{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20000607_1bvl000199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000607.1bvl000199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"1 BvL 1/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 1/99 -\n- 1 BVL 2/99 -\n\n                               In den Verfahren\n                                      zur\n                        verfassungsrechtlichen Prüfung\n1. ob § 1 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) und § 67\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie einen Zugriff auf\ndie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für den anwaltlichen Verfahrenspfleger verwehren bzw. einen angemessenen Stundensatz ausschließen\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 1999\n(54 XVII D 411/98) -\n\n- 1 BVL 1/99 -,\n\n2. ob § 1 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), § 67\nAbs. 3 Satz 2, § 70 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie\neinen Zugriff auf die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger verwehren bzw. einen angemessenen Stundensatz ausschließen\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 20. Januar 1999\n(52 XVII F 403/98) -\n\n- 1 BVL 2/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 7. Juni 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).\n\n\n\n                                        1/8\n\n  1. a) Im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvL 1/99 bestellte das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren. Die Eltern\nder Betroffenen hatten kurz vor deren Volljährigkeit eine Betreuung angeregt, da ihre\nTochter blind und geistig zurückgeblieben sei. Der gerichtlich bestellte Gutachter bejahte aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Betreuung. An der richterlichen Anhörung der Betroffenen in der Wohnung der Eltern nahm der Verfahrenspfleger teil, nachdem er eine Durchschrift des psychiatrischen Gutachtens erhalten\nhatte. Hierbei ergab sich, dass die Mutter bereit war, die Betreuung zu übernehmen.\nSie wurde mit Beschluss vom selben Tag als Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge sowie Vertretung bei Behörden und Entscheidungen über Empfang und Öffnen der Post bestellt.\nDer Verfahrenspfleger beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Festsetzung einer\nVergütung unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 8.000 DM gemäß\n§ 118 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Höhe von 890,42\nDM, hilfsweise die Vergütung nach einem Stundensatz in Höhe von 300 DM für zweieinhalb Stunden nebst Fahrtkosten und Mehrwertsteuer in Höhe von 875,10 DM festzusetzen. Beigefügt war seine Aktennotiz über den Inhalt der Anhörung mit der Empfehlung, die Mutter als Betreuerin zu bestellen.\n\n  b) Im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvL 2/99 war für den Betroffenen wegen        3\neiner paranoid-halluzinatorischen Psychose bei sekundärem Alkoholabusus vom\nAmtsgericht ein Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge sowie eventuelle\nKrankenhausaufenthalte, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten und die Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post bestellt worden. Auf der\nGrundlage eines psychiatrischen Gutachtens beantragte der Betreuer die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung. Das Amtsgericht bestellte\neinen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger für das Verfahren zur Unterbringung. Die\nrichterliche Anhörung des Betroffenen fand im Beisein des Verfahrenspflegers statt.\nAm Tage danach erteilte das Amtsgericht dem Betreuer die Genehmigung, den Betroffenen bis längstens 11. März 1999 in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, nachdem auch der Verfahrenspfleger seine Zustimmung erklärt hatte. Alsbald legte der Verfahrenspfleger einen Bericht über seine Tätigkeiten, nämlich\nAkteneinsicht, Erörterung des Sachverständigengutachtens mit dem Richter sowie\nTeilnahme an der Anhörung, vor und beantragte die Festsetzung einer Vergütung gemäß § 112 BRAGO in Höhe von insgesamt 510,40 DM. Hilfsweise beantragte er eine\nStundenvergütung für 3,83 Stunden zu je 210 DM zuzüglich Fahrtkosten, Schreibgebühr und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 989,73 DM.\n\n 2. Das Amtsgericht hat die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die         4\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 2\nBRAGO, § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG bzw. § 1 Abs. 2 BRAGO, § 70 b Abs. 1 Satz 3, § 67\nAbs. 3 Satz 2 FGG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie einen Zugriff\nauf die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für den anwaltlichen Verfahrenspfleger verwehren (§ 1 Abs. 2 BRAGO, § 70 b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 Satz 2 1.\n\n\n\n                                          2/8\n\nHalbsatz FGG) bzw. einen angemessenen Stundensatz ausschließen (§ 67 Abs. 3\nSatz 2 2. Halbsatz FGG i.V.m. § 1 Abs. 1 BVormVG).\n\n  Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach seiner Auffassung          5\ndie Verfahrenspfleger in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt würden,\nwenn die genannten Vorschriften Anwendung fänden. Die Normen seien entscheidungserheblich. Bezüglich der Hauptanträge beabsichtige das Gericht, für den Fall\nder Ungültigkeit der Normen § 1835 Abs. 3 BGB und hierüber § 118 oder § 112 BRA-GO anzuwenden. Bezüglich der Hilfsanträge beabsichtige das Gericht für den Fall\nder Gültigkeit von § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz FGG, jedoch der Ungültigkeit von\n§ 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG eine Vergütung mit einem die Unkosten übersteigenden Stundensatz festzusetzen. § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG verhindere\ndies, da hiernach die Höhe der Vergütung stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes\nüber die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz -\nBVormVG) zu bemessen sei. Damit sei ein Stundensatz in Höhe von lediglich 60 DM\nfestgelegt. Dieser Eingriff in die Berufsausübung der Verfahrenspfleger sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der durch das\nneue Recht festgelegte Stundensatz von 60 DM liege weit unter den vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1990 für erforderlich gehaltenen Stundensätzen eines Rechtsanwalts (damals 160 DM bis 270 DM pro Arbeitsstunde) und auch weit\nunter den sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergebenden Sätzen. Auch im Betreuungsrecht benötige der Verfahrenspfleger eine Spezialisierung,\num die Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen zu können. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, die Tätigkeit des Verfahrenspflegers sei keine typische anwaltliche Tätigkeit. Art. 103 Abs. 1 GG erfordere, dem Betroffenen rechtlic hes Gehör\nzu gewähren, was dieser mangels ausreichenden Verständnisses nicht selbst wahrnehmen könne. Es gehe um die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, welches zumeist mit erheblichen Auswirkungen und Rechtsverlusten für den Betroffenen\nverbunden sei. Dafür benötige jeder Betroffene eine Rechtsvertretung, die auf die\nEinhaltung der Verfahrensgarantien achte, die ergehende Entscheidung rechtlich bewerte und rechtliche Ausführungen hierzu abgebe. Dies sei durch Angehörige oder\nSozialarbeiter als Verfahrenspfleger nicht ausreichend gewährleistet. Das Rechtsstaatsprinzip erfordere in Verfahren mit derart einschneidenden Folgen nicht nur eine\nInteressen-, sondern auch eine Rechtsvertretung. Gerade in Unterbringungsverfahren seien die Betroffenen wegen der zugrunde liegenden Erkrankung oder Behinderung regelmäßig nicht in der Lage, ihre Rechte selbst geltend zu machen, so dass in\ndiesen Verfahren zwingend eine anwaltliche Rechtsvertretung erforderlich sei. Der\nzum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt erbringe Dienste, die zu seinem Beruf\ngehörten.\n\n Das Gericht sehe keine Möglichkeit, diesem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch        6\neine verfassungskonforme Auslegung der genannten Normen zu begegnen, denn einerseits verböten § 1 Abs. 2 BRAGO und § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz FGG ausdrücklich jeden Zugriff auf die Normen der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\n\n\n\n                                          3/8\n\nwälte und andererseits verbiete § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG in Verbindung\nmit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ausdrücklich einen höheren Stundensatz als 60\nDM. Angesichts des eindeutigen Wortlautes sei kein Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung.\n\n                                         II.\n Die beiden Vorlagen sind unzulässig.                                                   7\n\n  1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es sich\nmit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat. Das verlangt eine Erörterung\nder in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu den denkbaren\nAuslegungsmöglichkeiten. Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen\nPrüfungsmaßstab angeben und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen näher darlegen. Dazu gehört auch\ndie Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere\nAuslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen\nBedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl.\nBVerfGE 85, 329 <333 f.> m.w.N.). Zudem muss die Vorlage eine umfassende Darlegung der für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten.\nAuf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen. Dabei\nhat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers\nzu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen\nzu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von\nBedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>; 97, 49 <60>; stRspr).\n\n 2. Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht.                    9\n\n Das Gericht vertritt die Auffassung, dass § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG ausdrücklich jeden Zugriff auf die Normen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte verbiete und damit die Festsetzung eines die Sätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes übersteigenden Stundensatzes unzulässig sei. Indessen hat es das\nGericht unterlassen, sich mit der gesetzgeberischen Konzeption der Verfahrenspflegschaft auseinander zu setzen, wonach der Verfahrenspfleger nach der gesetzlichen\nAusformung dieses Instituts ein besonderer Pfleger ist, der für seine Aufgaben zwar\nanwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber diese nicht notwendig mitbringen\nmuss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften - Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 11. März 1997, BTDrucks 13/7158 S. 17 linke Spalte).\nEbenso wenig hat das Gericht sich mit der entsprechenden Literatur zu dieser Konzeption auseinander gesetzt, die die Verfahrenspflegschaft als verfahrensbezogenes\nSeitenstück des materiell-rechtlichen Betreuers einordnet, dessen Aufgabe in der\nWahrnehmung verfahrensrechtlicher und prozessualer Positionen bestehe und somit\n\n\n                                         4/8\n\nein \"Betreuungsverhältnis\" eigener Art darstelle (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht,\nKommentar, 3. Aufl., 1999, § 67 FGG, Rn. 9, 10). Ohne nähere Ausführungen wird\nvom Gericht lediglich behauptet, dass es sich bei der Tätigkeit des Verfahrenspflegers um typisch anwaltliche Tätigkeit handele.\n\n  Entscheidender ist jedoch, dass das Gericht sich auch nicht mit § 1 Abs. 2 BRAGO         11\nin der seit dem 1. Januar 1999 aufgrund des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes\n(BGBl 1998 I S. 1580) geltenden Fassung auseinander gesetzt hat, wonach § 1835\nAbs. 3 BGB unberührt bleibt, obwohl an sich die Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte nicht gilt, wenn ein Rechtsanwalt beispielsweise als Betreuer, Pfleger\noder Verfahrenspfleger tätig wird. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft § 1835 BGB\nzwar unmittelbar nur den Vormund und Gegenvormund; über die Verweisung in\n§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB gilt er aber auch für den Betreuer. Diese Norm ist geeignet, den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts abzuhelfen,\nwenn der Verfahrenspfleger so behandelt wird wie die anderen in § 1 Abs. 2 BRAGO\naufgeführten Berufsgruppen.\n\n  Rechtsprechung und Literatur wenden § 1835 BGB auf die übrigen in § 1 Abs. 2             12\nBRAGO genannten möglichen Einsatzbereiche von Rechtsanwälten an, auf den Insolvenzverwalter, den Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker\nund besondere gesetzliche Vertreter (vgl. Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 8. Aufl., 2000, § 1 Rn. 42 ff. m.w.N.). In einer\nder genannten Eigenschaften kann danach ein Rechtsanwalt für die Führung eines\nProzesses Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte verlangen, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht, sofern nur üblicherweise für die Prozessführung ein Anwalt zugezogen zu werden pflegt. Darüber hinaus\nkann der Rechtsanwalt Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auch für solche Tätigkeiten verlangen, bei denen ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.) ist nach den\nin § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 1835 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden\nRechtsgedanken ein zum Liquidator bestellter Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeiten, die er nur aufgrund seines beruflichen Wissens als Anwalt zu erfüllen vermag, unentgeltlich zu leisten. § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO betreffe durchweg\nAufgaben, deren Wahrnehmung nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen\nInteresse liege. Der Auftraggeber solle in diesen Fällen nicht davon profitieren, dass\nder Auftragnehmer aufgrund seiner berufsspezifischen Fähigkeiten für ihn Dienste\nleiste, für die er sonst die Hilfe Dritter hätte in Anspruch nehmen und vergüten müssen. Nach dieser Rechtsprechung kann der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter\noder Liquidator zusätzli che Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte in Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen hat, für die er besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und\ndie daher ein Verwalter, der nicht selbst Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise\neinem Rechtsanwalt übertragen hätte.\n\n\n\n                                           5/8\n\n  Diese von Rechtsprechung und Literatur angewandten und entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Rechtsanwalt, der bei seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger\nspezifisch anwaltliche Dienste erbringt, übertragen. Auch der Gesetzgeber wollte\nsich vom Grundgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB nicht entfernen. Das zeigt ein Blick\nin die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BTDrucks 13/7158 S. 41). Die Einfügung des Wortes \"Verfahrenspfleger\" in § 1 Abs. 2 BRAGO schließt danach lediglich aus, dass die dort genannten\nTätigkeiten des Rechtsanwalts als solche nach der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte zu honorieren sind. Andere Ansprüche bleiben jedoch unberührt; das\ngilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB, was sich aus der\nBegründung des Gesetzentwurfs entnehmen lässt. Durch die Vorschrift des § 1 Abs.\n2 Satz 2 BRAGO hat dies positiv klargestellt werden sollen, damit der Rechtsanwalt,\nder im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen solche\nDienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte liquidieren kann. Allerdings verdeutlichen § 1 Abs. 2 Satz\n1 BRAGO sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinn angesehen\nwerden kann.\n\n Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts verstellt die Neuregelung der        14\nVerfahrenspflegervergütung danach nicht jede Liquidation nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Das Gericht hätte deshalb näher ausführen müssen,\nweshalb - auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes - die vorgelegten Normen\nmit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein sollen.\n\n  3. Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind\ndie Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -). Wie Berufsbetreuer verfügen auch Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen. Es ist\nihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie als Verfahrenspfleger zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden wollen. Es gibt keine durchsetzbare Verpflichtung zur\nÜbernahme von Verfahrenspflegschaften, und es gibt auch kein Überangebot von\nPersonen, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als\nVerfahrenspfleger zu arbeiten. Für die Angemessenheit der Vergütungsregelung\nspricht auch, dass sie über § 1835 Abs. 3 BGB für Ergänzungen offen ist.\n\n Soweit das vorlegende Gericht geltend macht, dass angesichts der Kostenstruktur       16\nvon Anwaltskanzleien die üblichen Stundensätze nicht kostendeckend seien, und es\ndaher verfassungsrechtlich geboten sei, wesentlich höhere Stundensätze zu bewilligen, kann ebenfalls auf die Senatsentscheidung vom 15. Dezember 1999 verwiesen\n\n\n                                         6/8\n\nwerden. Wie für den Berufsbetreuer gilt auch für den Verfahrenspfleger, dass das\nEntgelt im Hauptberuf für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs keine Rolle spielt. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten,\ndie Vergütung generell am Hauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.\n\n\n               Kühling                Jaeger                Hömig\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000 - 1 BvL 1/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000\n                - 1 BvL 1/99 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000607_1bvl000199.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000607.1bvl000199\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/lk20000607_1bvl000199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-07/1-bvl-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/lk20000607_1bvl000199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/lk20000607_1bvl000199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-06-07/1-bvl-1-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/06/lk20000607_1bvl000199.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:52.957883+00:00"}}