{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000203.1bvr155399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"1 BvR 1553/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1553/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Heinrich Friauf,\n                    Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1999 - 23 A 4721/98 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 1998 - 16\n         K 9630/95 -,\n\n       c) den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15.\n          September 1995 - 15.4.2.-12-28/87 -,\n\n      d) den Beschluss des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 6. März 1990\n         - 27.12-28/87 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 3. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer begehrte in allen Instanzen erfolglos die Rückübereignung         1\neines Grundstücks von etwa 166.000 qm, das im Jahre 1942 gegen eine Entschädigung von 137.000 Reichsmark für Zwecke der Wehrmacht enteignet worden war.\n\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen. Er rügt die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 3 Abs. 1\nGG. Zur Begründung weist er u.a. darauf hin, dass der Anspruch auf Rückübereignung nicht lediglich als Teil einer rechtmäßigen nachkonstitutionellen Enteignung gewürdigt werden könne. Vielmehr sei der verfassungsunmittelbare Rückübereig-\n\n\n\n                                         1/4\n\nnungsanspruch als ein originärer, vom Enteignungsakt losgelöster Anspruch zu verstehen, der mit der Verfehlung des Enteignungszwecks entstehe und bewirke, dass\nder durch die Enteignung geschaffenen Eigentumslage für die Zukunft die Rechtsgrundlage entzogen werde. Dieser Anspruch müsse nach den im Zeitpunkt seiner\nGeltendmachung bestehenden verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden.\nArt. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Anknüpfung an den Enteignungszeitpunkt keinen sachbezogenen Grund von solcher Art und solchem Gewicht darstelle, dass es\ngerechtfertigt sei, im einen Fall ein Rückübereignungsanspruch zu gewähren und im\nanderen Falle nicht. Das Inkrafttreten des Grundgesetzes stelle nur im Blick auf die\nunterschiedliche Rechtslage eine Zäsur dar. Auch vorkonstitutionell habe es keine\nErmächtigung zu zweckunabhängigen Enteignungen gegeben. Der Unterschied bestehe allein darin, dass das vorkonstitutionelle Recht keinen Rückerwerbsanspruch\ndes enteigneten Eigentümers bei Zweckverfehlung vorgesehen habe.\n\n                                           II.\n  Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde nicht im Blick auf den        3\nGrundsatz der Subsidiarität bereits unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Jedenfalls\nliegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             4\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht\nhat bereits entschieden, dass das aus Art. 14 GG folgende Rückerwerbsrecht des\nfrüheren Eigentümers nicht in den Fällen entsteht, in denen vor dem Inkrafttreten des\nGrundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat (vgl. BVerfGE 97, 89 <96>). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wirft in diesem Zusammenhang keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das\nBundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14\nAbs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 <181>; vgl. auch\nBVerfGE 97, 89 <96 ff.>). Der Bürger muss den staatlichen Zugriff auf sein bestandsgeschütztes Eigentum nur dulden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.\nIst die Enteignung nicht auf die Verwirklichung gewichtiger Gemeinwohlbelange im\nSinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gerichtet, gewährt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ihm\nein Recht auf Abwehr des Enteignungsaktes. Die Gemeinwohlbindung des Zugriffs\nauf das nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum reicht indes über den\nZeitpunkt der Enteignung hinaus. Sie verlangt, dass der Enteignungszweck auch tatsächlich verwirklicht und das enteignete Objekt hierfür benötigt wird. Ist dies nicht der\nFall, kommt die Schutzfunktion der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in der\nWeise zum Tragen, dass der enteignete Bürger ein Recht auf Rückübereignung geltend machen kann.\n\n Aus diesem komplementären Verhältnis von Bestandsschutz und Gemeinwohlbin-                 5\n\n\n                                           2/4\n\ndung der Enteignung folgt ohne weiteres, dass der verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch nur auf die Rückgabe von Eigentum gerichtet sein kann, dass\nim Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG\nunterlag (vgl. BVerfGE 97, 89 <98>). Damit fallen vorkonstitutionelle Enteignungen\naus dem Anwendungsbereich des auf Art. 14 GG gestützten Rückübereignungsanspruchs heraus.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, der Rückübereignungsanspruch müsse als ein originäres, vom Enteignungsakt losgelöstes Recht verstanden\nwerden, das nach dem zur Zeit seiner Geltendmachung bestehenden Recht zu beurteilen ist, geht seine Auffassung an den maßgeblichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzfunktion der Bestandsgarantie vorbei. Diese erschöpft\nsich nicht in einem auf den Bestand des Enteignungsaktes selbst zielenden Abwehrrecht, dass bei einer von Anfang an fehlenden Gemeinwohlorientierung zum Tragen\nkommt. Sie entfaltet sich vielmehr auf andere Weise, wenn ein auf die Verwirklichung\nvon Gemeinwohlbelangen gerichteter Enteignungsakt von Verfassungs wegen (zunächst) hinzunehmen ist. Dem Bürger verbleibt dann ein Recht auf Rückübereignung, das er geltend machen kann, wenn sich herausstellt, dass es nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstandes kommt (vgl. BVerfGE 97, 89\n<97>). Gründe, die diese spezifische Schutzfunktion der Bestandsgarantie im Blick\nauf die tatsächliche Verwirklichung der Gemeinwohlbindung nach Art. 14 Abs. 3 Satz\n1 GG in Zweifel ziehen könnten, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen.\nAuch fehlt es an jeglicher Darlegung des Beschwerdeführers, inwiefern Art. 14 GG\nüberhaupt noch als Grundlage für ein Rückübereignungsanspruch in Betracht kommen könnte, wenn die über den Zeitpunkt der Enteignung hinauswirkende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anknüpfungspunkt entfiele.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur          7\nDurchsetzung von Grundrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG),\nweil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>). Der Beschwerdeführer kann den Anspruch auf Rückübereignung nicht auf\nArt. 14 GG stützen, weil das in Rede stehende Grundstück vor Inkrafttreten des\nGrundgesetzes enteignet worden ist. Davon, dass kein einfach-rechtlicher Anspruch\nauf Rückübereignung besteht, der dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen\nkönnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 -, NVwZ 1998, S. 724 f.), geht der Beschwerdeführer\nselbst aus.\n\n Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3              8\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n\n                                                           Hohmann-Papier                  Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2000 - 1 BvR 1553/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2000 - 1 BvR 1553/99 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000203_1bvr155399.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000203.1bvr155399\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-03/1-bvr-1553-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-03/1-bvr-1553-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:12.067416+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-03/1-bvr-1553-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-02-03","dockets":["1 BvR 1553/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000203.1bvr155399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000203.1bvr155399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.02.2000 – 1 BvR 1553/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-03/1-bvr-1553-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":13},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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