{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20000929_2bvl000600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000929.2bvl000600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-09-29","aktenzeichen":"2 BvL 6/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 6/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nob Artikel 315a Absatz 2 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur\nEntlastung der Rechtspflege (3. VerjG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3223)\nmit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 2. Juli 2000\n- 542 Js 2254/99 42 Ds 358/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Broß\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 29. September 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlage des Amtsgerichts betrifft die Frage, ob Art. 315a Abs. 2 EGStGB mit Art.   1\n3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n                                          I.\n 1. Diese Vorschrift hat in der ab 31. Dezember 1997 geltenden Fassung folgenden        2\nWortlaut:\n\n                                      Art. 315a                                         3\n\n(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht          4\nder Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht\neingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten\nhat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nunterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.\n\n(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ab-\n\n\n                                          1/7\n\nlauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.\n\n(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.\n\n  2. Art. 315a EGStGB wurde durch das Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher            7\nVerjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz) vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1657)\ndahin geändert, dass der Verjährungszeitpunkt für DDR-Alttaten mit drei- bzw. fünfjähriger Verjährungsfrist auf den 2. Oktober 1996 bzw. 2. Oktober 2000 geschoben\nwurde. Dem lag die Annahme zugrunde, dass insbesondere im Blick auf den Neuaufbau der Justiz in den neuen Ländern zahlreiche Straftaten nicht mehr vor Eintritt der\nStrafverfolgungsverjährung geahndet werden könnten (vgl. die Begründung des Gesetzesantrags des Landes Mecklenburg-Vorpommern BRDrucks 147/92 S. 3 f.). Ein\nVerstoß gegen den Gleichheitssatz wurde darin nicht gesehen; vielmehr sollte die\nvereinigungsbedingte Ungleichheit in der Verfolgungseffizienz zwischen den alten\nund den neuen Ländern ausgeglichen werden (BRDrucks 147/92 S. 6). Art. 315a\nAbs. 2 EGStGB wurde sodann durch das Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der\nRechtspflege (3. Verjährungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3223) in die\nnunmehr geltende Fassung abgeändert. Dies beruht auf einem Gesetzentwurf der\nFraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 11. November 1997 (BTDrucks 13/8962).\nDieser Entwurf ging davon aus, dass die Justiz in den neuen Ländern trotz größter\nAnstrengungen an ihre Grenzen gestoßen sei (BTDrucks 13/8962 S. 3). Deshalb sei\nes angebracht, die Strafverfolgungsverjährung bei mittelschweren Straftaten nochmals bis zum 2. Oktober 2000 hinauszuschieben. Dies wurde im Rechtsausschuss\n(vgl. BTDrucks 13/9252 S. 4 ff.) und im Parlament (Plenarprot. 13/208 S. 18997 ff.)\nkontrovers diskutiert, das Gesetz aber wurde mit Mehrheit verabschiedet. Ein Antrag\nder Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt, die weitere Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen abzulehnen (BRDrucks 936/1/97), wurde nicht angenommen.\n\n                                          II.\n Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:                              8\n\n Die als Küchenhilfe beschäftigte Angeschuldigte fiel ab dem Jahre 1986 dadurch           9\nauf, dass sie ihren Arbeitspflichten nicht nachkam. Sie hatte schon seit jener Zeit\nzahlreiche Verbindlichkeiten. Am 21. August 1986 wurde die Angeschuldigte vom Rat\nder Stadt Stralsund als \"kriminell gefährdete Bürgerin\" erfasst. Aufgrund des Ergebnisses einer fachärztlichen Untersuchung wurde ihr u.a. die Auflage erteilt, sich einer\npsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Da sie dem nicht nachkam, erging am\n2. November 1987 eine Ordnungsstrafverfügung, mit der ihr eine Strafe von 250\nMark der DDR auferlegt wurde. Durch Beschluss des Rates der Stadt Stralsund vom\n\n\n                                          2/7\n\n4. Januar 1988 zur Sicherung der Erziehung und Entwicklung ihrer beiden Kinder\nwurde deren Heimunterbringung angeordnet. Zwar sei die Versorgung der Kinder abgesichert. Jedoch seien Entwicklungsrückstände festzustellen. Die Angeschuldigte\nwurde angewiesen, nach Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch Arbeitsaufnahme\nfür die materielle Grundlage der Kindeserziehung zu sorgen. Ferner wurde sie angewiesen, Heimkosten zu zahlen. Dem kam sie nicht nach.\n\n  Am 22. August 1988 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer              10\nStraftat gegen die öffentliche Ordnung durch \"asoziale Lebensweise\" und der Verletzung von Unterhaltspflichten eingeleitet. Einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung\nfolgte die Angeschuldigte nicht. Das Ermittlungsverfahren wurde am 1. September\n1988 nach § 143 StPO/DDR (Vorläufige Einstellung durch das Untersuchungsorgan)\nvorläufig eingestellt. Bis zum 21. Januar 1999 wurde es nicht weiter betrieben. Im\nAuftrag der Staatsanwaltschaft führte die Polizei dann Ermittlungen durch, die sich\nauf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeschuldigten seit 1990 bezogen. Nur dazu wurde sie polizeilich vernommen. Auf dieser Grundlage wurde das Strafverfahren\ngegen sie wegen Unterhaltspflichtverletzung ab Frühjahr 1990 gemäß § 170 Abs. 2\nStPO eingestellt, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht festgestellt werden könne. Im Übrigen wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage zum Strafrichter wegen Unterhaltspflichtverletzung im Zeitraum vom 1. März 1988 bis zum Frühjahr 1990 erhoben. Die\nTat habe die Angeschuldigte dadurch begangen, dass sie für ihre beiden Kinder nicht\nden Unterhalt zahlte, der mit Verfügung des Rates der Stadt Stralsund vom 1. März\n1988 mit monatlich 70 Mark der DDR für jedes der beiden Kinder festgesetzt worden\nwar. Sie habe zwar bis zur Übersiedlung nach Schleswig-Holstein im Frühjahr 1990\nim VE-Einzelhandelsbetrieb Stralsund - Gaststätten - eine Anstellung mit einem\nDurchschnittslohn von monatlich 615,35 Mark der DDR gehabt, jedoch wegen Fernbleibens von der Arbeit kein Einkommen erzielt, so dass die Heimkosten aus öffentlichen Mitteln getragen werden mussten.\n\n                                          III.\n Der Strafrichter hat das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt, ob Art. 315a Abs. 2\nEGStGB i.d.F. des 3. Verjährungsgesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.\n\n  Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der hinreichende            12\nVerdacht einer Unterhaltspflichtverletzung. Für die Entscheidung über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens sei allein entscheidend, ob Art. 315a Abs. 2 EGStGB verfassungskonform sei. Ohne diese Bestimmung wäre Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Strafverfolgungsverjährung in den alten und neuen Ländern lägen nicht mehr vor, so dass Art. 315a Abs. 2\nEGStGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.\n\n                                          B.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                               13\n\n\n                                           3/7\n\n                                          I.\n  Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt (vgl. BVerfGE 78, 201 <203 f.>). Das vorlegende Gericht\nmuss dazu darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung\ngestellten Norm abhängt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Es muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinander setzen (stRspr; BVerfGE 83, 111 <116>; 88,\n187 <194>; 92, 277 <312>; 97, 49 <60>) und auch die Tatsachen mitteilen, auf die\nsich sein Standpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage stützt\n(BVerfGE 66, 265 <268 f.>; 80, 68 <71>). Dazu ist die Sachaufklärung in einem Umfang geboten, der die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit erst ermöglicht\n(BVerfGE 25, 269 <276>; 58, 153 <157>; 64, 251 <254>). Dies gilt auch im Freibeweisverfahren, das der Anklageerhebung und dem Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren zugrunde liegt; denn dort gilt die Aufklärungspflicht (vgl. BVerfGE 70, 297\n<309>).\n\n  An der erforderlichen Sachaufklärung fehlt es hier, zumal zu dem nach Teileinstellung des Verfahrens verbliebenen Verfahrensgegenstand keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden war. Im Übrigen mangelt es dem Vorlagebeschluss\nan der Erörterung einer Reihe von Rechtsfragen, die der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehen können.\n\n                                          II.\n  1. Es bestehen Bedenken dagegen, dass der hinreichende Verdacht einer Pflichtverletzung der Angeschuldigten im Sinne von § 141 Abs. 1 StGB/DDR bzw. § 170\nAbs. 1 StGB n.F. ausreichend mit Tatsachen belegt und rechtlich geprüft wurde. Entsprechend dem durch den Straftatbestand beabsichtigten Rechtsgüterschutz reicht\ndie bloße Nichterfüllung des Unterhaltsanspruchs zur Tatbestandsverwirklichung\nnicht aus (BVerfGE 50, 142 <154>). Zwischen der Unterhaltsverweigerung und der\ntatsächlichen oder nur durch Dritte abgewendeten Gefährdung des Lebensbedarfs\ndes Unterhaltsberechtigten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür kommt\nes in Fällen der Heimunterbringung unterhaltsberechtigter Kinder durch eine Behörde\nauf den Grund und die Zielsetzung der Unterbringung an (BVerfGE 50, 142 <155 f.>).\nNur die Zielsetzung, gerade mit der Heimunterbringung den wirtschaftlichen Lebensunterhalt zu garantieren, ist für die Frage der Unterhaltspflichtverletzung von Bedeutung. Sie muss für die Entscheidung über die Heimunterbringung nach Maßgabe des\ndafür geltenden Rechts tragend gewesen sein. Welche Zielsetzung dem Beschluss\ndes Rates der Stadt Stralsund vom 4. Januar 1988 zugrunde lag, ist im Vorlagebeschluss nicht erörtert worden. Jedenfalls versteht sich die Zielsetzung, den materiellen Lebensbedarf der Kinder der Angeschuldigten zu sichern, nicht von selbst. Die Sicherstellung des materiellen Lebensunterhalts wird in dem Beschluss zur Sicherung\nder Erziehung und Entwicklung der Kinder zwar erwähnt. Dort wurde aber andererseits auch festgehalten: \"Der Haushalt war sauber und die Versorgung der Kinder\n\n\n\n                                          4/7\n\nwar abgesichert.\" Als Grund der Heimunterbringung hervorgehoben wurden dagegen\nEntwicklungsrückstände der Kinder, was auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht oder eine Verletzung von Erziehungspflichten (§§ 171 StGB n.F., 142\nStGB/DDR) hindeuten kann, die der Anklageschrift und dem Vorlagebeschluss aber\nnicht zugrunde liegt.\n\n  2. Tatbestandsvoraussetzung der Unterhaltspflichtverletzung ist ferner die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (vgl. zu § 1603 Abs. 1 BGB BVerfGE 68,\n256 <266 ff.>). Danach muss der Täter zur Tatzeit imstande sein, wenigstens teilweise zu leisten, ohne seinen eigenen Lebensbedarf zu gefährden oder gegebenenfalls\nvorrangige Ansprüche Dritter unerfüllt zu lassen. Wird die Leistungsfähigkeit auf erzielbare Einkünfte gestützt, so müssen Feststellungen zu den tatsächlichen und möglichen Einkünften, zu den sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners und\nzu seinem Selbstbehalt sowie dem danach verbleibenden Betrag, den er leisten\nkann, getroffen werden. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss müssen solche Urteilsfeststellungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Im Vorlagebeschluss wird dies nicht erörtert, obwohl Anlass dazu bestand. Der Beschluss stützt\nsich im Einklang mit der Anklageschrift ausschließlich auf ein theoretisch erzielbares\nEinkommen in Höhe von 615,30 Mark der DDR, wobei unberücksichtigt bleibt, dass\ndieser Betrag um 150 Mark Kindergeld zu mindern gewesen wäre. Nicht erwogen\nwird auch, ob die Angeschuldigte infolge ihres Alkoholmissbrauchs überhaupt physisch in der Lage war, die erforderliche Arbeitsleistung zu erbringen. In dem von der\nAnklage umfassten Tatzeitraum hatte die Angeschuldigte zudem erhebliche Verbindlichkeiten.\n\n 3. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit gehört ferner eine Auseinandersetzung mit der inneren Tatseite einschließlich der Schuldfrage, wenn dies erörterungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 35, 303 <306>; 51, 401 <403 f.>; 77, 364 <368>).\nAnlass zur Prüfung dieser Frage bestand hier wegen der Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit der Angeschuldigten. Zur Frage der Schuldfähigkeit äußern sich aber\nweder die Anklageschrift noch der Vorlagebeschluss.\n\n  4. Im Blick auf den zehnjährigen Verfahrensstillstand, den die Angeschuldigte nicht    19\nzu vertreten hat, kommt schließlich ein Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen\nin Betracht. Der Aufenthalt der Angeschuldigten konnte infolge ihrer Sozialhilfebezüge seit dem Jahre 1990 ermittelt werden. Dies ist im Vorlagebeschluss nicht erörtert\nworden, und eine nachgereichte Bemerkung des Strafrichters trägt die Ablehnung eines solchen Verfahrenshindernisses nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Strafverfahren am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu\nmessen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). In besonderen Ausnahmefällen kann die Fortführung des Strafverfahrens unangemessen sein, was hier infolge der überlangen\nVerfahrensverzögerung der Fall sein kann. Die deshalb erforderliche Angemessenheitsprüfung wurde nicht vorgenommen.\n\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                20\n\n\n             Limbach              Hassemer   Broß\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. September 2000 - 2 BvL 6/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2000 - 2 BvL 6/00 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000929_2bvl000600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000929.2bvl000600\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/lk20000929_2bvl000600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-09-29/2-bvl-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/lk20000929_2bvl000600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/09/lk20000929_2bvl000600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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