{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20000824_1bvl001398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000824.1bvl001398","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"1 BvL 13/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 13/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nvon § 44 e des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Gesetzes\nzur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz - 1992 StÄndG 1992) vom\n25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und\nBeschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz\n1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. August 1998\n(S 23 Kg 68/95) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 24. August 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob § 44 e BKGG in der Fassung      1\ndes Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom\n20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) für die Jahre 1983 bis 1985 mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n                                         I.\n 1. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde das so genannte duale System           2\ndes Kinder- und Familienlastenausgleichs wieder eingeführt. Neben einem Kindergeld wurden Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer gewährt. Die Höhe des Kindergeldes war in § 44 e in Verbindung mit § 10 BKGG festgelegt, der Kinderfreibetrag\nergab sich aus den §§ 32, 54 EStG. Die genannten Regelungen haben, soweit hier\neinschlägig, den folgenden Wortlaut:\n\n                                   § 44 e BKGG                                         3\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n(1) Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind nach § 10 Abs. 2 entfällt für      4\ndie Jahre 1983 bis 1985 in den Fällen, in denen über die Minderung noch nicht bindend entschieden worden ist. ... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für die bei\ndem Berechtigten für das Kind nach § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des... Steueränderungsgesetzes 1991... ein Kinderfreibetrag\nvon 2.432 Deutsche Mark... abgezogen werden kann.\n\n(2) Für die Jahre 1983 bis 1985 erfolgt die Minderung des Kindergeldes nach § 10          5\nAbs. 2 für das dritte, vierte oder fünfte Kind eines Berechtigten, dem für kein sechstes oder weiteres Kind Kindergeld zustand, in den Fällen, in denen über die Minderung noch nicht bindend entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als Sockelbetrag für das jeweils jüngste dieser Kinder vorbehaltlich des § 10 Abs. 2 Satz 2\n\n200 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das dritte ist,                                       6\n\n180 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das vierte ist,                                       7\n\n155 Deutsche Mark, wenn dieses Kind das fünfte ist,                                       8\n\nzu berücksichtigen sind. ... Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 2, soweit dieser nach Satz 2      9\nanzuwenden ist, gelten nicht für ein Jahr, für das dem Berechtigten Kindergeld\n\n1. für ein drittes, nicht aber ein weiteres Kind zustand...;                             10\n\n2. ...;                                                                                  11\n\n3. für ein fünftes Kind zustand und bei ihm für eines der Kinder, für die ihm Kindergeld zustand, einer der in Absatz 1 Satz 4 genannten Kinderfreibeträge abgezogen\nwerden kann.\n\n                                       § 10 BKGG                                         13\n\n(1) Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche Mark, für das 2. Kind 100         14\nDeutsche Mark, für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere\nKind je 240 Deutsche Mark monatlich.\n\n(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von\n\n70 Deutsche Mark für das 2. Kind,                                                        16\n140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind\n\ngemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines... Ehegatten             17\nden für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt.\n... Der Freibetrag setzt sich zusammen aus\n\n25.920 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind...,                           18\n\n...                                                                                      19\n\nsowie 7.800 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht.... Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag\n\n\n                                            2/7\n\nübersteigt, wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert; kommt\ndie Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird\nsie beim Gesamtkindergeld vorgenommen.\n\n                                 § 32 Abs. 8 EStG                                      21\n\nFür jedes Kind des Steuerpflichtigen... wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deutsche     22\nMark gewährt. ...\n\n                                 § 54 Abs. 1 EStG                                      23\n\n § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983... ist für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 in der folgenden\nFassung anzuwenden, wenn die betreffende Steuerfestsetzung am 28. Juni 1991\nnoch nicht bestandskräftig ist:\n\n\"(8) Bei Kindern des Steuerpflichtigen... wird ein Kinderfreibetrag von 2.432 Deutsche Mark für das erste Kind, von 1.832 Deutsche Mark für das zweite Kind und von\n432 Deutsche Mark für jedes weitere Kind gewährt. ...\"\n\n 2. Mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552)        26\nwurde die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für nicht bestandskräftige Entscheidungen aus den Jahren 1983 bis 1995 neu geregelt. In das Einkommensteuergesetz wurde § 53 neu eingefügt. Die Vorschrift lautet:\n\n Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den      27\n                      Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1985\n\nIn den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung berücksichtigte\nKind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen:\n\n1983 3.732 Deutsche Mark,                                                              29\n1984 3.864 Deutsche Mark,\n1985 3.924 Deutsche Mark,\n\n... .                                                                                  30\n\n... das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zustehende Kindergeld (ist) mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz in\neinen Freibetrag umzurechnen;... . Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen\nEinkommensteuerfestsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem... berechneten Freibetrag nicht den... maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom\nbisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer\nneu festzusetzen. ...\n\n  In das Bundeskindergeldgesetz wurde § 21 BKGG eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:\n\n\n                                         3/7\n\nSondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den         33\n           Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1985 durch Kindergeld\n\nIn Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für           34\nMonate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember\n1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11...\nabweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe\ndes § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. ... die Familienkasse (hat) den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der\nfestgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6\ndes Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten,\nals zusätzliches Kindergeld zu zahlen.\n\n                                          II.\n 1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens bezog in den Jahren 1983 bis 1985 für              35\nsechs beziehungsweise ab August 1985 für fünf Kinder Kindergeld. Dem Kläger wurde gemindertes Kindergeld mit Beträgen zwischen 540 DM und 910 DM monatlich\ngezahlt, da sein Einkommen den Freibetrag von 72.720 DM überstieg. Ohne die Minderung hätte das Kindergeld monatlich 850 DM beziehungsweise 1.090 DM betragen.\n\n 2. Mit seiner gegen den Kindergeldbescheid erhobenen Klage beim Sozialgericht           36\nbegehrt der Kläger die Zahlung des Kindergeldes in ungekürzter Höhe. Das Sozialgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 44 e BKGG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BKGG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n  Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die genannten Vorschriften           37\nseien entscheidungserheblich, weil die darin genannten Voraussetzungen für eine\nMinderung des Kindergeldes beim Kläger vorlägen. Sie seien jedoch mit Art. 3 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Staat müsse dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. Das folge aus\nArt. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Art. 6\nAbs. 1 GG gebiete zudem, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum\nsämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu lassen. Kindesunterhalt dürfe dabei auch\ndeshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil sonst Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt würden. Dem Kindergeld komme insoweit eine steuerliche Entlastungsfunktion\nzu. Rechne man das gekürzte Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag um, so ergebe sich zusammen mit den für die Jahre 1983 bis 1985 maßgeblichen Kinderfreibeträgen eine Summe, die den durchschnittlichen jährlichen Sozialhilfebedarf nicht\n\n\n                                          4/7\n\nerreiche und damit unter dem Existenzminimum liege.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            38\n\n  Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt und das vorlegende Gericht von deren Verfassungswidrigkeit\nüberzeugt ist. Denn das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist allein dann gerechtfertigt, wenn die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden Beurteilung des Falles unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 78, 201 <203 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1993, 1 BvL 12/92,\nSozVers 1994, S. 110).\n\n Die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE\n51, 161 <163 f.>; 82, 156 <158>; 85, 191 <203>). Dies gilt auch im Hinblick auf Gesetzesänderungen während des Vorlageverfahrens, insbesondere wenn die Änderungen rückwirkend in Kraft getreten sind. Das vorlegende Gericht muss in einem\nsolchen Fall die geänderte Fassung ausdrücklich zum Gegenstand der Vorlage machen. Zwischenzeitliche, entscheidungserhebliche Gesetzesänderungen, mit denen\nsich das vorlegende Gericht nicht auseinandergesetzt hat, sind nur dann durch das\nBundesverfassungsgericht von Amts wegen in die Prüfung einzubeziehen, wenn die\nBegründung des Vorlagebeschlusses gleichermaßen für die neue Gesetzesfassung\nzutrifft, wenn also der sachliche Gehalt der vom Gericht zur Prüfung vorgelegten Vorschriften wesentlich erhalten geblieben ist (vgl. BVerfGE 67, 256 <273>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 1993, 1 BvL 12/92,\nSozVers 1994, S. 110).\n\n  Nach diesen Maßstäben hätte das vorlegende Gericht die Sondervorschriften zur         41\nSteuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes für den hier maßgeblichen\nVeranlagungszeitraum im Gesetz zur Familienförderung nachträglich zum Gegenstand der Vorlage machen müssen. Die zur Prüfung gestellten Normen sind nicht\nmehr entscheidungserheblich. Die Neuregelung ist eigens geschaffen worden, um eine Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes herbeizuführen. Die Verbesserungen gegenüber der Rechtslage, von der der Vorlagebeschluss ausgeht,\nsind mit einer Erhöhung des Kinderfreibetrags von ursprünglich 432 DM pro Kind auf\n3.732 DM für 1983, 3.864 DM für 1984 und 3.924 DM für 1985 so nachhaltig, dass\ndas Bundesverfassungsgericht die geänderte Norm nicht von Amts wegen in die verfassungsrechtliche Prüfung einbeziehen kann. Das Sozialgericht ist auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden, hat eine Überprüfung seines Beschlusses aber\nnicht vorgenommen. Eine solche erneute Überprüfung war nicht schon deswegen\nentbehrlich, weil der nunmehr geltende Kinderfreibetrag nach der im Vorlagebeschluss dargelegten Auffassung des vorlegenden Gerichts ebenfalls nicht dem Existenzminimum des Kindes entspricht; denn der Gesetzgeber hat mit seiner Neurege-\n\n\n                                         5/7\n\nlung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998\n(BVerfGE 99, 246 <262 ff.>) Rechnung getragen, in der die Berechnungsmethoden\nfür das steuerfrei zu belassende Existenzminimum in bindender Weise (§ 31 Abs.\n1 BVerfGG) festgelegt werden. Inwieweit die zur Prüfung vorgelegte Norm mit dem\nvom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstab nicht im Einklang stehen soll, bedarf einer eingehenden Begründung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               42\n\n               Kühling                  Jaeger            Hömig\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. August 2000 - 1 BvL 13/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2000 - 1 BvL 13/98 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000824_1bvl001398.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000824.1bvl001398\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl001398.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvl-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl001398.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl001398.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-08-24/1-bvl-13-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/08/lk20000824_1bvl001398.html","retrieved":"2026-07-10 10:46:12.538613+00:00"}}