Sportmedizin\" zu führen. Eine Zusatzbezeichnung ist einer Facharztbezeichnung\nnicht gleichwertig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 95 Abs. 2, § 95 a\nFünftes Buch Sozialgesetzbuch die Zulassung als Vertragsarzt ohne Facharztanerkennung nicht mehr möglich ist.\n\n  c) Da es keine Gemeinwohlbelange gibt, die einer korrekten Information der Öffentlichkeit über die tatsächlich erworbene Qualifikation im medizinischen Bereich entgegenstehen könnten, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 41 Satz 1 KaG\ngeboten. Eine Facharztbezeichnung ist auch dann anzuerkennen, wenn sie nicht in\nder Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württemberg aufgeführt ist.\n\n § 41 Satz 1 KaG lässt diese Auslegung zu. Als Bezeichnung im Sinne des § 32 KaG        27\nkann jede Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung verstanden werden, die in\neinem anderen Bundesland rechtsförmlich erworben worden ist. Das ist sogar der\nRegelfall. Denn die Muster-Weiterbildungsordnung hat die Gebietsbezeichnungen\nund die Teilgebietsbezeichnungen sowie die Zusatzbezeichnungen weitgehend vereinheitlicht. So regelt § 23 Abs. 12 der Muster-Weiterbildungsordnung nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln, dass derjenige, der rechtmäßig      Arztbezeichnungen        nach     der    Facharztordnung      oder    der\nSubspezialisierungsordnung der Deutschen Demokratischen Republik führt, welche\nnicht in entsprechende Arztbezeichnungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung oder in entsprechende Arztbezeichnungen nach dieser Weiterbildungsordnung\numgewandelt werden können, sie weiterführen darf. Dies ist aber ausdrücklich nur in\nden Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern der neuen Bundesländer vorgesehen. Im Übrigen fanden die Facharztbezeichnungen, die nur in der Deutschen Demokratischen Republik verliehen worden sind, in der Muster-Weiterbildungsordnung keine Berücksichtigung.\n\n Soweit die Bundesärztekammer mit nachvollziehbaren Gründen darauf hingewiesen hat, dass bundesweit der Facharzt für Sportmedizin nicht für notwendig erachtet\nworden ist, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch\n\n\n                                         7/9\n\nnicht, dass die bereits erworbenen Facharztqualifikationen zu verschweigen wären.\nHierfür sind Gründe nicht ersichtlich.\n\n d) Da die angefochtenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 12             29\nAbs. 1 GG aufzuheben sind, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Beschluss\ndes Verwaltungsgerichtshofs noch mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren ist.\n\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> mit\nzahlr. Nachw.). Dieser Prüfungsmaßstab ist, vergleichbar demjenigen zu Art. 103\nAbs. 1 GG, dahin zu ergänzen, dass eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung vorliegt, wenn\ndiese Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt\nhat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <285>). Dass der Verwaltungsgerichtshof\nvorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO verneint hat, ist zwar kaum nachvollziehbar. Die Frage, inwieweit eine -\nin einem anderen Bundesland - bereits anerkannte Facharztbezeichnung in Baden-Württemberg fortgeführt werden kann, hat über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus erhebliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung\nund Anwendung des Kammergesetzes des Landes Baden-Württemberg. Ob die Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht darauf willkürlich ist, kann indessen dahingestellt bleiben.\n\n  e) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen         31\nArt. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie die §§ 32, 41 KaG verfassungskonform\nausgelegt hätten. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit\ndies nachgeholt werden kann.\n\n f) Im Übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.       33\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   34\n\n\n               Kühling                  Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n9. März 2000 - 1 BvR 1662/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2000\n                - 1 BvR 1662/97 - Rn. 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