{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000213.2bvr270793","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-13","aktenzeichen":"2 BvR 2707/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2707/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alfred Steiding,\n                    Präsidentenstraße 47, Neuruppin -\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 15. November 1993 - 3 Ws\n         639/93 REHA -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. September 1993 - (552\n         Rh) 4 Js 430/93 (30/93) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr          1\nkeine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme\nauch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf\nErfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  1. Die ihnen zu Grunde liegende Norm des § 1 Abs. 1 StrRehaG, insbesondere die     2\ndort vorgesehene Beschränkung der Rehabilitierung auf DDR-Entscheidungen, die\nmit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, ist verfassungsgemäß (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 21 f.). Es ist\nverfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Straftatbestand des § 249 StGB/DDR (\"Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten\") nicht in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufgenommen hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Verurteilungen der DDR-Gerichte nach dieser Norm in der Regel die in der Völkerrechtsgemeinschaft\n\n\n                                        1/4\n\nanerkannten Menschenrechte in schwer wiegender Weise missachtet hätten (vgl.\ndazu Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember\n1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 20, 22). Die Ausführungen in dem von der\nBeschwerdeführerin zitierten Lehrbuch des Strafrechts der DDR zur Gesellschaftsfeindlichkeit der Asozialität geben dafür nichts her. Ebenso wenig ist dargelegt oder\nersichtlich, dass Verurteilungen nach § 249 StGB/DDR in der Regel mit den in § 1\nAbs. 1 Nr. 1 StrRehaG genannten Fällen vergleichbar wären und deshalb nach dem\nGleichheitssatz in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG hätten aufgenommen werden müssen.\n\n  2. Die Rehabilitierungsgerichte haben auch bei der Auslegung der Generalklausel         3\ndes § 1 Abs. 1 StrRehaG keine Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Das\nLandgericht hat dargelegt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diebstähle\nund der Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Verhaltensweisen zur Verantwortung\ngezogen worden sei, die auch nach geltendem Recht mit Strafe bedroht seien. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen § 249 Abs. 1 StGB/DDR sei keine politische Willkür ersichtlich, das abgeurteilte Verhalten der Beschwerdeführerin stelle sich nicht\nals politische, gegen das DDR-System gerichtete, Haltung dar. Diese Ausführungen\nsind nachvollziehbar und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Selbst wenn\nein anderes Fachgericht die Ansicht vertreten haben sollte, Verurteilungen wegen\n§ 249 StGB/DDR seien schlechthin rechtsstaatswidrig und daher zu rehabilitieren, so\nergäbe sich daraus noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfGE 87, 273 <278>; 98, 17 <48>).\n\n  Die Gerichte haben auch bei der Versagung der Rehabilitierung hinsichtlich des Urteils des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow vom 26. November 1974 weder Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verkannt (BVerfGE 18, 85\n<93>) noch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Anhaltspunkte dafür,\ndass das Urteil des Stadtbezirksgerichts die in der Völkerrechtsgemeinschaft anerkannten Menschenrechte in schwer wiegender Weise missachtet hätte und deshalb\nunter der Wertordnung des Grundgesetzes keinen Bestand haben könnte (vgl. Urteil\ndes Zweiten Senats vom 7. Dezember 1999, Umdruck S. 20) und die Versagung der\nRehabilitierung die Beschwerdeführerin in ihrer Menschenwürde verletzte, gibt es\nauch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Das Stadtbezirksgericht hatte\nfestgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Unterhalt für ihre Tochter und keine\nMiete gezahlt hatte, aus Arbeitsunlust ihre Arbeit aufgegeben hatte und der Prostitution nachgegangen war, und sie deshalb wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung\ndurch asoziales Verhalten verurteilt. Außerdem war die Beschwerdeführerin mehrfachen Diebstahls zum Nachteil von Nachbarn und ihrer Mutter für schuldig befunden\nworden. Dass die Rehabilitierungsgerichte angesichts dieser Verstöße, die, wie das\nLandgericht dargelegt hat, zum Teil auch nach geltendem Recht strafbar wären, angenommen haben, die Rechtsfolge der zweijährigen Arbeitserziehung stehe nicht in\ngrobem Missverhältnis zu den zu Grunde liegenden Taten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRe-\n\n\n\n                                          2/4\n\nhaG), ist nachvollziehbar und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                       5\n\n              Limbach              Hassemer              Di Fabio\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. Februar 2000 - 2 BvR 2707/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2000 - 2 BvR 2707/93 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000213_2bvr270793.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000213.2bvr270793\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-13/2-bvr-2707-93","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-13/2-bvr-2707-93","retrieved":"2026-07-10 10:45:15.769723+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-13/2-bvr-2707-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-02-13","dockets":["2 BvR 2707/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000213.2bvr270793","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000213.2bvr270793"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.02.2000 – 2 BvR 2707/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-13/2-bvr-2707-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StrRehaG/1","law":"StrRehaG","abbreviation":"StrRehaG","ref":"1","label":"§ 1 StrRehaG","mentions":5},{"id":"StGB/249","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"249","label":"§ 249 StGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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