{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000302_2bvr095198","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000302.2bvr095198","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"2 BvR 951/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 951/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. W. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Flasnoecker und Koll.,\n                   Residenzstraße 7, München -\ngegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April\n      1998 - 3 ZB 98.00312 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer, der nach 26 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus      1\ndem Beamtenverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer\nzusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\nhinausgehenden Altersversorgung.\n\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22             2\n<25 f.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.\n\n 1. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Beamte auf Lebenszeit durch Art. 45\nBayBG und § 34 BBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.\n\n Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt (vgl.         4\nBVerfGE 44, 249 <262>). Der Beamte ist seinem Dienstherrn, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet (vgl.\nBVerfGE 52, 303 <346>). Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn (vgl. zuletzt: BVerfGE 99, 300\n<314>) ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Be-\n\n\n                                        1/3\n\namten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem\n- grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen\n(vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; 71, 255 <268>). Kündigt der Beamte das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis auf Grund eigener Willensentscheidung auf, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Diese Folgerung hat bereits das preußische Beamtenrecht gezogen (vgl. A. Brand, Das\nBeamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 78 ff.). Sie hat heute ihren Niederschlag in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder gefunden (vgl. z.B. § 34 BBG, Art. 45 BayBG).\nEs bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst bei\ndem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf\nGewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber\nmit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI\nerfüllt.\n\n 2. Darüber hinaus kann auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung         5\nim Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen vorzeitig aus dem Dienst geschiedenen Beamten einerseits und Angestellten des öffentlichen Dienstes andererseits festgestellt\nwerden. Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten zwar - anders als Beamte -\nbei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst eine beschäftigungsdauerabhängige\nZusatzversorgung. Die ungleiche Behandlung indes ist gerechtfertigt, weil sich das\ngesetzlich geregelte Beamtenverhältnis von dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundlegend unterscheidet (vgl. BVerfGE 52, 303\n<345>). Anders als der Beamte kann der Angestellte grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er hat keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation (BVerfGE 97, 35\n<45>; 98, 365 <391>). Die Frage, ob eine zusätzliche Altersversorgung für auf ihren\nAntrag hin entlassene Beamte sinnvoll wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht\nzu entscheiden. Eine gesetzliche Differenzierung verstößt jedenfalls in dem Sachund Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts nicht schon dann\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten Lösungen\nim konkreten Falle nicht die \"zweckmäßigste\", \"vernünftigste\" oder \"gerechteste\" gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche\nBestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 144 <155>; 76, 256 <330>; 81, 108\n<117>; 84, 348 <359>). Weiter gehende Rügen in diesem Zusammenhang hat der\nBeschwerdeführer nicht erhoben.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7\n\n\n               Limbach                 Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. März 2000 - 2 BvR 951/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n                2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000302_2bvr095198.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000302.2bvr095198\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000302_2bvr095198.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-02/2-bvr-951-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000302_2bvr095198.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000302_2bvr095198.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-02/2-bvr-951-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000302_2bvr095198.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:26.257314+00:00"}}