{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20000629_1bvq000800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000629.1bvq000800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"1 BvQ 8/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 8/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                  über den Antrag\n                    auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nder C... GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther,\n                    Konrad-Glatt-Straße 8, Frankfurt -\nbetreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000\n           - 11 W 44/99 -\n\nhier:     Aufhebung der einstweiligen Anordnung\n\nund     Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nund     Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\nam 29. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDer Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 15. Mai 2000 - 1 BvQ 8/00 - wird insoweit aufgehoben, als er die Wirkung des\nUrteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 - 11 W 44/99 -\nlängstens bis zum 15. November 2000 aussetzt.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.000 DM (in Worten: zwölftausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Das Verfahren betrifft einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-   1\n\n\n                                         1/7\n\nnung.\n\n                                         I.\n  1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat die Kammer dem Antrag der Antragstellerin       2\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Wirkung des im Rubrum bezeichneten Urteils für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Dabei ist\nausdrücklich festgestellt worden, der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen,\ndass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig sei. Der Beschluss ist dem\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin noch am 15. Mai 2000 per Telefax\nübermittelt worden. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93\nAbs. 1 BVerfGG ist am 17. Mai 2000 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen das oben genannte\nUrteil des Oberlandesgerichts erhoben.\n\n  2. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie zugleich mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung auch Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Dies\nergebe sich aus der Bezugnahme in der Antragsschrift auf die ihrem Verfahrensbevollmächtigten zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde erteilte Vollmacht und\naus der substantiierten Begründung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG sei gewahrt, wenn - wie hier - innerhalb der Frist der grundrechtsrelevante Lebenssachverhalt vorgetragen werde. Jedenfalls hätte die Kammer die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass nach\nihrer Auffassung der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich\neine Verfassungsbeschwerde enthalte. Ohne einen solchen Hinweis werde der in\nseinen Grundrechten verletzte Bürger im verfassungsgerichtlichen Verfahren\nschlechtergestellt als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.\n\n  Falls das Bundesverfassungsgericht eine Fristversäumnis der Antragstellerin bejahe, müsse dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Antragstellerin habe die Fristversäumung nicht verschuldet. Ihr Verfahrensbevollmächtigter sei davon ausgegangen, bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt zu haben.\nDem Kammerbeschluss vom 15. Mai 2000, der ohnehin erst nach Fristablauf zugestellt worden sei, habe er nur entnehmen können, dass über seinen kumulativ gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden sei. Bei der\nÜbermittlung des Beschlusses per Telefax am 15. Mai 2000 seien die Seiten teilweise ganz in weiß oder überhaupt nicht beim Faxgerät des Verfahrensbevollmächtigten\neingetroffen. Letztlich seien zwei Fassungen eingegangen. Der Bevollmächtigte sei\ndeshalb von der Wirksamkeit des Beschlusses noch nicht völlig überzeugt gewesen.\nSofern das Gericht ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bejahen sollte,\nsei dieses der Antragstellerin entgegen § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG nicht zuzurechnen.\n\n 3. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten die Hessische Staatskanzlei und die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Diese ist der Auffassung, dass die Antragstellerin die\nFrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde schuldhaft versäumt hat.\n\n\n                                         2/7\n\n                                           II.\n 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die             6\nVoraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n a) Die Antragstellerin hat die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung einer             7\nVerfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts versäumt.\n\n  Die Kammer ist im Beschluss vom 15. Mai 2000 davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden war. Sie hat also\nin dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin erblickt. Deren Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\n  Zwar ist es zulässig, mit einem Schriftsatz sowohl Verfassungsbeschwerde zu erheben als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit dem die\nvorläufige Aussetzung der Wirkung des angegriffenen Urteils begehrt wird. Dies\nmuss dann dem Schriftsatz eindeutig entnommen werden können. Dem steht nicht\nentgegen, dass der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Denn dies bedeutet nicht zwingend, dass ein Beschwerdeführer oder Antragsteller beide Verfahren\nbetreiben will. Vielmehr werden Verfassungsbeschwerden in der Regel nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Es kann daher\nnicht davon ausgegangen werden, dass ein Antrag auf Erlass einer im Verhältnis zur\nVerfassungsbeschwerde ein \"Weniger\" darstellenden einstweiligen Anordnung stets\nzugleich eine Verfassungsbeschwerde enthält.\n\n  Hier hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, die sie nur mit \"Antrag auf Erlass   10\neiner einstweiligen Anordnung\" überschrieben hat, ausschließlich den Erlass einer\nsolchen Anordnung beantragt. Ihre Rechtsausführungen zur Begründung des Antrags hat sie klar und unmissverständlich auf die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG\nbezogen. Allerdings hat sie sich nicht nur zur Folgenabwägung geäußert, sondern\nauch geltend gemacht, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts sie in Grundrechten verletze. Das war aber deshalb geboten, weil sich eine Folgenabwägung erübrigt hätte, wenn eine (noch einzulegende) Verfassungsbeschwerde von vornherein\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334\n<347> m.w.N.). Aus der Erörterung möglicher Grundrechtsverletzungen kann daher\nnicht auf die Absicht der Antragstellerin geschlossen werden, auch eine Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Näher liegt vielmehr die Annahme, die Antragstellerin habe damit darlegen wollen, dass eine (künftige) Verfassungsbeschwerde weder\nvon vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.\n\n Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Verfassungsbeschwerde allein aus der von              11\nder Antragstellerin erteilten Vollmacht gefolgert werden. Diese bezog sich zwar ausdrücklich auf die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde. Das bedeutet aber nicht\nautomatisch, dass von der Vollmacht in diesem Sinne auch Gebrauch gemacht worden ist. In weiteren Schriftsätzen der Antragstellerin ist denn auch stets nur von ihrem\n\n\n                                            3/7\n\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rede gewesen. Ebenso hat sich\ndas Bundesverfassungsgericht im gesamten Schriftwechsel mit den Verfahrensbeteiligten nur auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen, was\nvom Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht beanstandet worden ist.\n\n b) Die Antragstellerin war nicht gehindert, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einzuhalten.\n\n  Nach ihrem Vortrag ist sie davon ausgegangen, dass sie bereits mit ihrem Antrag         13\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch Verfassungsbeschwerde gegen das\nUrteil des Oberlandesgerichts erhoben hatte. Da dies, wie soeben dargelegt, nicht\nzutrifft, befand sie sich insoweit in einem Irrtum. Dass dieser bis zum Ablauf der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bestanden hat und sie deshalb an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, hat sie jedoch nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3\nBVerfGG glaubhaft gemacht. Zwar sind an die Glaubhaftmachung keine strengen\nAnforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 38, 35 <38>; 40, 88 <91>). Unbeschadet\ndessen vermag jedoch der in sich unschlüssige Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nicht in ausreichender Weise glaubhaft zu machen.\n\n  Der Verfahrensbevollmächtigte behauptet, er habe von der Auffassung der Kammer, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine\nVerfassungsbeschwerde enthalte, erst Kenntnis erlangt, als ihm Gelegenheit zur\nStellungnahme zum Wegfall des Sicherungszwecks und zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung gegeben worden sei. Er räumt aber ein, dass ihm der Beschluss\nvom 15. Mai 2000, in dem diese Rechtsauffassung klar und eindeutig zum Ausdruck\nkommt, bereits am selben Tag und damit zwei Tage vor Ablauf der Einlegungsfrist\ndes § 93 Abs. 1 BVerfGG per Fax übermittelt worden ist. Sein Vorbringen, dabei sei\nes zu \"Störungen\" gekommen, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Verfahrensbevollmächtigte hat nicht belegt, nur einen unvollständigen oder ganz oder teilweise unleserlichen Beschlusstext erhalten zu haben. Zu der ausdrücklichen Feststellung im\nBeschlusstext, dass der Antrag trotz fehlender Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde zulässig sei, verhält er sich überhaupt nicht. Nach dem von ihm eingereichten Empfangsprotokoll haben am 15. Mai 2000 drei Übermittlungen an den Bevollmächtigten stattgefunden, zweimal von sieben und einmal von acht Seiten.\nFehlermeldungen sind dem Empfangsprotokoll nicht zu entnehmen. Nach dem Sendeprotokoll sind dem Verfahrensbevollmächtigten am 15. Mai 2000 acht Seiten fehlerfrei übermittelt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte den ohnehin nur siebenseitigen Kammerbeschluss am 15. Mai 2000\nvollständig und leserlich erhalten hat. Das ergibt sich auch aus seinem Schriftsatz\nvom 18. Mai 2000, mit dem er sich, ohne auf irgendwelche Übermittlungsstörungen\nhinzuweisen, für die Übermittlung des Beschlusses noch am 15. Mai 2000 bedankt\nhat.\n\n Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte von der Auffassung der Kammer, dass in           15\n\n\n\n                                          4/7\n\ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich eine Verfassungsbeschwerde zu erblicken sei, noch so rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfrist\ndes § 93 Abs. 1 BVerfGG Kenntnis erlangt, dass er ohne unzumutbaren Aufwand\nund Zeitdruck für die Antragstellerin fristgerecht hätte Verfassungsbeschwerde erheben können. Diese Kenntnis ist der Antragstellerin in analoger Anwendung des § 85\nAbs. 1 ZPO zuzurechnen (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 1, 21. Aufl., 1993,\n§ 85 Rn. 3; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 85 Rn. 3). Eines über den\nKammerbeschluss hinausgehenden gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht. Von\neinem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die Rechtsauffassung der Kammer erkennt, wenn in dem ihm zugegangenen Beschluss ausgeführt wird, es stehe\nder Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, \"dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist\". § 82 Abs. 2 Vw-GO, auf den sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, normiert für\nden Verwaltungsprozess keine weiter gehenden Hinweispflichten. Er setzt vielmehr\nvoraus, dass überhaupt Klage eingereicht worden ist und diese die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 82 Rn. 13).\nHier hat die Antragstellerin, wie dargelegt, aber gerade keine Verfassungsbeschwerde eingelegt.\n\n c) Da die Antragstellerin an der fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht gehindert war, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob ihr\nBevollmächtigter die Fristversäumnis verschuldet hat.\n\n d) Der Antragstellerin kann auch nicht ausnahmsweise trotz Fehlens eines Hinderungsgrunds Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass der Einhaltung der Frist zur Erhebung\nund Begründung der Verfassungsbeschwerde im Interesse der Rechtssicherheit große Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 4, 309 <313 ff.>; 78, 7 <15 f.>). Dieser Gesichtspunkt hat durch die Aufnahme des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht an Gewicht verloren.\nDadurch hat sich am besonderen Charakter der Verfassungsbeschwerde, durch die\nes dem Bundesverfassungsgericht möglich ist, über den Rahmen des Instanzenzugs\nhinaus die Rechtskraft von Entscheidungen aufzuheben, nichts geändert (vgl.\nBVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 512 <513>). Deshalb kommt\nim Fall der Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter\nden Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG in Betracht.\n\n 2. Die einstweilige Anordnung vom 15. Mai 2000 ist, soweit durch sie die Wirkung       18\ndes Urteils des Oberlandesgerichts vorläufig ausgesetzt worden ist, aufzuheben.\n\n Mit der Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durch die Antragstellerin ist der Zweck der einstweiligen Anordnung, die künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsrechtsstreit zu sichern (vgl. BVerfGE 42, 103 <119 f.>; Klein/Bethge, in: Maunz/\nSchmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 32 Rn. 5 <Stand: Januar 1987>), ent-\n\n\n\n                                         5/7\n\nfallen. Damit ist die einstweilige Anordnung aber nicht automatisch gegenstandsoder wirkungslos geworden. Ohne ihre Aufhebung bliebe daher die Wirkung des Urteils des Oberlandesgerichts einstweilen weiter ausgesetzt, obwohl dafür kein Grund\nmehr besteht. Zur Wiederherstellung der Wirkung dieses Urteils bedarf es deshalb\nder Aufhebung ihrer Aussetzung (vgl. Klein/ Bethge, a.a.O., § 32 Rn. 64 <Stand: Dezember 1993>).\n\n                                        III.\n Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das         20\neinstweilige Anordnungsverfahren beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu\nBVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n               Kühling                Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juni 2000 - 1 BvQ 8/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvQ 8/00 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20000629_1bvq000800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000629.1bvq000800\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/qk20000629_1bvq000800.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-29/1-bvq-8-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/qk20000629_1bvq000800.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/qk20000629_1bvq000800.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-29/1-bvq-8-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/qk20000629_1bvq000800.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:57.392728+00:00"}}