{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000112_1bvr022299","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000112.1bvr022299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-01-12","aktenzeichen":"1 BvR 222/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 222/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ulrich Fritze und Partner,\n                   Eschersheimer Landstraße 25-27, Frankfurt am Main -\ngegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 1999 - 9 Sa\n      116/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Hömig\n\nam 12. Januar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 1999 - 9 Sa 116/98 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des\nGrundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht\nzurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit       1\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die\nBerufungsbegründung versagt und die Berufung verworfen worden ist.\n\n                                         I.\n 1. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, an die Klägerin eine restliche Vergütung von 13.500 DM zu zahlen. Der Beschwerdeführer legte dagegen beim\n\n\n                                         1/4\n\nLandesarbeitsgericht Berufung ein. Am Tag vor Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung stellte sein Rechtsanwalt den Antrag, die Frist um einen Monat zu verlängern. Angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels seien zahlreiche fristgebundene Angelegenheiten, insbesondere zur Verjährungsunterbrechung, zu bearbeiten.\n\n  Der Kammervorsitzende wies den Antrag am letzten Tag der Frist mit der Begründung zurück, dass erhebliche Gründe für die Verlängerung nicht substantiiert dargelegt seien. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers stellte daraufhin einen Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe die Versäumung der Frist\nverschuldet. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass dem Antrag stattgegeben werde, sondern nachfragen müssen, ob das Gericht seine Begründung für ausreichend erachte. Beim angerufenen Landesarbeitsgericht sei es keine allgemeine\nPraxis, dass Anträgen auf Fristverlängerung ohne konkrete, auf den Einzelfall bezogene Begründung entsprochen werde. So habe es schon im Urteil vom 26. Januar\n1990 (DB 1990, S. 1472) entschieden.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Sein Rechtsanwalt habe auf die Verlängerung der\nFrist vertrauen dürfen. Arbeitsüberlastung sei als erheblicher Grund für die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung allgemein anerkannt. Sein Rechtsanwalt\nhabe nicht wissen können, dass das angerufene Landesarbeitsgericht unübliche Anforderungen bei der Fristverlängerung stelle. Deshalb habe er auch nicht nachfragen\nmüssen.\n\n  3. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin und die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.\n\n                                          II.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies           6\nzur Durchsetzung des Rechtes des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs.\n1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung\nüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu\nbeanstanden ist. Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass\nbei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE\n\n\n                                          2/4\n\n79, 372 <376 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 1998, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).\n\n  b) Hier durfte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sich auf eine eindeutige        8\nRechtsprechung eines obersten Bundesgerichts verlassen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass zu den erheblichen Gründen im Sinne des § 66 Abs. 1\nSatz 4 ArbGG besonders starke Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten\nzählt. Dieser braucht danach auch nicht deshalb mit der vollständigen Ablehnung der\nFristverlängerung zu rechnen, weil er die Gründe der besonders starken Arbeitsbelastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache\nnicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat. Eine Rückfrage bei Gericht vor\nAblauf der Frist ist nicht veranlasst (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994,\nNJW 1995, S. 1446 f.; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 2080 f.; Schaub, in: Erfurter\nKommentar zum Arbeitsrecht, § 66 Rn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519\nRn. 19).\n\n Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers konnte, als er den Antrag auf Fristverlängerung stellte, nicht wissen, dass das Landesarbeitsgericht eine ins Einzelne gehende Darlegung der Gründe für die berufliche Überlastung und deren Auswirkungen auf\ndie konkrete Sache fordern würde. Das im angegriffenen Beschluss zitierte Urteil einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1990 ändert daran\nnichts. Das gilt schon deshalb, weil es lange vor der genannten Entscheidung des\nBundesarbeitsgerichts ergangen ist und infolgedessen als überholt angesehen werden konnte. Der Rechtsanwalt hat seinen Antrag auch nicht nur mit einem schlagwortartigen Hinweis auf Arbeitsüberlastung begründet, sondern dargelegt, dass angesichts des bevorstehenden Jahresabschlusses zahlreiche fristgebundene\nAngelegenheiten, insbesondere zur Verjährungsunterbrechung, zu bearbeiten gewesen seien. Insofern treffen die vom Landesarbeitsgericht im Jahre 1990 entwickelten\nGrundsätze (vgl. auch LAG Düsseldorf, DB 1994, S. 1528) auf den von ihm gestellten\nVerlängerungsantrag nicht zu.\n\n 2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht        10\nauf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 113 Abs. 2\nSatz 3 BRAGO.\n\n               Kühling                Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Januar 2000 - 1 BvR 222/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 222/99 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000112_1bvr022299.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000112.1bvr022299\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000112_1bvr022299.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-12/1-bvr-222-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000112_1bvr022299.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000112_1bvr022299.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-12/1-bvr-222-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000112_1bvr022299.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:07.839337+00:00"}}