{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000121.2bvr212597","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-01-21","aktenzeichen":"2 BvR 2125/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2125/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen E. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martha-Lina Bode und Koll.,\n                   Alleestraße 24, Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 1997 - A 1 S 46/96 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 1996 - 6\n         A 765/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.\nOktober 1997 - A 1 S 46/96 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\naus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben, und die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\nfür das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss vom 7. Mai 1998) zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die verfassungsrechtlichen Anforderungen        1\nan die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG)\ndurch das Oberverwaltungsgericht.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 10. März 1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte unter dem 11. Mai 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n  a) Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die PKK durch Gewährung von            3\nUnterkunft und Verpflegung in dem Haus, in dem sie mit Mutter und Bruder gelebt habe, unterstützt zu haben. Außerdem habe sie Informationen an andere Dorfbewohner\nweitergeleitet und sich an Newroz-Feiern und Demonstrationen beteiligt. Am Abend\ndes 20. März 1994 hätten Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte das Dorf - vermutlich aufgrund einer Denunziation - überfallen. Bei der Durchsuchung ihres Hauses\nseien in einem Versteck eine kurdische Landkarte und eine kurdische Flagge gefunden worden. Sie sei festgenommen und mit verbundenen Augen weggebracht worden. Sie sei zur Wache nach B. gefahren, dort entkleidet und geschlagen worden.\nMan habe ihr Kontakte zur Guerilla vorgeworfen. Nach drei Tagen sei sie freigelassen worden; sie habe jedoch sofort Bescheid geben sollen, falls erneut PKK-Angehörige im Dorf auftauchen würden.\n\n  Seit ihrer Festnahme habe sie in ständiger Furcht vor erneuten Übergriffen und einer weiteren Festnahme gelebt. Sie habe den Druck nicht mehr ausgehalten und habe sich schließlich im Dezember 1994 mit Hilfe ihres Vaters durch Bestechung einen\nim Januar 1995 ausgestellten Pass mit einem von Februar bis Ende April gültigen Visum für die Bundesrepublik Deutschland besorgt. Ihre Ausreise habe zunächst nicht\nerfolgen können, weil sie erkrankt sei. Wie sie aus den regelmäßigen Telefonaten mit\nihrer Mutter erfahren habe, hätten die Sicherheitskräfte zwischenzeitlich wieder das\nHaus durchsucht und festgestellt, dass nun auch sie - wie schon seit März 1994 ihr\nBruder - nicht mehr dort sei. Daraus hätten sie geschlossen, dass sie sich ebenfalls -\nwie vermeintlich ihr Bruder - der Guerilla angeschlossen habe.\n\n b) Mit Bescheid vom 8. September 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Beschwerdeführerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an.\n\n 2. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Februar 1996 wies das Verwaltungsgericht        6\nMagdeburg die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung hieß es:\n\n a) Die Beschwerdeführerin habe eine in ihrer Heimat erlittene politische Verfolgung     7\nnicht glaubhaft gemacht.\n\n\n                                         2/10\n\n  Soweit sie vorgetragen habe, sie sei im März 1994 für drei Tage inhaftiert und nach      8\ndem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden, handele es sich um keinen Eingriff,\nder ausgrenzende Wirkung habe. Die Beschwerdeführerin selbst scheine dies ebenfalls nicht so empfunden zu haben, denn sie habe nach diesem Geschehen ihre Heimat erst ein Jahr später verlassen. Dieser Übergriff von Amtswaltern des türkischen\nStaates sei damit nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen; der nach der Rechtsprechung geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung - Flucht - Asyl\nfehle. Dies werde ferner dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin sich um die\nAusstellung eines Reisepasses in ihrer Heimat bemüht habe, der einen Antrag auf\nAusstellung eines Führungszeugnisses bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erfordere. Ihre Behauptung, ihr Vater habe mittels Bestechung den Pass erhalten, überzeuge nicht, da dann auch ein entsprechender Bestechungsversuch gegenüber der Staatsanwaltschaft zu unternehmen gewesen wäre. Daher sei das Gericht\ndavon überzeugt, dass nach der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht gesucht,\ngeschweige denn offiziell gefahndet worden sei.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin damals wegen des Verschwindens ihres Bruders               9\nmitgenommen worden sein wolle, rechtfertige dies die Annahme einer erlittenen Verfolgung ebenso wenig. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, sie\nhabe eine Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft erlitten.\n\n  Der Beschwerdeführerin habe sowohl im Hinblick auf ihre persönliche Situation als       10\nauch unter dem Aspekt einer in Betracht zu ziehenden Verfolgung als Kurdin im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Kurden\nseien in der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Etwas anderes gelte, wenn - woran es bei der Beschwerdeführerin\naber fehle - Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in der Türkei eine landesweite\nFahndung nach der Person eingeleitet worden sei.\n\n  b) Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht gegeben. Dies gelte zunächst im Hinblick auf ihre exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet, da es insoweit an einer entsprechenden exponierten Stellung der Beschwerdeführerin fehle.\nDie nach ihrer Ausreise erfolgten Befragungen ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort\nbegründeten keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung. Sie\nsei unverfolgt aus ihrer Heimat ausgereist. Sie könne gegenüber den türkischen Behörden bei der Einreise ihren Aufenthalt lückenlos durch Vorlage ihres Reisepasses\nnachweisen. Es stehe dann fest, dass sie sich nicht der PKK angeschlossen habe.\n\n  c) Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG seien ebenfalls nicht gegeben. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer\nEinreise asylerhebliche Maßnahmen werde erdulden müssen. Solche seien für den\nRegelfall ausgeschlossen und ergäben sich für die Beschwerdeführerin bereits deshalb auch nicht aus der Personenkontrolle an der Grenze, weil sie über gültige Ausweispapiere verfüge und damit den Nachweis dafür erbringen könne, wo sie sich seit\nihrer Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe.\n\n\n\n                                          3/10\n\n  3. Gegen dieses Urteil beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung.\n\n  a) Neben Gehörsrügen machte sie eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen          14\nUrteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geltend.\n\n  Das Verwaltungsgericht habe der im März 1994 erlittenen dreitägigen Inhaftierung      15\neine ausgrenzende Wirkung abgesprochen. Demgegenüber sei nach der Rechtsprechung der beiden Bundesgerichte bei nicht ganz unerheblichen Eingriffen in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für eine politische Verfolgung erforderliche\nIntensität anzunehmen. Hätte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung diese\nRechtsprechung zugrunde gelegt, so hätte es auf sie - die Beschwerdeführerin - den\nherabgestuften Prognosemaßstab der hinreichenden Verfogungssicherheit anwenden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass es dann der Klage stattgegeben hätte.\n\n Der im Urteil aufgestellte Rechtssatz beruhe offenbar auf der Annahme, eine Vorverfolgung sei ohne asylrechtliche Bedeutung, wenn sie nicht unmittelbar fluchtauslösende Wirkung habe. Auch insoweit liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts vor, nach der es für den Prognosemaßstab unerheblich\nsei, ob das Heimatland unter einem durch die Vorverfolgung verursachten und im\nZeitpunkt der Ausreise noch weiter bestehenden \"akuten Verfolgungsdruck\" verlassen worden sei.\n\n b) Sämtliche angesprochenen Rechts- und Tatsachenfragen rechtfertigten auch die        17\nZulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung,\ndenn das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen habe im Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - die Frage bejaht, ob ein Kurde, der\nden türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen (wenn auch nur\nmarginaler) Unterstützung der PKK verdächtig geworden sei, türkeiweit politische\nVerfolgung zu befürchten habe.\n\n 4. Mit Beschluss vom 16. Oktober 1997 lehnte das Oberverwaltungsgericht des            18\nLandes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.\n\n  a) Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Urteil beruhe nicht auf der geltend    19\ngemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nund des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht ganz unerhebliche Eingriffe in\nLeib, Leben und physische Freiheit generell die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität hätten. Das Verwaltungsgericht habe nämlich angesichts der erst\nim März 1995 erfolgten Ausreise - unabhängig von der Asylrelevanz der dreitägigen\nInhaftierung - den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als\nTatbestandsvoraussetzung einer Asylanerkennung verneint.\n\n b) Auch die Gehörsrügen blieben ohne Erfolg.                                           20\n\n\n\n                                         4/10\n\n c) Die von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78           21\nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG erachtete Fragestellung, ob ein Kurde, der von den türkischen\nSicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen - wenn auch nur marginaler -\nUnterstützung der PKK verdächtigt worden sei, türkeiweit politische Verfolgung zu\nbefürchten habe, rechtfertige die begehrte Zulassung der Berufung nicht. In der\nRechtsprechung des Senats sei durch Urteil vom 26. September 1996 - 1 L 50/95 -\ngeklärt, dass Personen aus der Südosttürkei, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort in Verdacht stünden, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Westtürkei nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung seien.\n\n                                           II.\n 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung            22\nvon Art. 16a Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts\nMagdeburg vom 23. Februar 1996 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG\ndurch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom\n16. Oktober 1997.\n\n a) Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung auf die Grundsatzrüge hin zulassen müssen. Im Klageverfahren und im Zulassungsantrag sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen\nworden, nach der ein Kurde, der von den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen - wenn auch nur marginaler - Unterstützung kurdenfreundlicher Organisationen, insbesondere der PKK, verdächtigt worden sei, türkeiweit mit\npolitischer Verfolgung zu rechnen habe. Dieser Auffassung sei inzwischen auch das\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt selbst. Im Zeitpunkt des Zulassungsantrages habe dessen Entscheidung jedoch noch nicht vorgelegen, so dass\ndieser Rechtssatz nur mit der Grundsatzrüge zum Gegenstand des Berufungszulassungsantrages habe gemacht werden können. Das Oberverwaltungsgericht hätte\ndeshalb die angestrebte Grundsatzberufung in eine Divergenzberufung umdeuten\nmüssen. Es hätte ebenso auch ihren Fall zum Anlass nehmen können, die Grundsatzfrage zu beantworten. Sie sei willkürlich nur deshalb um ihr Asylrecht gebracht\nworden, weil das Oberverwaltungsgericht zufällig einen anderen Fall mit derselben\ngrundsätzlichen Bedeutung ausgewählt habe.\n\n  b) Soweit das Oberverwaltungsgericht verneine, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Asylrelevanz der Inhaftierung auf der gerügten Abweichung von der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts beruhe, weil das Verwaltungsgericht den zeitlichen Zusammenhang zwischen\nerlittener Verfolgung und Flucht ablehne, habe sie - die Beschwerdeführerin - auch\nhierzu die Abweichung von weiteren Entscheidungen der beiden Bundesgerichte gerügt, die eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung stets bei einmal erlittener Vorverfolgung forderten.\n\n c) Das Verwaltungsgericht hätte der im März 1994 erlittenen dreitägigen Inhaftierung die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität nicht absprechen dür-\n\n\n                                          5/10\n\nfen und als Folge den herabgestuften Prognosemaßstab hinreichender Sicherheit\nanwenden und der Klage stattgeben müssen. Für den anzuwendenden Prognosemaßstab komme es zudem nicht darauf an, dass das Heimatland unter einem durch\ndie Vorverfolgung verursachten und im Zeitpunkt der Ausreise noch weiter bestehenden \"akuten Verfolgungsdruck\" verlassen worden sei. Im übrigen sei der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aber aufgrund der nach der Festnahme erfolgten Hausdurchsuchungen nicht unterbrochen gewesen. Die Passerlangung\nlasse lediglich einen Rückschluss darauf zu, dass keine strafrechtliche Verfolgungsgefahr bestanden habe, schließe aber nicht die Gefahr politischer Verfolgung aus.\n\n d) Das Verwaltungsgericht hätte eine Verfolgungsgefahr aber auch dann bejahen           26\nmüssen, wenn hierfür der Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit\nzugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern habe es ihren Vortrag und die Beweisaufnahme zu den Geschehnissen nach der Ausreise übergangen. Sie habe selbst nicht\nbehauptet, dass unmittelbar vor ihrer Ausreise in einer der legalen Passerteilung entgegenstehenden Weise nach ihr offiziell gefahndet worden wäre.\n\n  2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n 3. Nachträglich hat die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung ihrer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung beantragt. Mit\nBeschluss vom 7. Mai 1998 hat daraufhin die 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts der Ausländerbehörde einstweilen bis zur Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde untersagt, die im Bescheid des Bundesamtes vom\n8. Mai 1995 angedrohte Abschiebung zu vollziehen.\n\n                                        B. - I.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies angesichts der Handhabung des Verfahrensrechts durch das\nOberverwaltungsgericht zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1\nBVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4\nSatz 1 GG. Die für diese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; in diesem Sinne ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, so dass ihr durch Beschluss der Kammer stattzugeben ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfach-gesetzlichen Prozessordnungen. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der\nErfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65\n\n\n                                         6/10\n\n<72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den\nin den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.\nBVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nden Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (BVerfGE 84, 366 <369 f.>).\n\n  b) Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4       31\nSatz 1 GG auch in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272\n<274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>). Zwar gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG\nnoch andere Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe oder - wie vorliegend § 78 AsylVfG - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs.\n4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung\ndes eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigenden Weise erschweren. Das Rechtsmittelgericht darf ein von\nder jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes (Teil-)Rechtsmittel daher nicht ineffektiv\nmachen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88\n<99>; 96, 27 <39>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ\n1993, S. 465 f. = DVBl 1993, S. 351 f. <m.w.N.>, vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -\nNVwZ 1994 Beil. 4 S. 27 = BayVBl 1994, S. 530, vom 24. Mai 1994 - 2 BvR 131/94 -\nnur in JURIS veröffentlicht und vom 8. Mai 1995 - 2 BvR 513/95 - ebenfalls nur in JU-RIS veröffentlicht).\n\n 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht.\n\n  Nach allgemeiner Auffassung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen              33\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn\nzwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung\ndes Oberverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist\nein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der\nRechtseinheit (vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO\n<Kommentar, Stand März 1999>, § 124 Rn. 32; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl.,\n§ 78 AsylVfG, Rn. 18 und 22; Berlit in: GK AsylVfg, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG,\nRn. 186 - 188; Marx, AsylVfG, 4. Auflage, § 78 AsylVfG, Rn. 76 f., jeweils m.w.N. und\nBeschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993 S. 465 f. = DVBl\n1993 S. 315 f. und vom 24. Mai 1994 - 2 BvR 131/94 - nur in JURIS veröffentlicht; für\ndie Revisionszulassung vgl BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B\n44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.). Dies hat das Ober-\n\n\n                                          7/10\n\nverwaltungsgericht nicht beachtet und dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in\neiner aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert.\n\n  Im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Beschlussfassung hatte das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin in ihrem Zulassungsantrag als grundsätzlich bezeichnete Frage zur hinreichenden Verfolgungssicherheit im Gebiet der inländischen\nFluchtalternative schon durch sein Urteil vom 26. September 1996 - 1 L 10/95 - - im\nSinne der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin und entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - grundsätzlich geklärt. Danach seien solche Kurden\naus der Südosttürkei, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Westtürkei\nnicht hinreichend sicher vor Verfolgung. Mit seiner Annahme, eine inländische Fluchtalternative sei (nur) dann nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass\ngegen die Person eine landesweite Fahndung eingeleitet worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 8), hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine tatsächliche Feststellung mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen zugrunde gelegt, die von dieser - nachträglich in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts getroffenen -\nverallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwGE 70, 24) abweicht.\nDas Oberverwaltungsgericht hat - über die Annahme des Verwaltungsgerichts hinaus\n- eine hinreichende Verfolgungssicherheit nicht erst bei Einleitung landesweiter\nFahndungsmaßnahmen verneint, sondern bereits bei einem bloßen Verdacht der Sicherheitsbehörden am Heimatort, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Als Folge hiervon war die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene\nGrundsatzfrage nunmehr zwar nicht mehr in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Hingegen wich das Urteil des Verwaltungsgerichts jetzt objektiv von der\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), so\ndass der auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Berufungszulassungsantrag der\nBeschwerdeführerin gemäß dem unter 2. a) dargelegten Grundsatz umzudeuten war.\n\n 3. Gründe, die gleichwohl eine Nichtzulassung der Berufung stützen könnten, werden vom Oberverwaltungsgericht insoweit nicht dargelegt und sind auch sonst nicht\nersichtlich.\n\n  Die Rechtsgrundsätzlichkeit der im Berufungszulassungsantrag bezeichneten Frage, \"ob ein Kurde, der den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal\nwegen (wenn auch nur marginaler) Unterstützung der PKK verdächtig geworden ist,\ntürkeiweit politische Verfolgung zu befürchten\" habe, hatte die Beschwerdeführerin\ndurch den Verweis auf den von der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihrem Sinne abweichenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - (in JURIS veröffentlicht) hinreichend dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 12 und Beschlüsse\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar\n1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f., DVBl 1993, S.\n315 f., jeweils m.w.N.). Da im Zeitpunkt des Zulassungsantrages die Entscheidung\ndes zuständigen Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt noch nicht vorlag, konnte\n\n\n                                         8/10\n\ndie Beschwerdeführerin die Klärung dieser Frage nur mit der Grundsatzrüge in zulässiger Weise zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens machen.\n\n  Der von dem Verwaltungsgericht aufgestellte Tatsachensatz war für seine Entscheidung auch erheblich: Soweit es davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei\nunverfolgt ausgereist, hat es nämlich offen gelassen, ob eine regionale Gruppenverfolgung von Kurden anzunehmen sei, denn - gestützt auf den erwähnten Tatsachensatz - hat es jedenfalls eine hinreichende Verfolgungssicherheit im Gebiet der inländischen Fluchtalternative bejaht. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil\nvom 26. September 1996 - 1 L 10/95 - die Frage der regionalen Gruppenverfolgung\noffen gelassen. Im Übrigen könnte, sofern die Beschwerdeführerin nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, auch in Bezug auf die geltend\ngemachten individuellen Verfolgungsgründe die Frage der Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht anders zu beurteilen sein.\n\n 4. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben und an das           38\nOberverwaltungsgericht zurück zu verweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2\nBVerfGG), ohne dass es auf weitere hiergegen erhobene Rügen ankommt.\n\n                                          II.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts          39\nrichtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Nach\nAufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl.\nBVerfGE 84, 203 <208>) gehalten, zunächst dessen erneute Entscheidung über den\nZulassungsantrag abzuwarten (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1994 - 2 BvR 131/94 -, nur in JU-RIS veröffentlicht, vom 7. November 1994 - 2 BvR 1375/94 - DVBl 1995, S. 36 =\nNVwZ-Beilage 2/95, S. 9 f., vom 8. Mai 1995 - 2 BvR 513/95 - nur in JURIS veröffentlicht und vom 11. Dezember 1995 - 2 BvR 990/95 - nur in JURIS veröffentlicht). Lässt\ndas Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das verwaltungsgerichtliche Urteil umfassend zu prüfen und aufgrund einer abweichenden\nasylrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes gegebenenfalls abzuändern (vgl.\n§ 128 VwGO).\n\n                                          III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3               40\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     41\n\n               Sommer                   Broß                  Osterloh\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000121_2bvr212597.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000121.2bvr212597\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-21/2-bvr-2125-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-21/2-bvr-2125-97","retrieved":"2026-07-10 10:45:09.932451+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-01-21/2-bvr-2125-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-01-21","dockets":["2 BvR 2125/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000121.2bvr212597","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000121.2bvr212597"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.01.2000 – 2 BvR 2125/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-21/2-bvr-2125-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.\nOktober 1997 - A 1 S 46/96 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\naus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. 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