{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000224a.2bvr237199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-24","aktenzeichen":"2 BvR 2371/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2371/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald,\n                    Schloßstraße 4, Königs Wusterhausen -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1999 - 5 StR\n         732/98 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 - (531) 26 Js 1/95\n           Ks (9/95) -\n\nhier:    Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Di Fabio\n\nam 24. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA und Kommandeur des Grenzkommandos Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen\nseine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von sechs Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.\n\n 2. Die Richterin Präsidentin Limbach hat ersucht, sie gemäß § 19 Abs. 1 und 3        2\nBVerfGG von einer Teilnahme an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu entbinden. Sie hat dazu erklärt:\n\nIch habe mich während meiner Tätigkeit als Berliner Justizsenatorin sehr nachdrücklich und wiederholt in der Öffentlichkeit und in meinem Amt für den Einsatz\nund die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin engagiert. Die Berliner Staatsanwaltschaft\nhat die Anklage gegen den oben genannten Beschwerdeführer erhoben. Auch habe\nich mich wiederholt über die Strafbarkeit des Missbrauchs staatlicher Gewalt in der\n\n\n                                          1/3\n\nDDR in Vorträgen, Interviews und Zeitschriften geäußert. Diese Umstände können\nmeines Erachtens geeignet sein, Zweifel an meiner Unbefangenheit entstehen zu\nlassen.\n\n                                          II.\n Die Selbstablehnung ist begründet.                                                       4\n\n  Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 1 <4>; stRspr). Dies ist hier der Fall.\n\n  Die Richterin war als Justizsenatorin in Berlin unter anderem auch für die Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht\nverantwortlich. Sie hat sich in ihrem Amt engagiert für die Einrichtung und die Wirksamkeit dieser Behörde eingesetzt und bis in die letzte Zeit vor ihrem Amtsantritt als\nRichterin des Bundesverfassungsgerichts in zahlreichen politischen Äußerungen\nzum Ausdruck gebracht, dass sie die Anordnungen der staatlichen Führung der DDR,\nauf denen die Tötung von so genannten \"Republikflüchtlingen\" an der innerdeutschen Grenze durch Minen, Selbstschussanlagen und den Schusswaffengebrauch\nder Grenztruppen beruhte, als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch\ndie Strafjustiz eine notwendige und für die Rechtskultur wichtige Aufgabe sei (vgl. etwa DtZ 1993, S. 66 ff.). Ihre dieser Auffassung entsprechende Amtsführung als Justizsenatorin prägte in hohem Maße ihr Bild in der politisch interessierten Öffentlichkeit. Entscheidend kommt hinzu, dass die Richterin als Justizsenatorin mit\nbesonderem Nachdruck als Befürworterin der verfassungsrechtlichen These hervorgetreten ist, dass das Verfassungsrecht der Strafverfolgung des Beschwerdeführers\nwegen der in Rede stehenden Taten nicht entgegenstehe. Gerade über diese - umstrittene - These wird in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu befinden sein.\n\n Eine Besorgnis des Beschwerdeführers, dass die Richterin diese Frage nicht mehr          7\noffen und unbefangen beurteilen werde, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n\n                 Hassemer                 Broß               Di Fabio\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Februar 2000 - 2 BvR 2371/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2371/99 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000224a_2bvr237199.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000224a.2bvr237199\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-24/2-bvr-2371-99-2","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-24/2-bvr-2371-99-2","retrieved":"2026-07-10 10:45:21.990700+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-24/2-bvr-2371-99-2","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-02-24","dockets":["2 BvR 2371/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000224a.2bvr237199","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000224a.2bvr237199"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.02.2000 – 2 BvR 2371/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-24/2-bvr-2371-99-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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