{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000218_1bvr049193","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000218.1bvr049193","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-18","aktenzeichen":"1 BvR 491/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 491/93 -\n- 1 BVR 562/93 -\n- 1 BVR 624/98 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. des Saarländischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,\nvertreten durch den Intendanten,\nFunkhaus Halberg, Saarbrücken,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jochen Eisenbeis und Partner,\n                   Lilienthalstraße 9, Saarlouis -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 4. November 1992 - 1\n      Sa 73/91 -\n\n- 1 BVR 491/93 -,\n\n2. des Saarländischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,\nvertreten durch den Intendanten,\nFunkhaus Halberg, Saarbrücken,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jochen Eisenbeis und Partner,\n                   Lilienthalstraße 9, Saarlouis -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 9. Dezember 1992 - 2\n      Sa 44/91 -\n\n- 1 BVR 562/93 -,\n\n3. des Saarländischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,\nvertreten durch den Intendanten,\nFunkhaus Halberg, Saarbrücken,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Horst Lechner und Partner,\n                   Berliner Promenade 15, Saarbrücken -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1998 - 2 AZN\n         2/98 -,\n\n      b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 15. Oktober 1997 - 2\n         Sa 16/97 -\n\n- 1 BVR 624/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers richten sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Gerügt wird die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.\n\n  Die Kläger der Ausgangsverfahren waren seit 1972, 1980 und 1984 als Mitarbeiter      2\nim redaktionellen Bereich jeweils unterschiedlicher, regelmäßig ausgestrahlter Sendungen für den Beschwerdeführer tätig. Ihren Klagen auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses war stattgegeben worden.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die           3\nAnnahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473), die gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren und\ndamit auch auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 491/93 und 1 BvR 562/\n93 anzuwenden sind, nicht vorliegen.\n\n  Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          4\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihnen aufgeworfenen\nFragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt\n(BVerfGE 59, 231 <256 ff.>). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist\nauch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts auf Rundfunkfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90,\n22 <26>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 624/98 ist unzulässig, soweit         5\nder Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts angreift. Insofern\ngenügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus\n§§ 23, 92 BVerfGG. Aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht\nmit hinreichender Deutlichkeit, dass die allein auf eine mangelnde Darlegung der\nVoraussetzungen einer Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ihn in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit\n\n\n                                        2/10\n\nverletzen könnte.\n\n  2. Die im Übrigen zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen              7\nauf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften\nund Grundsätze dieses Rechtsgebiets als solche hat das Bundesverfassungsgericht\nnicht nachzuprüfen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (BVerfGE 18, 85 <92>; 59, 231 <256>; stRspr).\n\n b) Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz         8\n2 GG. Der Beschwerdeführer kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt mit der\nVerfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts geltend machen\n(BVerfGE 59, 231 <254>).\n\n aa) Die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, die von den Gerichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei der Beurteilung\nder Rechtsbeziehungen zwischen Rundfunkmitarbeitern und Rundfunkanstalten zu\nbeachten sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Januar\n1982 (BVerfGE 59, 231 <257 ff.>) entwickelt.\n\n Danach umfasst der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und\nFernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung\ndes Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien\nausrichten können. Unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit sind nicht nur unmittelbare\nEinflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (BVerfGE 90, 60 <87>).\n\n  Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht auch bei fremdbestimmter Einflussnahme auf die Auswahl, die Einstellung und Beschäftigung des Personals, von\ndem die Programmgestaltung abhängt. Den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten\nist ein Programmangebot aufgetragen, das die Vielfalt der Gegenstände und Meinungen in einem auf unterschiedliche Nutzerbedürfnisse abgestimmten Gesamtprogramm zum Ausdruck bringt. Das setzt voraus, dass die Sendungen von Personen\ngestaltet werden, die in der Lage sind, die gebotene Vielfalt in das Programm einzubringen. Die Rundfunkanstalten müssen den Erfordernissen ihres Programmauftrags\ndurch den Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht\nwerden. Dabei kann sich die Notwendigkeit eines personellen Wechsels etwa durch\nneue Informationsbedürfnisse, die Änderung von Programmstrukturen infolge verän-\n\n\n\n                                          3/10\n\nderter Publikumsinteressen oder Veränderungen im publizistischen Wettbewerb mit\nanderen Veranstaltern ergeben. Dem Flexibilitätsbedarf könnten die Rundfunkanstalten nicht gerecht werden, wenn sie ausschließlich auf ständige feste Mitarbeiter angewiesen wären, welche in einer laufendem Wechsel unterworfenen Medienordnung\nunvermeidlich nicht die ganze Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte\nwiedergeben und gestalten könnten. Die Rundfunkanstalten müssen daher auf einen\nbreit gestreuten Kreis unterschiedlich geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen können.\nDies kann seinerseits voraussetzen, dass unterschiedliche Vertragsgestaltungen einsetzbar sind und dass die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden (vgl. BVerfGE 59, 231 <259>).\n\n Aufgrund des dargelegten Zusammenhangs zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungen umfasst der Schutz der Rundfunkfreiheit neben der Auswahl der\nan der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen mitwirkenden Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob solche Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder ein gewisses\nProjekt zu beschränken ist und wann, wie oft oder wie lange ein Mitarbeiter benötigt\nwird. Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen\nden insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (vgl. BVerfGE 59, 231\n<260>).\n\n Die in den Ausgangsverfahren jeweils getroffene Feststellung, dass die Kläger zum      13\nBeschwerdeführer in einem unbefristeten und damit dauerhaften Arbeitsverhältnis\nstehen, beeinträchtigt den Beschwerdeführer in der dargestellten Entscheidungsfreiheit.\n\n bb) Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Sie findet nach    14\nArt. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu\ngehören die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag und die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts, namentlich des Kündigungsschutzgesetzes. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind ebenso Sache der dafür\nzuständigen Arbeitsgerichte wie die dem vorausgehende und hier in den Ausgangsverfahren relevante Frage ihrer Anwendbarkeit (BVerfGE 59, 231 <264>). Doch müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen,\ndamit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt\nbleibt (BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der\nvon den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite.\n\n  Hierbei ist auf Seiten der Rundfunkfreiheit der dargestellte Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis zu berücksichtigen.\nKeine Rolle spielen in diesem Zusammenhang allerdings diejenigen mit der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgelösten Folgewirkungen, die keine\nAuswirkung auf die Programmfreiheit der Rundfunkanstalt haben. Das trifft etwa auf\ndie Anwendbarkeit der Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die damit ver-\n\n\n\n                                         4/10\n\nbundenen finanziellen Folgen zu (vgl. BVerfGE 59, 231 <268>).\n\n  Zwar besteht zwischen Programmfreiheit und Finanzausstattung ein enger Zusammenhang. Deshalb haben die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ein aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten. Dies sicherzustellen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der\ndabei eine Finanzierung gewähren muss, die die Rundfunkanstalten in die Lage versetzt, die ihnen zukommende Funktion im dualen System erfüllen zu können (vgl.\nBVerfGE 90, 60 <90>). Der Beschwerdeführer hat in pauschaler Weise hohe Aufwendungen für die Festanstellung anstelle ständiger freier Mitarbeit behauptet. Er hat allerdings nicht dargelegt, dass erhebliche Ausgabensteigerungen auch dann unvermeidbar wären, wenn Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Befristung\ngenutzt würden.\n\n  Es ist Sache der Rundfunkanstalten, wie sie die ihnen zur funktionsgerechten Erfüllung ihres Programmauftrags zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen (vgl.\nBVerfGE 87, 181 <203>). Insoweit ist die Rundfunkanstalt zwar frei in der Verwendung der verfügbaren Mittel. Das entbindet sie jedoch nicht von den Zahlungspflichten, die sich aus den zur Erfüllung des Programmauftrags erforderlichen Verträgen\nergeben. Dies gilt auch für finanzielle Verpflichtungen, die mit der Anwendung der\nRegeln des Arbeitsrechts verbunden sind und deren Erfüllung bei der Anmeldung\ndes Finanzbedarfs gegenüber der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der\nRundfunkanstalten (KEF) berücksichtigt wird. Dass die Finanzausstattung der Rundfunkanstalt zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags ausreicht, ist vom Erfordernis\nfunktionsgerechter Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfasst, dem\nder Gesetzgeber Rechnung tragen muss (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>). Ein Kriterium\nfür die Abwägung bei der Entscheidung über die grundsätzliche Anwendbarkeit der\nbesonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts ist der Vorbehalt der Finanzierbarkeit\ndeshalb nicht.\n\n Auf Seiten der Rundfunkmitarbeiter sind die Rechtsgüter in die Abwägung einzustellen, deren Schutz die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts bezwecken.\nDas sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere\nden arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfGE 59, 231 <261 ff.>).\n\n  Das Ergebnis der gebotenen Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.          19\nWeder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen\nSchutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen,\nunberücksichtigt lässt (BVerfGE 59, 231 <265>).\n\n\n\n                                          5/10\n\n Die den Fachgerichten bei der Frage der Anwendbarkeit des Arbeitsrechts obliegende Abwägung schließt von Verfassungs wegen nicht aus, von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen und,\nwenn diese für ein Arbeitsverhältnis sprechen, dem Einfluss der Rundfunkfreiheit dadurch gerecht zu werden, dass einzelne in anderen Bereichen anerkannte, etwa gegen eine Befristung sprechende, Merkmale zurückzutreten haben. Das Verfassungsrecht steht nur Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den\nRundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit\nund Flexibilität nehmen würden.\n\n  c) Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes sind die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts - soweit sie vom Beschwerdeführer angegriffen worden sind - von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die vom Landesarbeitsgericht zugrunde\ngelegten Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern genügen den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen,\ndie das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit verlangt. Ob diese Anforderungen auch im\nÜbrigen, insbesondere hinsichtlich der Feststellung einer fehlenden Befristung oder\nder Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, beachtet worden sind, bedarf mangels\neiner diesbezüglichen Rüge keiner Prüfung.\n\n  aa) Das Landesarbeitsgericht hat in sämtlichen angegriffenen Entscheidungen die       22\nvom Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters zugrunde gelegt.\nDanach kommt es für die Einstufung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis\nauf die Eingliederung in eine von Dritten bestimmte Arbeitsorganisation und den hierdurch gekennzeichneten Grad der persönlichen Abhängigkeit an. Maßgebliches Kriterium hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr die\nZugehörigkeit zu einem Mitarbeiterteam, wohl aber die Befugnis des Dienstberechtigten zur Verfügung über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (seit dem Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 AZR 149/82 -, AP\nNr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit; seine frühere Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgegeben in BAGE 78, 343 <352>). Hiervon ist auch das\nLandesarbeitsgericht in den angegriffenen Entscheidungen ausgegangen.\n\n bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat            23\ndas Landesarbeitsgericht die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft auch dann für allein maßgeblich gehalten, wenn\nes um die Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen programmgestaltender\nRundfunkmitarbeiter geht. Da erst die Verpflichtung zu dauerhafter Beschäftigung in\neinem Arbeitsverhältnis in das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit eingreife, wirke sich\nder grundrechtliche Einfluss nicht bereits bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft, sondern erst bei der Frage der Befristung aus.\n\n Die hiergegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Rundfunkfreiheit habe           24\nvom Landesarbeitsgericht bereits bei der Definition des Arbeitnehmerbegriffs berück-\n\n\n\n                                         6/10\n\nsichtigt werden müssen, greift nicht durch.\n\n  Allerdings ist der unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (abgedruckt in\nNZA 1993, S. 741 ff.) erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die isolierte Anwendung des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs könne zu einer unverhältnismäßigen Zurückdrängung der Rundfunkfreiheit führen, im Ansatz berechtigt. Die\nKammer hat dies seinerzeit für den Fall erwogen, dass aufgrund der Nichtberücksichtigung des inhaltlichen Einflusses des Rundfunkmitarbeiters auf die Programmgestaltung der Zugang zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit verstellt würde. Soweit der\nBeschwerdeführer jedoch hieraus allgemein den Schluss zieht, die Rundfunkfreiheit\nmüsse bei programmgestaltenden Mitarbeitern stets schon bei der Zuordnung zum\nArbeitnehmerbegriff berücksichtigt werden, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr kommt\ndies nur insoweit in Betracht, als bereits mit der Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2\nGG versperrt wird. Belässt die Einordnung als Arbeitsverhältnis aber genügend\nRaum zur Berücksichtigung der Anforderungen der Rundfunkfreiheit, ist dies nicht\nder Fall. So liegt es hier.\n\n Mit der Qualifizierung eines Mitarbeiters als Arbeitnehmer wird zunächst nur die Beschäftigungsmöglichkeit im freien Mitarbeiterverhältnis ausgeschlossen. Die hierdurch bewirkte Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalt betrifft\nden Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, soweit die danach verbleibende Möglichkeit\nzur rechtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zur freien Mitarbeit\neine Beeinträchtigung der für die Erfüllung des Programmauftrags notwendigen Freiheit und Flexibilität mit sich brächte. Das lässt sich jedenfalls für die hier zur Entscheidung anstehenden Fälle langjähriger redaktioneller Tätigkeit für eine oder mehrere\nkonkrete Sendungen oder Sendereihen nicht feststellen.\n\n  In Betracht kommt eine Beeinträchtigung allerdings, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier\nMitarbeit. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Eignung von Befristungsabreden in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Interdependenz von Informationsbedarf und personeller Ausstattung generell geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage der Eignung von Befristungsabreden lässt sich nicht abstrakt,\nsondern nur unter Berücksichtigung der konkret in Rede stehenden publizistischen\nAufgabe des jeweiligen Mitarbeiters beantworten. So mögen in den vom Beschwerdeführer angeführten Beispielen Befristungsabreden ungeeignet sein, den sich täglich verändernden Informationsbedürfnissen im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren herausragenden Ereignissen hinreichend Rechnung zu tragen, und in diesem\nAufgabenbereich deshalb die Möglichkeit freier Beschäftigungsverhältnisse erfordern. In vielen anderen Fällen wird dies allerdings nicht so sein.\n\n\n\n                                            7/10\n\n Namentlich bei nicht auf ein bestimmtes Ereignis, sondern auf eine oder mehrere           28\nkonkrete Sendungen oder Sendereihen bezogener redaktioneller Tätigkeit ist nichts\ndafür ersichtlich, dass mittels Befristungsabreden dem Bedürfnis nach Personalwechsel nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden könnte wie das im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses der Fall ist. Zeitliche oder auf das jeweilige\nProjekt oder Sendekonzept bezogene Befristungen hielten der Rundfunkanstalt in\ngleicher Weise wie bei freier Mitarbeit die Möglichkeit offen, bei aus publizistischen\nGründen erfolgter Programm-, insbesondere Projekt- oder Konzeptänderung einen\nnotwendig erachteten Personalwechsel umzusetzen und gegebenenfalls auch Veränderungen im Stellenplan vorzunehmen. Hinzu kommt, worauf der Beschwerdeführer selbst verwiesen hat, dass bei einem auf eine gewisse Dauer angelegten freien\nMitarbeiterverhältnis aufgrund der dann anwendbaren Regelung über Auslauffristen\nnach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen die Flexibilität im Vergleich zu befristeter Beschäftigung ohnehin eher weiter eingeschränkt und die soziale\nSicherung auch im Übrigen eher stärker ausgestaltet sein kann.\n\n  In den hier zur Entscheidung stehenden Fällen hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, worin sein Interesse begründet ist, im Hinblick auf die Programmplanung oder auf sonstige von der Rundfunkfreiheit gedeckte Gründe die konkreten\nBeschäftigungsverhältnisse der drei Kläger der Ausgangsverfahren zeit- oder projektbezogen zu beschränken. Es ist nicht erkennbar, warum hinsichtlich dieser Mitarbeiter ein Flexibilitätsbedarf besteht, dem aufgrund des von den Fachgerichten festgestellten Arbeitnehmerstatus nicht Rechnung getragen werden kann. Vielmehr\nsprechen die Art und insbesondere die Dauer der jeweiligen Tätigkeit der Kläger der\nAusgangsverfahren gegen ein Bedürfnis nach einer besonderen Flexibilität. So handelte es sich in allen Fällen um eine über Jahre währende redaktionelle Mitarbeit für\njeweils eine bestimmte, regelmäßig ausgestrahlte Sendung.\n\n  Unter Berücksichtigung der publizistischen Aufgaben der Kläger der Ausgangsverfahren begegnen die rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung von Flexibilität und Aktualität, insbesondere durch Befristung, in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Der\nBeschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang im Verfahren 1 BvR 624/98\nselbst auf die durch die Änderung des Beschäftigungsförderungsgesetzes erfolgte\nErleichterung von Befristungsabreden hin. Danach sind nunmehr Befristungen bis zu\n24 Monaten möglich, ohne dass die hierfür maßgeblichen Gründe einer gerichtlichen\nKontrolle unterliegen. Zuvor ermöglichte das Beschäftigungsförderungsgesetz Befristungen bis zu immerhin 18 Monaten.\n\n Der für darüber hinausgehende Befristungen nach § 620 Abs. 1 BGB von der                  31\nRechtsprechung geforderte sachliche Grund liegt bei programmgestaltender Tätigkeit in der Rundfunkfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Rundfunkfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter rechtfertigen, ohne dass weitere Gründe für die\nBefristung erforderlich sind. Im Rahmen der Befristungskontrolle berücksichtigt die\nRechtsprechung vor allem, in welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das\n\n\n                                          8/10\n\nProgramm der Rundfunk- und Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß\nbei Bejahung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Gefahr ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich\nändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann\n(vgl. BAG, NZA 1998, S. 1336 <1340>).\n\n  Schließlich können durch Kombination der Befristungsmöglichkeiten nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz und § 620 Abs. 1 BGB in rechtlich zulässiger Weise\nBefristungsketten geschaffen werden. Hierdurch kann im Bereich des Rundfunks flexibel auf die Anforderungen des Marktes reagiert werden. Medienbezogene Projekte,\nderen terminliche Fertigstellung von Beginn an nicht oder nur schwer überschaubar\nist und die nicht selten einer längeren und umfangreichen Nachbearbeitung bedürfen\n- wozu die weitere befristete Beschäftigung der an dem Projekt arbeitenden Mitarbeiter erforderlich wird -, lassen sich auf diese Weise weitgehend ohne das Risiko einer\nVernachlässigung der Belange der Rundfunkfreiheit realisieren (vgl. Bezani/Müller,\nArbeitsrecht in Medienunternehmen, 1999, Rn. 195 und 286).\n\n Die mit dem Ausschluss freier Mitarbeit verbundene Wirkung der Einordnung des          33\nBeschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis beeinträchtigt damit in den vorliegenden Fällen nicht das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht die Einstufung der Kläger als Arbeitnehmer nicht als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt hat.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   35\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000218_1bvr049193.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000218.1bvr049193\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000218_1bvr049193.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-18/1-bvr-491-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000218_1bvr049193.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000218_1bvr049193.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-18/1-bvr-491-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000218_1bvr049193.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:18.853184+00:00"}}