{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000303.2bvr003998","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"2 BvR 39/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 39/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes libanesischen Staatsangehörigen K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph J. Prüwer,\n                    Oberlöricker Straße 390, Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1997 - 1 A 4829/97.A -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1997 - 5 K\n         11992/96.A -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1997 - 5 K 11992/96.A -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht\nDüsseldorf zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1997 - 1 A 4829/97.A - gegenstandslos.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/14\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG bestehenden         1\nverfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 1990 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Das Visum wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 22. März 1991.\n\n  2. a) Im Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung machte er geltend, dass er aus Gründen politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG noch drei Monate im Bundesgebiet bleiben\nmüsse, da zurzeit seine persönliche Sicherheit im Libanon gefährdet sei. Er sei dort\nAutohändler. Syrische Militärs hätten im Februar 1991 drei Fahrzeuge von ihm mitgenommen. Eine Bezahlung oder Rückgabe der Fahrzeuge sei unter Hinweis auf seine\nfrühere Verbindung zu General Aoun abgelehnt worden. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Folge er aus der Militärkommandatur in Beirut habe flüchten müssen. Nachdem er wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, habe er\nim April 1991 erfahren, dass die syrische Militärpolizei täglich in seinem Autohandel\nim Libanon erscheine und nach ihm suche.\n\n b) Mit Bescheid vom 16. Januar 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung           4\nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag, den es als einen solchen auf\nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG wertete, ab.\n\n Die Ausländerbehörde forderte den Beschwerdeführer durch Ordnungsverfügung             5\nvom 26. Februar 1993 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an.\n\n c) In dem gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren vertiefte der Beschwerdeführer seinen Vortrag zu seiner Tätigkeit für General Aoun.\n\n  d) Mit Urteil vom 12. Oktober 1994 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab, da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner politischen Individualverfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihm auch keine politische Verfolgung wegen\nseiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Anhänger und Unterstützer des Generals Aoun\ngedroht habe. Im Falle seiner heutigen Rückkehr in den Libanon gelte - auch mit Blick\nauf seine exilpolitischen Aktivitäten für den General Aoun nahestehenden F.L.F.\n(Freiheitlich Libanesischen Freundeskreis) - nichts anderes.\n\n e) Durch Beschluss vom 14. Dezember 1994 verwarf das Oberverwaltungsgericht            8\nNordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil als\nunzulässig.\n\n\n\n                                         2/14\n\n 3. a) Im Januar 1995 beantragte der Beschwerdeführer - ohne Begründung - seine          9\nAnerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28. März 1995 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.\n\n  Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Zur Begründung trug er vor, dass er       10\nim Dezember 1994 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der F.L.F. als\nMitglied aufgenommen worden und mittlerweile Vorsitzender der Düsseldorfer Abteilung sei. Im Mai 1995 habe er erfahren, dass es wegen einer seiner exilpolitischen\nAktivitäten im Libanon zu polizeilichen Durchsuchungen im Haus seiner Familie mit\nMisshandlungen seiner Angehörigen gekommen sei.\n\n Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass sein Asylantrag vom           11\nJanuar 1995 ein Erstantrag sei, hob das Bundesamt mit Schreiben vom 4. Juni 1996\nden Bescheid vom 28. März 1995 auf; das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.\n\n  b) Im Juli 1996 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag durch weitere       12\nAusführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Gleichzeitig legte er eine Reihe\nvon Unterlagen vor, unter denen sich auch ein übersetzter Zeitungsartikel zur im Juni\n1996 erfolgten Verhaftung eines in Deutschland für den syrischen Nachrichtendienst\ntätigen Mannes befand. Dieser Mann - so der Beschwerdeführer - habe dem syrischen Nachrichtendienst auch über seine - des Beschwerdeführers - exilpolitischen\nAktivitäten berichtet.\n\n  Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und          13\nstellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen.\nZugleich forderte es den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Die Festnahme des syrischen Agenten sei kein ausreichender Hinweis für eine dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr drohende politische Verfolgung, da er sich (im Bundesgebiet) nicht an exponierter Stelle\noppositionell gegen Syrien eingesetzt habe.\n\n c) Im Klageverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und trug      14\nu.a. vor, er sei Vorsitzender des im September 1995 gegründeten F.L.F.-C.N.L. (Congres National Libanais); dieser wende sich gewaltfrei gegen das syrische Besatzungsregime im Libanon und sei eine Nachfolgeorganisation des zerstrittenen und in\nAuflösung befindlichen F.L.F., zu dessen Präsident er gewählt worden sei. Der syrische Spion A. H. sei vom Oberlandesgericht Koblenz wegen geheimdienstlicher\nAgententätigkeit und Nötigung durch Urteil vom 20. März 1997 (- 3 StE 10/96-1<3> -)\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Oberlandesgsgericht\nhabe in seinen Urteilsgründen eine erhebliche Gefährdung der gesamten Führungsmannschaft des F.L.F bzw. F.L.F.-C.N.L. festgestellt. Gleichzeitig mit H. sei nämlich\nauch J. A. verurteilt worden, der Schriftführer des F.L.F. gewesen sei und deshalb an\nvielen Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen habe. Herr A. habe Herrn\nH. über sämtliche oppositionellen Tätigkeiten innerhalb dieser Organisationen informiert und auch Videos und Fotos über Versammlungen an diesen weitergeleitet. H.\n\n\n                                         3/14\n\ndürfte diese Informationen seinerseits an den syrischen Geheimdienst weitergeleitet\nhaben.\n\n  d) In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1997 hob der Beschwerdeführer als        15\nÄnderung gegenüber den der Beurteilung im vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Umständen hervor, nunmehr Präsident des F.L.F.\nbzw. F.L.F.-C.N.L. zu sein. Außerdem ergebe sich aus den Feststellungen im Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 seine Gefährdung. Seinen\nBeweisantrag zur Einholung einer die Urteilsfeststellungen bestätigenden Auskunft\nlehnte das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich ab.\n\n e) Mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Juli 1997 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab; im Wesentlichen aus folgenden Gründen:\n\n Bei dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. Januar 1995 handele es sich            17\num einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt. Deshalb erweise\nsich die Entscheidung des Bundesamtes im Ergebnis als zutreffend.\n\n  Eine beachtliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei        18\nnicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Ausführungen\ndes Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 20. März 1997 geltend mache, dass\nder syrische Geheimdienst jeden erkannten Regierungsgegner - und damit auch die\nAnhänger General Aouns - bei einer Einreise verhafte und auf unbestimmte Zeit in\nsyrische Haft nehme, in der nicht selten körperliche Misshandlungen stattfänden, erfüllten diese Ausführungen nicht die dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungslast. Sie seien unbestimmt, enthielten keine konkreten Einzelheiten und ließen in dieser Allgemeinheit den Schluss auf einen realen Hintergrund nicht zu. Eine weiter\ngehende, diese allgemeine Feststellung konkretisierende Begründung enthalte auch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Zwar weise das Urteil ganz konkrete Sachverhaltsdarstellungen auf. Diese verhielten sich aber nicht zu der generell behaupteten Gefährdungslage. Soweit das Urteil konkrete Feststellungen zu der Bespitzelung\ndes F.L.F. enthalte, seien dies keine konkreten, sich auf seine Person beziehenden\nUmstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgung\ndurch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon geschlossen werden könnte. Allein die Tatsache der Beobachtung seiner Aktivitäten im Rahmen des F.L.F. bzw.\nF.L.F.-C.N.L. durch den syrischen Geheimdienst lasse noch nicht den Schluss zu,\ndass die Syrer ihn bei einer Rückkehr in den Libanon in asylerheblicher Weise verfolgen würden. Des Weiteren rechtfertige sein Vortrag auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Urteils im Erstverfahren, dass er politische Verfolgung\nauch nicht unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung der Anhänger des Generals\nAoun zu befürchten habe; es fehle insoweit an einer diesen Schluss rechtfertigenden\nVielzahl von Übergriffen gegen Aoun-Anhänger.\n\n Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen ebenfalls nicht vor.       19\nDie vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen, Stellungnahmen etc. be-\n\n\n                                         4/14\n\nzögen sich entweder auf neue Umstände oder auf solche, von denen das Verwaltungsgericht bei seiner Erstentscheidung als gegeben ausgegangen sei.\n\n  f) Mit Beschluss vom 2. Dezember 1997 lehnte das Oberverwaltungsgericht              20\nNordrhein-Westfalen den auf grundsätzliche Bedeutung und Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG) gestützten Antrag\nauf Zulassung der Berufung ab. Die Frage, ob eine neue Gerichtsentscheidung - wie\nhier die des Oberlandesgerichts Koblenz -, die grundlegende Erkenntnisse zur Gefährdung in Deutschland lebender libanesischer Oppositioneller enthalte, unter dem\nGesichtspunkt des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als neues Beweismittel durch das erkennende Gericht zu berücksichtigen sei oder unbeachtet bleiben dürfe, könne nicht die\nZulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, da sie einer\nverallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich sei.\n\n                                         II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung        21\nseines Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG. Er habe Anspruch auf asylrechtlichen\nSchutz, da er schon aufgrund seiner exponierten Stellung in der libanesischen Exilbewegung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt\nwäre. Dies ergebe sich aus den durch das Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom\n20. März 1997 getroffenen Feststellungen über die Bespitzelung der Mitglieder des\nF.L.F. durch den Agenten H. als verlängertem Arm des syrischen Geheimdienstes.\nMit der Bezugnahme auf dieses Urteil habe er für die Gefährdung seiner Person ein\nneues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, was zu seiner\nAnerkennung als Asylberechtigter hätte führen müssen. Mangels konkreter Kenntnis\nseiner in diesem Urteil festgestellten Bespitzelung und damit seiner konkreten Gefährdung durch den syrischen Geheimdienst im Falle einer Rückkehr in den Libanon\nhabe er dies in dem früheren Verfahren nicht geltend machen können. Die angegriffenen Entscheidungen übergingen seine exponierte Stellung in der Oppositionsbewegung im Bundesgebiet und die sich hieraus ergebende Gefährdung bei einer\nRückkehr in sein Heimatland. Aus den im Verwaltungsrechtsstreit zu den Akten gereichten Unterlagen gehe hervor, dass im Ausland tätige Oppositionelle bei ihrer\nRückkehr in den Libanon Folter und Verhaftung befürchten müssten, wenn ihr Name\nund ihre Stellung innerhalb der Oppositionsbewegung dem syrischen Geheimdienst\nbekannt seien. Dass dies bei ihm der Fall sei, gehe aus den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz eindeutig hervor.\n\n 2. Der Beschwerdeführer hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung seiner Abschiebung während des laufenden Verfassungsbeschwerde-Verfahrens beantragt. Nachdem den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat die zuständige Ausländerbehörde zugesagt, einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die\nim Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 1996 angedrohte Abschiebung nicht\nzu vollziehen.\n\n\n                                        5/14\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Es ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht angesichts der dem Beschwerdeführer im asylrechtlichen Folgeverfahren obliegenden\nDarlegungslast nicht von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, über die im - gemäß\n§ 267 Abs. 4 StPO abgekürzten - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz enthaltenen\nFeststellungen hinaus sonstige im dortigen Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse\nzu ermitteln, die nicht ihren Niederschlag im Urteil gefunden hätten.\n\n                                        B. - I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           24\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in        26\nseinem Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n                                          II.\n  1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand \"politisch Verfolgter\" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner\nrechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auch auf die rechtliche Bewertung\ndes ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung\nnicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991,\nS. 85 <88>, vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231 <233>, vom\n22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, InfAuslR 1996, S. 355 <357>, und vom 22. Januar\n1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <277>). Ermittlungen zum Tatbestand\n\"politisch Verfolgter\" sind zudem vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie hinreichend verlässlich und auch dem Umfang nach, bezogen auf die\nbesonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (grundlegend BVerfGE\n76, 143 <162>). Angesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts (vgl.\ndazu BVerfGE 56, 216 <236>; 60, 253 <295>; 94, 166 <199 f.>) hat die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar\n1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, S. 161 <164>, und vom 22. Januar 1999 - 2\nBvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <277>).\n\n\n                                         6/14\n\n  b) Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung von Asylfolgeanträgen. Auch bei        28\nihnen geht es um das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Deshalb sind die sich aus\ndem Asylgrundrecht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ergebenden\nMaßstäbe in Asylfolgeverfahren gleichfalls anzuwenden.\n\n  aa) § 71 AsylVfG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen       29\naus. Mit der nunmehr dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugewiesenen Zuständigkeit für beide Prüfungsschritte ist zwar der maßgebliche\nGrund für eine auch verfassungsrechtlich erhebliche Unterscheidung von Beachtlichkeits- und Erfolgsprüfung entfallen; die Entscheidung der Frage, ob die Zweistufigkeit\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, ist als Auslegung des einfachen Rechts den Fachgerichten vorbehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR\n1995, S. 342 <343>). Das Bundesverfassungsgericht prüft aber, ob - unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht auch insoweit eingeräumten Wertungsrahmens - die Beurteilung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen (§ 71 Abs. 1 Satz 1\nAsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG) bzw. eine vom Verwaltungsgericht im\nRahmen des sog. \"Durchentscheidens\" vorgenommene Asylerfolgswürdigung im\nHinblick auf das Vorbringen im Folgeverfahren auf einer tragfähigen Grundlage beruht und in der Sache nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1992 - 2 BvR 434/92 -, InfAuslR 1992, S. 291 <293>, vom 5.\nOktober 1994 - 2 BvR 2333/93 -, InfAuslR 1995, S. 19 <21 f.>, und vom 8. März 1995\n- 2 BvR 2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 <343>, jeweils für\ndas einstweilige Rechtsschutzverfahren).\n\n  Die Unterscheidung zwischen unzulässigen oder verfahrensirrelevanten (früher: unbeachtlichen) und zulässigen oder verfahrensrelevanten (früher: beachtlichen) Folgeanträgen ist gleichwohl für die verfassungsgerichtliche Überprüfung weiterhin von\nBedeutung. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es nämlich, wenn die\nFachgerichte die Prüfung der Beachtlichkeit oder Relevanz des Folgeantrags grundsätzlich auf das beschränken, was der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund vorträgt; diese beschränkte Überprüfung des Ergebnisses des Erstverfahrens stellt unter\nden Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden dar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 -,\nNVwZ 1987, S. 487; ebenso: BVerwG, EZAR 212 Nr. 4; BVerwG, NVwZ 1989, S.\n161 f., jeweils zu der Rechtslage vor der am 1. Juli 1993 erfolgten Neuregelung des\nAsylverfahrens, BGBl I 1993 S. 1361).\n\n  bb) Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (vgl. auch BVerwGE 106, 171 <173>).\nDafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein\nnach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu\n\n\n                                         7/14\n\nverhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung\naufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (st. Kammerrechtsprechung zur Rechtslage vor der am 1. Juli 1993 erfolgten Neuregelung des Asylverfahrens, vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 1993 - 2 BvR\n1988/92 -, InfAuslR 1993, S. 229 <231>).\n\n Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen und         32\nder Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung hat, so besteht im Rahmen der dann vorzunehmenden Asylerfolgsprüfung aufgrund der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts die (oben unter II. 1. a>) bereits näher\ndargelegte verfassungsrechtliche Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären\nund die erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. BVerfGE 94, 166 <199 f.>; aus der\nLiteratur: Hailbronner, AuslR <Stand: 21. Erg.-Lfg., Dez. 1999>, § 71 AsylVfG, Rn.\n28 f., 37 f., 62; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992 <Stand: Dez. 1999>, § 71\nAsylVfG, Rn. 76 ff., 89; Marx, AsylVfG <4. Aufl., 1999>, § 71, Rn. 44-47, 59, 71, 74,\n118 ff., 129; vgl. auch BVerwGE 106, 171 ff., wonach bei Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum \"Durchentscheiden\" besteht).\n\n  2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederaufgreifen des\nVerfahrens verneint hat, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die\nAnnahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem hinreichenden Anhaltspunkt\nfür das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Gefährdungslage nachträglich verändert habe, ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz um eine nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Entscheidung\nhandelt, unhaltbar. Die Beurteilung der im Folgeantrag unter Bezugnahme auf die\nstrafgerichtlichen Feststellungen vorgebrachten Gründe als \"unbeachtlich\" und ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Asylerstverfahren zu begründen, weil\nsie zu unbestimmt seien und keinen Schluss auf einen realen Hintergrund zuließen,\nüberschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der daran anknüpfende Vorhalt, der Beschwerdeführer habe durch die Bezugnahme auf diese Feststellungen die\nihm im Asylfolgeverfahren obliegende Darlegungslast nicht erfüllt, überspannt nicht\nnur die Anforderungen an dessen Darlegungslast, sondern verschiebt zugleich die\nvon Verfassungs wegen dem Verwaltungsgericht obliegende asylrechtliche Sachaufklärungspflicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diesen.\n\n  a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt schon nicht erkennen, ob es die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Art. 16a Abs. 1\nGG oder aber des § 51 Abs. 1 AuslG geprüft hat. Nach dem vom Verwaltungsgericht\nfestgestellten Sachverhalt lässt sich zumindest nicht ausschließen und ist deshalb im\nRahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers dem Schutzbereich des Art. 16a Abs.\n1 GG unterfallen. Denn da der Beschwerdeführer bereits im Libanon ein Anhänger\nGeneral Aouns und Gegner des syrischen Besatzungsregimes war, könnte seine\n\n\n                                          8/14\n\nexilpolitische Betätigung unter den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG fallen,\nwenn sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (vgl. BVerfGE 74, 51 <65 ff.>). Die rechtliche Basis für die syrische Militärpräsenz im Libanon ist das Abkommen von Ta'ef\nvom 30. September 1989 und das libanesisch-syrische Sicherheitsabkommen vom\n1. September 1991, die eine weit gehende Zusammenarbeit libanesischer und syrischer Armee- und Sicherheitskräfte vorsehen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen\nAmtes vom 19. Juli 1996, Stand: 1. Juli 1996). Diese Abkommen kommen als asylerhebliche Nachfluchtgründe für die 1993 begonnene exilpolitische Betätigung des\nBeschwerdeführers in Betracht.\n\n Sollte das Verwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verbindungen zu General Aoun vor seiner dem ersten Asylantrag vorausgehenden endgültigen Ausreise für zu unbestimmt gehalten oder aber die Änderung der Lage im Libanon, gemäß den genannten Abkommen als nicht ausreichend oder nicht\nausschlaggebend für die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers angesehen haben, hätte es angesichts des Umstandes, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung generell geeignet ist, dem Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG zu\nunterfallen, den Sachverhalt weiter aufklären müssen.\n\n b) Die Darlegungen im angegriffenen Urteil zur Bedeutung der in dem Strafurteil des     36\nOberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 enthaltenen Feststellungen verkennen die diesen zukommende hohe Beweisqualität und sind nicht mehr nachvollziehbar.\n\n  aa) Das Verwaltungsgericht nimmt schon nicht in den Blick, dass es sich bei dem        37\nUrteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 um ein neues Beweismittel für neue bzw. bisher nicht bekannte Tatsachen handeln könnte, also eine \"Kombination\" von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG in Betracht zu ziehen ist. Zwar wird die\nVorlage eines neuen Beweismittels zum Beleg einer neuen oder bislang nicht bekannten Sach- oder Rechtslage allgemein als Unterfall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG\nangesehen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992 <Stand: Dez. 1999>, § 71\nAsylVfG, Rn. 105; Marx, AsylVfG <4. Aufl., 1999>, § 71, Rn. 95; Renner, Ausländerrecht <Kommentar, 7. Aufl. 1999>, § 71 AsylVfG, Rn. 26; Hailbronner, AuslR <Stand:\n21. Erg.-Lfg., Dez. 1999>, § 71 AsylVfG, Rn. 53); daraus folgt aber nicht zugleich,\ndass sich die Bedeutung des neuen Beweismittels auf die Geltendmachung des Beweisgegenstands, also der neuen Tatsache, beschränkt. Vielmehr bleibt daneben\nauch die eigenständige Funktion als Beweismittel zu berücksichtigen.\n\n bb) Indem das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Strafurteils zunächst auf den        38\nmit seiner Vorlage geltend gemachten neuen Sachvortrag reduziert und sodann in\ndem Urteil nach \"neuen\" Beweismitteln zur ausreichenden Darlegung dieses neuen\nSachvortrags sucht, übersieht es nicht nur die eigenständige Beweiseignung des\nStrafurteils, sondern auch, dass es sich bei ihm um ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil handelt. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe\n\n\n\n                                         9/14\n\nnur die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nStraftat gefunden werden. In Anwendung dieser Vorschrift erfolgt üblicherweise in\nden Urteilsgründen keine Beweiswürdigung, und dementsprechend lässt sich einem\nnach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil in der Regel auch nicht entnehmen,\nworauf die Feststellungen beruhen (vgl. KMR-Paulus <21. Erg.-Lfg., Stand: Oktober\n1999>, § 267 StPO, Rn. 21, 36 ff., 110; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur\nStPO <4. Aufl., 1999>, § 267, Rn. 12, 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO <44.\nAufl., 1999>, § 267, Rn. 12, 25). Nach den Regeln der Strafprozessordnung kann ein\nStrafgericht aber grundsätzlich nur nach einer Beweisaufnahme Tatsachen als erwiesen erachten (vgl. § 244 StPO, insbesondere Abs. 2).\n\n cc) (1) In dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997, das        39\nsich auf einen Tatzeitraum von 1992 bis 1996 erstreckt, sind folgende Feststellungen\nzur allgemeinen Gefährdung exilpolitisch aktiver Libanesen enthalten:\n\n Die Aufgabe des syrischen Geheimdienstes in Deutschland bestehe im Wesentlichen darin, Kritiker der syrischen Regierung und Oppositionelle auszuspähen. Sein\nbesonderes Augenmerk sei auf die Gruppe des im französischen Exil lebenden Generals Aoun und deren deutsche Sektion, den Verein F.L.F. gerichtet. Allgemein bemühe der syrische Geheimdienst sich um eine möglichst umfassende Abklärung in\nDeutschland lebender Personen libanesischer (...) Herkunft (...), von denen Äußerungen oder ein Tätigwerden gegen die Interessen Syriens erwartet werden könne. Personen, die in den Verdacht gerieten, Regimegegner zu sein, würden auf Veranlassung des Geheimdienstes in \"schwarze Listen\" aufgenommen. Dies seien\nFahndungslisten, die an den Grenzkontrollstellen in Syrien und dem weitgehend von\nSyrien beherrschten Libanon auslägen und zur sofortigen Festnahme der Betroffenen bei Passieren der Grenze führten. Die Betroffenen würden regelmäßig auf unbestimmte Zeit in syrische Haft genommen und während der Haftzeit nicht selten auch\nkörperlichen Misshandlungen unterzogen.\n\n Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus:                                                41\n\n  Der Beschwerdeführer erfülle mit dem Verweis auf diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz nicht die ihm obliegende Darlegungslast, da sie unbestimmt\nseien, keine konkreten Einzelheiten enthielten und in dieser Allgemeinheit den\nSchluss auf einen realen Hintergrund nicht zuließen. Eine weiter gehende, diese allgemeine Feststellung konkretisierende Begründung enthalte das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Zwar weise das Urteil konkrete Sachverhaltsdarstellungen auf.\nDiese verhielten sich aber nicht zu der vom Oberlandesgericht generell behaupteten\nGefährdungslage.\n\n  Diese Begründung genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Ohne               43\nKenntnis der vom Strafgericht erhobenen Beweise, nicht einmal wissend, ob das\nStrafgericht möglicherweise bereits aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Angeklagten eine Beweisaufnahme als entbehrlich angesehen hat, durfte das Verwaltungsgericht nicht unterstellen, die im Urteil des Oberlandesgerichts enthaltenen tat-\n\n\n                                         10/14\n\nbestandlichen Feststellungen seien \"ohne realen Hintergrund\" erfolgt; eine solche\nWertung verkennt die besondere Beweiseignung, die einem solchen Urteil zukommt\n(siehe oben 2. b> bb>). Das Verwaltungsgericht hätte für seine Beurteilung nicht nur\neinen Abdruck des Urteils des Oberlandesgerichts, sondern die Strafverfahrensakten beiziehen müssen, zumindest aber die Anklageschrift, aus der sich die zugrunde liegenden Beweismittel mit einer - vorläufigen - Beweiswürdigung ergeben (vgl.\n§ 200 StPO). Da bereits aufgrund der allgemeinen Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Gefährdungslage jedenfalls die Möglichkeit einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung in einem Asylfolgeverfahren bestand, wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, diesem Vorbringen in Erfüllung seiner - auch\nverfassungsrechtlich relevanten - Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von\nsich aus weiter nachzugehen. Die Darlegungslast des Beschwerdeführers im Asylfolgeverfahren bedeutet nicht, dass die Beibringung der Strafakten ihm oblegen hätte,\nzumal nicht ersichtlich ist, wie er sie als am Verfahren vor dem Strafgericht nicht beteiligter Dritter überhaupt hätte erlangen können.\n\n  Soweit das Verwaltungsgericht meint, die konkreten Feststellungen des Oberlandesgerichts verhielten sich nicht zur allgemeinen Gefährdungslage, ist dies ebenfalls\nnicht nachvollziehbar. Ohne Kenntnis des Strafverfahrens konnte das Verwaltungsgericht gar nicht wissen, ob das Oberlandesgericht die von ihm dargestellte allgemeine Gefährdungslage aus den konkreten, dem Verurteilten zur Last gelegten Vorgängen geschlossen hatte oder ob es diese aus anderen Beweismitteln für erwiesen\nerachtete. Überdies lassen die konkreten, dem Verurteilten zur Last gelegten Vorgänge durchaus einen Schluss auf die allgemeine Gefährdungslage nach dem 1994\nerfolgten Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum Jahre 1996 zu. Sie belegen\nexemplarisch das Vorgehen des syrischen Geheimdienstes gegen in Deutschland im\nExil lebende Libanesen, die als (vermeintliche) Regierungsgegner gelten. Insoweit\nhätte das Verwaltungsgericht allenfalls im Hinblick auf die Anzahl der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Fälle unter dem Blickwinkel des Prognosemaßstabes\nfür die Verfolgungsgefahr oder auch im Hinblick auf die Art der exilpolitischen Betätigung Bedenken haben können. Dies hätte aber - im Rahmen der dann vorzunehmenden Asylerfolgsprüfung - ebenfalls Anlass für weitere Ermittlungen zu der Frage sein\nmüssen, ob es sich insoweit lediglich um Einzelfälle handelte und wodurch sich diese\nvon den übrigen unterschieden (etwa durch eine herausgehobene exilpolitische Position des Betroffenen). Denn auch im Asylfolgeverfahren ist es - wie oben dargelegt -\nSache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären.\n\n  (2) Nach der allgemeinen Beschreibung der Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes schildert das Oberlandesgericht in dem Strafurteil, wie der Verurteilte die Verhaftung eines Libanesen in Syrien vorbereitet habe, zu der es im Juli 1992 dann auch\ngekommen sei. Dieser Libanese sei erst im März 1993 wieder freigelassen worden\nund habe während der Haftzeit schwere körperliche Misshandlungen erlitten, an de-\n\n\n\n                                         11/14\n\nren Folgen er auch nach seiner Freilassung noch monatelang gelitten habe. Im Anschluss hieran findet sich die Schilderung eines weiteren Vorfalls mit einem libanesischen Studenten, der im Bundesgebiet gelebt und über den der Verurteilte ebenfalls\nim Auftrag der syrischen Botschaft einen Bericht mit persönlichen Daten (wohl ohne\nLichtbild) beschafft habe, der sich jedoch dem Zugriff des syrischen Geheimdienstes\nmit Hilfe einflussreicher Verwandter habe entziehen und nach Deutschland zurückkehren können.\n\n  Zur Tätigkeit des Herrn J. A. stellt das Oberlandesgericht Koblenz fest, dass dieser   46\nvom Verurteilten als Informant zur Beschaffung geheimdienstrelevanter Erkenntnisse\n\"gewonnen\" wurde. A. sei Mitglied des F.L.F., ab 1995 in leitender Funktion als Vorsitzender des Freiburger Kreises und Kassierer auf Bundesebene und stehe in Verbindung zu General Aoun in Paris. A. habe mindestens ab Mai 1993 bis Juni 1996\nauftragsgemäß Personendaten über Libanesen aus dem Freiburger Raum beschafft\nund vor allem auch Informationen über die inneren Angelegenheiten des F.L.F. geliefert. Er habe dem Verurteilten eine Liste sämtlicher Mitglieder übergeben und fortlaufend über geplante Aktionen des Vereins und Einzelaktivitäten seiner Mitglieder berichtet. Außerdem habe er Video- und Tonbandaufnahmen, die von\nVereinsversammlungen gefertigt worden seien, an den Verurteilten weitergereicht,\nebenso Informationsschriften, die der F.L.F. von Anhängern im Libanon erhalten habe.\n\n Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus:                                                47\n\n  Soweit das Urteil konkrete Feststellungen zu der Bespitzelung des F.L.F. enthalte -    48\nder Beschwerdeführer trage insoweit unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgericht vor, ihm drohe wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr Verhaftung und Folterung, da diese Aktivitäten durch den vom Oberlandesgericht Verurteilten an den syrischen Geheimdienst verraten worden seien - rechtfertige dieser\nVortrag keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Erstverfahren. Konkrete, sich\nauf die Person des Beschwerdeführers beziehende Umstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgung durch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon geschlossen werden könnte, seien nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass seine Aktivitäten im Rahmen des F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L. durch den\nsyrischen Geheimdienst beobachtet worden seien, lasse noch nicht den Schluss zu,\ndass die Syrer ihn bei einer Rückkehr in den Libanon in asylerheblicher Weise verfolgen würden.\n\n Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts stellt sich als bloße Behauptung dar, die       49\nnicht plausibel belegt wird. Mit ihr wird im Übrigen wiederum außer Acht gelassen,\ndass es sich bei dem Strafurteil um ein abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO\nhandelt.\n\n Die Feststellungen des Oberlandesgerichts, es habe eine Beobachtung derjenigen          50\nexilpolitischen Organisationen stattgefunden, in denen der Beschwerdeführer - in\nnicht untergeordneter Position - tätig war, hätten Anlass für weitere Ermittlungen des\n\n\n                                         12/14\n\nVerwaltungsgerichts sein müssen. In Zusammenschau mit den Feststellungen des\nOberlandesgerichts zur allgemeinen Gefährdungslage lassen sie einen konkreten\nRückschluss auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu, so dass das Verwaltungsgericht auch aus diesem Grunde die Strafakten, zumindest die Anklageschrift,\nhätte beiziehen müssen. Erst wenn es die den Urteilsfeststellungen des Strafgerichts\nzugrunde liegenden Beweise gekannt hätte, hätte es - entweder nach Einholung\n(zusätzlicher) weiterer Informationen (Auskünfte) entsprechend dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag oder aber möglicherweise schon aufgrund der vorhandenen Auskunftslage - in verfassungsrechtlich\ntragfähiger, d.h. verlässlicher Weise das Bestehen oder Nichtbestehen einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für die nach den Feststellungen des Strafgerichts ausgespähten Mitglieder der libanesischen Exilorganisationen beurteilen können, in denen\nder Beschwerdeführer - zuletzt als deren Vorsitzender bzw. Präsident - aktiv war.\n\n                                        III.\n 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass es auf        51\nweitere hiergegen (insbesondere im Zusammenhang mit der mittlerweile erlangten\nStellung des Beschwerdeführers als Vorsitzender bzw. Präsident der F.L.F. bzw. des\nF.L.F.-C.N.L.) erhobene Rügen ankommt. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht\nzurück zu verweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den\nAsylfolgeantrag des Beschwerdeführers neu entschieden werden kann.\n\n 2. Damit ist der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.\n\n  3. Soweit die Verfassungsbeschwerde auch den Bundesamtsbescheid einbezieht,          53\nist dies neben der Beschwerde gegen das ihn im Rechtsweg in vollem Umfang überprüfende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne eigenständige Bedeutung.\n\n 4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit dieser Entscheidung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3         55\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  56\n\n\n               Sommer                 Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. März 2000 - 2 BvR 39/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - Rn. (1 - 56), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000303_2bvr003998.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000303.2bvr003998\n\n\n\n\n                                       14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-03/2-bvr-39-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-03/2-bvr-39-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:26.754959+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-03/2-bvr-39-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-03-03","dockets":["2 BvR 39/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000303.2bvr003998","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000303.2bvr003998"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-03/2-bvr-39-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. 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