{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000111.2bvq006099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"2 BvQ 60/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 60/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                 über den Antrag\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\ndie Vollziehung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1999 - 5 StR\n632/98 - und des Landgerichts Berlin vom 25. August 1997 - (527) 25/2 Js 20/92 Ks\n(1/95) -\n\na) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers und\n\nb) bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über\n   die dort anhängige Beschwerde des Antragstellers\n\nauszusetzen\n\nAntragsteller: Herr K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Unger, Kurfürstendamm 218, Berlin -\nhier:   Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Di Fabio\n\nam 11. Januar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Der Antragsteller - Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der SED der ehemaligen DDR - wendet sich mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des\nStrafverfahrens war die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 aus\nder DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten.\n\n 2. Die Richterin Präsidentin Limbach hat ersucht, sie gemäß § 19 Abs. 1 und 3         2\nBVerfGG von einer Teilnahme an der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung zu entbinden. Sie hat dazu erklärt:\n\n\"Ich habe mich während meiner Tätigkeit als Berliner Justizsenatorin sehr nachdrücklich und wiederholt in der Öffentlichkeit und in meinem Amt für den Einsatz\n\n\n                                         1/3\n\nund die Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin engagiert. Die Berliner Staatsanwaltschaft\nhat die Anklage gegen den oben genannten Antragsteller erhoben. Auch habe ich\nmich wiederholt über die Strafbarkeit des Mißbrauchs staatlicher Gewalt in der DDR\nin Vorträgen, Interviews und Zeitschriften geäußert. Diese Umstände können meines Erachtens geeignet sein, Zweifel an meiner Unbefangenheit entstehen zu lassen.\"\n\n 3. Diese Erklärung ist dem Antragsteller sowie dem Bundesministerium der Justiz         4\nund der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zur Kenntnis gegeben worden. Das\nBundesministerium der Justiz hat von einer Äußerung abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Selbstablehnung ist begründet.                                                      5\n\n  Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 1 <4>; stRspr). Dies ist hier der Fall.\n\n  Die Richterin war als Justizsenatorin in Berlin unter anderem auch für die Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht\nverantwortlich. Sie hat sich in ihrem Amt engagiert für die Einrichtung und die Wirksamkeit dieser Behörde eingesetzt und bis in die letzte Zeit vor ihrem Amtsantritt als\nRichterin des Bundesverfassungsgerichts in zahlreichen politischen Äußerungen\nzum Ausdruck gebracht, daß sie die Anordnungen der staatlichen Führung der DDR,\nauf denen die Tötung von sogenannten \"Republikflüchtlingen\" an der innerdeutschen\nGrenze durch Minen, Selbstschußanlagen und den Schußwaffengebrauch der\nGrenztruppe beruhte, als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch die\nStrafjustiz eine notwendige und für die Rechtskultur wichtige Aufgabe sei (vgl. etwa\nDtZ 1993, S. 66 ff.). Ihre dieser Auffassung entsprechende Amtsführung als Justizsenatorin prägte in hohem Maße ihr Bild in der politisch interessierten Öffentlichkeit.\nEntscheidend kommt hinzu, daß die Richterin als Justizsenatorin mit besonderem\nNachdruck als Befürworterin der verfassungsrechtlichen These hervorgetreten ist,\ndaß das Verfassungsrecht der Strafverfolgung des Antragstellers wegen der in Rede\nstehenden Taten nicht entgegenstehe. Gerade über diese - umstrittene - These wird\nin dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu befinden sein.\n\n Eine Besorgnis des Antragstellers, daß die Richterin diese Frage nicht mehr offen       8\nund unbefangen beurteilen werde, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n\n                Hassemer                 Broß               Di Fabio\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Januar 2000 - 2 BvQ 60/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2000 - 2 BvQ 60/99 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20000111_2bvq006099.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000111.2bvq006099\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-11/2-bvq-60-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-11/2-bvq-60-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:07.377533+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-01-11/2-bvq-60-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-01-11","dockets":["2 BvQ 60/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000111.2bvq006099","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:qk20000111.2bvq006099"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.01.2000 – 2 BvQ 60/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-01-11/2-bvq-60-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Selbstablehnung der Richterin Präsidentin Limbach wird für begründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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