{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20000524_1bvl000198","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:ls20000524.1bvl000198","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"1 BvL 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld\n   und Krankengeld, berücksichtigt wird, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird (wie BVerfGE 92, 53).\n2. Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem\n   Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I Seite 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht.\n\n\n\n\n                                 1/18","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 1/98 -\n- 1 BVL 4/98 -\n- 1 BVL 15/99 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 112 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des\nGesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz\nder Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des\nArbeitsförderungsgesetzes) vom 14. Dezember 1987 (BGBl I S. 2602) mit Art. 3\nAbs. 1 GG vereinbar ist, soweit einmalige Zuwendungen bei der Bemessung des\nArbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes unberücksichtigt bleiben,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 26. Januar 1998\n(S 23 AR 28/97) -\n\n- 1 BVL 1/98 -,\n\nob § 23 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des\nGesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt\nvom 12. Dezember 1996 (BGBl I S. 1859), mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit\nBeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhoben werden, ohne dass dieses beitragspflichtige Arbeitsentgelt bei der Bemessung der kurzfristigen Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Kassel vom 29. April 1998\n(S-12/KR-1336/97) -\n\n- 1 BVL 4/98 -,\n\nob § 47 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), verkündet als Art. 1\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen\n(Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) mit\nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Krankengeldes unberücksichtigt bleibt,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19. April 1999\n(S 5 KR 104/98) -\n\n\n                                          2/18\n\n- 1 BVL 15/99 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 des Richters Kühling,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und des Richters Hoffmann-Riem\n\nam 24. Mai 2000 beschlossen:\n\n  1. Die Regelungen des\n     - § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem\n     Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1859),\n     - § 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des\n     Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum\n     Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch vom 14. Dezember\n     1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602),\n     - § 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als\n     Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477),\n     - § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594)\n     sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach\n     einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter\n     Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.\n  2. § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen\n     Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden.\n  3. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt\n     werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht\n     bestandskräftig entschieden worden ist.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, Bei-\n\n\n                                        3/18\n\nträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld und Krankengeld, berücksichtigt wird.\n\n                                          I.\n  1. Die Mittel für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung werden in erster     2\nLinie durch Beiträge der Beschäftigten und ihrer Arbeitgeber aufgebracht. Auch die\nBundesanstalt für Arbeit bestreitet den größeren Teil ihrer Aufgaben mit Beiträgen.\nDie in diesen sozialen Sicherungssystemen aus Beitragsmitteln finanzierten kurzfristigen Lohnersatzleistungen werden nach beitragspflichtigen Arbeitsentgelten berechnet, die in einem bestimmten Bemessungszeitraum angefallen sind. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind auch Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer nicht als\nlaufendes Entgelt, sondern in der Form von Sonderzahlungen einmalig zufließen, wie\ndas Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltungen (vgl. näher BVerfGE 92,\n53 <55>).\n\n  2. Die Grundlage für die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bildete in der Zeit vor dem 1. Januar 1989 die Vorschrift\ndes § 385 Abs. 1 a Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Vorschrift war aufgrund\nvon Verweisungen auch für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung maßgeblich. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1989 für die Krankenversicherung durch § 227 SGB V ersetzt. Für die Rentenversicherung galt seit dem 1. Januar 1992 die gleich lautende Bestimmung des § 164 SGB VI.\n\n  a) Diese Vorschriften hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 11.         4\nJanuar 1995 (BVerfGE 92, 53) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurde, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher Lohnersatzleistungen berücksichtigt wurde. Da § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG auf § 227 SGB V verwies, war damit\nmittelbar auch die Erhebung von Beiträgen auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im\nRecht der Arbeitsförderung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. § 227 SGB V\nund § 164 SGB VI durften nach dieser Entscheidung allerdings bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter angewendet werden.\n\n b) Aufgrund dieses Beschlusses hat der Gesetzgeber das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996\n(BGBl I S. 1859; im Folgenden: EinmalzahlungsG) erlassen und es - soweit hier von\nBelang - am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.\n\n  aa) Die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 227 SGB V und des § 164 SGB VI          6\nwurden aufgehoben. An ihre Stelle ist die inhaltsgleiche Vorschrift des § 23 a SGB IV\ngetreten (vgl. Art. 1 Nr. 2 EinmalzahlungsG), die über Verweisungsnormen (§ 175\nAbs. 1 Satz 2, § 179 AFG; Art. 4 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung <Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG> vom 24. März 1997, BGBl\nI S. 594) für die Arbeitslosenversicherung und seit ihrer Einführung auch für die Bei-\n\n\n                                         4/18\n\nträge zur sozialen Pflegeversicherung (Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos\nder Pflegebedürftigkeit <Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG> vom 28. Mai 1994,\nBGBl I S. 1014) gilt. § 23 a Abs. 1 SGB IV lautet:\n\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt\nwird...\n\n  bb) Das Leistungsrecht ist durch das Einmalzahlungsgesetz in einem Punkt geändert worden. Durch Art. 2 Nr. 2 EinmalzahlungsG wurde § 47 a in das SGB V eingefügt, der für das Krankengeld, das rentenversicherungsrechtliche Übergangsgeld\n(§ 20 Abs. 1 a SGB VI) und bis Ende 1997 auch für das Übergangsgeld in der Arbeitslosenversicherung Bedeutung hat (vgl. Art. 6 EinmalzahlungsG). § 47 a SGB V\nhat folgenden Wortlaut:\n\n                             Zusätzliches Krankengeld                                     9\n\nVersicherte haben Anspruch auf zusätzliches Krankengeld, soweit allein wegen             10\nkrankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und\nnach § 23 a des Vierten Buches beitragspflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach\nSatz 1 besteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt worden\nist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte gekürzt werden können.\n\n  Nicht geändert wurden die Berechnungsvorschriften für das Arbeitslosengeld und         11\nfür die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes, welche ihrerseits aufgrund entsprechender Verweisungsvorschriften für andere kurzfristige Lohnersatzleistungen\nmaßgeblich sind (Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld).\n\n (1) In der Arbeitslosenversicherung galt § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG in der Fassung         12\ndes Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl I S. 2602), der folgenden Wortlaut hatte:\n\nMehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung          13\ndes Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen\nbleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden,\nwenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet.\n\n Mit Inkrafttreten des SGB III am 1. Januar 1998 hat diese Vorschrift, soweit sie das    14\neinmalig gezahlte Arbeitsentgelt betrifft, in § 134 Abs. 1 SGB III eine Neufassung erhalten, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Sie lautet nunmehr:\n\nFür Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden\naus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen\n\n\n                                         5/18\n\nsind. Außer Betracht bleiben\n\n1. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden,                                          16\n\n2. ...                                                                                    17\n\n (2) Für die Krankenversicherung bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477):\n\nFür die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor          19\nBeginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)\nerzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch\ndie Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.\n\n  c) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.           20\nzum Einmalzahlungsgesetz (BTDrucks 13/5062, S. 6 f.) wird die Neuregelung wie\nfolgt erläutert:\n\nDie Regelung sieht vor, daß Einmalzahlungen - anders als nach geltendem Recht -           21\nzu einer gegenüber dem Krankengeld höheren Leistung in Form eines zusätzlichen\nKrankengeldes führen, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Einmalzahlung\nohne die Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber erhalten hätte. Sie knüpft damit\nan den Schutzzweck des Krankengeldes an, (Teil-)Entgeltersatz für das Entgelt\n(einschließlich eventueller Sonderzahlungen) zu leisten, das der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre. ...\n\n...                                                                                       22\n\nDem Ausfallprinzip entsprechend, kommt eine zusätzliche Leistung aufgrund einer           23\nEinmalzahlung nur in Betracht, wenn und solange der Arbeitnehmer in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis steht, auf dessen Grundlage ein Anspruch auf\nSonderzahlungen bestehen kann.\n\nEin zusätzliches Krankengeld kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht (mehr) in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis\nsteht. Die Neuregelung geht in diesem Falle davon aus, daß mangels eines konkreten Arbeitsvertrages und damit einer konkreten rechtlichen Grundlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein wirtschaftlicher\nVerlust tatsächlich entsteht, der im Rahmen des Ausfallprinzips zu berücksichtigen\nwäre.\n\nDie Neuregelung sieht aus vorstehenden Erwägungen auch keine Berücksichtigung             25\nvon Einmalzahlungen für arbeitslose Arbeitnehmer vor. Ziel der Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) ist es, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung nicht erzielt. Zwar ist das\nEntgeltausfallprinzip im Recht der Arbeitsförderung in vielfältiger Weise modifiziert\nund ein Rückgriff auf tatsächlich erzieltes, zurückliegendes Entgelt... unabdingbar.\n\n\n                                          6/18\n\nJedoch gehen diese Regelungen davon aus, daß das so ermittelte, der Leistung zugrundeliegende Bemessungsentgelt das Entgelt repräsentiert, das der Arbeitslose\nauch künftig erzielen könnte.\n\nDiese Vermutung ist in bezug auf Einmalzahlungen angesichts der derzeitigen Entwicklung in weiten Teilen der Wirtschaft, die auf Kostensenkungen bei den Lohnund Lohnzusatzkosten gerichtet ist, entgegen den noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts absehbaren Entwicklungen, nicht (mehr) gerechtfertigt. Ein Arbeitnehmer, der eine neue Beschäftigung aufnimmt, kann immer\nweniger damit rechnen, Sonderzahlungen beanspruchen zu können, auf keinen Fall\nin den ersten Monaten der Betriebszugehörigkeit. Eine Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der in einem früheren,\nmöglicherweise bereits länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielten\nEinmalzahlungen, würde deshalb künftig - mit steigender Tendenz - die Gefahr bergen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit an einem Maßstab auszurichten, der der wirtschaftlichen Realität immer weniger entspricht...\n\n  In dem Gesetzentwurf wird ferner festgestellt, die Neuregelung des zusätzlichen      27\nKrankengeldes führe zu Mehrausgaben in nicht bezifferbarer, aber geringer Höhe\n(vgl. BTDrucks 13/5062, S. 2). Seine Verfassungsmäßigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995, unterschiedlich beurteilt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung [11. Ausschuss],\nBTDrucks 13/5826, S. 10 ff.; Deutscher Bundestag, 13. Wp., 132. Sitzung, Sten.Ber.\nS. 11937 ff.).\n\n                                         II.\n  1. In dem der Vorlage 1 BvL 1/98 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist über       28\nzwei miteinander verbundene Klagen desselben Klägers zu entscheiden. Sie betreffen die Höhe des Unterhaltsgeldanspruchs und des Arbeitslosengeldanspruchs auf\nder Grundlage von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes. Das im Jahr 1996\neinmalig gezahlte Arbeitsentgelt von insgesamt 4.500 DM wurde bei der Bemessung\nbeider Leistungen nicht berücksichtigt. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht.\n\n  Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob § 112 Abs. 1 S. 2 AFG in der Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes vom               30\n14.12.1987 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit einmalige Zuwendungen bei\nder Bemessung des Arbeitslosengeldes und Unterhaltsgeldes außer Betracht bleiben.\n\n Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger des Ausgangsverfahrens dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhaltsgeld und auf Arbeitslosengeld. Die Beklagte\nhabe bei deren Bemessung § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG zutreffend angewendet und das\n\n\n                                        7/18\n\neinmalig gezahlte Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen. Diese Vorschrift verstoße aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach wie vor werde der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995 genannten Gruppe der Versicherten,\ndie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalte, bei gleich hohem beitragspflichtigem\n(Gesamt-)Arbeitsentgelt ohne sachlichen Grund geringeres Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld gewährt als der Gruppe, die kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalte. Die in der Gesetzesbegründung zum Einmalzahlungsgesetz für die unterlassene\nNeuregelung der Berechnungsvorschriften genannten Gründe könnten die Äquivalenzabweichung nicht rechtfertigen. Wegen des näheren Sachverhalts und der Einzelheiten der Begründung wird auf die Veröffentlichung der Vorlage verwiesen (vgl.\ninfo also 1998, S. 70).\n\n  2. In dem der Vorlage 1 BvL 4/98 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat das           32\nSozialgericht in einer Beitragserstattungsstreitigkeit zwischen einer pflichtversicherten Arbeitnehmerin und ihrer Krankenkasse in deren Funktion als Einzugsstelle nach\n§ 28 h SGB IV zu entscheiden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat bei der Einzugsstelle beantragt, den vom Brutto-Urlaubsgeld abgeführten, vom Arbeitnehmer zu\ntragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an sie zurückzuerstatten.\nNach erfolglosem Widerspruch hat sie Klage zum Sozialgericht erhoben.\n\n  Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob die Regelung des § 23 a SGB IV mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach bei Versicherten, die neben dem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) erhalten, dieses\nnach Maßgabe der Abs. 1 - 5 des § 23 a SGB IV generell beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung darstellt, bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen\nselbst aber eingeschränkt allein und ausnahmsweise in der Krankenversicherung lediglich nach Maßgabe des § 47 a SGB V im Sinne eines zusätzlichen Krankengeldes, in der Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 a SGB VI durch ein zusätzliches\nÜbergangsgeld im Rahmen rentenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 59 Abs. 3 a AFG durch ein zusätzliches Übergangsgeld im Rahmen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Leistungen zur Rehabilitation Behinderter Berücksichtigung findet und bei den übrigen\nkurzfristigen Lohnersatzleistungen dieser Versicherungszweige (reguläres Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) insgesamt unberücksichtigt bleibt, während bei der Personengruppe derjenigen, die lediglich aus laufendem\nArbeitsentgelt Beiträge zahlen, jedoch ein gleich hohes beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt wie die Angehörigen der erstgenannten Personengruppe erzielen, die\nkurzfristigen Lohnersatzleistungen generell aus dem gesamten, der Beitragspflicht\nunterliegenden, laufenden Arbeitsentgelt bemessen werden.\n\n Unter Zugrundelegung der einfachrechtlichen Rechtslage sei der Arbeitnehmeran-           35\n\n\n\n                                          8/18\n\nteil des auf das Urlaubsgeld erhobenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages in\nsachlich und rechnerisch zutreffender Weise abgeführt worden. § 23 a SGB IV verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Einmalzahlungsgesetz als Gesamtregelung die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Januar 1995 festgestellte gleichheitswidrige Äquivalenzstörung nicht beseitigt habe. Bei\ngleicher Gesamtbeitragsleistung erhielten Versicherte, denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt werde, kurzfristige Lohnersatzleistungen in geringerer Höhe als\nPersonen, die keine Beiträge auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abführen müssten. Daran ändere auch die durch § 47 a SGB V neu eingeführte Leistungsart \"zusätzliches Krankengeld\" nichts, weil die Vorschrift keinen tatsächlichen Anwendungsbereich habe. Erst recht gelte die Feststellung der Verfassungswidrigkeit für das\nArbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe; hier habe der Gesetzgeber auf eine Neuregelung gänzlich verzichtet, obwohl diese Lohnersatzleistungen - bis auf einige Ausnahmetatbestände - an den bisherigen Lebensstandard anknüpfen würden und diese\nAusrichtung sich durch die Bemessungsvorschriften des SGB III noch verstärkt habe.\nWegen der näheren Begründung wird auf die Veröffentlichung der Vorlage verwiesen\n(vgl. SGb 1999, S. 91).\n\n 3. In dem der Vorlage 1 BvL 15/99 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat das         36\nSozialgericht über die Höhe des Krankengeldanspruchs eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers zu entscheiden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war\n1997 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte nahm nach der Erschöpfung des arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs die Zahlung von Krankengeld auf, berücksichtigte bei dessen Berechnung aber nicht das Weihnachtsgeld. Nach erfolglosem\nWiderspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht.\n\n Das Gericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht           37\ndie Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob die Regelung des § 47 Abs. 2 S. 1 SGB V in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes von Versicherten unberücksichtigt bleibt bzw. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nur nach Maßgabe des\n§ 47 a SGB V berücksichtigt wird, obwohl es gemäß § 23 a SGB IV nach dem\n31.12.1996 zu Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden ist, während bei der Personengruppe derjenigen, die lediglich aus laufendem\nArbeitsentgelt Krankenversicherungsbeiträge zahlen, jedoch ein gleich hohes beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt wie die Angehörigen der erstgenannten Gruppe\nerzielen, das Krankengeld generell aus dem gesamten, der Beitragspflicht unterliegenden, laufenden Arbeitsentgelt bemessen wird.\n\n Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf         39\nKrankengeld. Die Beklagte habe einfachrechtlich zutreffend das einmalig gezahlte\nArbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch\nnach § 47 a SGB V zu. Auf der Grundlage der maßgeblichen krankenversicherungs-\n\n\n\n                                         9/18\n\nrechtlichen Vorschriften sei daher die Klage abzuweisen. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V\nverstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vorlage sei geboten, weil der Gesetzgeber mit dem Einmalzahlungsgesetz einen neuen verfassungsrechtlichen Prüfungsgegenstand geschaffen habe. Dabei seien die ihm vom Bundesverfassungsgericht\ngemachten Vorgaben im Bereich des Krankengeldes nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Schaffung eines Anspruchs auf zusätzliches Krankengeld nach § 47\na SGB V habe die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Äquivalenzstörung\nschon deswegen nicht behoben, weil diese Vorschrift keinen Anwendungsfall habe.\nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Veröffentlichung der Vorlage\nverwiesen (vgl. SGb 2000, S. 184).\n\n                                        III.\n  Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen -\nzugleich für den Bundesverband der Innungskrankenkassen, den Bundesverband\nder Betriebskrankenkassen, den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., den\nArbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. und die Bundesknappschaft -, die Barmer Ersatzkasse, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der\nDeutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen.\n\n  1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung gestellten Normen für verfassungsgemäß. Es teilt mit, die letzte, im Jahre 1995 vom Statistischen Bundesamt durchgeführte Lohnstrukturerhebung im Produzierenden Gewerbe, im Handel sowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe habe ergeben, dass mehr als 97 vom Hundert der\nganzjährig Beschäftigten im früheren Bundesgebiet einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\nerhalten hätten. In den neuen Ländern und Berlin-Ost seien es mehr als 78 vom Hundert gewesen. In anderen Dienstleistungsbranchen dürften die Werte niedriger sein.\nDie Auswertung des im Bundesministerium geführten Tarifregisters habe ergeben,\ndass 95 vom Hundert der in Geltungsbereichen von Tarifverträgen beschäftigten Arbeitnehmer zusätzliches Urlaubsgeld und 96 vom Hundert eine Jahressonderzahlung\nerhielten. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern seien rund 74 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt. Eine repräsentative Auswahl von Tarifverträgen für bedeutende\nWirtschaftszweige zeige, dass in nahezu allen Tarifverträgen Jahressonderzahlungen zum Jahresende von einer Mindestbeschäftigungszeit abhingen. Diese Wartezeiten lägen hauptsächlich zwischen drei und zwölf Monaten. Nach Erfüllung der Mindestbeschäftigungszeit werde im ersten Jahr zumeist für jeden Beschäftigungsmonat\nein Zwölftel der Sonderzahlung erbracht.\n\n 2. Das Bundessozialgericht hat Stellungnahmen mehrerer Senate vorgelegt.             42\n\n a) Der für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zuständige 12. Senat hält aus    43\nden schon vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Januar\n1995 genannten Gründen § 23 a SGB IV - isoliert betrachtet - für verfassungsgemäß.\nEs hätten schwerwiegende Gründe für den Gesetzgeber bestanden, den vom Bun-\n\n\n                                       10/18\n\ndesverfassungsgericht festgestellten Gleichheitsverstoß nicht durch eine inhaltliche\nÄnderung des Beitragsrechts zu beseitigen. Schon aus finanzwirtschaftlichen Gründen sei ein solcher Weg ausgeschlossen. Auch sei es unter dem Gesichtspunkt der\nVerwaltungspraktikabilität nicht vorstellbar, Beiträge auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nur mit einem anteiligen Beitragssatz zu erheben, der den Anteil der kurzfristigen Lohnersatzleistungen am Gesamtleistungsumfang der Versicherung widerspiegele. Im übrigen würden sich dann neue Gleichbehandlungsprobleme zumindest in\nder gesetzlichen Krankenversicherung einstellen, weil hier dann auch ermäßigte Beiträge auf Renten gefordert werden könnten. Es wäre unverhältnismäßig, wenn wegen der insgesamt gesehen geringen Äquivalenzstörungen § 23 a SGB IV für nichtig\nerklärt und damit - bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der versicherten Arbeitnehmer - die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Arbeitsentgelt, je nachdem ob es laufend oder einmalig gezahlt werde, wieder wesentlich verschärft würde.\n\n  b) Aus der Sicht des Arbeitsförderungsrechts vertritt der 7. Senat im Ergebnis die        44\nAuffassung, § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III sei verfassungswidrig, weil mangels einer leistungsrechtlichen Kompensation eine Äquivalenzabweichung im Sinne der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliege und sich der Zweck des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III - anders als noch unter der Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes - derart deutlich an der Sicherung des bisherigen Lebensstandards orientiere, dass es keinen sachlichen Grund mehr gebe, einmalig gezahltes\nArbeitsentgelt unberücksichtigt zu lassen. Denn das Bemessungsentgelt werde\ndurch eine ausgeprägt retrospektive Betrachtungsweise (\"Referenzprinzip\") ermittelt;\nder Bemessungszeitraum betrage nunmehr 52 Wochen. Berücksichtigt würden mit\nAusnahme der in § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB III genannten Fälle alle Lohnbestandteile. Insbesondere die Berücksichtigung von Mehrarbeitszuschlägen und\ntatsächlich geleisteten Arbeitsstunden stelle eine deutliche Abkehr von einer Orientierung am zukünftig erzielbaren Entgelt dar. Bestätigt werde dieser Strukturwandel\ndurch die Begründung zum Entwurf des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (BT-Drucks 13/4941, S. 147 und S. 178). Darüber hinaus sei die Verwaltungspraktikabilität kein sachlicher Differenzierungsgrund mehr. Zudem würden durch den langen,\n52-wöchigen Bemessungszeitraum Zufälligkeiten und Manipulationsmöglichkeiten\nweitestgehend ausgeschlossen.\n\n c) Der 1. Senat weist aus der Sicht des Krankenversicherungsrechts darauf hin,             45\ndass das SGB V maßgeblich durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs geprägt sei.\nÄquivalenzgesichtspunkten werde kein hoher Stellenwert beigemessen. Hinzu komme, dass wohl nur ein verschwindend kleiner Vomhundertsatz der erkrankten Arbeitnehmer durch § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V begünstigt werde, weil nur zwei vom Hundert überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhielten und rund 95 vom\nHundert aller arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer vor Ablauf von sechs Wochen\nwieder arbeitsfähig würden. Im Übrigen gebe es für § 47 a SGB IV nur einen Anwendungsbereich, wenn er dahingehend ausgelegt werde, dass sein Satz 2 lediglich arbeitsrechtlich zulässige Kürzungen meine. Mithin beschränke sich der Anwendungs-\n\n\n\n                                          11/18\n\nbereich der Vorschrift auf Fälle, in denen der Arbeitgeber rechtswidrig einmalig zu\nzahlendes Arbeitsentgelt vorenthalte.\n\n 3. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Krankenkassenverbände sehen für § 47 a SGB V - mit Ausnahme der rechtswidrigen Vorenthaltung einmalig zu zahlenden Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber - keinen Anwendungsbereich. Der Verband vertritt die Auffassung, für die verfassungsrechtliche Beurteilung\nim Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei es unerheblich, dass § 47 a\nSGB V praktisch leer laufe, weil das Übergangsgeld nur 0,5 vom Hundert der Gesamtausgaben der Rentenversicherungsträger ausmache. Die Krankenkassenverbände sind der Auffassung, eine eventuelle Unvereinbarerklärung des § 23 a SGB IV\nmit Art. 3 Abs. 1 GG müsse zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer befristeten Weitergeltungsanordnung versehen\nwerden. Diesen Standpunkt vertritt auch die Barmer Ersatzkasse. Sie meint im Übrigen, das Einmalzahlungsgesetz habe den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß nicht beseitigt.\n\n  4. Die von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mitgeteilten          47\nInformationen zur tarifvertraglichen Situation entsprechen im Wesentlichen den Angaben in der Stellungnahme des Bundesministeriums. Die Vereinigung weist darauf\nhin, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Mittel einer tarifvertraglich vereinbarten Lohnerhöhung üblicherweise nicht an eine Mindestbeschäftigungszeit gekoppelt\nsei.\n\n  5. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht in § 23 a SGB IV einen Verstoß gegen             48\nArt. 3 Abs. 1 GG. Die von ihm gegebenen Informationen zur tarifvertraglichen Situation stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Bundesministeriums überein. Er\nteilt weiter mit, dass der tarifvertragliche Urlaubsgeldanspruch nach den meisten Tarifverträgen vom Bestehen eines Urlaubsanspruchs abhänge und nicht von einer\nMindestbeschäftigungszeit.\n\n                                          B.\n  Die Vorlagen sind zulässig. Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass         49\ndas Einmalzahlungsgesetz einen neuen verfassungsrechtlichen Prüfungsgegenstand im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Das Sozialgericht konnte in\ndem Verfahren 1 BvL 4/98 die Frage, ob die Beitragsvorschrift des § 23 a SGB IV mit\ndem Grundgesetz vereinbar ist, isoliert vorlegen. Denn eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen\nergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel\ndurch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben\nließe, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt\nwerden (vgl. BVerfGE 82, 60 <84>). An der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage\nin dem Verfahren 1 BvL 1/98 fehlt es nicht deswegen, weil der für die Bemessung des\nUnterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes maßgebliche Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 liegt und damit vor dem Ablauf der im Beschluss des Bundesverfassungs-\n\n\n                                          12/18\n\ngerichts vom 11. Januar 1995 angeordneten vorläufigen Weitergeltung der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat auch\nin der Zeit nach dem 1. Januar 1997 Lohnersatzleistungen bezogen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass das verfassungswidrige Recht auch nach dem 31. Dezember 1996 auf solche Lohnersatzleistungen\nangewendet werden soll, deren maßgeblicher Bemessungszeitraum vor dem 1. Januar 1997 liegt.\n\n                                          C.\n § 23 a SGB IV, § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind mit dem         50\nallgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl es bei der Berechnung\nkurzfristiger Lohnersatzleistungen, wie dem Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und\nKrankengeld, unberücksichtigt bleibt.\n\n                                          I.\n  Das Bundesverfassungsgericht kann von einer inhaltlichen Kontrolle der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht mit der Begründung absehen, diese würden nur\nNormen wiederholen, die bereits im Beschluss vom 11. Januar 1995 als verfassungswidrig beanstandet wurden (vgl. BVerfGE 96, 260 <263>). Zwar hat der Gesetzgeber\ndie bestehenden Beitragsregelungen, die einmalig gezahltes Arbeitsentgelt betreffen, unverändert in der Vorschrift des § 23 a SGB IV zusammengefasst. Diese Vorgehensweise lag aber im Bereich seines Gestaltungsraums. Er konnte wählen, ob er\neine verfassungsgemäße Rechtslage auf der Beitragsseite durch eine Änderung der\nBeitragsbelastung von Einmalzahlungen oder auf der Leistungsseite durch Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage kurzfristiger Lohnersatzleistungen herbeiführen wollte (vgl. BVerfGE 92, 53 <73>). Von dieser Gestaltungsfreiheit hat er mit der das bisherige Beitragsrecht fortführenden Vorschrift des § 23 a\nSGB IV Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 92, 53 <70 f.>); dafür bestanden nach der\nStellungnahme des 12. Senats des Bundessozialgerichts auch gewichtige Gründe.\n\n  Im Bereich der leistungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber die beanstandeten Normen nicht einfach wiederholt. In Bezug auf die unverändert gebliebene Bemessungsbestimmung des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG hat er im Gesetzgebungsverfahren hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass er die Regelung überprüft habe und an\nihr mit der Begründung festhalten wolle, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich\nseit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geändert und der Schutzzweck\ndes Arbeitslosengeldes müsse neu bewertet werden. Mit § 47 a SGB V hat der Gesetzgeber außerdem eine neue Vorschrift geschaffen.\n\n                                          II.\n Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Januar 1995 ent-            53\n\n\n\n                                         13/18\n\nschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn Versicherte, die im\nHinblick auf Einmalzahlungen ganz oder zum Teil der Beitragspflicht unterliegen, hinsichtlich kurzfristiger Lohnersatzleistungen aus diesem Entgelt keine Leistungen erhalten, während Versicherte, die lediglich aus laufendem Arbeitsentgelt Beiträge zahlen, voll in den Genuss entsprechender Leistungen gelangen. Zwar ist es von Verfassungs wegen auch bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen nicht\ngeboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird. Für unterschiedliche Leistungen an Versicherte mit gleicher Beitragsbelastung muss aber ein hinreichender\nsachlicher Grund bestehen (vgl. BVerfGE 92, 53 <71>).\n\n  1. Nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften des § 112 Abs.     54\n1 Satz 2 AFG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben die Beiträge unverändert einen\nunterschiedlichen Erfolgswert. Einmalzahlungen werden insbesondere bei der Bemessung des Arbeitslosen- und des Krankengeldes - von der Vorschrift des § 47 a\nSGB V zunächst abgesehen - nach wie vor nicht berücksichtigt. Auch nach dem Inkrafttreten des Einmalzahlungsgesetzes werden deshalb Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten\nArbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt ist. Demgegenüber\nwerden die Versicherten bei den Lohnersatzleistungen umso stärker bevorzugt, je\ngeringer der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes ist.\n\n 2. Für diese Ungleichbehandlung sind hinreichende sachliche Gründe nach wie vor          55\nnicht ersichtlich.\n\n a) Der Gesetzgeber beruft sich bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes darauf,          56\ndieses repräsentiere das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose auch künftig erzielen\nkönne; Einmalzahlungen gehörten angesichts der derzeitigen Entwicklung in weiten\nTeilen der Wirtschaft, die auf Kostensenkung bei den Lohn- und Lohnzusatzkosten\ngerichtet sei, nicht mehr dazu (vgl. BTDrucks 13/5062, S. 7). Diese mit einem Wechsel im Schutzkonzept begründete Ausrichtung des Arbeitslosengeldes am so genannten Entgeltausfallprinzip (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 6) kann die Benachteiligung\nder Versicherten mit Beitragsleistungen aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelten\nnicht rechtfertigen.\n\n  aa) Wenn es der Gesetzgeber dabei belässt, die Höhe der jeweiligen Lohnersatzleistung grundsätzlich an den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zu orientieren (vgl.\n§ 112 Abs. 1 Satz 1 AFG; §§ 129, 130, 132 SGB III; § 47 SGB V), so müssen alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon,\nwie der Gesetzgeber das konkrete Sicherungsziel bestimmt. Dieses Ziel kann der Erhalt des Lebensstandards auf der Grundlage der Entgelte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis sein, aber auch der des Lebensstandards entsprechend einem eventuell neuen Arbeitsverhältnis, wenn Versicherungsfall der Eintritt der Arbeitslosigkeit\nist oder wenn das bisherige Arbeitsverhältnis nach Eintritt eines anderen Versiche-\n\n\n\n                                         14/18\n\nrungsfalls beendet wird. Es ist auch unerheblich, ob der Maßstab ausschließlich nach\ndem Zeitraum vor dem Versicherungsfall, also nach dem so genannten Referenzprinzip ermittelt werden soll, oder ob prospektive Elemente hinzukommen und deshalb\nlohnrelevante Umstände in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls mit berücksichtigt werden. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz\nunbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird, müssen alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Allein dies entspricht\nArt. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Der Erfolgswert von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt muss          58\nzwar nicht zwingend im Rahmen des Berechnungsfaktors gesichert werden, nach\ndem die sonstigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bei der Bemessung berücksichtigt werden. Der gesetzgeberische Gestaltungsraum lässt hier verschiedene Regelungsmöglichkeiten zu. Entscheidend ist aber, dass die vom Gesetzgeber gewählte\nLösung das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtigt, so dass Versicherte mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt\nauch mit einer gleich hohen Lohnersatzleistung rechnen können, wenn sich ihre Situation nur dadurch unterscheidet, dass einige von ihnen mehr, andere weniger und\nwieder andere überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten haben.\n\n  bb) Auch die Berufung auf Veränderungen in der Struktur der Arbeitsentgelte kann        59\nden Verzicht des Gesetzgebers auf die Berücksichtigung von Einmalzahlungen nicht\nrechtfertigen. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung der künftigen\nEntwicklung bei den Lohnersatzleistungen waren schon im Zeitpunkt der Gesetzesberatungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Dies haben die Anhörungen bestätigt (vgl. Deutscher Bundestag, 13. Wp., Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Protokoll Nr. 71, S. 18, 19) und wird in den Stellungnahmen zu den\nVorlagen auch für die Zeit danach bekräftigt. Allerdings würde ein Gleichheitsverstoß\nauch dann noch vorliegen, wenn mittlerweile nur noch ein deutlich geringerer Teil der\nArbeitnehmer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhielte. Auch dann wäre noch eine\nhinreichend große Zahl von Personen benachteiligt, die der Gesetzgeber auch bei\nTypisierungen nicht ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG außer Betracht lassen\ndürfte. Im übrigen kann der Gesetzgeber unbilligen Zufallsergebnissen und Manipulationen mit einem entsprechend großen Bemessungszeitraum - wie jetzt auch in\n§ 130 SGB III vorgesehen - begegnen (vgl. auch BVerfGE 92, 53 <72 f.>).\n\n b) Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen beim Krankengeld und beim               60\nÜbergangsgeld wird durch die Gewährung eines zusätzlichen Krankengeldes nach\n§ 47 a SGB V nicht ausgeglichen. Die Vorschrift hat nach ihrer Auslegung durch die\nvorlegenden Gerichte praktisch keinen Anwendungsbereich. Dies ist auch die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Auffassung der Verbände (vgl. BTDrucks 13/5826,\nS. 12), die sie auf der Grundlage der inzwischen gewonnenen Erfahrungen in den\nvorliegenden Verfahren aufrechterhalten haben. An der mangelnden Eignung des\n§ 47 a SGB V zur Behebung des Gleichheitsverstoßes ändert sich auch nichts, wenn\n\n\n                                         15/18\n\ndiese Vorschrift - in Anlehnung an das Bundessozialgericht und die Verbände der\nSozialversicherungsträger - als eine so genannte Gleichwohlgewährungsvorschrift\nähnlich dem § 117 Abs. 4 AFG und § 143 Abs. 3 SGB III interpretiert wird. Dient\nnach dieser Auslegung das zusätzliche Krankengeld der Absicherung eines - trotz\nArbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - arbeitsrechtlich bestehenden Anspruchs auf\neinmalig gezahltes Arbeitsentgelt, so wird gerade nicht der Arbeitsentgeltausfall wegen Arbeitsunfähigkeit abgedeckt. Vielmehr wird der Arbeitnehmer nur gegen die\nZahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers abgesichert und das Risiko der Insolvenz des\nArbeitgebers der Krankenkasse auferlegt. Damit wird die Ungleichbehandlung nicht\nbeseitigt.\n\n                                         III.\n  1. § 23 a SGB IV ist danach in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.\n\n Aus den im Beschluss vom 11. Januar 1995 genannten Gründen (BVerfGE 92, 53              62\n<74>) ist es auch hier ausnahmsweise geboten, eine Fortgeltung des § 23 a SGB IV\nbis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2001, zuzulassen.\nWenn bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten ist,\nkann § 23 a SGB IV allerdings nicht mehr als Grundlage für die Heranziehung von\nEinmalzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen dienen.\n\n  2. § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind seit 1. Januar 1997       63\ninsoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für\ndas Beiträge entrichtet wurden, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt wird. Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der im Verfahren der konkreten Normenkontrolle entsprechend anwendbar ist, ist im Interesse der Rechtsklarheit auch\ndie Nachfolgevorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III für mit Art. 3 Abs. 1 GG\nunvereinbar zu erklären. Über die Erbringung von Lohnersatzleistungen kann nach\nBekanntgabe dieser Entscheidung vorläufig entschieden werden (vgl. auch § 328\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).\n\n  3. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig       64\ngezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, soweit\nüber deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, statt einer\nindividuellen Neuberechnung der Altfälle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität\ndie Bemessungsentgelte pauschal um 10 vom Hundert anzuheben. Denn um diesen\nProzentsatz erhöhen sich im Durchschnitt die Lohnersatzleistungen bei Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen über die Lohnstruktur bei ganzjährigen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. oben\nunter\n\n\n\n\n                                         16/18\n\n A III 1, 4 und 5) davon ausgegangen wird, dass die Mehrzahl der Versicherten ein   65\nWeihnachts- und Urlaubsgeld erhält.\n\n\n               Papier               Kühling               Jaeger\n\n                Haas                 Hömig                Steiner\n\n        Hohmann-Dennhardt                             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                      17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2000 -\n1 BvL 1/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 -\n                Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/ls20000524_1bvl000198.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:ls20000524.1bvl000198\n\n\n\n\n                                     18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-24/1-bvl-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":20},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":19},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":12},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-24/1-bvl-1-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:50.814057+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-05-24/1-bvl-1-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2000-05-24","dockets":["1 BvL 1/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:ls20000524.1bvl000198","ids":{"doknr":"BVERFG-ls20000524_1bvl000198","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:ls20000524.1bvl000198"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.05.2000 – 1 BvL 1/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-05-24/1-bvl-1-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld\n   und Krankengeld, berücksichtigt wird, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird (wie BVerfGE 92, 53).\n2. Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem\n   Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I Seite 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht.\n\n                                 1/18","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Regelungen des\n     - § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem\n     Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1859),\n     - § 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des\n     Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum\n     Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch vom 14. Dezember\n     1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602),\n     - § 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als\n     Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477),\n     - § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594)\n     sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach\n     einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter\n     Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.\n  2. § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen\n     Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden.\n  3. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt\n     werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht\n     bestandskräftig entschieden worden ist.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":20},{"id":"SGB 4/23a","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"23a","label":"§ 23a SGB 4","mentions":19},{"id":"SGB 5/47a","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"47a","label":"§ 47a SGB 5","mentions":12},{"id":"SGB 5/47","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"47","label":"§ 47 SGB 5","mentions":9},{"id":"SGB 3/134","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"134","label":"§ 134 SGB 3","mentions":4},{"id":"SGB 5/227","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"227","label":"§ 227 SGB 5","mentions":4},{"id":"SGB 6/164","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"164","label":"§ 164 SGB 6","mentions":3},{"id":"SGB 3/130","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"130","label":"§ 130 SGB 3","mentions":2},{"id":"BVerfGG/78","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"78","label":"§ 78 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"SGB 3/129","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"129","label":"§ 129 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/328","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"328","label":"§ 328 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/132","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"132","label":"§ 132 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/143","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"143","label":"§ 143 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 4/28h","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"28h","label":"§ 28h SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 102, 127","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:45:50.814057+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}