{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000217.2bvr121098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"2 BvR 1210/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1210/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma A... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Walter Hasche und\n                   Kollegen, Niedenau 68, Frankfurt am Main -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 - BVerwG 3\n      C 15.97 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 17. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rückforderung von nationalen Beihilfen, die   1\ngegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Sie richtet sich gegen ein Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 (BVerwG, NJW 1998, S.\n3728 ff.), in dem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Beihilfen verurteilt\nwurde, die sie unter Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht erhalten\nhatte. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14\nAbs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips und des\nDemokratieprinzips.\n\n                                        I.\n  1. Die Beschwerdeführerin übernahm im Jahre 1979 die Aluminiumhütte in Ludwigshafen und betrieb diese bis zur Stilllegung am 31. Mai 1987. Im Frühjahr 1983\nkam es zu einer Einigung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Beschwerdeführerin über die Auszahlung einer begrenzten Überbrückungshilfe bis zu einem\nHöchstbetrag von 8 Mio. DM.\n\n Trotz eines Hinweises der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass           3\ndie Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EGV (früher: Art. 93 Abs. 3 EGV) nicht ausgezahlt\nwerden dürften, bevor die Kommission sich hierzu abschließend geäußert habe, be-\n\n\n\n                                        1/6\n\nwilligte das Land Rheinland-Pfalz der Beschwerdeführerin im Juni 1983 einen Zuschuss in Höhe von zunächst 4 Mio. DM. Nach mehrfachem Schriftwechsel mit der\nBundesregierung stellte die Kommission fest, dass die Gewährung dieser Beihilfe unzulässig gewesen sei und die restliche Beihilfe nicht ausgezahlt werden dürfe, bevor\ndie Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen habe. Hierüber wurde\ndas Land Rheinland-Pfalz am 28. November 1983 informiert.\n\n  Am 30. November 1983 wurde der Beschwerdeführerin ein weiterer Zuschuss in            4\nHöhe von 4 Mio. DM bewilligt und in der Folgezeit auch ausgezahlt. Spätestens seit\ndem 13. Dezember 1983 wusste das Unternehmen durch ein Fernschreiben des\nrheinland-pfälzischen Landesministeriums für Wirtschaft und Verkehr von den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Kommission.\n\n  Am 14. Dezember 1985 stellte die Kommission in einer an die Bundesrepublik            5\nDeutschland gerichteten Entscheidung fest, dass die der Beschwerdeführerin bewilligte Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Sie müsse daher zurückgefordert werden.\n\n Weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Beschwerdeführerin erhoben gegen die Kommissionsentscheidung Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Da die\nBeihilfe in der Folgezeit nicht zurückgefordert wurde, entschied der Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften in einem von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 nicht nachgekommen sei (vgl. EuGH, Sammlung 1989,\nS. 175 ff.).\n\n  Das Land Rheinland-Pfalz nahm daraufhin die Bewilligungsbescheide zurück und          7\nforderte die Klägerin zur Rückzahlung des Zuwendungsbetrages von 8 Mio. DM auf.\nDie hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 28. September 1994\ndas Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art.\n234 Abs. 3 EGV (früher: Art. 177 Abs. 3 EGV) drei Fragen zur Vorabentscheidung\nvor. Mit Urteil vom 20. März 1997 (vgl. DÖV 1998, S. 287 ff.) hat der Europäische Gerichtshof wie folgt entschieden:\n\n\"1. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen\nMarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch\nzurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlussfrist hat verstreichen lassen.\n\n2. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen\nEntscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt\n\n\n\n                                         2/6\n\nunvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen\nTreu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in\nArt. 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die\nOrdnungsmäßigkeit der Beihilfe haben konnte.\n\n3. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen\nEntscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt\nunvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung\nmangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist.\"\n\n 2. Mit dem im vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren angegriffenen Urteil        11\nvom 23. April 1998 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anfechtungsklage der\nBeschwerdeführerin gegen die Rücknahmebescheide ab (BVerwGE 106, 328 ff. =\nNJW 1998, S. 3728 ff.):\n\n  Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts stehe fest, dass das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall den\nRückgriff auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht zulasse. Die\nRückforderung verstoße nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten trete angesichts des\nbesonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück,\nwenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 88 EGV (früher: Art. 93 EGV)\nzwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der\nEG-Kommission gewährt wurde. Eine sichere Grundlage für ein Vertrauen auf die\nmaterielle Rechtmäßigkeit der Beihilfe könne nur dann bestehen, wenn das Überwachungsverfahren als Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe eingehalten\nworden sei. Einem sorgfältigen Wirtschaftsunternehmen sei es regelmäßig möglich,\nsich zu vergewissern, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Sei - wie hier - das vorgeschriebene Überwachungsverfahren nicht durchgeführt worden, so sei das Vertrauen\ndes Beihilfeempfängers nur ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dafür besondere\nUmstände sprächen. Solche besonderen Umstände seien weder dargetan noch\nsonst ersichtlich.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs.      13\n1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Vorabentscheidung des EuGH verletze das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und stehe damit nicht mehr auf\ndem Boden der verfassungsmäßigen Ordnung.\n\n  Im Übrigen werde auch das in Art. 20 und Art. 38 GG verankerte Demokratieprinzip      14\nnicht hinreichend beachtet. Der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht griffen mit der Umgestaltung des § 48 VwVfG in die Kompetenz des nationalen\nGesetzgebers sowie in die Kompetenz des europäischen Verordnunggebers ein, in-\n\n\n                                         3/6\n\ndem sie ein gemeinschaftsunmittelbares Verwaltungsverfahrensrecht schafften. Diese Art von Rechtsetzung durch den EuGH sei durch das deutsche Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag nicht mehr gedeckt.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung und die Landesregierung Rheinland-Pfalz geäußert.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a             16\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf, denn die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind bereits geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der\nBeschwerdeführerin angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung von     17\nGrundrechten durch das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerügt\nwird. Dieses ist in den für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Teilen durch\ndie Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs umfassend vorgeprägt. Es ist\nnicht erkennbar, dass durch diese Vorabentscheidung der vom Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell in Frage gestellt würde (vgl.\nBVerfGE 89, 155 <174 f.>).\n\n b) Im Übrigen bestünden selbst bei einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des          18\nGrundgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts: Weder die Rücknahmeabwägung noch die Nichtanwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verstoßen gegen die Verfassungsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE\n59, 128 <166>).\n\n  aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Rücknahmeabwägung das Bestandsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht in verfassungswidriger Weise\ngegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse zurückgestellt. Bei der Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt neben das mitgliedstaatliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands ein\nöffentliches Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieses eigene öffentliche    Interesse   der    Gemeinschaft     bei   der    Rücknahmeabwägung\nBerücksichtigung finden (vgl. BVerwGE 92, 81 <85 f.>).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin und kommt zu dem Ergebnis, dass es ihr als einem international verflochtenen Unternehmen möglich gewesen sei, die formelle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit\nder Beihilfe zu erkennen (vgl. BVerwG, NJW 1998, S. 3728 <3730>). Die Beschwer-\n\n\n                                         4/6\n\ndeführerin trägt in ihrer Verfassungsbeschwerde keine Gesichtspunkte vor, denenzufolge das Bundesverwaltungsgericht ihre tatsächliche Situation unzutreffend bewertet hat.\n\n bb) Die Nichtanwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht fest, dass das Gemeinschaftsrecht die\nRücknahme der Beihilfe auch nach Ablauf der Jahresfrist verlangt. Die Entscheidung\ndes Bundesverwaltungsgerichts, die Fristregelung nicht anzuwenden, beruht auf\ndem Grundsatz, dass dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem einfachen deutschen Recht zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden,\ndass dieser Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE\n31, 145 <173 ff.>; 75, 223 <244>).\n\n  Im vorliegenden Fall hatte das begünstigte Unternehmen schon im Jahr der Subventionsvergabe die Möglichkeit, die materiellen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu kommt, dass es nach der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin möglich war, die in der Nichtanzeige\nliegende formelle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen. Unter diesen Umständen konnte kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführerin\ndarauf entstehen, die Subvention trotz der Rückforderungsanordnung der Kommission durch schlichten Zeitablauf allein auf Grund der Rechtswirkungen des § 48 Abs. 4\nSatz 1 VwVfG auf Dauer behalten zu dürfen.\n\n  2. Die Frage nach einem ausbrechenden Rechtsakt im Sinne des Maastricht-Urteils        23\ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 89, 155 <187 f.>) stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Entscheidung des EuGH, mit der die Rechtsauffassung\nder Bundesregierung und der Landesregierung von Rheinland-Pfalz in allen drei Teilen des Vorabentscheidungsverfahrens übereinstimmte (vgl. EuGH, DÖV 1998, S.\n287, Nrn. 29, 40, 47), dient allein der Durchsetzung der in Art. 88 Abs. 2 UAbs. 1 EGV\n(früher: Art. 93 Abs. 2 UAbs. 1 EGV) ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Kommission, die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen anzuordnen. Sie\nwirkt damit im Einzelfall und schafft kein allgemeines gemeinschaftsunmittelbares\nVerwaltungsverfahrensrecht.\n\n 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3                  24\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n\n                Sommer                 Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000217_2bvr121098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000217.2bvr121098\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-17/2-bvr-1210-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-17/2-bvr-1210-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:18.598290+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-17/2-bvr-1210-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-02-17","dockets":["2 BvR 1210/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000217.2bvr121098","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000217.2bvr121098"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.02.2000 – 2 BvR 1210/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-17/2-bvr-1210-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwVfG/48","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"48","label":"§ 48 VwVfG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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