{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000420.1bvl001898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"1 BvL 18/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 18/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      zur\n                         verfassungsrechtlichen Prüfung\nob § 54 Absatz 3 Satz 3, § 71 Absatz 2 und §§ 72, 73, 74 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen\nRentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember\n1997 (BGBl I S. 2998), wonach die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen\nfür Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur\nVollendung des 25. Lebensjahres als beitragsgeminderte Zeiten gelten mit der Folge, dass Entgeltpunkte durch eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung ermittelt\nwerden, mit Artikel 3 Absatz 2 GG vereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Oktober 1998 (S 9 RJ 361/98) -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 20. April 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 54 Abs. 3 Satz 3, § 71 Abs. 2 sowie         1\n§§ 72, 73 und 74 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung\ndes Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) mit Art. 3 Abs. 2\nGG vereinbar sind.\n\n                                         I.\n 1. Die 1937 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens, die keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, nahm am 1. Dezember 1952 eine versicherungspflichtige\nBeschäftigung auf. Im April 1963 unterbrach sie ihre Berufstätigkeit, da im Juni 1963\nund im November 1965 ihre Kinder geboren wurden. Am 28. November 1973 nahm\nsie wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und beendete diese nach\nVollendung des 60. Lebensjahres zum 31. Dezember 1997. Die Landesversicherungsanstalt Baden bewilligte ihr ab 1. Januar 1998 Altersrente für Frauen mit einem\nZahlbetrag von anfangs 953,63 DM.\n\n\n\n                                         1/5\n\n Gegen die Höhe der Rente erhob die Klägerin Widerspruch. Die zum 1. Januar             3\n1997 eingetretene Rechtsänderung bei der Anrechnung von Ausbildungszeiten sei\nverfassungswidrig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung ihrer vor dem\nSozialgericht erhobenen Klage trug sie vor, sie streite für eine Neuberechnung der\nRente unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechts.\n\n  2. Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 54 Abs. 3 Satz 3, § 71 Abs. 2 sowie\n§§ 72, 73 und 74 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sind (veröffentlicht in: SG 1999, S. 427). Nach diesen Regelungen gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als\nbeitragsgeminderte Zeiten mit der Folge, dass die Entgeltpunkte durch eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung ermittelt werden.\n\n Zur Begründung führt das Sozialgericht aus, gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SGB VI seien die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten einer\nberuflichen Ausbildung um einen rentenrechtlichen Zuschlag zu erhöhen. Gemäß\n§ 71 Abs. 2 SGB VI müsse mindestens der Wert erreicht werden, den diese Zeiten\nals beitragsfreie Zeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung hätten.\nDies geschehe über die Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI). Die beide\nArten der Gesamtleistungsbewertung (vgl. § 72 und § 73 SGB VI) knüpften an die im\nVersicherungsleben erreichten Entgeltpunkte an. Der Zuschuss sei umso höher, je\nhöher die Beiträge im Durchschnitt des jeweiligen Versicherungsverlaufs seien. Der\nsich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Zuschuss sei allerdings gemäß\n§ 74 SGB VI in seiner Höhe begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung).\n\n  Das maßgebliche Recht sei auf den Fall zutreffend angewandt und der monatliche        6\nRentenzahlbetrag richtig ermittelt worden. Die Klage müsste als unbegründet abgewiesen werden. Die entscheidungserheblichen Normen seien aber verfassungswidrig, so dass der Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur\nEntscheidung vorzulegen sei.\n\n  Die zur Prüfung gestellten Normen verletzten Art. 3 Abs. 2 GG. Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen benachteilige mittelbar die Frauen, weil die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten an\ndie jeweilige Erwerbsbiografie anknüpfe (§§ 71 ff. SGB VI). Die Höhe des Zuschlags\nbestimme sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf und damit nach dem\nVerdienst der Versicherten im gesamten Erwerbsleben. Frauen erzielten aber gegenüber Männern im Erwerbsleben geringere Arbeitsentgelte. Zwar sei der Rentengesetzgeber nicht gehalten, die tatsächlichen Lohnunterschiede von Frauen und Männern bei der Bestimmung der Renten vollständig zu kompensieren. Wenn der\nGesetzgeber sich aber für einen sozialen Ausgleich in der Form der zur Prüfung vorgelegten Vorschriften entscheide, so müsse er die Regelung so gestalten, dass sie\nnicht zwangsläufig zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen führe.\n\n\n\n                                         2/5\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                             8\n\n 1. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur        9\nzulässig, wenn der Vorlagebeschluss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt,\ndass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und\nwie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde. Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinander setzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der\nzur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>;\nstRspr). Ferner muss es deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen\nGrundsatz die zur Prüfung gestellte Norm nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt. Auch insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 89, 329\n<336 f.>).\n\n 2. Diese Anforderungen erfüllt die Vorlage nicht.                                      10\n\n a) Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmungen nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Es hat zwar ausgeführt, die zulässige Klage sei bei Anwendung des geltenden Rechts unbegründet.\nZur möglichen Begründetheit der Klage im Falle der Verfassungswidrigkeit der zur\nPrüfung gestellten Normen hat es keine Ausführungen gemacht, sondern sich auf\nden Hinweis beschränkt, dass bei der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit\ndes anzuwendenden Rechts der Rechtsstreit auszusetzen und vorzulegen ist.\n\n  Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung der Vorlage nicht. Zwar muss ein Gericht, wenn es - wie hier - die Verfassungswidrigkeit gerade darin erblickt, dass eine Partei von der zur Prüfung gestellten begünstigenden Regelung in gleichheitswidriger Weise nicht oder nur eingeschränkt\nprofitiert, nicht darlegen, dass die Klage im Fall der Verfassungswidrigkeit in jedem\nFall Erfolg haben würde. Einer solchen Begründungsanforderung könnte das vorlegende Gericht regelmäßig nicht nachkommen, weil es dem Gesetzgeber in aller Regel offen steht, den möglichen Gleichheitsverstoß entweder durch eine Beseitigung\nder begünstigenden Regelung insgesamt oder durch einen Einschluss der Partei in\ndie begünstigende Regelung zu beseitigen. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch eine (weitere)\nAussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine andere Entscheidung als eine Klagabweisung ist (vgl. BVerfGE 72, 9 <18>; 84, 233 <237>).\nVom vorlegenden Gericht muss aber jedenfalls die Darlegung verlangt werden, welche Folgen sich aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ergeben würden und ob\ninsbesondere eine der möglichen, dem Gesetzgeber bei der Herstellung einer verfassungsgemäßen Rechtslage offen stehenden Optionen der Klage zum Erfolg verhel-\n\n\n                                          3/5\n\nfen würde. Dem Bundesverfassungsgericht ist es verwehrt, die fehlende Darlegung\nder Entscheidungserheblichkeit durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Dies bleibt\nAufgabe des Fachgerichts (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>), der das Sozialgericht hier\nnicht gerecht geworden ist. Es fehlen nähere Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit.\n\n  b) Das vorlegende Gericht hat auch nicht hinreichend seine Überzeugung von der          13\nVerfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen begründet. Im Kern geht es\nihm um einen Angriff auf das an die persönliche Erwerbsbiografie anknüpfende System der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 73 SGB VI), die nach seiner Auffassung zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen führt.\n\n  Die behauptete Diskriminierung durch die rentenrechtliche Regelung hat es aber          14\nnur sehr allgemein begründet, indem es auf Unterlagen des Statistischen Bundesamtes zu den Lohnunterschieden zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern verweist. Es\nwird hieraus aber nicht deutlich, wie die mittelbare Diskriminierung von Frauen durch\ndie zur Prüfung gestellten rentenrechtlichen Bestimmungen konkret zu Stande\nkommt. Das Gericht erörtert auch nicht eingehend genug die Frage, ob der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 2 GG verpflichtet ist, die behauptete Entgeltdiskriminierung in\nArbeitsverhältnissen gerade durch rentenversicherungsrechtliche Regelungen und\ninsbesondere durch eine Neugestaltung der §§ 54 Abs. 3 Satz 3, 72 ff. SGB VI auszugleichen. Die Annahme einer solchen verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die\nüber die Möglichkeit der Rechtfertigung einer vom Gesetzgeber bereits getroffenen\nAusgleichsregelung durch Art. 3 Abs. 2 GG hinausgeht, setzt insbesondere die Auseinandersetzung mit möglicherweise entgegenstehenden verfassungsgeschützten\nBelangen voraus. Die vom vorlegenden Gericht als verfassungsgeboten angesehene\nrentenversicherungsrechtliche Kompensation zugunsten weiblicher Versicherter\nkönnte durch eine Regelung zu Lasten von Versicherten mit höheren Beitragsleistungen verwirklicht werden. Sie ist dann an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE\n100, 1 <37 f.>). Hat das vorlegende Gericht die Vorstellung, die Kompensation sei\ndurch eine Erhöhung des den Rentenversicherungsträgern aus Haushaltsmitteln gewährten Bundeszuschusses (vgl. § 153 Abs. 2 SGB VI) zu finanzieren, so stellt sich\ndie Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 3 Abs. 2 GG den Haushaltsgesetzgeber zu entsprechenden Leistungen verpflichtet und damit die Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments (vgl. BVerfGE 79, 311 <329>) einschränkt. Dazu\nist in der Vorlage nichts ausgeführt.\n\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. April 2000 - 1 BvL 18/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                20. April 2000 - 1 BvL 18/98 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000420_1bvl001898.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000420.1bvl001898\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-20/1-bvl-18-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-20/1-bvl-18-98","retrieved":"2026-07-10 10:45:43.416430+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-04-20/1-bvl-18-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2000-04-20","dockets":["1 BvL 18/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000420.1bvl001898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000420.1bvl001898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.04.2000 – 1 BvL 18/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-04-20/1-bvl-18-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":7},{"id":"SGB 6/71","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"71","label":"§ 71 SGB 6","mentions":4},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 6/73","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"73","label":"§ 73 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/74","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"74","label":"§ 74 SGB 6","mentions":2},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"SGB 6/54","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"54","label":"§ 54 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/72","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"72","label":"§ 72 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/153","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"153","label":"§ 153 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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