{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000207_1bvr134499","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000207.1bvr134499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-07","aktenzeichen":"1 BvR 1344/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1344/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch,\n                   Bahnhofstraße 3, Kranenburg -\n1. unmittelbar gegen\n\n   a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni 1999 - 5 T 14/99 -,\n\n   b) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Geldern vom 18. Dezember 1998 - 17 C 121/98 -\n\n2. mittelbar gegen\n   § 123 ZPO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\nam 7. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni 1999 - 5 T 14/99 - und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Geldern vom 18. Dezember 1998 - 17\nC 121/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im         1\nZivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden\nist.\n\n\n                                          1/6\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde von seinen Vermietern vor dem Amtsgericht auf             2\nZahlung von 911,78 DM in Anspruch genommen. Ihm wurde für diesen Rechtsstreit\nProzesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Die Kläger zahlten\nbei Klageerhebung sowie im Laufe des Verfahrens insgesamt 1.310,00 DM an Gerichtskosten ein, wovon 1.100,00 DM Zeugen- und Sachverständigenvorschüsse betrafen. Das Amtsgericht gab durch Urteil der Klage teilweise statt und erlegte dem\nBeschwerdeführer 70 % der Kosten des Rechtsstreits auf.\n\n  Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte das Amtsgericht die            3\nvon dem Beschwerdeführer an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.050,06 DM\nfest. Hiervon entfielen 884,30 DM auf die von den Klägern vorab verauslagten Gerichtskosten.\n\n Der Beschwerdeführer legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein, mit der er sich gegen die Berücksichtigung der Gerichtskosten trotz\nBewilligung von Prozesskostenhilfe wandte. Das Landgericht wies das Rechtsmittel\nals unbegründet zurück: Nach § 123 ZPO habe der Beschwerdeführer den Klägern\ndie Kosten in dem durch Urteil bestimmten Umfang zu ersetzen. Der Beschwerdeführer wäre wegen der ihm gewährten Prozesskostenhilfe nur dann von der Pflicht zur\nErstattung der Gerichtskosten befreit worden, wenn diese Kosten noch nicht beglichen worden wären. Es finde sich keine gesetzliche Regelung, wonach Vorschusszahlungen rückabgewickelt werden müssten. § 2 Abs. 4 GKG sei weder direkt noch\nanalog anwendbar. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Vorschrift\ndes § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG berufen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz sei nicht\nzu erkennen.\n\n 2. Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung der §§ 123 ZPO,\n58 Abs. 2 Satz 2 GKG führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.\nWährend ein unterlegener Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in keinem\nFall Gerichtskosten zu tragen habe, müsse ein unterlegener Beklagter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dem Gegner die von diesem verauslagten Gerichtskosten\nerstatten. Die darin liegende Schlechterstellung des mittellosen Beklagten gegenüber\ndem mittellosen Kläger sei durch keinerlei sachlichen Gründe zu rechtfertigen und\ndaher willkürlich. Erst recht willkürlich sei, dass auf Grund der gesetzlichen Regelung\ndanach differenziert werde, ob der Kläger bereits Prozesskostenvorschüsse geleistet\nhabe oder nicht. Ob Kostenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige angefordert\nund bezahlt würden, hänge von der Beweislast und weiteren Zufälligkeiten ab.\n\n 3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            7\n\n\n                                          2/6\n\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für\ndie Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl.\nBVerfGE 99, 129 <139>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S.\n3187).\n\n 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass\nsie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt vielmehr auch\ndann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 99, 129\n<139>).\n\n b) Im Ausgangsverfahren haben die Gerichte § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG dahingehend             10\nausgelegt, dass sich die Vorschrift nur auf im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch\nnicht bezahlte Gerichtskosten bezieht, nicht aber auf von dem Prozessgegner der\nmittellosen Partei bereits verauslagte Gerichtskosten. Diese Auslegung entspricht einer gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Rpfleger 1989, S. 376; OLG Hamm,\nMDR 1994, S. 104; OLG Düsseldorf, MDR 1997, S. 106 f.). Sie führt jedoch zu einer\nungerechtfertigten Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.\n\n  aa) Ein unbemittelter Kläger, dem Prozesskostenhilfe (ohne Zahlungsanordnung             11\nnach § 120 ZPO) bewilligt worden ist, muss selbst dann, wenn er den Prozess verliert\nund die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig keine Gerichtskosten\nzahlen. Dem Prozessgegner (Beklagten) muss er keine Gerichtskosten erstatten,\nweil dieser insoweit keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO hat. Denn der Beklagte ist gemäß § 122 Abs. 2 ZPO von der Zahlung der Gerichtskosten grundsätzlich befreit und wird vom Staat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch nicht als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Der Staatskasse muss der Kläger keine\nGerichtskosten zahlen, weil er nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO von der\nZahlung befreit ist.\n\n  Demgegenüber muss ein unbemittelter Beklagter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt          12\nworden ist, nach der von den Gerichten im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung im Unterliegensfall die Gerichtskosten tragen. In dieser Konstellation ist der (bemittelte) Kläger verpflichtet, die mit Einreichung der Klage fällige Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (§§ 61, 65 GKG) sowie gegebenenfalls im Laufe des\n\n\n                                           3/6\n\nRechtsstreits anfallende weitere Auslagenvorschüsse, insbesondere für Zeugen und\nSachverständige (§§ 402, 379 Satz 2 ZPO, § 68 GKG), zu zahlen, weil § 122 Abs. 2\nZPO in diesem Fall nicht gilt. Obsiegt der Kläger, hat er nach der herrschenden Auffassung, die § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur auf noch nicht bezahlte Kosten anwendet,\nkeinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der bereits verauslagten Kosten. Die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 123 ZPO umfasst deshalb auch diese Zahlungen.\n\n bb) Zwischen einem unbemittelten Kläger und einem unbemittelten Beklagten bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr lassen sich für die vorgenommene\nDifferenzierung keine tragfähigen sachlichen Gründe finden. Insbesondere kann das\nAnliegen, eine mutwillige Prozessführung oder Manipulationen zu Lasten der Staatskasse zu verhindern, die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, 3.\nKammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 3187).\n\n  cc) Die ungerechtfertigte Schlechterstellung des mittellosen Beschwerdeführers gegenüber einem mittellosen Kläger hätten die Gerichte im Wege der verfassungskonformen Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG vermeiden müssen.\n\n  Der Wortlaut von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG steht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass auch die bereits vom Kläger verauslagten Gerichtskosten\nvon der Vorschrift erfasst werden, nicht entgegen. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmt,\ndass die Haftung eines anderen Kostenschuldners (durch die Staatskasse) nicht geltend gemacht werden soll, soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von § 54\nNr. 1 GKG (als Entscheidungsschuldner) haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden\nist. Die Vorschrift unterscheidet mithin nicht zwischen Gerichtskostenansprüchen der\nStaatskasse, die vor oder nach der Kostenentscheidung geltend gemacht werden.\n\n  Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nicht zwingend, dass die bereits verauslagten Gerichtskosten von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht erfasst sein sollen. Vielmehr spricht die Gesetzesbegründung dafür, dass der Gesetzgeber mit § 58\nAbs. 2 Satz 2 GKG den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte\n(vgl. BTDrucks 7/2016, S. 79).\n\n  Der verfassungskonformen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass sie eine          17\nRückerstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem obsiegenden Kläger, dessen Prozessgegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, bedingt. Aus der fehlenden gesetzlichen Regelung eines solchen Rückerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei kann nicht\ngeschlossen werden, der Gesetzgeber habe sie ausschließen wollen. Insoweit fehlt\nes in den Gesetzgebungsmaterialien an einem hinreichenden Anhaltspunkt. Es ist\ndeshalb von einer Regelungslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung von\n§ 2 Abs. 4 GKG mit der Anerkennung eines entsprechenden Rückerstattungsanspruchs geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1999, S. 3187).\n\n\n                                         4/6\n\n2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.   18\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n              Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2000 - 1 BvR 1344/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2000 - 1 BvR 1344/99 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000207_1bvr134499.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000207.1bvr134499\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr134499.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-07/1-bvr-1344-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr134499.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr134499.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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