{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20000824_1bvl003294","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000824.1bvl003294","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"1 BvL 32/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 32/94 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften\nGesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des\n§ 10 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes\nzur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.\nDezember 1993 (BGBl I S. 2353)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 13. Oktober\n1994 (S 23 Kg 11/94) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 24. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 10 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des\nBKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S. 1251) und des Ersten Gesetzes zur Umsetzung\ndes Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993\n(BGBl I S. 2353) mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n                                         I.\n 1. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde das so genannte duale System           2\ndes Kinder- und Familienlastenausgleichs wieder eingeführt. Neben einem Kindergeld wurden Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer gewährt. Die Höhe des Kindergeldes war in § 10 BKGG festgelegt, der Kinderfreibetrag ergab sich aus § 32\nEStG. Die genannten Regelungen haben, soweit hier einschlägig, den folgenden\nWortlaut:\n\n                                    § 10 BKGG                                          3\n\n(1) Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 70 Deutsche Mark, für das 2. Kind 130       4\nDeutsche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere\nKind je 240 Deutsche Mark monatlich. Bei der Anwendung des Satzes 1 gelten Kin-\n\n\n                                         1/6\n\nder, Geschwister und Pflegekinder eines Berechtigten, dem auch Kindergeld nach\n§ 1 Abs. 2 zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde, als 2.\noder weiteres Kind, wenn sie zuvor bei den Eltern des Berechtigten berücksichtigt\nwurden.\n\n(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise bis auf den Sockelbetrag von\n\n70 Deutsche Mark für das 2. Kind,                                                     6\n140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind\n\ngemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd         7\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen Leistung. Der\nFreibetrag setzt sich zusammen aus\n\n26.600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten    8\nnicht dauern getrennt leben,\n\n19.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte,                                        9\n\nsowie 9.200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche\nMark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kindergeld\num 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kommt die Minderung des für mehrere\nKinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen.\n\n(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere Kind wird auf 70 Deutsche Mark     11\nfestgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn nach diesem Absatz maßgeblichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt\n\n100.000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,\n\n75.000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte,                                       13\n\nsowie 9.200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde.\n\n                                 § 32 Abs. 6 EStG                                    15\n\nEin Kinderfreibetrag von 2.052 Deutsche Mark wird für jedes zu berücksichtigende     16\nKind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten... wird ein\nKinderfreibetrag von 4.104 Deutsche Mark abgezogen, ... .\n\n 2. Mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552)      17\n\n\n                                         2/6\n\nwurde die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 neu geregelt. In das Einkommensteuergesetz wurde § 53 neu eingefügt. Die Vorschrift lautet:\n\n Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den       18\n                      Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995\n\nIn den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte\nKind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:\n\n...                                                                                     20\n\n1994       6096 Deutsche Mark,                                                          21\n\n... .                                                                                   22\n\n... das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld (ist) mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in\neinen Freibetrag umzurechnen;... . Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen\nEinkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem... berechneten Freibetrag nicht den... maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom\nbisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer\nneu festzusetzen. ...\n\n  In das Bundeskindergeldgesetz wurde § 21 BKGG eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:\n\n Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den       25\n            Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld\n\nIn Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für          26\nMonate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember\n1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11...\nabweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe\ndes § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. ... die Familienkasse (hat) den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedesbetrag zwischen der\nfestgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6\ndes Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten,\nals zusätzliches Kindergeld zu zahlen.\n\n                                         II.\n  1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens bezog im Jahre 1994 für seine vier Töchter       27\n\n\n                                         3/6\n\nKindergeld in Höhe der Sockelbeträge von 70 DM je Kind, da sein Einkommen den\nFreibetrag von 109.200 DM überstieg. Ohne die Minderung betrüge das Kindergeld\nfür das erste Kind ebenfalls 70 DM, für das zweite Kind dagegen 130 DM, für das\ndritte Kind 220 DM und für das vierte Kind 240 DM.\n\n 2. Mit seiner gegen den Kindergeldbescheid erhobenen Klage beim Sozialgericht           28\nbegehrt der Kläger die Zahlung des Kindergeldes in ungekürzter Höhe. Das Sozialgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Elften Änderungsgesetzes und § 10 Abs. 3\ndes Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung\ndes Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ab 1. Januar 1994 mit dem\nGrundgesetz vereinbar sind.\n\n  Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die genannten Vorschriften           29\nseien entscheidungserheblich, weil die darin genannten Voraussetzungen für eine\nMinderung des Kindergeldes beim Kläger vorlägen. Sie seien jedoch mit Art. 3 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Staat müsse dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. Das folge aus\nArt. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Art. 6\nAbs. 1 GG gebiete zudem, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum\nsämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu lassen. Kindesunterhalt dürfe dabei auch\ndeshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil sonst Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt würden. Dem Kindergeld komme insoweit eine steuerliche Entlastungsfunktion\nzu. Rechne man das gekürzte Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag um, so ergebe sich zusammen mit dem für das Jahr 1994 maßgeblichen Kinderfreibetrag eine\nSumme, die den durchschnittlichen jährlichen Sozialhilfebedarf nicht erreiche und damit unter dem Existenzminimum liege.\n\n                                         III.\n Das Bundesverfassungsgericht hat den gemäß der §§ 82 Abs. 1, 77 BVerfGG Äußerungsberechtigten und dem Präsidenten des Bundessozialgerichts sowie dem Kläger des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                             31\n\n  Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt und das vorlegende Gericht von deren Verfassungswidrigkeit\nüberzeugt ist. Denn das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist allein dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden Beurteilung des Falles unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 78, 201 <203 f.>; Be-\n\n                                          4/6\n\nschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1993, 1 BvL 12/92,\nSozVers 1994, S. 110).\n\n Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE\n51, 161 <163 f.>; 82, 156 <158>; 85, 191 <203>). Dies gilt auch im Hinblick auf Gesetzesänderungen während des Vorlageverfahrens, insbesondere wenn die Änderungen rückwirkend in Kraft getreten sind. Das vorlegende Gericht muss in einem\nsolchen Fall die geänderte Fassung ausdrücklich zum Gegenstand der Vorlage machen. Zwischenzeitliche, entscheidungserhebliche Gesetzesänderungen, mit denen\nsich das vorlegende Gericht nicht auseinander gesetzt hat, sind nur dann durch das\nBundesverfassungsgericht von Amts wegen in die Prüfung einzubeziehen, wenn die\nBegründung des Vorlagebeschlusses gleichermaßen für die neue Gesetzesfassung\nzutrifft, wenn also der sachliche Gehalt der vom Gericht zur Prüfung vorgelegten Vorschriften wesentlich erhalten geblieben ist (vgl. BVerfGE 67, 256 <273>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1993, 1 BvL 12/92,\nSozVers 1994, S. 110).\n\n  Nach diesen Maßstäben hätte das vorlegende Gericht die Sondervorschriften zur         34\nSteuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für den hier maßgeblichen\nVeranlagungszeitraum im Gesetz zur Familienförderung nachträglich zum Gegenstand der Vorlage machen müssen. Die zur Prüfung gestellten Normen sind nicht\nmehr entscheidungserheblich. Die Neuregelung ist eigens geschaffen worden, um eine Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes herbeizuführen. Die Verbesserungen gegenüber der Rechtslage, von der der Vorlagebeschluss ausgeht,\nsind mit einer Erhöhung des Kinderfreibetrags von 4.104 DM auf 6.096 DM pro Kind\nund Jahr so nachhaltig, dass das Bundesverfassungsgericht die geänderte Norm\nnicht von Amts wegen in die verfassungsrechtliche Prüfung einbeziehen kann. Das\nSozialgericht ist auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden, hat eine Überprüfung seines Beschlusses aber nicht vorgenommen. Eine solche erneute Überprüfung\nwar nicht schon deswegen entbehrlich, weil der nunmehr geltende Kinderfreibetrag\nnach der im Vorlagebeschluss dargelegten Auffassung des vorlegenden Gerichts\nebenfalls nicht dem Existenzminimum des Kindes entspricht; denn der Gesetzgeber\nhat mit seiner Neuregelung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. November 1998 (BVerfGE 99, 246 <262 ff.>) Rechnung getragen, in der die Berechnungsmethoden für das steuerfrei zu belassende Existenzminimum in bindender\nWeise (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) festgelegt werden. Inwieweit die zur Prüfung vorgelegte Norm mit dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstab nicht im Einklang stehen soll, bedarf einer eingehenden Begründung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   35\n\n               Kühling                  Jaeger               Hömig\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. August 2000 - 1 BvL 32/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2000 - 1 BvL 32/94 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000824_1bvl003294.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000824.1bvl003294\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl003294.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvl-32-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl003294.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl003294.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvl-32-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl003294.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:12.800666+00:00"}}