{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000209.1bvr014098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"1 BvR 140/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 140/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. September 1997 - 1 S 29/97\n      -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\nam 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. September 1997 - 1 S 29/97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem ein vom   1\nBeschwerdeführer geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung\nabgewiesen worden ist.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsberater und war Vorsitzender des SPD-       2\nUnterbezirks Usedom-Peene. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte ihn im\nNovember 1995 in dieser Position abgelöst. Auf einer Versammlung des SPD-Ortsvereins Usedom-Ost am 20. August 1996 äußerte der Beklagte, der Beschwerdeführer habe permanent den damaligen Wirtschaftsminister Harald Ringstorff belegt, um Aufträge für die eigene Firma zu bekommen und persönliche Vorteile zu\n\n\n                                        1/7\n\nerlangen.\n\n Der Beschwerdeführer nahm den Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung           3\ndieser Äußerung, die er als Schmähung empfand, in Anspruch. Der Beklagte machte\ngeltend, die Äußerung sei inhaltlich zutreffend und bot Beweis hierfür an. Das Amtsgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die hiergegen gerichtete\nBerufung hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\n  Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs seien nicht gegeben. Selbst            4\nbei Unterstellung des Vortrags des Beschwerdeführers als wahr, liege kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Die strittige Äußerung\nenthalte zwar eine abwertende Komponente. Gleichwohl gehe die Äußerung, selbst\nfür den Fall, dass sie unwahr sei, nicht über das Maß der Ehrenrührigkeit hinaus, die\nim Rahmen der politischen Auseinandersetzung zwischen Konkurrenten hinzunehmen sei. Durch die Äußerung habe der Beklagte offensichtlich Kritik an der Vorgehensweise des Beschwerdeführers üben und ein Disziplinar- bzw. Parteiausschlussverfahren gegen ihn fördern wollen. Die streitige Äußerung sei daher im\nZusammenhang mit dem Interesse des Beklagten zu sehen, seine Position in der\nPartei zu stärken und die seines Konkurrenten zu schwächen. Im Hinblick auf dieses\nlegitime Ziel könne der Angriff noch nicht als unangemessen qualifiziert werden. Er\nstelle vielmehr eine möglicherweise harte, aber zulässige parteipolitische Auseinandersetzung dar. Die aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu entnehmende Aufgabe der Parteien, an der politischen Meinung des Volkes mitzuwirken, spreche für die Zulässigkeit einer freien Rede, so dass bei politisch motivierten Äußerungen - auch im\nHinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB - nur in äußersten Fällen durch die Gerichte eingegriffen werden dürfe (Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1983, S. 1415 f. =\nBVerfGE 61, 1). Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls aus eigenem Entschluss an der politischen Meinungsbildung beteiligt und sich durch dieses\nVerhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben. Da auch kein\nFall der so genannten Schmähkritik vorliege, fehlten die Voraussetzungen für den\ngeltend gemachten Unterlassungsanspruch.\n\n  2. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Behauptung des Beklagten enthalte keine besondere Ehrenrührigkeit. Tatsächlich sei\ndie Äußerung in ihren Auswirkungen klar geschäftsschädigend und persönlich verletzend. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um eine politisch motivierte Äußerung innerhalb einer parteipolitischen Auseinandersetzung gehandelt habe. Es sei in keinem Kreis gerechtfertigt, weder in der\nÖffentlichkeit noch innerhalb einer Partei oder eines Vereins, gezielte Falschbehauptungen bezüglich des Verhaltens einer anderen Person als Mittel der persönlichen\nHerabsetzung aufzustellen. Da das Landgericht es zugelassen habe, dass gegen ihn\nunsanktioniert und unwidersprochen mit einer seine persönliche Integrität beeinträch-\n\n\n                                          2/7\n\ntigenden Lüge operiert werden könne, habe es das Prinzip der durch die Rechtsprechung zu wahrenden Achtung der Menschenwürde zur Disposition gestellt.\n\n 3. Das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union                 6\nMecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           7\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c\nBVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Das gilt namentlich für\ndie Bedeutung und Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes\n(BVerfGE 54, 148 <153>; 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; 99, 185 <193 f.>) und die\nMaßstäbe zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit (zusammengefasst in BVerfGE 99, 185 <195 ff.>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen,      8\ndass der Beschwerdeführer ausdrücklich allein die Verletzung des Menschenwürdesatzes aus Art. 1 Abs. 1 GG rügt. Zur Erfüllung der Begründungsanforderungen aus\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt es, dass der maßgebliche Sachverhalt in einer Weise vorgetragen ist, die erkennbar macht, welches Grundrecht verletzt sein\nsoll (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 85, 214 <217>). Das ist in der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Persönlichkeitsrechts der Sache nach geschehen.\n\n 2. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus        9\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  a) Das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1         10\nAbs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die\nnicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148\n<153>). Es umfasst den Schutz der Anerkennung der Person als solcher und das Ansehen in der Gesellschaft und beschränkt sich nicht auf Ehrverletzungen, die sich als\nVerstoß gegen die Menschenwürde darstellen (vgl. BVerfGE 75, 369 <379 f.>; 93,\n266 <293, 297, 299>). Dazu gehört vielmehr auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz\nvor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit\nauszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl\nuntergraben können (vgl. BVerfGE 99, 185 <193 f.>). Der Schutz des Grundrechts\n\n\n                                          3/7\n\nerstreckt sich daher auf verfälschende oder entstellende Darstellungen der Person\ndes Einzelnen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>).\n\n  Die hier in Rede stehende Äußerung hat eine derartige Persönlichkeitsrelevanz.         11\nDer Vorwurf, die innerparteiliche Position um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils\nwillen ausgenutzt zu haben, mindert das gesellschaftliche Ansehen dessen, dem ein\nsolches Verhalten angelastet wird. Er weckt zwangsläufig Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des Betroffenen für eine parteipolitische Funktion und diskreditiert\nihn damit. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Äußerung auf einer Parteiversammlung erfolgt. Überdies wird die persönliche Integrität durch den Vorwurf unlauterer Bestrebungen nach wirtschaftlichen Vorteilen allgemein in Frage gestellt und\nentfaltet damit nachteilige Wirkungen auch über den Bereich parteipolitischer Aktivitäten hinaus.\n\n  b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der\nMeinungsäußerung, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann gewährleistet. Vom\nSchutz dieses Grundrechts werden auch Tatsachenbehauptungen erfasst, wenn sie\neinen Meinungsbezug haben. Nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und\nsolche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht,\nfallen von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heraus\n(vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 85, 1 <15>; 90, 1 <15>).\n\n Ebenso wenig wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch die Meinungsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter\nanderem in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre.\n\n  Als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen           14\nkommen §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Betracht, von denen das Landgericht bei seinem Urteil ausgegangen ist. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber\nvor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfGE 12, 113 <125 f.>; 93, 266 <290 f.>),\nder bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem\nRechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt. Soweit es sich um\nAuseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt,\nist zudem der Einfluss von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 61, 1\n<11 f.>).\n\n  Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften sind Sache der dafür         15\nzuständigen Gerichte. Dabei müssen sie jedoch die betroffenen Grundrechte bei ihrer Interpretation beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der\nRechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit\n\n\n                                          4/7\n\ndurch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist.\n\n  Das Ergebnis dieser Abwägung ist wegen ihres Fallbezuges verfassungsrechtlich           16\nnicht vorgegeben. Jedoch fällt der Wahrheitsgehalt einer vom Schutzbereich des Art.\n5 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Tatsachenbehauptung bei der Abwägung ins Gewicht\n(vgl. BVerfGE 94, 1 <8>). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 99, 185\n<197>). Es gibt kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der\nBehauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 <149>).\n\n c) Das angegriffene Urteil wird diesen Maßstäben nicht gerecht.                          17\n\n  Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die in Frage stehende Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt, indem es ihr eine abwertende Komponente beigemessen hat. Auch begegnet es\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Äußerung als\nvom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst angesehen hat. Nach den\nfachgerichtlichen Feststellungen ist von einer Tatsachenbehauptung mit Meinungsbezug auszugehen, weil die Äußerung im Zusammenhang mit einer Kritik an der Vorgehensweise des Beschwerdeführers stand.\n\n Das Landgericht hat die Äußerung jedoch trotz unterstellter Unwahrheit im Hinblick       19\nauf Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG für gerechtfertigt gehalten, weil sie\npolitisch motiviert und vom Interesse des Beklagten getragen gewesen sei, seine Position in der Partei zu stärken und die des Beschwerdeführers zu schwächen. Das\nhält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n  Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen verkannt, dass der Schutz der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat, wenn\ndie beeinträchtigende Tatsachenbehauptung falsch ist. Hieran vermag auch die vom\nLandgericht dem Beklagten zu Gute gehaltene politische Motivation nichts zu ändern.\nDie Weiterverbreitung einer unrichtigen Information kann ungeachtet der Motive und\ndes Forums, auf dem sie geschieht, zum Meinungsbildungsprozess nichts beitragen.\nSie ist deshalb auch im Rahmen der politischen innerparteilichen Auseinandersetzung von Konkurrenten keinesfalls hinzunehmen und lässt sich auch nicht aus der\naus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu entnehmenden Aufgabe der Parteien, an der politischen Meinung des Volkes mitzuwirken, rechtfertigen. Soweit sich das Landgericht\nfür seine Erwägungen auf die Entscheidung BVerfGE 61, 1 stützt, hat es die maßgeblichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verkannt. Zum einen betraf die\nEntscheidung nicht die innerparteiliche Auseinandersetzung von Parteimitgliedern,\nsondern Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf.\nZum anderen war die maßgebliche Äußerung mangels einer konkret-greifbaren Tatsache als pauschales Werturteil und nicht als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft worden (vgl. BVerfGE 61, 1 <9 f.>).\n\n\n\n                                          5/7\n\n  d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht   21\nausgeschlossen, dass das Landgericht bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers seinem Unterlassungsbegehren stattgegeben hätte.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34       22\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   23\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2000 - 1 BvR 140/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2000 - 1 BvR 140/98 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000209_1bvr014098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000209.1bvr014098\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-09/1-bvr-140-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-09/1-bvr-140-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:14.335996+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-09/1-bvr-140-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-02-09","dockets":["1 BvR 140/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000209.1bvr014098","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000209.1bvr014098"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.02.2000 – 1 BvR 140/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-09/1-bvr-140-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. 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