{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000223.1bvr045695","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"1 BvR 456/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 456/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder B. Verlag GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Paul Witz und Partner,\n                   Leo-Wohleb-Straße 6-8, Freiburg -\ngegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Januar 1995 - 3 S 73/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, mit dem die Beschwerdeführerin zur Unterlassung der öffentlichen Verbreitung\neiner Äußerung verurteilt worden ist.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin gibt die Tageszeitung \"Badische Zeitung\" heraus. In einem in ihrer Ausgabe vom 30. September 1993 unter der Überschrift \"Wie Rechtsradikale salonfähig werden wollen\" erschienenen Bericht wurde unter anderem ausgeführt, dass zu den Mitarbeitern der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens\nherausgegebenen Zeitung \"Junge Freiheit\" auch Vertreter der Freien Arbeiterpartei\n(FAP) gehörten. Wörtlich heißt es insoweit in dem Bericht:\n\n\"Auch Interviewpartner wie... machen die Zeitung hoffähig - auch wenn zu deren           3\nMitarbeitern Vertreter der FAP gehören, einer rechtsextremen Organisation, deren\nVerbot die Bundesregierung anstrebt.\"\n\n Der Bericht der Beschwerdeführerin geht zurück auf einen zuvor am 19. August            4\n1993 in der Berliner Zeitung \"Die Tageszeitung\" (taz) veröffentlichten Artikel, in dem\nberichtet worden war, dass zu den Autoren der Zeitung \"Junge Freiheit\" Vertreter der\nFAP gehören. Dieser Tatsachenbehauptung war die Klägerin des Ausgangsverfah-\n\n\n                                         1/10\n\nrens öffentlich nicht vor dem 30. September 1993 entgegengetreten.\n\n  Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung der Behauptung, zu den Mitarbeitern der Zeitung \"Junge Freiheit\" gehörten Vertreter der FAP, abgewiesen.\n\n Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die       6\nBeschwerdeführerin antragsgemäß verurteilt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n  Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs seien erfüllt. Insbesondere sei        7\nvon der Unwahrheit und damit der Rechtswidrigkeit der Behauptung auszugehen.\nZwar obliege grundsätzlich der Klägerin als Anspruchstellerin der Nachweis für die\nUnwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung. Sie sei auch gewillt gewesen,\nden von ihr geforderten Nachweis zu erbringen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten, die sich die Beschwerdeführerin zunutze machen wolle, seien aber offensichtlich. Die Klägerin müsse sämtliche Mitarbeiter aus Vergangenheit und Gegenwart als\nZeugen benennen und damit ihre gesamte Organisationsstruktur und personelle\nAusstattung offenbaren. Aus dieser Zeugenbenennung könnten Rückschlüsse auf\nTatsachen gezogen werden, die einem natürlichen Geheimhaltungsinteresse der Unternehmung unterlägen. Diese Schwierigkeiten beruhten einzig darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungspflicht nicht in dem gesetzlich zu fordernden Umfang nachgekommen sei. Hätte sie nämlich die Personen, die in Verbindung zur FAP\nstünden, bezeichnet, müsste die Klägerin sich nicht für jeden Mitarbeiter rechtfertigen. Die Nennung von Namen müsse der Beschwerdeführerin auch möglich sein, da\nallein deren Kenntnis zu einer so weit reichenden Behauptung berechtige.\n\n  Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Verpflichtung zur     8\nsorgfältigen Recherche nachgekommen sei, könne außer Betracht gelassen werden.\nJedenfalls müsse die Beschwerdeführerin, wenn sie sich die Möglichkeit einer späteren Berichterstattung desselben Inhalts offen halten wolle, im Prozess ihrer Verpflichtung zur Substantiierung durch Nachrecherche nachkommen, nachdem die Klägerin\ndie Unwahrheit der Tatsachenbehauptung postuliert habe. Dem stehe nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Kritischen Bayer-Aktionäre\n(BVerfGE 85, 1) entgegen. Denn jener Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht\nvergleichbar. Für die Beschwerdeführerin als Presseorgan mit ihren presseüblichen\nRecherchemöglichkeiten gälten strengere Darlegungsanforderungen als für den Einzelnen.\n\n  Nachdem die Beschwerdeführerin somit ihrer in § 138 Abs. 1 ZPO verankerten Erklärungspflicht nicht genügt habe, sei auch in der Berufungsinstanz von einer Beweiserhebung abzusehen und von einem rechtswidrigen Eingriff der Beschwerdeführerin auszugehen. Wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden habe,\nbestehe für die Besorgnis der Wiederholung eine tatsächliche Vermutung. Im Übrigen werde die Wiederholungsgefahr durch Ablehnung der vorprozessual geforderten\nUnterlassungserklärung und dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin in der\nletzten mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, sie erachte ihr Ver-\n\n\n                                          2/10\n\nhalten für gerechtfertigt und wolle sich die Möglichkeit einer nochmaligen Veröffentlichung offen halten.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG. In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift macht sie geltend:\n\n Der Schutzbereich der Pressefreiheit sei berührt. Das Landgericht habe zum einen         11\nder Beschwerdeführerin untersagt, sich auf unwidersprochene Presseberichte zu\nstützen, zum anderen habe es sie einer Pflicht zur Nachrecherche unterworfen. Es\nhabe überdies entgegen der grundsätzlichen Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede der Beschwerdeführerin eine beweisrechtliche Substantiierungsobliegenheit aufgebürdet. Hierdurch werde die Beschwerdeführerin wie die gesamte Presse\neiner sehr weit gehenden Recherche- und Mitwirkungspflicht im Zivilprozess unterworfen. Damit seien die Voraussetzungen freier Berichterstattung betroffen.\n\n Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf Auslegungsfehlern, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der betroffenen\nGrundrechte erkennen ließen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Grundrechte\ndie Beschwerdeführerin wie die gesamte Presse vor überzogenen Anforderungen an\ndie Wahrheitspflicht schützen; diese überhöhten Anforderungen könnten aber die\nPresse an der Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgabe im Prozess der Bildung der\nöffentlichen Meinung empfindlich behindern. Sie könnten sich - im Bereich der Meinungsfreiheit - zudem auf den generellen Gebrauch des Grundrechts abschreckend\nauswirken. Für das Grundrecht der Meinungsfreiheit habe das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass der Einzelne Tatsachen, die er der Presse entnommen\nhabe, aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfe (BVerfGE 85, 1\n<22>). Dies müsse auch für die Berichterstattung durch die Presse gelten, jedenfalls\ndann, wenn derjenige, der sich nun gegen den - erneuten - Pressebericht zur Wehr\nsetze, zuvor nicht seine Rechte auf Gegendarstellung gegen die \"Erstveröffentlichung\" wahrgenommen habe.\n\n  In einem nach Ablauf der Frist des § 93 BVerfGG eingereichten Schriftsatz hat die       13\nBeschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde ergänzend und umfassend begründet. Sie verweist darauf, dass von einer Pflicht zur Nachrecherche vor allem kleinere\nPublikationsorgane und Zeitungen schwerwiegend und nachteilig betroffen seien,\nweil diese typischerweise nicht über sachliche oder personelle Ressourcen verfügten, um selbst aufwendig recherchieren zu können. Das Landgericht habe die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr verkannt und die Substantiierungspflicht\nüberspannt. Es sei zu Unrecht von der Unwahrheit der streitigen Behauptung ausgegangen. Beweisschwierigkeiten auf Seiten der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bestanden, diese habe ohne weiteres ihre Mitarbeiter\nals Zeugen benennen können. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an Geheimhaltung ihrer Organisationsstruktur und personellen Ausstattung bestehe nicht.\nEin Anrecht auf konspirative Erstellung ihrer Zeitung habe die Klägerin nicht und sei\n\n\n\n                                          3/10\n\nvon ihr im Ausgangsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Eine Substantiierungspflicht sei nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin sich auf unwidersprochen gebliebene Presseberichte gestützt habe; die Grundsätze der Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 1 <22>) müssten erst recht für Presseorgane gelten.\n\n Das Landgericht habe fälschlich ohne Feststellung eines bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs die Wiederholungsgefahr aus dem beanstandeten Pressebericht\nhergeleitet. Auch bei der prospektiven Weiterverbreitung bleibe der Kläger gehalten,\ndie Unwahrheit darzutun und nachzuweisen; insoweit gehe es darum, Äußerungen in\nder Vergangenheit, die sich erst nach eingehender Beweisaufnahme als unwahr erwiesen hätten, nicht nachträglich mit Sanktionen zu belegen. Den Nachweis der Unwahrheit habe die Klägerin bis heute nicht geführt, so dass die Beschwerdeführerin\nweiterhin berechtigt bleibe, diese Tatsache zu verbreiten.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der\nBeschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf\nErfolg hat.\n\n  1. Welche Anforderungen an die Lösung eines Konflikts zwischen der Meinungsund Pressefreiheit einerseits und dem Schutz des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits zu stellen sind, ist in der Verfassungsrechtsprechung geklärt\n(BVerfGE 85, 1 <15 f.>; 99, 185 <193 ff.>). Diese Maßstäbe ermöglichen auch die\nEntscheidung dieses Falles.\n\n  2. Ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1            17\nSatz 1 BVerfGG hinreichend begründet worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Auch\nunter Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens ist die Verfassungsbeschwerde\nunbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in\nihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG.\n\n  a) Allerdings fällt die der Beschwerdeführerin verbotene Äußerung in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, obwohl es sich um eine Tatsachenbehauptung\nhandelt. Denn auch Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn die mitgeteilten Tatsachen der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE\n61, 1 <8>; 94, 1 <7>). Das ist vorliegend der Fall, weil die hier in Frage stehende Tatsachenbehauptung zur Meinungsbildung über die von der Klägerin verlegte Zeitung\nbeitragen will.\n\n Ob daneben auch der Schutzbereich der Pressefreiheit betroffen ist, kann offen            19\nbleiben. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall,\nwenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktionen, um\n\n\n                                          4/10\n\nein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt\ngeht. Handelt es sich dagegen - wie hier - um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung\nerlaubt ist oder nicht, insbesondere, ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung\nhinzunehmen hat, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\neinschlägig (vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>; 95, 28 <34>; 97, 391 <400>).\n\n Soweit mit der Beschwerdeführerin in den vom Landgericht aufgestellten Anforderungen an die Substantiierungs- und Recherchepflichten ein Eingriff auch in die Rahmenbedingungen zur Wahrung einer freien Presse zu erblicken sein sollte, wäre dieser Eingriff ebenso wie derjenige in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit\nverfassungsrechtlich gerechtfertigt.\n\n b) Sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Pressefreiheit genießen keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie finden ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in\nden Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu gehören auch die §§ 823, 1004\nBGB, auf die das Landgericht den Unterlassungsanspruch gestützt hat.\n\n  Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind ebenso Sache der Zivilgerichte        22\nwie die Feststellung des Sachverhalts. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite\nder Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf\nder Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>;\nstRspr). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Ehre oder des guten Rufs einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die\nbesonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. Geht es - wie hier - um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den\nBetroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>).\n\n  Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es regelmäßig keinen           23\nrechtfertigenden Grund. Das bedeutet aber nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen.\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die unrichtige Information\nunter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei (vgl.\nBVerfGE 54, 208 <219>). Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nliegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch\nwenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 1 <15>;\n90, 241 <254>; 99, 185 <197>).\n\n Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE          24\n\n\n                                         5/10\n\n94, 1 <8>). Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder\nrufschädigenden Äußerungen zurückzutreten. Dabei muss aber bedacht werden,\ndass die Unwahrheit vielfach im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist und sich erst\nspäter etwa durch eine gerichtliche Klärung herausstellt. Zur Vermeidung eines vom\nGrundrechtsgebrauch abschreckenden Effekts, der mit der Sanktionierung einer erst\nnachträglich als unwahr erkannten Äußerung einherginge, hat die Rechtsprechung\nder Zivilgerichte dem sich Äußernden Sorgfaltspflichten auferlegt. Gegen diese Sorgfaltspflichten, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und\netwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010\n<2011>; NJW 1987, S. 2225 <2226>; BGHZ 132, 13 <23 f.>), bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird. Der freie\nKommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, darf nicht eingeschnürt\nwerden (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>).\n\n  Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Sind sie eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung\nnoch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten\n(vgl. BVerfGE 97, 125 <149>). Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BGH, NJW\n1986, S. 2503 <2505>), kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt\nwerden.\n\n  Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich            26\nschwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1710 <1711>).\nDiese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen\nRegel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie wie eine unwahre behandelt (vgl. BVerfGE 99, 185 <199>).\n\n Auch dies begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken. Allerdings dürfen              27\nebenso wie bei den materiellrechtlichen Sorgfaltspflichten an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich generell auf den Gebrauch\ndes Grundrechts der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (vgl.\nBVerfGE 85, 1 <21>).\n\n c) Gemessen hieran verstößt die angegriffene Entscheidung nicht gegen Art. 5 Abs.        28\n1 GG.\n\n Die vom Landgericht an die Beschwerdeführerin gestellten Darlegungsanforderungen enthalten keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Überspannung.\n\n\n\n                                          6/10\n\n  Hierbei kann dahinstehen, ob das Verlangen nach näherer Konkretisierung durch           30\nnamentliche Benennung derjenigen Mitarbeiter, die nach dem Bericht der Beschwerdeführerin Vertreter der FAP sein sollen, eine Überspannung der Darlegungslast sein\nkönnte, wenn es retrospektiv um die Sanktionierung der bereits verbreiteten Behauptung ginge. Dann käme der Frage Bedeutung zu, ob die Beschwerdeführerin ihren\njournalistischen Sorgfaltspflichten genügt hat, als sie die streitige Behauptung ohne\nweitere eigene Recherche aus dem anderweitig veröffentlichten Bericht übernahm. In\nder Fachliteratur wird die kritiklose Übernahme nicht stets, grundsätzlich aber für den\nFall gebilligt, dass die Meldung von einer ohne weiteres als zuverlässig anerkannten\nQuelle - wie etwa einer anerkannten Nachrichtenagentur - stammt (vgl. Wenzel, Das\nRecht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., S. 324 f.; Soehring, Presserecht,\n2. Aufl., S. 16; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG, Rn. 169).\n\n  Ob die Beschwerdeführerin angesichts dessen vor der Veröffentlichung der streitigen Behauptung in der von ihr verlegten Zeitung den journalistischen Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden ist und welche Konsequenzen sich insoweit für die Anforderungen an die Darlegungslast ergeben könnten, bedarf jedoch keiner\nEntscheidung. Denn hier steht allein prospektiv die Weiterverbreitung der streitigen\nÄußerung in Frage, die der Beschwerdeführerin vom Landgericht verboten worden\nist.\n\n Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin müsse die Behauptung             32\nkonkretisieren, wenn sie sich die Möglichkeit der erneuten Weiterverbreitung offen\nhalten wolle, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die\nzwangsläufig mit einer pauschalen Behauptung einhergehenden Beweisschwierigkeiten für den von ihr Betroffenen, dem der Nachweis der Unwahrheit obliegt. So würden sich vorliegend Zweifel an der erschöpfenden Benennung sämtlicher Mitarbeiter\nund dem umfassenden Nachweis, dass keiner von ihnen je in Verbindung zur FAP\ngestanden habe, zu Lasten der Klägerin auswirken.\n\n  Auch unter Beachtung der besonderen Situation kleinerer Tageszeitungen, die - wie       33\ndie Beschwerdeführerin geltend macht - häufig nur über begrenzte Recherchemöglichkeiten verfügen, stellt sich in dieser Situation das auf § 138 Abs. 1 ZPO gestützte\nVerlangen nach näherer Konkretisierung nicht als überzogene Anforderung an die\nSubstantiierungspflicht dar. Jedenfalls nachdem nunmehr Zweifel an der Richtigkeit\nder Behauptung bestehen, liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin sich nicht\nmehr nur auf die Berichterstattung in einer anderen Zeitung zurückziehen darf, auch\nwenn die Klägerin sich gegen diese bislang nicht zur Wehr gesetzt hat. Eine unbewiesene Tatsachenbehauptung herabsetzenden Charakters wird nicht deswegen zulässig, weil sie auch von anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist. Es steht\ndem Gekränkten frei, gegen einzelne Schädiger vorzugehen und andere zu verschonen (vgl. BVerfGE 85, 1 <22>).\n\n Soweit eine nachteilige Behauptung zunächst unwidersprochen in der Presse erschienen ist, darf ein Einzelner, der den Pressebericht guten Glaubens aufgegriffen\n\n\n\n                                          7/10\n\nhat, zwar erst dann zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Berichterstattung\nerkennbar überholt oder widerrufen ist (vgl. BVerfGE 85, 1 <22 f.>). Diese Situation\nist hier aber nicht gegeben. Zum einen verfügt die Beschwerdeführerin als Presseunternehmen über Recherchemöglichkeiten, die der Einzelne nicht hat, mögen diese\nauch begrenzt sein. Zum anderen kann sie sich für die Zukunft nicht mehr auf einen guten Glauben berufen, nachdem die Richtigkeit der Behauptung in Frage gestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich vielmehr nun in einer Lage,\nin der eine kritiklose Weiterverbreitung nicht mehr gerechtfertigt ist. Mit Blick darauf\nerscheint es nicht unzumutbar, die Möglichkeit der erneuten Weiterverbreitung strengeren Maßstäben zu unterwerfen und von einer näheren Konkretisierung abhängig\nzu machen.\n\n  Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anforderungen an die pressemäßige               35\nSorgfalt nicht starr sind, sondern von der jeweiligen konkreten Situation abhängen\n(vgl. Wenzel, a.a.O., S. 320; Soehring, a.a.O., S. 13; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 LPG,\nRn. 163). Eine übermäßige Einengung des gesellschaftlichen Kommunikationsprozesses, zu dem die Beschwerdeführerin durch meinungsbildende Presseberichte\nbeiträgt, geht damit nicht einher. Reichen ihre Recherchemöglichkeiten zu einer Präzisierung der Behauptung nicht aus, wird die Teilnahme der Beschwerdeführerin am\nöffentlichen Meinungsbildungsprozess nicht unzumutbar eingeschränkt, wenn sie\nsich der erneuten Weiterverbreitung einer fraglich gewordenen Pressemeldung enthalten muss.\n\n  Die Beschwerdeführerin rügt allerdings zu Recht, dass das Landgericht die nach            36\nder Rechtsprechung der Zivilgerichte für ein auf ein vorangegangenes Verhalten gestütztes Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr mit verfehlter\nBegründung angenommen hat. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt nach\neinhelliger Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur die\nRechtswidrigkeit der beanstandeten Veröffentlichung voraus, weil nur dann, wenn\nbereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, NJW 1986, S. 2503 <2505>\nund NJW 1987, S. 2225 <2227>; Wenzel, a.a.O., S. 627 f.; Soehring, a.a.O., S.\n532 f.; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 LPG, Rn. 264).\n\n  Das Landgericht hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von ihr vorgenommenen Veröffentlichung ihrer Verpflichtung zur\nsorgfältigen Recherche nachgekommen und damit die Veröffentlichung rechtswidrig\nwar. Gleichwohl begründet es die Wiederholungsgefahr mit einem bereits stattgefundenen rechtswidrigen Eingriff, der Ablehnung der Abgabe einer hierauf beruhenden\nUnterlassungserklärung sowie der Auffassung der Beschwerdeführerin, sie halte die\nvon ihr vorgenommene Veröffentlichung für gerechtfertigt.\n\n Dieser Mangel verhilft der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Denn             38\nmit seiner weiteren Erwägung, die Beschwerdeführerin wolle sich die Möglichkeit einer nochmaligen Veröffentlichung offen halten, hat das Landgericht der Sache nach\n\n\n\n                                           8/10\n\nmit tragfähiger Begründung auch eine Erstbegehungsgefahr angenommen, die den\nUnterlassungsanspruch rechtfertigt. Eine Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn zwar\nein Rechtsverstoß noch nicht begangen ist, er aber in nicht allzu ferner Zukunft greifbar bevorsteht bzw. ersichtlich droht (vgl. Wenzel, a.a.O., S. 633 f.; Löffler/Steffen,\na.a.O., § 6 LPG, Rn. 269). Das ist unter anderem der Fall, wenn sich der sich Äußernde die erneute Verbreitung vorbehält (vgl. Wenzel, a.a.O., S. 627). Einen solchen Vorbehalt hat die Beschwerdeführerin sowohl im Ausgangsverfahren als auch\nim Verfassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     39\n\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000223_1bvr045695.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000223.1bvr045695\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-23/1-bvr-456-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-23/1-bvr-456-95","retrieved":"2026-07-10 10:45:20.123981+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-23/1-bvr-456-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-02-23","dockets":["1 BvR 456/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000223.1bvr045695","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000223.1bvr045695"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000 – 1 BvR 456/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-23/1-bvr-456-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/138","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"138","label":"§ 138 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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