{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000207_1bvr026299","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000207.1bvr026299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-07","aktenzeichen":"1 BvR 262/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 262/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus Riebschläger und Partner,\n                   Friedrichstraße 78, Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 386/97\n      -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie scheidet aus,\nweil sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der           2\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet hat, lässt\nsich seinem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ihn durch die Versagung eines Schadensersatzanspruches in seinen\nGrundrechten verletzt haben könnte. Die Feststellung, Auslegung und Anwendung\ndes einfachen Rechts ist auch dann, wenn es um Normen einer fremden Rechtsord-\n\n\n                                        1/4\n\nnung, wie hier der Deutschen Demokratischen Republik, geht, Aufgabe der allgemein\nzuständigen Gerichte (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Das Bundesverfassungsgericht\nkann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies\nist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung objektiv fehlerhaft ist. Der\nFehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Dies ist in der\nRegel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom\nUmfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung\nbei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht\nmehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95,\n96 <128>).\n\n  Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die von ihm als verletzt gerügten         3\nGrundrechte geboten hätten, seine Inhaftierung in der Deutschen Demokratischen\nRepublik und die damit in Zusammenhang stehenden Folgeschäden der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) delikts- bzw. staatshaftungsrechtlich zuzuordnen. Da die ursprüngliche Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter des Beschwerdeführers von einem - aus der Sicht der Bundesrepublik\nDeutschland - Dritten ausgegangen ist, wäre eine Verletzung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers durch das angegriffene Urteil nur dann in Betracht gekommen,\nwenn der Bundesgerichtshof bei Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen\nVorschriften die sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten verkannt\nhätte. Zwar können grundsätzlich auch deliktische Ersatzansprüche der Verwirklichung der grundrechtlich gebotenen Schutzpflicht des Staates dienen. Hier ist jedoch\nzu beachten, dass die Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt\nzu verantwortenden Unrechts ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozialstaatsgedanken hat, nicht aber Ausfluss einzelner Grundrechte ist (BVerfGE 84, 90\n<126>). Demnach hat nicht nur der Gesetzgeber bei der Gestaltung der normativen\nRegeln einer solchen Wiedergutmachung allein aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten (BVerfGE 84, 90\n<126>); dies gilt dann entsprechend auch für die Gerichte, wenn sie im konkreten\nEinzelfall über Ansprüche auf Wiedergutmachung für Unrecht, das außerhalb des\nVerantwortungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland zugefügt worden ist, entscheiden.\n\n Ein Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3           4\nGG), der zu einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 GG) hätte führen können (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>), scheidet\nebenfalls offensichtlich aus. Das Bundesverfassungsgericht überprüft auch insoweit\nangegriffene Entscheidungen nicht auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht.\nEs greift erst ein, wenn sich ein Richterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen,\ndass es sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz\n\n\n\n                                          2/4\n\nbegeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen\n(BVerfGE 87, 273 <279>). Dem Wortlaut der vom Bundesgerichtshof in Betracht gezogenen maßgeblichen delikts- und staatshaftungsrechtlichen Normen mag unmittelbar nicht zu entnehmen sein, ob auch die SED für das dem Beschwerdeführer zugefügte Unrecht nicht nur politisch, sondern auch im Sinne dieser Vorschriften rechtlich\nverantwortlich war, so dass im Rahmen der Subsumtion eine Bewertung der Stellung\nund Funktion der SED im System der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich war. Der Bundesgerichtshof hat aber in nachvollziehbarer Weise begründet, dass\ner insbesondere die \"Lenkungsmaßnahmen\" der SED nicht als zivilrechtlich im Sinne von § 11 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\nansieht, zugleich aber die Eigenschaft der SED als Staatsorgan oder staatliche Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl I S. 34) verneint. Er\nhat damit keinesfalls die Grenzen einer zulässigen Normanwendung überschritten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, abzulehnen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7\n\n\n            Papier          Steiner                Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2000 - 1 BvR 262/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2000 - 1 BvR 262/99 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000207_1bvr026299.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000207.1bvr026299\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr026299.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-07/1-bvr-262-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr026299.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr026299.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-07/1-bvr-262-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000207_1bvr026299.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:13.062132+00:00"}}