{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000301_2bvr201794","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000301.2bvr201794","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-01","aktenzeichen":"2 BvR 2017/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2017/94 -\n- 2 BVR 2039/94 -\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn W...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Sieghart Ott und Kollegin,\n                     Kurfürstenstraße 22, München,\n                    2. Rechtsanwälte Gerhard Strate und Kollege,\n                       Grindelallee 164, Hamburg,\n                    3. Rechtsanwalt Dr. Edgar Weiler,\n                       Zur Hardt 31, Bad Schwalbach -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1993 - Ks 122 Js\n          3887/91 -\n\n- 2 BVR 2017/94 -,\n\n2. des Herrn L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gunter Widmaier,\n                    Herrenstraße 23, Karlsruhe -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1993 - Ks 122 Js\n          3887/91 -\n\n- 2 BVR 2039/94 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                          1/6\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem die Frage, ob der Einsatz von              1\nVertrauenspersonen im Ermittlungsverfahren, der zur Erfassung von Äußerungen einer zur Aussageverweigerung berechtigten Zeugin führte, nach deren Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu einem Beweisverwertungsverbot für das\nstrafgerichtliche Urteil führt.\n\n                                           I.\n Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe, bei dem Beschwerdeführer\nzu 1. unter Bejahung der besonderen Schwere seiner Schuld.\n\n  Nach den Feststellungen des Landgerichts waren zwei Vertrauensleute von der ermittelnden Polizeibehörde förmlich für den öffentlichen Dienst verpflichtet worden.\nSie hatten monatelang im Umfeld der beiden des Mordes verdächtigen Beschwerdeführer ermittelt und dabei das Vertrauen der Verlobten des Beschwerdeführers zu 2.\nerworben. Diese äußerte sich eines Tages ungefragt gegenüber einem der Vertrauensleute zur Herkunft des Tatwerkzeugs aus dem Haushalt ihrer Familie. Sie erläuterte ihre Bemerkung auf Nachfrage durch den Vertrauensmann. Diese Informationen flossen durch die Vernehmung der Vertrauensleute als Zeugen in das gegen die\nBeschwerdeführer ergangene Urteil des Landgerichts ein, obwohl die Verlobte des\nBeschwerdeführers zu 2. als Zeugin in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte.\n\n  Das Landgericht und der Bundesgerichtshof sahen die Verwertung der Ausführungen der Zeugin gegenüber dem V-Mann der Polizei als rechtlich unbedenklich an.\nDer Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 211 ff.) schloss nicht nur die von den Beschwerdeführern befürwortete entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf den Fall aus,\ndass V-Leute gezielt auf Beschuldigte in deren Umfeld eingesetzt werden und damit\nauch für die Ermittlungsbehörden erkennbar Personen betroffen werden können, die\nsich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnten. Er hielt es auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten, insbesondere nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht für angezeigt, die\nÄußerungen der Zeugin gegenüber den V-Leuten, deren Einsatz zur Aufklärung eines Mordes er grundsätzlich für zulässig erachtet hat, nicht zu verwerten.\n\n                                           II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 1\nGG, der Beschwerdeführer zu 1. darüber hinaus aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 5 Abs. 1 GG geltend. Vor allem wenden sie sich gegen den gezielten Einsatz von\nVertrauenspersonen in ihrem Umfeld, der die Zeugin unter Missachtung ihres Zeugnisverweigerungsrechts zu gerichtlich verwerteten Angaben veranlasst habe, und rügen deshalb einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens.\n\n\n                                           2/6\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie sind unzulässig.\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführer die heimliche Ausforschung ihres persönlichen              7\nUmfeldes durch Vertrauensleute rügen, entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht\nden gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen.\n\n  a) Ein Beschwerdeführer hat danach nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist weiterhin gehalten vorzutragen,\ninwieweit das gerügte Grundrecht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt ist\n(vgl. BVerfGE 99, 84 <87>).\n\n  b) Diesen Anforderungen werden die Verfassungsbeschwerden nicht gerecht. Sie             9\nlegen nicht dar, inwiefern durch die Verurteilung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von der Zeugin gegenüber dem V-Mann gemachten Angaben Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Zwar gehen die Verfassungsbeschwerden auf die auch verfassungsrechtlich bedeutsame Frage der\nZulässigkeit eines gezielten Einsatzes von V-Personen im Umfeld von Beschuldigten\nein, in dessen Zusammenhang eine Zeugin unter Missachtung ihres bestehenden\nZeugnisverweigerungsrechts zu Angaben veranlasst worden ist. Sie zeigen damit\nauch eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches (Ermittlungs-\n)Verfahren auf. Denn das den Ermittlungsbehörden im Rahmen des erteilten Auftrags\nzuzurechnende Vorgehen der Vertrauensleute (vgl. BGH, StV 2000, S. 57 <61>)\nstellt sich nicht nur als eine rein passive Informationserlangung ohne Eingriffscharakter, sondern spätestens mit der Nachfrage bei der Zeugin nach ihrer spontanen Äußerung als eine heimliche Befragung einer Aussageperson durch V-Personen und\ndamit als eine Maßnahme dar, die jedenfalls ohne spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig war. Die darin liegende Missachtung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beschuldigten und seinen Angehörigen im Sinne des\n§ 52 StPO enthält einen Verstoß gegen das Prinzip eines fairen Verfahrens, da der in\nverschiedenen Vorschriften des Strafverfahrensrechts garantierte Schutz eines Angehörigenverhältnisses (vgl. §§ 52 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1, 100d Abs. 3 Satz 3, 252\nStPO) in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen\neines fairen Verfahrens zählt.\n\n  Die Beschwerdeführer versäumen es aber, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob und gegebenenfalls welche Folgerungen aus diesem Verfahrensverstoß im\nErmittlungsverfahren für die Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse\nin der Hauptverhandlung zu ziehen sind. Lehnen Strafgerichte die Annahme eines\nVerwertungsverbots bezüglich im Ermittlungsverfahren gewonnener Erkenntnisse ab\nund berücksichtigen sie diese in ihrem strafgerichtlichen Urteil, muss ein Beschwer-\n\n\n                                           3/6\n\ndeführer - um den verfassungsprozessualen Begründungsanforderungen zu genügen - auf die Frage eingehen, ob und warum eine Beweisverwertung unzulässig ist\nund inwiefern die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots seine verfassungsrechtlich verbürgten Rechte beeinträchtigt. Dies setzt regelmäßig zwar auch eine Befassung mit dem der Beweisverwertung zugrunde liegenden Vorgang der Beweisgewinnung voraus, weil seine Beurteilung - als rechtmäßig, als einfach-rechtlicher\nVerstoß gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften oder sogar als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen - für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots von ausschlaggebender Bedeutung ist. Grundsätzlich ist es damit\naber nicht getan, sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit oder Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung auseinander zu setzen, weil sich allein daraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot ableiten lässt, jedenfalls nicht feststeht, ob\ndie Ablehnung eines Verwertungsverbots Verfassungsrecht verletzt.\n\n Dies gilt umso mehr, als es feste verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Frage, ob        11\nund unter welchen Voraussetzungen von Verfassungs wegen ein Beweisverbot im\nStrafverfahren in Betracht kommt, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung\nnoch nicht gibt (vgl. BVerfGE 44, 353 <370 ff.>; 56, 37 <50 f.>; 80, 367 <373 ff.>; vgl.\nauch BVerfGE 85, 386 <395 ff.>).\n\n 2. Die weitere Beanstandung des Beschwerdeführers zu 1., er sei im Ermittlungsverfahren unter Verletzung seiner Beschuldigtenrechte anfangs als Zeuge vernommen worden, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitige Erhebung des\nvon der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 38, 214 <225 f.>; 39, 349 <352>; 42, 15\n<22 ff.>) geforderten Widerspruchs gegen die Beweisverwertung in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht in seiner Revisionsbegründung dargelegt; er hat deshalb bereits keine zulässige Verfahrensrüge angebracht. Dadurch ist zugleich der\nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.\n\n 3. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 1., es habe eine Täuschung des Beschwerdeführers zu 2. in einer Beschuldigtenvernehmung durch den Vorhalt seiner Aussage\ngegenüber einem Informanten der Polizei vorgelegen, genügt gleichfalls nicht den\nBegründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die entsprechende Revisionsrüge wurde vom Bundesgerichtshof aus tatsächlichen Gründen als\nunbegründet bezeichnet. Die bloße Behauptung, diese Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, legt einen Grundrechtsverstoß nicht hinreichend dar.\n\n 4. Unsubstantiiert sind auch die Angriffe des Beschwerdeführers zu 1. auf die Beweiswürdigung und die Annahme der besonderen Schwere seiner Schuld durch das\nLandgericht. Feststellungen zu Einzelheiten des Tatgeschehens und zu Indiztatsachen hat das Landgericht auf Zeugenaussagen und Sachbeweise gestützt. Die besondere Schwere der Schuld wurde mit Strafschärfungsgründen begründet. Darauf\ngeht der Beschwerdeführer zu 1. nicht ein.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1               15\nSatz 3 BVerfGG).\n\n\n                                           4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                     16\n\n\n             Limbach                   Hassemer   Broß\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. März 2000 - 2 BvR 2017/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000301_2bvr201794.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000301.2bvr201794\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000301_2bvr201794.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-01/2-bvr-2017-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000301_2bvr201794.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/rk20000301_2bvr201794.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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