{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000221_1bvr193797","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000221.1bvr193797","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-21","aktenzeichen":"1 BvR 1937/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1937/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Erbprinz zu L...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Dr. Klaus Zimmermann und Partner,\n                     Isartorplatz 8, München,\n                  2. Professor Dr. Dieter Umbach,\n                     Universität Potsdam, August-Bebel-Straße 89, Potsdam -\n\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August\n         1999 - 1Z BR 187/97 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 17. September\n          1997 - 4 T 35/93 -,\n\n       c) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 - 1Z BR 41/95 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2000\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge in   1\neinem Fürstenhaus zum Gegenstand hat. Der 1939 verstorbene Erblasser, der 5.\nFürst, hatte in einem 1925 geschlossenen Erbvertrag in Form der mehrfach hintereinander geschalteten Vor- und Nacherbschaft zu Erben des so genannten Stammgutes\ndes Hauses, das insbesondere umfangreiche Ländereien umfasst, seine männlichen\nAbkömmlinge nach dem Recht der Erstgeburt und der Linearerbfolge eingesetzt. In\n\n\n\n                                         1/7\n\nden Erbvertrag einbezogen waren die Bestimmungen eines von dem 4. Fürsten im\nJahre 1897 erlassenen Hausgesetzes. Hierin ist unter anderem geregelt, dass sich\ndie Familienmitglieder nur mit Einwilligung des jeweiligen Fürsten vermählen können\nund die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe den Verlust des Sukzessionsrechts\nzur Folge hat. Eine von dem Fürsten verweigerte Einwilligung kann nach dem Hausgesetz durch ein Schiedsgericht ersetzt werden.\n\n  Der Beschwerdeführer ist der älteste Sohn des am 30. Oktober 1991 verstorbenen         2\n7. Fürsten, der nach dem Tod des zunächst zum Vorerben berufenen 6. Fürsten weiterer Vorerbe des 5. Fürsten geworden war. Am 24. Mai 1991 schloss der Beschwerdeführer, dessen erste Ehefrau 1989 tödlich verunglückt war, eine zweite Ehe mit\nFrau Dr. T. Der 7. Fürst stimmte dieser Eheschließung nach ergebnislosen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer nicht zu.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren beantragte der Beschwerdeführer einen Erbschein, der           3\nihn - nach Eintritt des mit dem Tod seines Vaters erfolgten letzten Nacherbfalls - als\nAlleinerben des 5. Fürsten ausweisen sollte. Dieser Antrag hatte letztlich keinen Erfolg. Das Landgericht kündigte vielmehr in dem - von dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht mit verfahrensbeendendem Beschluss vom 4. August 1999 bestätigten - Beschluss vom 17. September 1997 einen Erbschein zugunsten des jüngeren\nBruders des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führten die Gerichte aus, der\nBeschwerdeführer habe seine Stellung als Nacherbe des 5. Fürsten aufgrund der\nvon dem 7. Fürsten nicht konsentierten Eheschließung verloren. Die in den Erbvertrag von 1925 inkorporierte Heiratsklausel des Hausgesetzes sei wirksam, sie sei insbesondere nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Der 7. Fürst habe bei der\nNichterteilung seiner Zustimmung zu der Eheschließung weder gegen Treu und\nGlauben noch gegen die guten Sitten verstoßen. Die Grenzen, die die Wertordnung\ndes Grundgesetzes im Rahmen der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB für rechtsgestaltendes Handeln im Bereich des Privatrechts ziehe, seien nicht überschritten.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3,\nArt. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Hierzu trägt er unter anderem vor, die Fachgerichte hätten grundlegend verkannt, in welchem Umfang die Grundrechte das Privatrecht beeinflussten. Die Berufung auf die Heiratsklausel führe zu einem im Lichte des\nArt. 6 Abs. 1 GG unerträglichen Ergebnis. Der 7. Fürst habe mittelbar in die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Die\nAblehnung der beabsichtigten Eheschließung mit einer bürgerlichen Braut stelle eine\nmit der freiheitlich republikanischen Grundrechts- und Wertordnung des Grundgesetzes nicht vereinbare Behandlung dar. Der Beschwerdeführer sei seit frühester Kindheit darauf vorbereitet worden, als 8. Fürst in die Hausspitze nachzurücken. Man\nkönne von einem \"Lebens- und Tätigkeitsbild Erbprinz\" sprechen, dem der Beschwerdeführer seine Ausbildungs- und Vermögensplanung untergeordnet habe.\nIhm habe eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Anwartschaft auf das \"erdiente Erbe\" zugestanden. Die fachgerichtliche Bestätigung der Verweigerung des Ehe-\n\n\n                                          2/7\n\nkonsenses durch den 7. Fürsten stelle daher auch einen verfassungsrechtlich nicht\ngerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers dar.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt,\ndenn sie ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verkörpert           6\nsich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts\ngilt und der vor allem auch bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln\nmaßgebliche Bedeutung zukommt. Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf\ndie guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie\nvon den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in\nerster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 89, 214 <229>).\n\n  Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat.\nIhm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe\ndurch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen. Daher kann es einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher\nanders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 214 <230>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung\neines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und\nauch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 42, 143 <148 f.>; stRspr).\n\n 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen            8\neiner verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich bei der Beurteilung der erbvertraglichen Heiratsklausel und der Nichtkonsentierung der zweiten Ehe des Beschwerdeführers durch den 7. Fürsten eingehend mit den Generalklauseln der §§ 138 und 242 BGB befasst. Es hat insbesondere\ndie widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen erkannt und gegeneinander abgewogen. Seine Lösung anhand des konkreten Sachverhalts liegt in den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen.\n\n a) Ausgangspunkt ist die Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element         9\nder von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Erbrechtsgarantie. Sie ist als Verfü-\n\n\n                                          3/7\n\ngungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 <341>; 91, 346\n<358>). Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst\ndurch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen\nund Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 91, 346 <359>; 99, 341 <350 f.>). Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung\nseiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 <345>). Zutreffend geht das\nBayerische Oberste Landesgericht davon aus, dass die Testierfreiheit auch die Freiheit umfasst, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen\nÜberzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen.\n\n  b) Der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Testierfreiheit des Erblassers steht das     10\nGrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber. Art. 6 Abs. 1\nGG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>). Die in dem Erbvertrag vom 14. April 1925 enthaltene\nHeiratsklausel ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des als Nacherben eingesetzten Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu beeinflussen. Zwar unterliegt die Verheiratung selbst ausdrücklich nicht der Zustimmung. Aber dadurch, dass an die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe der vollständige Ausschluss von der Erbfolge\ngeknüpft wird, sieht der Abkömmling sich dem erheblichen Druck ausgesetzt, eine\nsolche Ehe nicht zu schließen.\n\n Zu beachten ist allerdings, dass nach der einschlägigen Heiratsklausel der Verlust       11\nder Nacherbenstellung nicht an die Eheschließung mit einer nicht \"ebenbürtigen\"\nPartnerin oder sonstwie an Kriterien ständisch-sozialer Herkunft geknüpft ist, die Folge jedoch dann eintritt, wenn der Fürst als Oberhaupt des Hauses bzw. das nach\ndem Erbvertrag vorgesehene Schiedsgericht die Zustimmung zu einer konkreten Ehe\nversagen. Die maßgebliche Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit liegt somit\nnicht bereits unmittelbar in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1925, sondern realisiert\nsich erst in der konkreten Verweigerung der Zustimmung durch das Familienoberhaupt (bzw. das Schiedsgericht) zu einer bestimmten Ehe in Ausübung der durch den\nErbvertrag in Verbindung mit dem Hausgesetz eingeräumten Befugnis.\n\n c) Mit der Frage, ob die Entscheidung des 7. Fürsten, der Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau Dr. T. nicht zuzustimmen, die von der Wertordnung des\nGrundgesetzes im Rahmen der §§ 138, 242 BGB gezogenen Grenzen überschreitet,\nhat sich das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluss vom 4. August\n1999 eingehend auseinander gesetzt.\n\n In diesem Rahmen hat es zu Recht berücksichtigt, dass eine Entscheidung des 7.           13\nFürsten im Sinne der Familientradition der Verwirklichung des in dem Erbvertrag niedergelegten Willens des Erblassers, des 5. Fürsten, diente und damit Ausfluss der\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Testierfreiheit ist. Es hat die Auswirkungen\nder Entscheidung auf die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehende Ehe-\n\n\n\n                                          4/7\n\nschließungsfreiheit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende mögliche\nBegrenzung der Testierfreiheit nicht verkannt, sondern die kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände\ndes Einzelfalls gegeneinander abgewogen.\n\n  Entscheidende Bedeutung hat das Bayerische Oberste Landesgericht dabei dem           14\nUmstand beigemessen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung als Nacherbe trotz\nder Eheschließung mit Frau Dr. T. erhalten geblieben wäre, wenn er mit den von dem\n7. Fürsten gestellten, ausschließlich auf den Zusammenhalt des Familienvermögens\nund nicht etwa auf die Herkunft der Ehefrau bezogenen Bedingungen, insbesondere\neiner Verwaltungsvereinbarung, die auch dem Beschwerdeführer vorab übertragene\nTeile des Familienvermögens betreffen sollte, einverstanden gewesen wäre. Dass\ndas Gericht aus den von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen diese Bedingungen\nals für den Beschwerdeführer zumutbar erachtet hat, ist unter verfassungsrechtlichen\nGesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, der Beschwerdeführer habe damit eine Lösungsmöglichkeit abgelehnt, die einerseits die Beeinträchtigung seiner grundrechtlich geschützten Positionen erheblich vermindert und\nandererseits zu einem der Wahrung der Familientradition und damit dem Willen des\nErblassers gerecht werdenden Ergebnis geführt hätte. Das von dem Bayerischen\nObersten Landesgericht vor diesem Hintergrund gefundene Ergebnis, der 7. Fürst\nhabe bei der Ausübung seiner Befugnis weder gegen Treu und Glauben noch gegen\ndie guten Sitten verstoßen, lässt eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der\nBedeutung der Grundrechte nicht erkennen.\n\n d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzen ihn die angegriffenen Entscheidungen auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  Auf die Erbrechtsgarantie kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Dem          16\nRecht des Erblassers zu vererben entspricht zwar das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, so dass auch der begünstigte Erbe, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, den Schutz des Grundrechts genießt (vgl. BVerfGE 91, 346 <360>; 99, 341\n<349>). Dadurch, dass die Fachgerichte im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Heiratsklausel als wirksam angesehen haben, haben sie jedoch nicht in eine bereits vorhandene erbrechtliche Position des Beschwerdeführers eingegriffen. Denn\nseine durch den Erbvertrag erfolgte Erbeinsetzung stand nach dem Inhalt des Vertrages von Anfang an unter einer auflösenden Bedingung, die sich vor Eintritt des Nacherbfalls verwirklicht hat.\n\n  Durch die zum Verlust der Sukzessionsberechtigung führende Nichtkonsentierung        17\nder Eheschließung mit Frau Dr. T. wurde dem Beschwerdeführer auch keine von Art.\n14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition entzogen. Das von ihm herangezogene\n\"Lebens- und Tätigkeitsbild Erbprinz\" ändert nichts daran, dass seine Aussicht,\nNacherbe des 5. Fürsten zu werden, keine unentziehbare Rechtsposition darstellte,\nsondern von vornherein unter dem Vorbehalt stand, dass im Zeitpunkt des Nacherbfalls die von dem Erblasser angeordneten Sukzessionsvoraussetzungen vorlagen.\n\n\n\n                                         5/7\n\nEine Anwartschaft darauf, Erbe zu werden, ohne die in dem Erbvertrag vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 4. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der    19\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              20\n\n\n           Papier         Steiner              Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000221_1bvr193797.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000221.1bvr193797\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000221_1bvr193797.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-21/1-bvr-1937-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000221_1bvr193797.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000221_1bvr193797.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-21/1-bvr-1937-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000221_1bvr193797.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:19.130874+00:00"}}