{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000301.2bvr212099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"2 BvR 2120/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2120/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen Ü...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Bode und Koll.,\n                   Schanzenstraße 75 - 77, Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1999 - 5 Bs 105/99 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999\n         - 7 VG 321/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Sommer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener und seit 1984 in Deutschland lebender     1\ntürkischer Staatsangehöriger, ist unter Anordnung des Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war seine im Jahre 1997 erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht\ngeringen Mengen; die Geschäfte waren unter dem Einsatz von Lockspitzeln zu Stande gekommen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Beschluss\ndes Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie gegen den den Beschwerdezulassungsantrag ablehnenden\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1\ni.V.m. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die          2\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbe-\n\n\n                                        1/7\n\nschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Überprüfung ist allein der Beschluss        3\ndes Oberverwaltungsgerichts, weil das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit\nder Ausweisung und des angeordneten Sofortvollzugs, insbesondere die von der\nAusländerbehörde angeführten spezialpräventiven Gründe, selbständig überprüft\nund insoweit die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ersetzt hat.\n\n  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht       4\nin seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n a) Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die           5\nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes\nzur Bewährung auf der Grundlage der vor der Gesetzesänderung vom Januar 1998\ngeltenden Fassung der §§ 57 StGB, 454 StPO getroffen worden sei. Dieser Auffassung liegt aber nicht eine Außerachtlassung des Vorbringens des Beschwerdeführers, sondern eine andere Interpretation der vorgetragenen Umstände zu Grunde. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin nicht. Zudem beruht die\nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf der Zugrundelegung der alten\nGesetzesfassungen. Denn das Gericht hat ausdrücklich angenommen, die Strafvollstreckungskammer sei von einer günstigeren Sozialprognose ausgegangen, als sie\nvon § 57 StGB a.F. vorausgesetzt werde. Es hat jedoch die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer durch seine eigene ersetzt, ohne dass die Frage, nach welchen Vorschriften die Aussetzungsentscheidung getroffen worden ist, insoweit von\nBedeutung gewesen wäre.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass er vor der der Ausweisung zu Grunde liegenden Verurteilung sowie nach\nseiner Entlassung aus der Haft strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, kann\naus der Nichterwähnung dieses Umstands im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, dass das Gericht diesen übersehen hätte. Er ist\nvielmehr inzident Bestandteil der Abwägung, ob die (einmalige) Verurteilung des Beschwerdeführers genügt, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG\nverpflichtet die Gerichte nicht dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinander zu setzen\n(stRspr, vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>).\n\n c) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe seiner Entscheidung einen           7\nSachverhalt zu Grunde gelegt, der sich mit den Feststellungen des strafgerichtlichen\nUrteils nicht vereinbaren lasse, lässt eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Die Frage der Richtigkeit fachgerichtlicher Feststellungen betrifft nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser ist nur berührt im Zusammenhang\nmit der Frage, ob die den Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegenden Umstände\nordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Daran bestehen im vorlie-\n\n\n                                          2/7\n\ngenden Fall keine Bedenken.\n\n Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei \"ohne Umschweife bereit (gewesen), in einem Zeitraum von etwa fünf Monaten große Mengen\nan Heroin zu liefern\", ist zudem nachvollziehbar begründet worden, so dass insoweit\nauch keine willkürliche Entscheidung vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass die drei Heroinlieferungen des Beschwerdeführers an Vertrauenspersonen der Polizei erfolgt\nsind, hat das Oberverwaltungsgericht geprüft, ob es sich vorliegend um dem Beschwerdeführer gänzlich fern liegende Straftaten gehandelt habe, und hat dies verneint. Es hat dabei argumentiert, der Name des Beschwerdeführers sei in Drogenkreisen genannt worden und er habe auf die Anfrage nach Beschaffung von Heroin\nhin zugesagt. Mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung \"ohne\nUmschweife\" wird ersichtlich der Umstand beschrieben, dass der Beschwerdeführer\nnach den Feststellungen des Strafgerichts auf das Angebot der Vertrauensperson\nder Polizei hin den Preis für das Heroin genannt hat, ohne dass von grundsätzlichen\nBedenken gegen ein Rauschgiftgeschäft die Rede gewesen wäre.\n\n  3. Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung und die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes dagegen stellt keine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG\ngewährleisteten Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gegen die drohende Aufenthaltsbeendigung dar.\n\n  a) Dass die Ausländerbehörden und Gerichte im vorliegenden Fall das Vorliegen eines atypischen, ein Absehen von der Regelausweisung (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m.\n§ 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) rechtfertigenden Ausnahmefalls verneint haben, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbehörde und das Oberverwaltungsgericht haben sich mit den besonderen Umständen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auseinander gesetzt und insbesondere die Rolle der\nPolizei und ihrer Verbindungsleute sowie den Umstand berücksichtigt, dass der zuvor\nvon der Polizei nicht verdächtigte Beschwerdeführer nach den Feststellungen des\nStrafgerichts \"nicht unerheblich bedrängt\" worden ist. Sie haben dabei nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Fall gleichwohl nicht für derart atypisch erachten, dass\ndas Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmen sei. Der Hinweis auf die mehrmalige Tatbegehung und die außerordentlich große Menge des gelieferten Heroins (zweimal ca. 0,5 kg und einmal ca. 5 kg Heroingemisch) ist in diesem Zusammenhang\nebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, es handele sich bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Person, der die Begehung von Drogendelikten gänzlich fern gelegen habe. Insofern ist in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden,\ndass der Hinweis auf den Beschwerdeführer aus der Drogenszene gekommen ist,\nder Beschwerdeführer keine grundsätzliche Ablehnung bzgl. der Durchführung eines\nHeroingeschäfts gezeigt hat und sofort Angaben zu dessen Marktpreis machen konnte, dass der Beschwerdeführer von einem \"Bunker\" mit 40 kg Heroin und von seinem\n\"Chef\" gesprochen hat und dass es schließlich für eine völlig unbeteiligte Person\nschwer möglich sein dürfte, eine so ungewöhnlich große Menge von Heroin in verhältnismäßig kurzer Zeit zu beschaffen.\n\n\n                                         3/7\n\n  Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juni       11\n1998 - Nr. 44/1997/828/1034 (Texeira de Castro gegen Portugal) - (deutsche Übersetzung in EuGRZ 1999, S. 660 ff.) gebietet von Verfassungs wegen keine andere\nBeurteilung. Der EGMR hat in dieser Entscheidung die Anstiftung zum Drogenhandel\ndurch verdeckte Ermittler der Polizei als konventionswidrigen Verstoß gegen das\nRecht auf ein faires Verfahren angesehen. Der vom EGMR zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich jedoch insofern vom Fall des Beschwerdeführers, als es dort um\neine deutlich geringere Menge an Heroin, nämlich um 20 g, ging, die der dortige Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die verdeckten Ermittler kurzfristig von einem weiteren Zwischenhändler besorgt hatte. Der EGMR ging in seiner Entscheidung davon aus, es lägen keine Beweise für die These vor, nach der der dortige\nBeschwerdeführer der Begehung von Straftaten bereits zugeneigt gewesen wäre.\nGerade diesen Punkt haben die Ausländerbehörden und das Oberverwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers jedoch anders beurteilt.\n\n  Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs          12\n(BGH) vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 - folgt nichts anderes; insbesondere\nwird die Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit\ndem Einsatz eines polizeilichen Lockspitzels als solche - und damit die Grundlage\nder Ausweisungsverfügung - nicht in Zweifel gezogen. Die Berücksichtigung des Einsatzes verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafzumessung berührt weder die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung, noch ist deswegen die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls geboten. Denn die ausländerrechtliche Maßnahme knüpft in\nerster Linie an das tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers - die Durchführung\neines Heroingeschäfts in großem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation an. Der Sachverhalt des vom BGH zu beurteilenden Falls unterschied sich\nzudem vom Fall des Beschwerdeführers insofern maßgeblich, als der dortige Angeklagte das Ansinnen auf Abschluss eines Kokaingeschäfts zunächst mehrfach abgelehnt und angegeben hatte, nicht über entsprechende Kontakte zu verfügen.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Prüfung und Anwendung des           13\nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) und des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) beanstandet, hat er einen\nVerfassungsverstoß nicht dargetan.\n\n aa) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (Un-)Zulässig- keit generalpräventiver Ausweisungsgründe gehen ins Leere, weil das Oberverwaltungsgericht - wie\nauch die Ausländerbehörde - die Ausweisung tragend auf spezialpräventive Erwägungen gestützt haben.\n\n  bb) Soweit der Beschwerdeführer gesteigerte Anforderungen an eine spezialpräventiv begründete Ausweisung geltend macht, hat er dies im Rahmen des Beschwerdezulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbst bei - unterstellter -\n\n\n\n                                         4/7\n\nZugrundelegung der sich aus Art. 14 ARB 1/80 bzw. § 12 AufenthG/EWG ergebenden Maßstäbe von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese Vorschriften gegenüber den im Rahmen des Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG zu beachtenden Grundsätzen tatsächlich\ngesteigerte Anforderungen enthalten, die das Oberverwaltungsgericht verkannt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung von nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Personen\nvoraus, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt und zudem\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und\ndamit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl.\nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 <253>;\nUrteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, S. 1119 <1120>).\nHieran gemessen begegnet die Begründung der Ausweisung und des angeordneten Sofortvollzuges im Falle des Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken. Das Oberverwaltungsgericht hat sowohl die besondere Gefährlichkeit der\nvom Beschwerdeführer begangenen Taten als auch sein persönliches Verhalten gewürdigt. Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck\neinen schwer wiegenden Ausweisungsgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.\nJuni 1996, a.a.O., S. 254; Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O., S. 1120). Angesichts\nder mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen\nEnergie ist es in diesen Fällen von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die zur Verfügung einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei einer einmaligen Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Heroin in nicht geringer Menge angenommen wird (vgl. nur BVerfG, 1. Kammer\ndes Zweiten Senats, Beschluss vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ\n1987, S. 403; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. September 1995 -\n2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <60>).\n\n c) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, nach Verbüßung von zwei            16\nDritteln der verhängten Strafe den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, gebietet\nkeine andere Beurteilung. Eine positive Entscheidung über die Strafrestaussetzung\nzur Bewährung nach § 57 StGB schließt nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall\nschwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine\nspezialpräventiv begründete Ausweisung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1994 - BVerwG 1 B 30.94 -, InfAuslR 1994, S. 311 <312>).\nAusländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden, diesen\nkommt aber tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu (vgl. zu § 56\nStGB BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61\n<66>; Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist auch das\nOberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat in seiner Entscheidung zu den Gründen der Aussetzungsentscheidung Stellung genommen und begründet, auf Grund\n\n\n                                         5/7\n\nwelcher Umstände es diesen Ausführungen nicht folgt. Diese Argumentation lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.\n\n Soweit der Beschwerdeführer rügt, Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte             17\nhätten eine geringere Erkenntnisgrundlage als die Strafvollstreckungskammer gehabt und insbesondere die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen, hat er dies im fachgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend geltend gemacht. Er hat die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen zwar\ngegenüber dem Verwaltungsgericht beanstandet, eine entsprechende Rüge im Beschwerdezulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht jedoch nicht wiederholt. Der pauschale Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügt angesichts\nder Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO insoweit nicht.\n\n  d) Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht dargelegt, dass der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Widerspruchsbehörde und Oberverwaltungsgericht haben neben den Umständen der Straftat selbst auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse\nberücksichtigt. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Besondere Umstände seiner persönlichen Lebenssituation, die eine sofortige Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht\nvorgetragen.\n\n  4. Die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kann nicht mit der        19\nVerfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 <274>; 34, 384\n<395>; 41, 88 <105 f.>; 41, 126 <149>; 64, 135 <157>; 74, 102 <128>). Der Hinweis\ndes Beschwerdeführers auf seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen berührt zwar den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, eine besonders enge Bindung zu\nseinem Vater und seinen Schwestern hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Soweit er unter Hinweis auf sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben der\nSache nach sein durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines\nPersönlichkeitsrecht geltend macht, fehlt auch insoweit eine konkrete Darlegung einer Grundrechtsverletzung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   20\n\n               Sommer                 Osterloh              Di Fabio\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. März 2000 - 2 BvR 2120/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000301_2bvr212099.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000301.2bvr212099\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-01/2-bvr-2120-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-01/2-bvr-2120-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:25.067522+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-03-01/2-bvr-2120-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-03-01","dockets":["2 BvR 2120/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000301.2bvr212099","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000301.2bvr212099"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 – 2 BvR 2120/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-01/2-bvr-2120-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":2},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"VwGO/146","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"146","label":"§ 146 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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