{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000721.1bvq001700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-07-21","aktenzeichen":"1 BvQ 17/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 17/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag,\nden Vorsitzenden der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim in Abänderung\nseiner sitzungspolizeilichen Anordnung vom 11. Juli 2000/26. Januar 2000 anzuweisen, es dem Antragsteller zu ermöglichen, mit einem Kamerateam anlässlich der\nUrteilsverkündung im Strafverfahren 24 Kls 611 Js 215/96 vor der Strafkammer 24\ndes Landgerichts Mannheim vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie in\nden Verhandlungspausen Filmaufnahmen von den Richtern und Schöffen der Strafkammer zu fertigen\n\nAntragsteller: Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts,\n               vertreten durch den Intendanten Professor Peter Voß,\n               Neckarstraße 230, Stuttgart,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Vorsitzende Richter der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim wird angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit einem vom Antragsteller\ngestellten Fernsehteam im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung gestattet wird,\nam Tag der Verkündung des Urteils oder einer sonstigen das Verfahren abschließenden Entscheidung im Strafverfahren 24 Kls 611 Js 215/96 vor dem Beginn und\nnach dem Ende der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen in angemessenem zeitlichen Umfang Fernsehaufnahmen von den Richtern und Schöffen im Sitzungssaal des Gerichts anzufertigen. Die sitzungspolizeilichen Anordnungen des\nVorsitzenden vom 26. Januar 2000 und vom 11. Juli 2000 werden ausgesetzt, soweit sie dem entgegenstehen.\n\n\n\n                                        1/7\n\nDas Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche    1\nMaßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.\n\n                                        I.\n  1. Ende Januar 2000 begann vor der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim         2\ndie Hauptverhandlung im Strafverfahren zu dem Aktenzeichen - 24 Kls 611 Js 215/96\n- gegen einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Mannheim sowie\ndrei weitere ehemalige Manager des Geldinstituts. Den Angeklagten wird unter anderem Untreue gegenüber der Sparkasse Mannheim zur Last gelegt. Ihnen wird vorgeworfen, in Kenntnis bestehender Risiken nicht ausreichend gesicherte Darlehen an\nGroßkunden vergeben und hierdurch einen die Existenz der Bank gefährdenden\nSchaden in Höhe von mehreren Hundert Millionen Deutschen Mark verursacht zu haben.\n\n 2. Der Antragsteller, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, die\nauch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten\nder Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist, beantragte zunächst bei dem Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Strafkammer, vor dem Beginn der Hauptverhandlung in dem bezeichneten Strafverfahren im Sitzungssaal des Gerichts Fernsehaufnahmen anfertigen zu können. Er schlug vor, nach Maßgabe einer so genannten\n\"Pool-Lösung\" zu verfahren. Danach sollte ein aus drei Personen bestehendes Fernsehteam Zugang zum Sitzungssaal erhalten und verpflichtet sein, das angefertigte\nFilmmaterial allen interessierten Fernsehveranstaltern kostenlos zur Verfügung zu\nstellen.\n\n  3. Mit sitzungspolizeilicher Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Januar 2000 wurde   4\nes dem Antragsteller jedoch untersagt, \"Foto-, Film- und Tonbandaufnahmen im Sitzungssaal während der Sitzung (d.h. auch für die Zeiten unmittelbar vor Beginn und\nnach Schluss der Verhandlung sowie für die Verhandlungspausen)\" anzufertigen.\nZur Begründung stützte sich der Vorsitzende auf § 169 Satz 2, § 176 GVG. Ferner\nführte er aus, dass \"bei der gebotenen Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und\nden Persönlichkeitsrechten von Beteiligten und den Gefahren für die äußere Ordnung des Strafverfahrens andererseits\" trotz der von den Fernsehanstalten angebotenen \"Pool-Lösung\" die Aufnahmen zu untersagen seien. Denn sowohl die beisitzenden Richter als auch ein Teil der Angeklagten und deren Verteidiger hätten\nentsprechende Aufnahmen ihrer Person im Sitzungssaal ausdrücklich abgelehnt. Bei\nden betroffenen Angeklagten handele es sich höchstens um relative Personen der\nZeitgeschichte.\n\n\n                                        2/7\n\n 4. Im Juli 2000 teilte der Antragsteller dem Vorsitzenden seine Absicht mit, am Tag       5\nder Verkündung des Urteils in der Strafsache über dieses zu berichten. Ferner erkundigte er sich, ob es \"im Hinblick auf die beisitzenden Richter der Strafkammer\" bei der\nUntersagungsverfügung vom 26. Januar 2000 bleibe. Er gehe davon aus, dass sich\ndie Richter der Strafkammer nicht auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen könnten. Ferner sei er bereit, sich auf Aufnahmen der Strafkammer zu beschränken.\n\n 5. Der Vorsitzende teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juli 2000 mit,          6\ndass es bei der Untersagungsverfügung vom 26. Januar 2000 bleiben müsse, da sich\nan der Sachlage nichts geändert habe.\n\n 6. Der Antragsteller hat am 19. Juli 2000 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen     7\nAnordnung nach § 32 BVerfGG gestellt, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsteller\nzu ermöglichen, am 24. Juli 2000, dem Tag der Verkündung des Urteils im oben genannten Strafverfahren, vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie in den\nVerhandlungspausen Filmaufnahmen zu fertigen. Später hat er seinen Antrag dergestalt präzisiert, dass lediglich die Aufnahme der Richter und Schöffen der Strafkammer angestrebt werde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über dieses Verfahren\nbestehe. Fernsehaufnahmen im begehrten Umfange würden die Wahrheitsfindung\nim Prozess nicht beeinträchtigen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung begehrt werde, sei die Urteilsfindung durch das Gericht bereits abgeschlossen. Auch\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht der beisitzenden Richter stehe dem Begehren\ndes Antragstellers nicht entgegen. Richter hätten es als Organwalter beziehungsweise Personen des öffentlichen Lebens grundsätzlich hinzunehmen, dass ihr Auftreten\nbei öffentlichen Sitzungen durch Rundfunkveranstalter aufgenommen und über das\nFernsehen verbreitet wird. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Richter und\nSchöffen der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim auf Grund des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Strafverfahren zumindest als relative Personen\nder Zeitgeschichte anzusehen seien, deren Bildnisse ohnehin gemäß § 23 Abs. 1 Nr.\n1, § 22 KUG ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürften.\n\n  7. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vorsitzenden und den beisitzenden                8\nRichtern der oben bezeichneten Strafkammer sowie den an dem Strafverfahren beteiligten Angeklagten und deren Verteidigern Gelegenheit gegeben, sich zu dem Eilantrag zu äußern.\n\n a) Der Richter am Landgericht O... hat in seiner Funktion als beisitzender Richter        9\ndarauf hingewiesen, dass er mit der Anfertigung von Film- oder Fotoaufnahmen seiner Person nicht einverstanden sei. Als Richter lehne er medienwirksame Auftritte ab;\nvielmehr befürworte er Bescheidenheit und Zurückhaltung.\n\n b) Die Rechtsanwälte K... und Dr. K... machen für sich und ihren Mandanten, den          10\nAngeklagten Dr. R..., geltend, dass sie sich ausdrücklich gegen Fernsehaufnahmen\nim Sitzungssaal ausgesprochen hätten und dies auch weiterhin tun. Ebenso wendet\nsich Rechtsanwalt R... sowohl für seine eigene Person als auch im Namen seines\n\n\n                                          3/7\n\nMandanten, des Angeklagten H..., gegen die Zulassung von Fernsehaufnahmen im\nSitzungssaal. Er macht unter anderem geltend, dass die Urteilsfindung des Gerichts\nerst mit der endgültigen Verlesung der Urteilsbegründung abgeschlossen werde.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe\nüberwiegen diejenigen, die eine Anordnung rechtfertigen.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Erfolgsaussichten einer (möglichen) Verfassungsbeschwerde sind dabei nur insoweit erheblich, als diese\nsich als von\n\n vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des (möglichen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben die Gründe, die für\ndie Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen,\ndie eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 <186 f.>;\nBVerfG, NJW 1996, S. 581 <582>; NJW 1999, S. 1951; stRspr).\n\n 2. Eine im vorliegenden Fall noch mögliche Verfassungsbeschwerde wäre weder           14\nvon vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Bei den oben bezeichneten sitzungspolizeilichen Entscheidungen des Vorsitzenden       15\n(§ 176 GVG) handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt, die selbstständig mit\nder Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 50, 234 <238 f.>;\n91, 125 <133>). Ein Rechtsbehelf am Ausgangsverfahren nicht Beteiligter gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nach allgemeiner Ansicht nicht vorgesehen (vgl.\nBGHSt 17, 201 <202>). Es ist dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes daher nicht zuzumuten, den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu\nbeschreiten (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>).\n\n Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Rundfunkberichterstattung. Sitzungspolizeiliche   16\nAnordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Fertigung von Fernsehaufnahmen der Sitzung untersagt werden, sind Eingriffe in den Schutzbereich von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der\nBedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen und den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nicht auszuschließen, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die oben bezeichnete Anordnung des Vorsitzenden Erfolg hätte.\n\n\n                                         4/7\n\n  3. Die Begründetheit des Antrags hängt demnach von der Folgenbeurteilung und -          17\nabwägung ab. Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des\nAntragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl.\nBVerfGE 12, 276 <280>; BVerfG, NJW 1996, S. 581 <582>). Die im Fall der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen erstens als\n\"schwere Nachteile\" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustufen sein. Zweitens\nmüssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg\nhätte, überwiegen (BVerfG, NJW 1996, S. 581 <582>). Bei der Prüfung, ob ein\n\"schwerer Nachteil\" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen\n(vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 <583>; NJW 1999, S. 1951).\n\n  Die an diesen Maßstäben ausgerichtete Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.\n\n  a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würde sich die noch mögliche Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber als begründet erweisen,\nso könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das oben bezeichnete Strafverfahren nur unzureichend stattfinden. Eine Dokumentation des Auftretens der Richter und\nSchöffen der zur Entscheidung berufenen Strafkammer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils in dem Strafverfahren, das erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit auch in den Medien gefunden hat, wäre angesichts der angeordneten Beschränkungen nicht gesichert. Der Antragsteller würde gehindert, dem\nInteresse der Öffentlichkeit an einer möglichst authentischen Berichterstattung unter\nEinschluss der Bildberichterstattung über den Abschluss des Verfahrens Rechnung\nzu tragen. Ihm wäre unwiederbringlich die Möglichkeit einer bildlichen Dokumentation\nder Geschehnisse im Sitzungssaal am Rande der Verhandlung der Strafkammer genommen. Dies erwiese sich mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch bei Anlegung\ndes oben bezeichneten strengen Maßstabs als \"schwerer Nachteil\" im Sinne des\n§ 32 Abs. 1 BVerfGG.\n\n b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären filmische Aufnahmen von den\nMitgliedern des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers hergestellt und verbreitet\nworden, auf die weder der Antragsteller noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten.\n\n Es lässt sich allerdings nahezu ausschließen, dass hierdurch eine Störung des geordneten Ablaufs des Strafprozesses eintreten würde. Die vom Antragsteller vorgeschlagene \"Pool-Lösung\", bei der nur ein Kamerateam Zugang zum Sitzungsbereich\nerhielte, sowie eine vom Vorsitzenden zu bestimmende, beiden Interessen Rechnung tragende Begrenzung der Aufnahmezeit lassen eine Gefährdung der Ordnung\nim Sitzungsbereich und eine daraus folgende Beeinträchtigung der Verhandlung\nnicht befürchten. Dies gilt umso mehr, als sich die beabsichtigten Fernsehaufnahmen\nauf den Tag der Urteilsverkündung beschränken und auch nicht die Urteilsverkündung selbst betreffen sollen. Die Entscheidungsfindung des Gerichts ist bei Eintritt in\n\n\n\n                                          5/7\n\ndie Verkündung seines Urteils regelmäßig abgeschlossen, auch wenn der förmliche\nAbschluss erst mit der Beendigung der Urteilsverkündung erfolgt.\n\n  Im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung des Begehrens des Antragstellers       22\nauf den Kreis der Richter und Schöffen der zur Entscheidung berufenen Strafkammer\nist auch nicht mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten\nund deren Verteidiger zu rechnen.\n\n  Dagegen ist zu erwarten, dass es zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen kommen wird, soweit sich diese nicht mit\nder Anfertigung von Filmaufnahmen in Bezug auf ihre Person einverstanden erklärt\nhaben. Diese Beeinträchtigungen sind aber hinzunehmen. Denn die Richter und\nSchöffen stehen Kraft des ihnen übertragenen Amts anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Strafkammer im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss\nder Medienöffentlichkeit. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur\ndurch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der\nBedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt das Berichterstattungsinteresse aber, wenn besondere Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, eine Übertragung der Abbildung der Mitglieder des Spruchkörpers über\ndas Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen\nausgesetzt sein werden. Dies ist weder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.\n\n Ein Andrang zahlreicher Kamerateams, der eventuell den Achtungsanspruch der            24\nMitglieder des Spruchkörpers und die Würde des Gerichts beeinträchtigen könnte,\nwird durch die vom Antragsteller vorgeschlagene \"Pool-Lösung\" vermieden.\n\n Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch die beschränkte          25\nZulassung von Fernsehaufnahmen ist nicht zu erwarten.\n\n  c) Nach alledem überwiegen die Nachteile, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde sich später aber als begründet erwiese, diejenigen Nachteile,\nwelche einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde sich später als unbegründet herausstellte.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen beruht auf § 34 a Abs.       27\n3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   28\n\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000\n                - 1 BvQ 17/00 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20000721_1bvq001700.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000721.1bvq001700\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-21/1-bvq-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-21/1-bvq-17-00","retrieved":"2026-07-10 10:46:03.613303+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-07-21/1-bvq-17-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-07-21","dockets":["1 BvQ 17/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000721.1bvq001700","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000721.1bvq001700"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 1 BvQ 17/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-07-21/1-bvq-17-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Vorsitzende Richter der Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim wird angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit einem vom Antragsteller\ngestellten Fernsehteam im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung gestattet wird,\nam Tag der Verkündung des Urteils oder einer sonstigen das Verfahren abschließenden Entscheidung im Strafverfahren 24 Kls 611 Js 215/96 vor dem Beginn und\nnach dem Ende der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen in angemessenem zeitlichen Umfang Fernsehaufnahmen von den Richtern und Schöffen im Sitzungssaal des Gerichts anzufertigen. 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