{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000204_2bvr045399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000204.2bvr045399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-04","aktenzeichen":"2 BvR 453/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 453/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n-1. Rechtsanwälte Gerhard M. Knöss und Kollege,\n    Schillerstraße 28, Frankfurt,\n2. Rechtsanwälte Meinolf Reuther und Kollegin,\n   Heinrich-Lübke-Straße 27,\n   Arnsberg -\n\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1999 - 2 BJs 122/\n      98-1 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                Richter Sommer,\n                                Broß\n                                und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1999 - 2 BJs 122/\n     98-1 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft    1\n(§§ 121, 122 StPO).\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                       A.-I.\n 1. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12. November 1997 wegen bandenund gewerbsmäßigen Verleitens zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§§ 84\nAbs. 1, 84 a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom\n26. April 1999 hob das Landgericht Dortmund den Haftbefehl gemäß § 120 Abs. 1\nStPO auf.\n\n  2. Am 29. April 1998 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Dortmund. Während der am 1. Oktober 1998 begonnenen Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer und zwei Mitangeklagte verwies das Landgericht die Sache mit\nBeschluss vom 29. Oktober 1998 gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Begründung, die Mitangeklagten seien nunmehr auch\nder Mitgliedschaft, der Beschwerdeführer der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) hinreichend verdächtig. Mit Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde das Verfahren von dem zunächst zuständigen 6. Strafsenat dem 7. Strafsenat übertragen. Mit Beschluss vom 10.\nFebruar 1999 legte dieser das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung\ndes für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts vor. Der Verweisungsbeschluss\ndes Landgerichts sei unwirksam und könne eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht begründen. Die Angeklagten seien durch den Beschluss offensichtlich\nfehlerhaft und willkürlich ihren gesetzlichen Richtern entzogen worden. Dadurch entfalle seine Bindungswirkung, der Bundesgerichtshof habe daher das zuständige Gericht nach § 14 StPO zu bestimmen. Mit Beschluss vom 17. März 1999 bestimmte der\nBundesgerichtshof das Landgericht Dortmund als sachlich zuständig.\n\n 3. Der Bundesgerichtshof ordnete im Verfahren der besonderen Haftprüfung gemäß        4\n§§ 121 f. StPO mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 1999 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.\n\n Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft lägen vor. Die Sache          5\nsei seit der letzten Haftprüfung mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden.\nDas folge aus dem dargelegten Verfahrensgang, der besonderen Schwierigkeit und\ndem besonderen Umfang des Verfahrens; die Verfahrensakten umfassten derzeit 13\nAktenbände, 57 Stehordner sowie drei Bände Ausländerakten. Wegen der näheren\nEinzelheiten zur Sach- und Rechtslage werde auf den Inhalt des Beschlusses des 7.\nStrafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1999 sowie des\nSchreibens der Vorsitzenden dieses Strafsenats vom 25. Januar 1999 verwiesen.\nDer weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe angesichts der den Angeklagten\nvorgeworfenen Straftaten noch nicht außer Verhältnis zur Schwere der Schuld und\nzu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          6\nverschiedener Grundrechte.\n\n\n\n                                         2/6\n\n  Sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei dadurch verletzt, dass die    7\nverfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen seinem Freiheitsgrundrecht und\ndem Strafverfolgungsinteresse nicht einmal ansatzweise vorgenommen worden sei.\nAuch sei auf die angesprochene Problematik der Bindungswirkung und der Rechtmäßigkeit des Verweisungsbeschlusses nicht eingegangen worden. Selbst wenn diesem Beschluss letztlich Bindungswirkung zukommen oder durch Beschluss des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet\nworden sein sollte, sei als Folge dieses rechtswidrigen Verweisungsbeschlusses ein\nlangfristiger Zuständigkeitsstreit und eine Verfahrensverzögerung von zumindest\nsechs Monaten eingetreten. Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt\nwerde, die Sache sei seit der letzten Haftprüfung mit der gebotenen Beschleunigung\ngefördert worden, handele es sich hierbei um keine Grundrechtsabwägung, sondern\nschlichtweg um die Wiederholung des Gesetzeswortlauts.\n\n Der Beschwerdeführer rügt weiterhin mit näherer Begründung die Annahme des              8\ndringenden Tatverdachts und die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen\nRichter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  2. Nach der Aufhebung des Haftbefehls wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 27. Mai 1999 für erledigt erklärt.\n\n                                         III.\n Das Bundesministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.                10\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          11\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Sie gibt ihr statt. Die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1\nBVerfGG).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.                                          12\n\n                                         C.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der inzwischen erfolgten Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zulässig. Der Beschwerdeführer ist zwar durch die angefochtene Entscheidung nicht\nmehr gegenwärtig beschwert. Es besteht aber im vorliegenden Fall noch ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes (vgl. BVerfGE 53, 152 <157>). Ein solches Feststellungsinteresse kann insbesondere bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen fortbestehen.\nDies ist wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers durch\ndie unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogene Untersuchungshaft unter\nden hier gegebenen Umständen zu bejahen (vgl. BVerfGE 9, 89 <93>; 53, 152\n\n\n\n                                          3/6\n\n<157 f.>).\n\n                                         I.\n  1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch\ndes noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung\naus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein\nGewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 <158 f.>). Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO\nlässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264\n<270 f.>).\n\n  2. Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es auch, dass das zuständige Gericht sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzt und seine Entscheidung im\nEinzelnen begründet, da es im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm\nvorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich\nentscheidet (vgl. im Einzelnen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).\n\n                                         II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach          16\n§ 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angefochtene Beschluss des\nBundesgerichtshofs nicht gerecht.\n\n  1. Die grundgesetzlich gebotene Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und             17\nStrafverfolgungsinteresse wurde nicht vorgenommen, jedenfalls nicht dargestellt. Der\nKompetenzkonflikt zwischen Landgericht und Oberlandesgericht ist nicht erkennbar\nin die Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO eingeflossen.\nEiner ausdrücklichen Erörterung hätte es aber angesichts einer Verzögerung von ca.\ndrei Monaten nach Erlass des Verweisungsbeschlusses bedurft, zumal das Oberlandesgericht diesen Beschluss als willkürlich bewertet hatte. Durch den nicht eingeschränkten Verweis \"zur Sach- und Rechtslage\" auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Februar 1999 deutet der Bundesgerichtshof an, dessen Auffassung\nzu billigen. Ein Kompetenzkonflikt kann aber ebenso wie der insofern vergleichbare\nFall einer Anklage bei einem unzuständigen Gericht (vgl. dazu: Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September\n1992 - 2 BvR 1305/92 -, StV 1992, S. 522) der Annahme eines wichtigen Grundes\n\n\n                                         4/6\n\nverfassungsrechtlich entgegenstehen, wenn ein grober Fehler angenommen wird\nund dadurch erhebliche vermeidbare Verzögerungen entstehen. Ein grober Fehler\nliegt zumindest dann nahe, wenn ein Obergericht einen Beschluss der Vorinstanz als\nwillkürlich bewertet. Jedenfalls bedarf es dann einer ausdrücklichen Erörterung im\nBeschluss über die Fortdauer der Haft.\n\n  2. Der Verweis \"zur Sach- und Rechtslage\" auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf und auf ein Schreiben der Vorsitzenden dieses Strafsenats im Rahmen der Erörterung des \"wichtigen Grundes\" - neben dem pauschalen Hinweis auf\nden dargelegten Verfahrensgang, der im Übrigen nur den Zeitraum bis zum 8. Dezember 1998 betrifft - hält verfassungsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass der Beschluss und das Schreiben keine dahingehenden Ausführungen enthalten, erfordert das besondere Haftprüfungsverfahren von dem mit\nbesonderer Sachkunde ausgestatteten Gericht, eine eigene Sachprüfung der besonderen Haftvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 1 StPO vorzunehmen und dies auch\ndarzustellen. Eine Bezugnahme auf andere, vor dem Zeitpunkt des Beschlusses über\ndie Fortdauer der Haft ergangene Beschlüsse ist dafür grundsätzlich nicht ausreichend, da sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit\nder letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40; BVerfGE 53, 152\n<158 f.>). Diese Erörterungspflicht gewinnt in Anbetracht der weit über einem Jahr\nliegenden Dauer der Untersuchungshaft beim nicht vorbestraften Beschwerdeführer\nbesondere Bedeutung, zumal auch zwischen Erhebung der Anklage und Beginn der\n(ersten) Hauptverhandlung ein eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht ohne weiteres ausschließender Zeitraum von rund fünf Monaten lag.\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund begründet ist, bedarf         19\nes keiner Entscheidung, ob der Beschluss auch im Übrigen verfassungsrechtlich zu\nbeanstanden sein könnte.\n\n                                        III.\n Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Da er durch ihn jedoch nicht mehr beschwert ist,\nbedurfte es keiner Aufhebung des Beschlusses.\n\n                                        IV.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 22\n\n\n              Sommer                    Broß               Osterloh\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000204_2bvr045399.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000204.2bvr045399\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000204_2bvr045399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-04/2-bvr-453-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000204_2bvr045399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000204_2bvr045399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-04/2-bvr-453-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/02/rk20000204_2bvr045399.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:12.806878+00:00"}}