{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000207_2bvr010600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000207.2bvr010600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-07","aktenzeichen":"2 BvR 106/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 106/00 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                                     den Antrag\n1. der Frau L...,\n2. des Kindes L...\nder Antragsteller zu 2. gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin zu 1.,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk-H. Pfalz,\n                    Kasseler Straße 5, Homberg -\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dirk-H.\nPfalz zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde\n\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 - 7 E\n      1080/95.A -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                   Richter Sommer,\n                                   Broß\n                                   und die Richterin Osterloh\n\nam 7. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dirk-H. Pfalz wird abgelehnt.\n\n                                       Gründe:\n  Den Antragstellern kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl.\n§ 114 ZPO; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde wäre\nnicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 ging bei dem Prozessbevollmächtigten\nder Antragsteller am 24. Dezember 1999 ein. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am\nMontag, den 24. Januar 2000, wurde lediglich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, nicht hingegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine - mit\nder beabsichtigten Verfassungsbeschwerde ggf. beantragte - Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung\nnach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher nur unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das\n\n\n                                           1/3\n\nProzesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der\nBeschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/\n96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -,\nNJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR\n1990, S. 1212). Dem sind die Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG nachgekommen.\n\n  Im Übrigen genügt das Vorbringen zu dem behaupteten Verfassungsverstoß des            2\nVerwaltungsgerichts Kassel zur Begründung der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht\ngemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG. Die Antragsteller haben als\nAusgangspunkt der von ihnen erhobenen Rügen ihre zentrale Behauptung, sie müssten als Ehefrau bzw. Kind des Antragstellers im Verfahren 2 BvR 107/00, gegen den\nseitens serbischer staatlicher Organe ein noch anhängiges Strafverfahren betrieben\nworden sei, mit physischen und psychischen Qualen rechnen, nicht ansatzweise substantiiert. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ausführlich die grundlegend veränderten Verhältnisse im Kosovo dargelegt hat und insoweit nicht erkennbar oder dargelegt ist, dass serbische Organe bei einer Rückkehr\nder Antragsteller in den Kosovo irgendeine Möglichkeit haben könnten, auf die Antragsteller zuzugreifen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   3\n\n\n               Sommer                   Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000207_2bvr010600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000207.2bvr010600\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_2bvr010600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-07/2-bvr-106-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_2bvr010600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_2bvr010600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-07/2-bvr-106-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_2bvr010600.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:13.554891+00:00"}}