{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000229.2bvr034700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-29","aktenzeichen":"2 BvR 347/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 347/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Erol Akbulut und Koll.,\n                   Grotefendstraße 2,\n                   Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000\n         - 5 W 28/00 -,\n\n        b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T\n           1469/99 -,\n\n        c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV\n           222/99 B -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Sommer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Februar 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Vollzug der Abschiebungshaft auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts\nVechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - wird bis zur Entscheidung über\ndie Verfassungsbeschwerde, längstens bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Ausweisungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta vom 30. November 1999 -\n32-336131/02 - einstweilen ausgesetzt.\nDem Beschwerdeführer wird die Auflage erteilt, sich einmal täglich durch persönli-\n\n\n\n                                         1/8\n\nche Vorstellung beim Ordnungsamt/Ausländerbehörde des Landkreises Vechta zu\nmelden und - soweit er im Besitz eines solchen ist - seinen türkischen Reisepass\ndort abzugeben.\nDer Oberkreisdirektor des Landkreises Vechta wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den           1\nBeschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999, mit dem das Gericht gegen ihn Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, sowie gegen die im Rechtsmittelverfahren weiter ergangenen Beschlüsse\ndes Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000. Der Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde seine\nEntlassung aus der Haft anzuordnen.\n\n  1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 27. Oktober 1992    2\nin das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 25. Januar 1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG nicht vorliegen. Bezüglich der Ablehnung des Asylantrages ist derzeit\nnoch das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Chemnitz - A 7 K 30186/99 - (vorher A 7 K 30933/94) anhängig.\n\n 2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 1997 -        3\n34a 35/97 - wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem\nBetäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten\nverurteilt, weil er zusammen mit seinem Vater in erheblichem Umfang mit Drogen gehandelt hatte.\n\n  3. Mit Verfügung vom 30. November 1999 - 32-336131/02 - wies der Oberkreisdirektor des Landkreises Vechta den Beschwerdeführer gestützt auf § 47 Abs. 1 Nr. 2\nAuslG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete die Abschiebung in die Türkei mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung an.\n\n  4. Mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - ordnete das Amtsgericht Vechta nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Ziff. 5 AuslG Abschiebungshaft für die\nDauer von drei Monaten, beginnend mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus\nder Strafhaft, und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an. Es bestehe\nder begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus\nder Strafhaft untertauche und sich der Abschiebung entziehe. Seit dem 13. Dezember 1999 befindet sich der Beschwerdeführer in Abschiebungshaft.\n\n\n                                         2/8\n\n  5. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 22. Dezember 1999 wies das         6\nLandgericht Oldenburg mit Beschluss vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 - zurück.\nDas Amtsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Abschiebungshaft sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Es komme hinzu, dass der Versuch, den Beschwerdeführer am 13. Januar 2000 auf dem Luftwege\nin seine Heimat abzuschieben, daran gescheitert sei, dass der Beschwerdeführer\nsich der Abschiebung widersetzt habe.\n\n 6. Mit Beschluss vom 16. Februar 2000 - 11 M 304/00 - ordnete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\ngegen den Ausweisungsbescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta\nvom 30. November 1999 bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren an, soweit\ndarin die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei angeordnet worden ist.\nZur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestehe\nnach der derzeitigen Kenntnislage - eine Auskunft des Auswärtigen Amtes auf die\nAnfrage des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, stehe noch aus - die konkrete Gefahr,\ndass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei wegen des Verdachts,\ndie PKK mit erheblichen finanziellen, aus dem Drogenhandel des Vaters herrührenden Mitteln unterstützt zu haben, bzw. als naher Verwandter und enger \"Mitarbeiter\"\nseines Vaters von den türkischen Sicherheitsbehörden verhört und dabei gefoltert\nwerde. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren befristet, weil sowohl die Auskunft des Auswärtigen\nAmtes als auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Asylverfahren - beides werde bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen sein - noch nicht vorlägen und deshalb die bei der Entscheidung über die Abschiebung des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Gesichtspunkte\ngegenwärtig noch nicht vollständig geklärt seien.\n\n 7. Mit Beschluss vom 21. Februar 2000 wies das Oberlandesgericht Oldenburg - 5         8\nW 28/00 - die unter Hinweis auf die gleichzeitig vorgelegte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhobene sofortige weitere Beschwerde vom 8. Februar 2000\nzurück. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Beschwerdekammer lägen\ndie in § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG normierten Gründe zur Anordnung der Sicherungshaft\nvor. Der von der weiteren Beschwerde vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen\nOberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 rechtfertige keine gegenteilige Entscheidung, weil die Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG\nnicht voraussetze, dass die Ausreisepflicht vollziehbar angeordnet worden sei und eine Abschiebungsandrohung vorliege.\n\n 8. Eine seitens des Bundesverfassungsgerichts erfolgte telefonische Sachstandsanfrage beim Ordnungsamt des Landkreises Vechta ergab, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht an die zuständige Bezirksregierung Weser-Ems abgegeben\nworden ist. Die Ausländerbehörde habe zwischenzeitlich die Verlängerung der Ab-\n\n\n                                         3/8\n\nschiebungshaft beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 25. Februar\n2000 - 15 XIX 32/00 B - sei dem Antrag stattgegeben und die Abschiebungshaft beginnend am 13. März 2000 um drei Monate verlängert worden.\n\n 9. Auf die weitere telefonische Sachstandsanfrage beim Verwaltungsgericht Chemnitz zum Asylstreitverfahren A 7 K 30186/99 teilte der dortige Berichterstatter mit,\ndass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 1999 erbetene Auskunft\ndes Auswärtigen Amtes noch nicht vorliege und dessen letzte Zwischennachricht\nvom 8. Dezember 1999 datiere.\n\n                                         II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a. die Verletzung       11\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 GG. Die\nVoraussetzungen der Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei seien ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nach der derzeitigen Kenntnislage nicht gegeben. Erscheine die Durchführung\nder Abschiebung von vornherein aussichtslos, sei auch die Sicherungshaft unzulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vielleicht irgendwann abgeschoben\nwerden könne, rechtfertige die Anordnung der Sicherungshaft nicht. Die gegen den\nBeschwerdeführer angeordnete Sicherungshaft sei offensichtlich unverhältnismäßig.\n\n                                        III.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.                    12\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen\nRechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen\nVerfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll\nauf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42,\n103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines\nVerfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung, wenn davon auszugehen ist, dass eine in dieser Sache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung\nangenommen werden wird. Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist\ndeshalb insbesondere zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175 <179 f.>; 7, 367\n<371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>). Bei offenem Ausgang des\nVerfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\n\n\n                                         4/8\n\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 91, 328 <332>;\n96, 120 <128 f.>; stRspr).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie erweist sich vielmehr nach dem derzeitigen Sachstand voraussichtlich insoweit als begründet, als sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000 richtet.\n\n  Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet     15\nin Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher\nund tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder auf\nGrund nachträglich eingetretener und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähigen (vgl. GK-AuslR, § 57 Rn. 400, 404 m.w.N.) Umstände entfallen sind, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die\nDurchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird\n(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84\n-, NJW 1987, S. 3076). Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996,\nS. 42 <43>; GK-AuslR, § 57 Rn. 254 ff. m.w.N.). Dieses Verfassungsgebot zwingt\nweiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den\nFreiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht\ndes Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen\nDurchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -,\na.a.O.; BVerfGE 53, 152 <158 f.> zur Untersuchungshaft; 61, 28 <34 f.> zur Auslieferungshaft). Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den\nFall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Beschluss\nvom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.).\n\n  Gemessen an diesem Maßstab begegnet die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG\nist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate\ndurchgeführt werden kann.\n\n Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass das Oberlandesgericht diese Vorschrift übersehen und deshalb und auch im Übrigen die ihm nach den aufgezeigten\nGrundsätzen obliegende Prüfungspflicht bereits im Ansatz verkannt hat. Darüber hin-\n\n\n\n                                          5/8\n\naus ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als zeitlichen Endpunkt der von ihm ausgesprochenen\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung bestimmt hat, auf der Grundlage der Auskunft der Ausländerbehörde zum Stand des Widerspruchsverfahrens völlig ungewiss.\nDas Verfahren ist derzeit noch nicht einmal an die Widerspruchsbehörde abgegeben\nworden. Auch ist zu bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht der Widerspruchsbehörde aufgegeben hat, die vom Verwaltungsgericht Chemnitz im dortigen Asylklageverfahren vom Auswärtigen Amt schon mit Beschluss vom 30. Juli 1999 erbetene\nAuskunft, ob seitens der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, bei ihrer Entscheidung ebenso zu berücksichtigen wie die zukünftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Die Erteilung der erbetenen Auskunft\ndurch das Auswärtige Amt ist aber angesichts der Sachstandsmitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz ebenfalls ungewiss. Bei dieser Sachlage, die sich gegenüber\nderjenigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht verändert\nhat und deren Ermittlung auch dem Oberlandesgericht ohne weiteres möglich gewesen wäre, erscheint die Schlussfolgerung, es habe zum Zeitpunkt des Beschlusses\ndes Oberlandesgerichts festgestanden, dass aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate\ndurchgeführt werden kann, zumindest als naheliegend.\n\n  Auch wenn die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 16. Februar 2000           18\nnur eine vorläufige, lediglich den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache\nbzw. bis zur Widerspruchsentscheidung sichernde Regelung darstellt, durfte das\nOberlandesgericht nicht ohne weiteres annehmen, ungeachtet des vom Oberverwaltungsgericht vorläufig zu Grunde gelegten Abschiebungshindernisses drohender Folter stehe die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht fest. Hierzu bedurfte es vielmehr der Feststellung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des\nBeschwerdeführers in die Türkei, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht derzeit ausgeschlossen ist, gerade innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG möglich werden könnte.\nDas ist nicht geschehen.\n\n  3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so\nentstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung der Auslieferungshaft mit\ndem Verlust der persönlichen Freiheit erhebliche und nicht wieder gutzumachende\nNachteile. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit dem 13. Dezember 1999 und damit seit etwa zweieinhalb Monaten\nin Sicherungshaft befindet. Zur Minderung des dem Beschwerdeführer durch die Sicherungshaft entstehenden schweren Nachteils erscheint die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungshaft aus dem Beschluss des Amtsgerichts Vechta unter Auflagen geboten und auch ausreichend. Da die Haftanordnung auf § 57 Abs. 2 Ziff. 5\nAuslG gegründet ist, war die im Beschluss bezeichnete Auflage erforderlich.\n\n\n\n                                         6/8\n\n 4. Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der fortdauernden Inhaftierung   20\ndes Beschwerdeführers ergibt, ergeht die einstweilige Anordnung ohne vorherige\nGelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 21\n\n              Sommer                 Osterloh              Di Fabio\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Februar 2000 - 2 BvR 347/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 347/00 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000229_2bvr034700.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000229.2bvr034700\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-29/2-bvr-347-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-29/2-bvr-347-00","retrieved":"2026-07-10 10:45:23.663387+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-29/2-bvr-347-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-02-29","dockets":["2 BvR 347/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000229.2bvr034700","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000229.2bvr034700"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.02.2000 – 2 BvR 347/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-29/2-bvr-347-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Vollzug der Abschiebungshaft auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts\nVechta vom 8. 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