{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20000110_1bvr139899","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000110.1bvr139899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-01-10","aktenzeichen":"1 BvR 1398/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1398/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau E...,\n2. des Herrn E...,\n3. der Frau F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinrich Jaeger,\n                    Sendlinger Straße 56, München -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1999 - BVerwG 7 B\n   34.99 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 1998 - 1 K 1428/95\n   -,\n\n2. mittelbar gegen § 30 a des Vermögensgesetzes\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein wegen Versäumung der Anmeldefrist des         1\n§ 30 a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) erfolglos gebliebenes Begehren auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung für ein in der Deutschen Demokratischen Republik entzogenes Hausgrundstück.\n\n                                        I.\n  1. Die in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer meldeten 1993 für ein mit einem    2\nEinfamilienhaus bebautes Grundstück einen Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz an und beantragten gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwegen Versäumung der in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG auf den 31. Dezember 1992\nfestgesetzten Antragsfrist. Die Rückübertragung wurde abgelehnt, weil sie verspätet\n\n\n                                        1/10\n\nbeantragt worden sei und es sich bei der genannten Frist, die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) in das Vermögensgesetz eingefügt worden ist, um eine Ausschlußfrist handele, die eine Wiedereinsetzung nicht zulasse. Aus demselben Grund hat das Verwaltungsgericht die auf\ndie Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gerichtete Klage der Beschwerdeführer abgewiesen:\n\n  Die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung seien nicht erfüllt, weil die Versäumung der Anmeldefrist nicht auf staatlichem Fehlverhalten beruhe. Ein solches könne nicht darin erblickt werden, daß der\nGesetzgeber eine zu kurze Frist zwischen der Einführung des § 30 a VermG am 22.\nJuli 1992 und dem Fristablauf Ende 1992 bestimmt und ausländische Antragsteller\nnicht privilegiert habe. Die Einführung einer Ausschlußfrist sei für Rückübertragungswie für Entschädigungsansprüche sachgerecht gewesen. Hinsichtlich der Rückübertragungsansprüche habe die Frist Rechtssicherheit herstellen, die Verkehrsfähigkeit\nmöglichst vieler Grundstücke gewährleisten und die Bereitschaft zu Investitionen erhöhen sollen. Daneben sei § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG auch im Hinblick auf den baldigen Abschluß der Verfahren bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen eingeführt worden.\n\n  Die Ausschlußfrist sei auch für im Ausland lebende Antragsteller nicht zu kurz bemessen worden, weil auch diese ab 1990 von der Möglichkeit, vermögensrechtliche\nAnsprüche anzumelden, hätten Kenntnis erlangen können. Trotz des ursprünglichen\nFehlens einer Ausschlußfrist habe wegen der Fülle der Anmeldungen nicht darauf\nvertraut werden dürfen, daß eine solche Frist nicht eingeführt werde. Soweit § 8\nVermG zwischen im In- und im Ausland lebenden Berechtigten unterscheide, sei dies\nsachgerecht. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung auch im anders gelagerten Fall des § 30 a VermG hätte vornehmen\nmüssen.\n\n Auch die Nichtgeltung der Ausschlußfrist nach § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG für Ansprüche, die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen den Regierungen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nRegelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) in\ndas Vermögen der Bundesrepublik übergegangen sind, begründe keine Zweifel an\nder Verfassungsmäßigkeit des § 30 a VermG. Im Gegensatz zu anderen Anspruchstellern habe für die Bundesrepublik nicht die Möglichkeit bestanden, diese Ansprüche vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 24. Dezember 1992 anzumelden.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen:\n\n  Die Frage, ob § 30 a VermG verfassungskonform dahin auszulegen sei, daß die            7\nAusschlußfrist für Antragsteller im Ausland nicht gelte oder diesen bei unverschuldeter Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, sei aufgrund der maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu verneinen, ohne daß erst ein\n\n\n                                         2/10\n\nRevisionsverfahren durchgeführt werden müsse. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußfrist sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die dabei angestellten Erwägungen träfen auch auf die Fälle zu, in denen ein potentieller Anmelder im\nAusland gewohnt habe. Daß die Anmeldefrist auch für diesen Personenkreis nicht\nunzumutbar kurz gewesen sei, belegten nicht nur die zahlreichen rechtzeitig eingegangenen Anmeldungen aus allen Teilen der Welt, sondern werde auch am Fall der\nBeschwerdeführer deutlich. Diese hätten schon 1990 Kenntnis davon gehabt, daß\nihre Großeltern Eigentümer eines Hauses gewesen seien. Auch wenn sie dessen\ngenaue Lage seinerzeit nicht gekannt hätten, wäre es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, fristwahrend vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu\nmachen und dann den Standort des Grundstücks zu ermitteln.\n\n  Auch mit der Frage, ob die Frist des § 30 a VermG bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ebenfalls als Ausschlußfrist wirke, sei die behauptete Grundsätzlichkeit nicht dargelegt, weil die Beschwerde sich zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, in bezug auf die Entschädigungsanträge sei die Ausschlußfrist im Hinblick\nauf die Vielzahl der Anmeldungen und die erhebliche Belastung der Ämter gerechtfertigt gewesen, nicht verhalte.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung               9\nvon Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die genannten\nGerichtsentscheidungen.\n\n  a) Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG durch die Beschwerdeführer beruhe auf staatlichem Fehlverhalten, weil sie über die Änderung des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt\nstelle ausschließlich die Kenntnisnahme durch im Inland lebende Personen sicher.\nDie Behandlung der Neuregelung in den aktuellen Medien habe in Frankreich nicht in\ngleicher Weise stattgefunden wie in der Bundesrepublik. Die Beschwerdeführer hätten auch von der Möglichkeit, einen Restitutionsantrag bei einem unzuständigen Vermögensamt zu stellen, unverschuldet keine Kenntnis gehabt. Im übrigen hätte die\nStellung eines Antrags auch keinen Sinn gehabt, weil sie nicht in der Lage gewesen\nwären, ihre Angaben zu präzisieren.\n\n  Bei der Prüfung einer Nachsichtgewährung habe das Verwaltungsgericht willkürlich        11\ndifferenziert. Es habe verkannt, daß niemandem vorgeworfen werden könne, ein\nRecht in einem bestimmten Zeitraum nicht geltend gemacht zu haben, wenn in diesem Zeitraum eine Frist für die Rechtsverfolgung nicht bestanden habe. Statt dessen\nhätte die besondere Situation der Beschwerdeführer, die erst im September 1993\nkonkrete Informationen über die Lage des beanspruchten Grundstücks erlangt hätten, berücksichtigt werden müssen.\n\n Die durch § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG bewirkte Bevorzugung von Ansprüchen, die            12\naufgrund des Pauschalentschädigungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von\nAmerika auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien, gegenüber den\n\n\n                                          3/10\n\nAnsprüchen von Antragstellern mit Wohnsitz im Ausland verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei willkürlich. Die rein fiskalischen Interessen des Bundes dürften nicht\nhöher bewertet werden als die Ansprüche privater Antragsteller.\n\n  b) Der Nichtzulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen              13\nArt. 103 Abs. 1 GG. Er gehe auf ihr Vorbringen zur Vergleichbarkeit des vorliegenden\nFalls mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für eine Nachsichtgewährung bei Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG nicht ein und verkenne ferner ihren Vortrag, daß das gesetzliche Ziel dieser Vorschrift durch die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nicht berührt werde.\n\n  c) Gegen Art. 14 Abs. 1 GG werde durch die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls verstoßen. Der Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1998 (VIZ 1999, S. 146) lasse sich auf Entschädigungsansprüche nicht übertragen. Durch die Zulassung solcher Ansprüche auch noch nach 1992 würden weder\nRechtsunsicherheiten geschaffen noch Investitionen verhindert und auch die Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wenn 1992 nahezu alle Anmeldeberechtigten\nvon der Möglichkeit der Anmeldung schon Gebrauch gemacht hätten oder dies im\nRahmen der neu eingeführten Frist noch hätten tun können, so sei die Zahl derjenigen, die innerhalb der Frist einen Entschädigungsanspruch nicht angemeldet hätten,\ngering. Soweit diesem Personenkreis eine Entschädigung gewährt werde, führe dies\nzu keiner Rechtsunsicherheit. Es fehle somit an wichtigen Allgemeininteressen für\nden Ausschluß bloßer Entschädigungszahlungen.\n\n  d) Da § 30 a VermG verfassungswidrig sei, liege auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.       15\n1 GG vor. Die Regelung unterscheide im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG\nnicht zwischen im Inland und im Ausland lebenden Antragstellern. Es liege auf der\nHand, daß der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 30 a VermG am 22. Juli\n1992 und dem Ablauf der Frist Ende 1992 jedenfalls für einen Teil der im Ausland lebenden Antragsteller völlig unzureichend bemessen gewesen sei. Da zu diesem Zeitpunkt schon nahezu alle Anmeldungen vorgelegen hätten, habe aus Gründen der\nRechtsklarheit und Rechtssicherheit kein Bedürfnis nach einer so knapp bemessenen Ausschlußfrist und erst recht kein Grund dafür bestanden, die sonst übliche Differenzierung für Antragsteller im Ausland außer acht zu lassen. Zu berücksichtigen\nsei auch, daß vermögensrechtliche Ansprüche nach der ursprünglichen, fast zwei\nJahre gültig gewesenen Regelung unbefristet hätten angemeldet werden können.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Vorschrift des § 30 a           17\n\n\n                                          4/10\n\nAbs. 1 Satz 1 VermG ist nicht verfassungswidrig.\n\n a) Sie ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, der Art. 2 Abs. 1 GG verdrängt (vgl.   18\nBVerfGE 79, 292 <304>; 85, 219 <223>).\n\n Die Kammer hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1998 (vgl. VIZ 1999, S. 146) klargestellt, daß es sich bei § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern noch nicht angemeldete\nvermögensrechtliche Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2\nGG handelt. Diese Entscheidung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gilt jedoch nichts anderes.\n\n  aa) Auch insoweit ist die Anmeldefrist durch gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Sie dient zwar im Hinblick auf Entschädigungsansprüche\nnicht der Beseitigung von Investitionshemmnissen und der Gewährleistung des\nRechtsverkehrs. Denn die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG\nwerden nach dessen Sinn und Zweck nur durch Anträge auf Rückübertragung ausgelöst (vgl. Redeker/ Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 3 VermG Rn. 203 <Stand: August 1997>; Wasmuth, in:\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: März\n1999, § 3 VermG Rn. 195). Die Ausschlußfrist ist aber in erster Linie im Interesse eines baldigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren eingeführt worden (vgl.\nBTDrucks 12/2480, S. 55). Dieses Interesse besteht für Restitutions- und für Entschädigungsverfahren gleichermaßen. Wegen der Vielzahl der bis zum Inkrafttreten\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingegangenen Anmeldungen\nund der damit verbundenen erheblichen Arbeitsbelastung für die zuständigen Ämter\nbestand die Notwendigkeit zur Einführung einer Schlußfrist, um eine möglichst zügige Bearbeitung der Anmeldungen gewährleisten zu können. Hinsichtlich der Anträge\nauf Entschädigungen verfolgte der Gesetzgeber zudem das fiskalische Interesse,\nzum Zwecke der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten (vgl. Wasmuth, a.a.O., § 30 a VermG Rn.\n10). Auch dieser Zweck rechtfertigt angesichts der angespannten Haushaltslage die\nAnordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen\nAusschlußfrist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen.\n\n  bb) Den Berechtigten war aus den im Kammerbeschluß vom 20. Oktober 1998 genannten Erwägungen auch zuzumuten, ihre Entschädigungsansprüche innerhalb der\nAnmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG geltend zu machen. Dies gilt auch für\nAntragsteller mit Wohnsitz im Ausland. Über die Wiedervereinigung Deutschlands\nwurde weltweit in den Medien berichtet. Potentiellen Antragstellern im Ausland war\nes daher möglich, sich rechtzeitig zu erkundigen, ob und inwiefern hinsichtlich im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern unter nationalsozialistischer Herrschaft oder in der Deutschen Demokratischen Republik entzogen worden waren, die Möglichkeit bestand, Ansprüche geltend zu machen.\n\n\n\n                                          5/10\n\n  Hier war den Beschwerdeführern diese Möglichkeit seit 1990 bekannt. Sie hätten       22\ndaher ohne weiteres ihre vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG anmelden können. Dem stand nicht entgegen,\ndaß sie bis September 1993 keine Kenntnis von der genauen Lage des in Rede stehenden Grundstücks hatten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) waren mit der\nAnmeldung Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögenswerte\nnur zu machen, soweit diese Umstände dem Anspruchsteller bekannt waren. Auch\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 VermG schreibt Angaben zu Sachverhalten, die dem Antragsteller\nnicht bekannt waren, nicht vor. Vielmehr hat die Behörde nach § 31 Abs. 1 b Satz 1\nVermG zur Präzisierung von Anträgen aufzufordern, wenn nicht festzustellen ist, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist. Daß die Beschwerdeführer bis\nSeptember 1993 zu einer solchen Präzisierung nicht in der Lage waren, vermag die\nUnzumutbarkeit einer fristgerechten Anmeldung ihres vermögensrechtlichen Anspruchs nicht zu begründen, weil § 31 Abs. 1 b VermG auch erst mit dem Zweiten\nVermögensrechtsänderungsgesetz eingeführt worden ist, sie aber ihre vermögensrechtlichen Ansprüche schon vorher hätten anmelden können.\n\n  Die Wahrung der Anmeldefrist war für im Ausland lebende Antragsteller auch nicht     23\ndeshalb unzumutbar, weil sie mit der Einführung einer Ausschlußfrist nicht hätten\nrechnen müssen. Die Lage solcher Antragsteller war nicht grundsätzlich anders als\ndiejenige von im Inland wohnhaften Antragstellern. Zwar ist davon auszugehen, daß\nim Ausland entweder nicht oder nicht im gleichen Maße wie im Inland über die knapp\nzwei Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Einführung der Ausschlußfrist berichtet wurde. Potentiellen Antragstellern im Ausland konnte aber ohne weiteres zugemutet werden, etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts dafür Sorge zu tragen, daß sie über Änderungen der Rechtslage in der Bundesrepublik, die ihre\netwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche betreffen könnten, zeitnah unterrichtet\nwerden. Der Gesetzgeber war daher im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG weder\nzur Bekanntmachung solcher Gesetzesänderungen im Ausland noch dazu verpflichtet, dort lebenden Berechtigten eine längere Anmeldefrist oder bei unverschuldeter\nFristversäumung einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuräumen.\n\n b) § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.             24\n\n  aa) Der Gesetzgeber ist nach dieser Vorschrift nicht gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Er muß allerdings im Rahmen des ihm zukommenden\nGestaltungsspielraums die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend würdigen und prüfen, ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf\nden gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche\nGründe rechtfertigen läßt und nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE 80, 297 <311>).\n\n Diesen Anforderungen wird § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gerecht. Wie im Kammer-          26\n\n\n\n                                        6/10\n\nbeschluß vom 20. Oktober 1998 und oben zu Art. 14 GG schon dargelegt, dient die\nAusschlußfrist für die Anmeldung von Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüchen legitimen Zielen. Im Hinblick auf die große Zahl der bis zur Einführung dieser Frist erfolgten Anmeldungen konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, daß\nnahezu alle Anmeldeberechtigten von der Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht\nhatten oder zumindest hätten machen können. Im Interesse der Rechtssicherheit und\nder Rechtsklarheit durfte er in Kauf nehmen, daß die verhältnismäßig wenigen bis\nzum 31. Dezember 1992 nicht angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig ausgeschlossen wurden.\n\n  Gerade aus diesem Grund stellt sich die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1        27\nVermG als sachgerecht dar. Es läßt sich daher aus der nachvollziehbaren Annahme,\ndaß nach dieser Vorschrift nur wenige Ansprüche ausgeschlossen sind, nicht herleiten, daß der Gesetzgeber keine Anmeldefrist hätte einführen dürfen. Dies hätte bedeutet, daß vermögensrechtliche Ansprüche zeitlich unbegrenzt geltend gemacht\nwerden könnten und infolgedessen, bezogen auf Rückübertragungsansprüche, weiterhin die Verkehrsfähigkeit vieler Grundstücke im Beitrittsgebiet eingeschränkt wäre\nund Investitionshemmnisse bestünden sowie, bezogen auf Entschädigungsansprüche, für den Bund der Umfang der zu leistenden Entschädigungen nicht absehbar\nwäre. Dieser Effekt wäre auch eingetreten, wenn der Gesetzgeber im Ausland lebende Antragsteller von der Anmeldefrist ausgenommen hätte. Er war daher dazu auch\nim Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verpflichtet.\n\n  bb) Eine solche Verpflichtung war auch nicht deswegen geboten, weil § 8 Abs. 1         28\nSatz 1 VermG Berechtigten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit, statt\nder Rückübertragung Entschädigung zu wählen, für einen längeren Zeitraum einräumt als inländischen Berechtigten. Die Ausübung des Wahlrechts setzt voraus, daß\ninnerhalb der Anmeldefrist überhaupt ein vermögensrechtlicher Anspruch angemeldet worden ist. Damit ist der mit § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG angestrebte Zweck erreicht. Dies rechtfertigt es, in § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG im Gegensatz zu § 30 a Abs. 1\nSatz 1 VermG Berechtigte im Ausland günstiger zu stellen als solche im Inland.\n\n  cc) Der Gesetzgeber hat weiter nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen,         29\ndaß er in § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG Ansprüche von der Ausschlußfrist ausgenommen hat, die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Regierungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 in das Vermögen der Bundesrepublik\nübergegangen sind, ohne gleichzeitig Antragsteller im Ausland von der Beachtung\nder Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG freizustellen. Das Zustimmungsgesetz zu diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl II S. 1222) trat nach seinem Art. 3 Abs. 1 am 24. Dezember 1992 in Kraft. Nach der genannten Vorschrift des\nAbkommens gehen Rechtstitel amerikanischer Staatsangehöriger, die keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen wollen, mit der Feststellung des\nnach dem Abkommen von der Bundesregierung an die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika zu zahlenden endgültigen Überweisungsbetrags auf die Bundesrepublik über. Das Zustimmungsgesetz sah mithin wenige Tage vor Ablauf der\n\n\n                                         7/10\n\nAusschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG am 31. Dezember 1992 vor, daß\ndie Bundesrepublik noch nach Fristablauf vermögensrechtliche Ansprüche erwerben\nsolle. Der Gesetzgeber ist also offenbar schon 1992 davon ausgegangen, daß diese\nim Zeitpunkt des Rechtsübergangs noch durchsetzbar und nicht bereits seit langem\nverfristet sind. Denn andernfalls hätte die Anordnung des Rechtsübergangs keinen\nSinn ergeben (so auch die Begründung des Entwurfs des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes, BTDrucks 13/10246, S. 17). Es ist daher konsequent und sachgerecht, daß für die übergegangenen Ansprüche die Ausschlußfrist nicht gilt.\n\n Dagegen konnten, wie zu Art. 14 GG dargelegt, Antragsteller im Ausland, insbesondere auch die Beschwerdeführer, ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG geltend machen. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich danach von dem, der § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG zugrunde liegt, so\nsehr, daß die von den Beschwerdeführern für notwendig erachtete Gleichbehandlung\nnach Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten ist.\n\n  2. Auch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht      31\nzu beanstanden. Sie lassen weder Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite von Grundrechten beruhen, noch sind sie willkürlich noch verletzen sie grundrechtsgleiche Rechte\nder Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).\n\n  a) Nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des          32\nBundesverwaltungsgerichts ist die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1\nSatz 1 VermG ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten\nbei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückgeht, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck dieser Vorschrift nicht verfehlt würde\n(vgl. BVerwGE 101, 39 <45>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats,\nVIZ 1999, S. 146 <147>). Die angegriffenen Entscheidungen haben auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hier ein staatliches Fehlverhalten verneint. Das ist verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, weil nach den obigen Ausführungen der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Einführung der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1\nSatz 1 VermG im Ausland in geeigneter Weise bekanntzumachen, Antragsteller im\nAusland von dieser Frist auszunehmen oder ihnen zumindest bei unverschuldeter\nFristversäumung einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuräumen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die Verwaltungsgerichte Bedeutung\nund Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführer verkannt oder willkürlich gehandelt haben könnten.\n\n b) Der Nichtzulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts verletzt auch             33\nnicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör.\n\n aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen       34\nder Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei\ngeht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich davon aus, daß die Gerichte die-\n\n\n                                         8/10\n\nser Pflicht tatsächlich nachkommen. Sie sind nicht verpflichtet, sich in den Gründen\nihrer Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Gehörsverstoß festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht\nzur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen worden ist. Geht ein Gericht auf\nden wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in seiner Entscheidung nicht ein, läßt dies auf\ndie Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl.\nBVerfGE 86, 133 <145 f.>).\n\n bb) Gemessen daran verstößt der angegriffene Nichtzulassungsbeschluß nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluß darauf hingewiesen, daß die          36\nBeschwerdeführer ihre vermögensrechtlichen Ansprüche ohne weiteres fristwahrend\nhätten geltend machen können. Es hat damit klar zum Ausdruck gebracht, daß nach\nseiner Auffassung die Fristversäumung durch die Beschwerdeführer nicht auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und deshalb nach seiner Rechtsprechung eine\nNachsichtgewährung nicht in Betracht kommt. Eine Verpflichtung, dies ausdrücklich\nin den Entscheidungsgründen darzulegen, bestand nicht.\n\n  Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Fristablauf stehe den mit § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG verfolgten Zielen nicht entgegen, ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eingegangen, indem es festgestellt hat, daß die Beschwerdeführer in ihrer\nNichtzulassungsbeschwerde zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu\nnichts bemerkt hätten. Daß letzteres nicht zutreffe, haben die Beschwerdeführer nicht\nvorgetragen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    38\n\n               Kühling                 Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20000110_1bvr139899.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000110.1bvr139899\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000110_1bvr139899.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-10/1-bvr-1398-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000110_1bvr139899.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000110_1bvr139899.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-10/1-bvr-1398-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/01/rk20000110_1bvr139899.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:06.664864+00:00"}}