{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20000312_1bvq000500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000312.1bvq000500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-03-12","aktenzeichen":"1 BvQ 5/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 5/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag,\nim Wege der einstweiligen Anordnung dem Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin aufzugeben, zu dulden,\ndass auf der von Herrn S. namens der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands\n(NPD) für Sonntag, den 12. März 2000 angemeldeten Kundgebung Fahnen, insbesondere auch Fahnen in den Bundesfarben schwarz-rot-gold sowie Parteifahnen\nder NPD und Fahnen der NPD-Jugendorganisation JN mitgeführt werden dürfen,\nund demselben aufzugeben, zu dulden und zu ermöglichen, dass die Kundgebung\nanmeldungsgemäß durch das Brandenburger Tor führen und auf dem Pariser Platz\nenden kann,\n\nAntragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands,\n                 vertreten durch den Parteivorsitzenden,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 12. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\n                                     Gründe:\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       1\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n Die Antragstellerin nennt in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung   2\nnicht die ihrem Begehren entgegenstehenden gerichtlichen Urteile. Den Ausführungen zur Begründung des Antrags kann jedoch entnommen werden, dass er sich gegen zwei Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. März\n2000 - Az. OVG 1 SN 20.00/ OVG 1 S 3.00 - wendet, wonach bei dem Aufzug keine\nFahnen mitgeführt werden dürfen und der Aufzug mit der Abschlusskundgebung auf\ndem Platz vor dem Brandenburger Tor zu beenden ist (Bl. 2 des Beschlusses des\nOVG). Soweit in der Begründung des Antrages die Rede von der gerichtlichen Auflage, bestimmte Wortkundgebungen zu unterlassen, ist, ist hierüber nicht zu entscheiden, da der ausdrücklich gestellte Antrag hierauf keinerlei Bezug nimmt.\n\n\n\n                                        1/4\n\n Der Antrag ist unzulässig. Er wird gemäß § 24 Abs. 1 BVerfGG verworfen.                3\n\n Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wird von dem Unterzeichner         4\ndes Antrages nicht wirksam vertreten. Er ist nicht kraft Gesetzes vertretungsbefugt\nund legt auch nicht die nach § 22 Abs. 2 BVerfGG notwendige schriftliche, sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehende Vollmacht vor. Er stellt auch nicht den darüber hinaus notwendigen Antrag auf Zulassung als Beistand, dem im Übrigen nur\nstattzugeben wäre, wenn die Zulassung als Beistand sachdienlich wäre (vgl.\nBVerfGE 8, 92 <94>). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet.                                           5\n\n Bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, muss nach ständiger     6\nRechtsprechung eine Abwägung der Folgen vorgenommen werden, die eintreten\nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg\nzu versagen wäre (vgl. BVerfGE 72, 299 <301>).\n\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könnte hinsichtlich der Auflage, nach der der Aufzug mit der Abschlusskundgebung auf dem Platz vor dem Brandenburger Tor zu beenden ist, keinen Erfolg haben. Es fehlt schon an dem hierfür\nnotwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts niedergelegten Gründe hat die Antragstellerin mit Rücksicht auf die ihr\nvom Gericht mitgeteilten Sicherheitsbedenken, die im Hinblick auf die angemeldete\nGegendemonstration auf dem Pariser Platz bestünden, auf das Durchlaufen des\nBrandenburger Tores und die Abschlusskundgebung auf dem Pariser Platz verzichtet. Eine diesbezügliche Auflage könnte im Übrigen einen Grund darin finden, die\nbaulichen Gegebenheiten des Brandenburger Tors dazu zu nutzen, konkurrierende\nDemonstrationen räumlich zu trennen und so von vornherein etwaige Gefahren für\ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, soweit für sie im konkreten Fall aufgrund einer auf Tatsachen beruhenden\nGefahrenprognose Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>), zu vermeiden.\n\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte auch im Hinblick auf die    8\nAuflage, keine Fahnen mitzuführen, keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellt\nmit dem Verweis auf die Vorfälle bei dem Aufzug durch das Brandenburger Tor am\n29. Januar 2000 und der Feststellung, die Gestaltung der Parteifahne sei nach Auskunft der Antragstellerin in ihrer Parteisatzung nicht festgelegt, noch erkennbar auf\ndie konkrete Gefahr ab, die Erlaubnis, rechtlich zulässige Fahnen wie die Bundesflagge zu zeigen, könnte Anlass sein, darüber hinaus auch Kennzeichen zu zeigen,\nderen öffentliche Verwendung gesetzlich verboten ist. Eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Nachprüfung, ob die angeführten Sachverhalte für die gestellte\nPrognose ausreichen, um die Auflage zu rechtfertigen, ebenso wie eine verantwortliche Abwägung der betroffenen Rechtsgüter wäre nur in voller Kenntnis der maßgeb-\n\n\n                                         2/4\n\nlichen Umstände und unter Anhörung aller Beteiligten möglich. Dies ließe sich in der\nder Kammer zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreichen. Unter diesen Umständen\nwäre das Bundesverfassungsgericht zu einer von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin abweichenden Beurteilung nicht in der Lage (vgl. BVerfGE 72,\n299 <301 f.>).\n\n Die mit Verfahren der vorliegenden Art verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen       9\nwären gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. März 2000 - 1 BvQ 5/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                12. März 2000 - 1 BvQ 5/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20000312_1bvq000500.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000312.1bvq000500\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/qk20000312_1bvq000500.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-12/1-bvq-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/qk20000312_1bvq000500.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/qk20000312_1bvq000500.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-12/1-bvq-5-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/qk20000312_1bvq000500.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:29.086891+00:00"}}