{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000302.1bvr222498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"1 BvR 2224/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2224/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn I... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Israel und Koll., Kantstraße 6, Peine -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 1998 - 9 W\n      115/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier,\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\nam 2. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 1998 und\n     vom 30. Oktober 1998 - 9 W 115/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse\n     werden aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe         1\nfür ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer von einem Mitschüler Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Zufügung eines Gesundheitsschadens begehrt.\n\n                                         I.\n 1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer besuchte die Gunzelin-Realschule in Peine. Am 25. April 1997 wurde er durch einen Mitschüler verletzt. Dieser hatte ihm, als\ner auf der Toilette saß, unter der Kabinentür hindurch einen Knallkörper vor die Füße\n\n\n                                         1/5\n\ngeworfen. Durch die Detonation erlitt er ein Knalltrauma mit akuter Hörminderung\nrechts und Ohrgeräuschen. Er musste sich in stationäre Behandlung begeben und\nleidet noch heute unter den Folgen der Schädigung.\n\n  Der Beschwerdeführer erhob gegen den Schädiger beim Landgericht Klage auf Ersatz von 200 DM Sachschaden und Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 DM sowie\nauf Feststellung, dass der Schädiger verpflichtet sei, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Er beantragte zugleich, ihm für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren. Der Schädiger\nbestritt, gewusst zu haben, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt\nauf der Toilette befand.\n\n Das Landgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil die Klage keine       4\nhinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Schädiger würde für den Schulunfall gemäß § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur haften, wenn er den Vorsatz gehabt hätte, den Beschwerdeführer so zu verletzen, wie es geschehen sei. Der\nVorsatz in diesem Sinne müsse auch die Verletzungsfolgen umfassen. Hieran fehle\nes. Zwar habe der Schädiger davon ausgehen müssen, dass die Toilettenkabine\nnicht leer sei. Dem Parteivortrag lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Schädiger ihn - wie geschehen - habe verletzen wollen.\n\n  Das Oberlandesgericht wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde          5\naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Gegen die\nnicht weiter begründete Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Er überreichte ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, in dem die Auffassung vertreten wird, das Vierte Kapitel des SGB VII über die\nHaftung sei als ein in sich geschlossenes System anzusehen. Bei der Auslegung des\n§ 104 SGB VII sei daher § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII heranzuziehen, wonach sich\ndas Verschulden nur (noch) auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln\nbeziehen müsse. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 30. Oktober 1998\ndie Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei rechtmäßig. Auch nach § 104 SGB VII müsse sich der Vorsatz auf den\nUmfang des Schadens, also den Gehörschaden des Beschwerdeführers, erstrecken.\nDabei wird auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1994 Bezug\ngenommen.\n\n 2. Durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl I, 1254) wurde das\nRecht der gesetzlichen Unfallversicherung von der früheren Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung zum 1. Januar 1997 in das SGB VII überführt (vgl. Art.\n35, 36 UVEG). Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer und andere im Betrieb tätige Personen nur dann haftbar, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII muss\nsich für den Fall des Regresses durch den Sozialversicherungsträger das Verschulden des Schädigers nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder\n\n\n\n                                          2/5\n\nUnterlassen beziehen und nicht, wie vorher gemäß §§ 640, 641 RVO, auch auf den\nkonkreten Verletzungserfolg.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von          7\nArt. 103 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und sinngemäß eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot). Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt, weil es §§ 104, 110 SGB VII\ncontra legem subsumiert habe. So werde ihm die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Er verweist auf die Stellungnahme des\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Auslegung des § 104 SGB VII.\n\n                                         II.\n Zur Verfassungsbeschwerde hat das Niedersächsische Justizministerium Stellung          8\ngenommen. Eine Grundrechtsverletzung sei nicht gegeben. Eine Verletzung des\nGleichheitssatzes läge nicht vor, weil das Gericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt habe.\n\n                                        III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen verfassungrechtlichen Fragen bereits entschieden\n(vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; 34, 118 <134>).\n\n 1. Zwar hat der Beschwerdeführer nur den Beschluss über die Zurückweisung der         10\nGegenvorstellung ausdrücklich angegriffen, jedoch ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. September 1998 sinngemäss in die Verfassungsbeschwerde\neinbezogen. Nur so kann er sein Rechtsschutzziel, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zivilrechtliche Schadensersatzklage, erreichen.\n\n 2. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Schadensersatz und          11\nSchmerzensgeld verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz).\n\n  a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt sich      12\ndas Gebot einer weit gehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>;\n81, 347 <357>; stRspr). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte\nRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen,\ndie Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht\nselbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).\n\n b) Diese Grundsätze werden durch den angegriffenen Beschluss verletzt.                13\n\n\n\n                                         3/5\n\n  Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wirft schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen auf. Es wird insbesondere zu entscheiden sein, ob sich die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 640 und 636 RVO auf die\nNeuregelung in §§ 104, 105 SGB VII übertragen lässt (so etwa Falkenkötter, NZS\n1999, 379 <380>; ebenso, aber ohne nähere Begründung, Waltermann, NJW 1997\n3401 <3402>; Schmitt, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rz. 17; zweifelnd Maschmann, SGb 1998, 54 <56>, Kater/Leube, <Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 104 Rz. 37>) oder ob § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII deren Auslegung\nbestimmt (so Otto, NZV 1996, 475 <477>; Rolfs, NJW 1996, 3177 <3178>; Nehls,\nHauck, SGB VII, 4. Lfg. 1997, § 104 Rz. 28; Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 1998, § 104 SGB VII Rz. 20; Graeff, SGb 1996, 299 <302>; Dahm, SozVers\n1997, 61 <62>; vgl. auch das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 13. Oktober 1998). Diese Fragen sind in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung bisher nicht geklärt.\n\n  Das Oberlandesgericht durfte diese Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, das für deren Klärung ungeeignet ist. Die Entscheidung schwieriger, nicht geklärter Rechtsfragen ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.\n\n                                         IV.\n Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat das Land Niedersachsen zu           16\nerstatten (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n2. März 2000 - 1 BvR 2224/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2000\n                - 1 BvR 2224/98 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000302_1bvr222498.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000302.1bvr222498\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-02/1-bvr-2224-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-02/1-bvr-2224-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:25.710357+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-02/1-bvr-2224-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-03-02","dockets":["1 BvR 2224/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000302.1bvr222498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000302.1bvr222498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000 – 1 BvR 2224/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-02/1-bvr-2224-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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