{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000131_2bvr010400","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000131.2bvr010400","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"2 BvR 104/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 104/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Werner Kaiser, Hölderlinstraße 2, Neustadt b. Coburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1999 - 1 StR\n         591/99 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Juli 1999 - 1 KLs 8 Js 7718/\n          97 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Broß\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                            I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und sexueller Nötigung\n(§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., §§ 177 Abs. 2 a.F., 178\nStGB a.F., 53 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die\nFrage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht dem durch den\nGesetzgeber in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB\nangeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers entgegensteht.\n\n\n\n\n                                            1/4\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein        2\nAnnahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden worden sind. Dies gilt für den Maßstab, der bei der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen von Verfassungs wegen anzulegen ist\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), ebenso wie für die verfassungsrechtliche Beurteilung\nder Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht einem\ndurch den Gesetzgeber angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung und einer\ndamit bewirkten rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen entgegensteht\n(vgl. insbesondere BVerfGE 25, 269 <286 ff.>; ferner bereits BVerfGE 1, 418 <423>\nund 50, 42 <47 f.>; Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 - 2 BvR 746/94 - = NJW\n1995, S. 1145).\n\n Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die ihm vorgeworfenen             4\nTaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. StRÄndG am 30. Juni 1994 noch nicht\nverjährt. Vielmehr ist das Landgericht mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die für die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zehnjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bis zum 18. Geburtstag der Geschädigten am 19.\nDezember 1988 ruhte, wobei es sich bei der in den Urteilsgründen genannten Datumsangabe (\"19.12.1998\") um ein offensichtliches Schreibversehen handelt.\n\n Die vom Beschwerdeführer mittelbar angegriffene Bestimmung des § 78b Abs. 1            5\nNr. 1 StGB ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die          6\nrückwirkende Strafverschärfung. Art. 103 Abs. 2 GG besagt dagegen nichts über die\nDauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsmäßiger Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung der angedrohten Strafe geahndet\nwerden darf. Er verhält sich vielmehr nur über das \"von wann an\", nicht aber über das\n\"wie lange\" der Strafverfolgung. Weil Verjährungsvorschriften lediglich die Verfolgbarkeit betreffen, die Strafbarkeit jedoch unberührt lassen, fallen sie aus dem Geltungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG heraus; eine Verlängerung oder Aufhebung von\nVerjährungsfristen kann deshalb nicht gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen\nGewährleistungsgehalt verstoßen (vgl. BVerfG a.a.O., jeweils m.w.N.).\n\n  Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Ruhen der Verjährung auch für Taten angeordnet wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind, sofern\nihre Verfolgung zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt gewesen ist (Art. 2 30.\nStRÄndG; vgl. neben BVerfGE 72, 200 <241 f.> die - soweit ersichtlich - einhellige\nAuffassung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ru-\n\n\n                                         2/4\n\nhen 3 und 5; BGH, Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und zuletzt BGH, Urt.\nvom 7. Dezember 1999 - 1 StR 565/99 -; im Ergebnis zustimmend auch Fischer in\nTröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78b Rn. 3 f.).\n\n  Der Beschwerdeführer kann auch nicht aus anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch darauf ableiten, in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der\nfür ihn günstigeren Verjährungsregelung geschützt zu werden. Der den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmende Wille des Gesetzgebers, für so genannte Altfälle\nkomme eine Anrechnung schon abgelaufener Zeiträume auf die Verjährungsfrist\nnicht in Frage mit der Folge, dass ein vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 78b\nAbs. 1 Nr. 1 StGB verstrichener Zeitraum gewissermaßen im Nachhinein wieder entfällt, berührt keine von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensposition des Beschwerdeführers.\n\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 10\n\n\n              Limbach                   Hassemer                Broß\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000131_2bvr010400.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000131.2bvr010400\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000131_2bvr010400.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-31/2-bvr-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000131_2bvr010400.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000131_2bvr010400.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-31/2-bvr-104-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000131_2bvr010400.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:11.539940+00:00"}}