{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20000309_2bvl000899","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000309.2bvl000899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"2 BvL 8/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 8/99 -\n- 2 BVL 9/99 -\n- 2 BVL 10/99 -\n- 2 BVL 11/99 -\n- 2 BVL 12/99 -\n- 2 BVL 13/99 -\n- 2 BVL 14/99 -\n- 2 BVL 15/99 -\n\n                               In den Verfahren\n                     zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 12a Nordrhein-Westfälische Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (GVBl S.\n332 - NWBVO -) in der Fassung des Art. II Abs. 8 des Haushaltssicherungsgesetzes\nvom 17. Dezember 1998 (GVBl S. 757)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 3720/99) -\n\n- 2 BVL 8/99 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 3605/99) -\n\n- 2 BVL 9/99 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 3574/99) -\n\n- 2 BVL 10/99 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 4300/99) -\n\n- 2 BVL 11/99 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 3622/99) -\n\n- 2 BVL 12/99 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 3472/99) -\n\n- 2 BVL 13/99 -,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 3293/99) -\n\n- 2 BVL 14/99 -,\n\n\n                                       1/7\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.\nSeptember 1999 (26 K 2951/99) -\n\n- 2 BVL 15/99 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 9. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Gegenstand der Vorlagen ist die nach Besoldungsgruppen gestaffelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.\n\n 1. Durch Art. II Abs. 8 des Haushaltssicherungsgesetzes 1998 des Landes              2\nNordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1998 (GVBl S. 757) wurde die Landes-Beihilfenverordnung (NWBVO) um einen § 12a ergänzt. Jeder Beihilfeberechtigte\nmuss danach je Kalenderjahr einen bestimmten Betrag von den an sich beihilfefähigen, krankheitsbedingten Ausgaben selbst tragen. Die Höhe dieses Betrages ist u.a.\nnach Besoldungsgruppen gestaffelt. Die Vorschrift lautet insoweit wie folgt:\n\n                                      § 12a                                           3\n\n                           Kostendämpfungspauschale                                   4\n\n(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr,    5\nin dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:\n\n Stufe                      Besoldungsgruppen                          Betrag         6\n\n   1                 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11                    200 DM\n\n   2              Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1,                400 DM\n                      C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1\n\n   3              Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3,                 600 DM\n                     C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3\n\n   4               Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4,                 800 DM\n                              R 4 bis R 7\n\n\n\n                                        2/7\n\n    5                   Höhere Besoldungsgruppen                        1000 DM\n\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.\n\n(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich                                              8\n\n1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und               9\nRichtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,\n\n2. ...                                                                                  10\n\n(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um           11\n50 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind...\n\n Die weiteren Absätze enthalten Regelungen über die Behandlung von Witwen und           12\nWitwern (Abs. 3 Nr. 2) sowie Ausnahmen für Waisen, Beamte auf Widerruf und pflegebedürftige Personen (Abs. 4, 7).\n\n  2. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Beamte, Ruhestandsbeamte und Richter         13\nim Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, die verschiedenen Besoldungsgruppen\nin den Besoldungsordnungen A und R des Bundesbesoldungsgesetzes angehören.\nSie beantragten Anfang 1999 jeweils Beihilfe zu Kosten für in Anspruch genommene\närztliche Leistungen bei ihrem Dienstherrn. Dieser erkannte die in den Ausgangsverfahren im Streit stehenden Beträge im Grundsatz ganz oder teilweise als beihilfefähig\nan, zog aber die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a NWBVO in der jeweils\neinschlägigen Höhe ab, sodass die Kläger nur einen Teil der geltend gemachten\nSummen bewilligt erhielten. Dagegen richten sich die vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klagen mit den Anträgen, ihren Dienstherrn zur Bewilligung der ungekürzten Beihilfe zu verpflichten.\n\n 3. Mit Beschlüssen vom 10. September 1999 hat das Gericht die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und sie gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der Vereinbarkeit von § 12a NWBVO in der Fassung des Haushaltssicherungsgesetzes 1998 mit dem Grundgesetz vorgelegt.\n\n  Das vorlegende Gericht hält § 12a NWBVO für verfassungswidrig, weil die Staffelung der Pauschale nach Besoldungsgruppen mittelbar eine Regelung der Beamtenalimentation beinhalte, für die das Land gemäß Art. 74a GG i.V.m. dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht gesetzgebungsbefugt sei. Zuständig sei das Land nur\nfür den Bereich der Beamtenfürsorge, deren Ausprägung die Beihilfe sei. Ein Verstoß\ngegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung und das Rechtsstaatsprinzip liege\nbereits dann vor, wenn eine Landesregelung zwar von einer Gesetzgebungsbefugnis\ndes Landes gedeckt sei, aber einer bundesgesetzlichen Regelung auf einem anderen Gebiet inhaltlich mittelbar zuwiderlaufe. Das sei bei der Kostendämpfungspauschale der Fall. Die betroffenen Beamten und Richter müssten den durch die Regelung verursachten Mehrbetrag zur Deckung von Krankheitskosten aus ihrer\n\n\n\n                                         3/7\n\nbundesrechtlich festgelegten Alimentation entnehmen. Die Staffelung der Pauschale\nnach Besoldungsgruppen ebne das vom Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene\nSpannungsverhältnis zwischen den einzelnen Besoldungsstufen mittelbar ein. Eine\nsolche, den Wertungen eines Bundesgesetzes zuwiderlaufende Regelung sei dem\nLandesgesetzgeber aus Kompetenzgründen verwehrt.\n\n                                        II.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                       16\n\n  1. Die Richtervorlagen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 80         17\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des vorlegenden\nGerichts abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsvorschrift sie unvereinbar\nist. Dem genügt eine Richtervorlage nur, wenn das Gericht seine Überzeugung von\nder Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung\nmaßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE\n65, 308 <316>; 86, 52 <57>; 88, 198 <201>; zuletzt: Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -,\nNJW 1999, S. 1098 <1099>). Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht seinen hiervon abweichenden Maßstab\nin Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE 80, 182 <186>). Andernfalls lässt\nsich dem Vorlagebeschluss ein Prüfungsmaßstab im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG nicht entnehmen.\n\n  Hierbei handelt es sich nicht um formale Anforderungen an Vorlagebeschlüsse, die   18\nohne weiteres verzichtbar wären. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für\neine Vorlage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist schon deshalb geboten, weil das\nvorlegende Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine\nEntscheidung zur Sache verwehrt und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert\n(vgl. BVerfGE 78, 165 <178>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098\n<1099>). Vor allem aber verlangt der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu\nwahren, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der\nNorm in Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gesichtpunkten bildet,\nbevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>).\n\n 2. Die Vorlagebeschlüsse genügen den vorstehend aufgeführten Anforderungen an       19\ndie Begründung und Darlegung nicht.\n\n a) Der vom vorlegenden Gericht angewandte verfassungsrechtliche Maßstab widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Vorla-\n\n\n                                        4/7\n\ngebeschlüsse setzen sich nicht hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinander\nund legen ihre Gründe für die Abweichung nicht dar.\n\n Das Verwaltungsgericht belegt den von ihm angewendeten Maßstab mit drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 98, 83 ff.; 98, 106 ff.; 98,\n265 ff.) zu Fragen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung.\n\n  Zum einen hätte das vorlegende Gericht bei der maßstäblichen Heranziehung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidungen berücksichtigen müssen, dass die Gefahr \"gegenläufiger Regelungen\", \"die die Rechtsordnung widersprüchlich machen\"\n(vgl. BVerfGE 98, 83 <97>; 98, 265 <301>) hier womöglich deshalb anders zu beurteilen ist, weil die angegriffene Regelung des § 12a NWBVO in der Fassung des\nHaushaltssicherungsgesetzes 1998 den Bereich der Leistungs- und nicht, wie in den\nangeführten Entscheidungen, den der Eingriffsverwaltung betrifft.\n\n Zum anderen aber lagen den vom Verwaltungsgericht angeführten Fällen Bund-                23\nLänder-Kollisionslagen zwischen materiellem Bundesrecht einerseits und Verfahrens- und Abgabenrecht der Länder andererseits zu Grunde. Für den hier vorliegenden Fall der Kollision von Sachkompetenzen eines Landes einerseits mit\nebensolchen des Bundes andererseits hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit dagegen wiederholt entschieden, dass unter den Gesichtspunkten\nRechtssicherheit und Bundestreue die Ausübung einer Sachkompetenz nur im Falle\ndes offenbaren Missbrauchs unzulässig ist (vgl. BVerfGE 4, 115 <140>; 14, 76 <99>;\n61, 149 <205>; zustimmend: Rengeling in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, § 100 Rn. 11). Mittelbare Auswirkungen einer kompetenzgerechten Landesregelung auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung wären danach unterhalb der Schwelle des gezielten Missbrauchs\nverfassungsrechtlich nicht relevant. Das vorlegende Gericht, das die Zuständigkeit\ndes Landes gemäß Art. 70 Abs. 1 GG weder für die Regelung der Beihilfe allgemein\nnoch für die angegriffene Vorschrift im Besonderen in Abrede stellt, setzt sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander.\n\n  b) Das vorlegende Gericht macht - entgegen dem von ihm aufgestellten Prüfungsmaßstab - darüber hinaus nicht deutlich, inwiefern § 12a NWBVO in der Fassung des\nHaushaltssicherungsgesetzes 1998 in tatsächlicher Hinsicht eine mittelbare Regelung der Beamtenalimentation enthält. Die Vorlagebeschlüsse stützen sich insofern\nallein auf ein nicht näher begründetes obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE 77, 345 <351>) und eine Stimme in der Literatur (Neuhäuser, NVwZ 1999,\nS. 824 <825>). Demgegenüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits\ndurch Beschluss vom 15. September 1995 - 3 B 94.2210 - (zitiert nach: Schütz, Beamtenrecht, ES/C IV 2, Nr. 97, S. 332 <333>) den beihilferechtlichen Kostendämpfungsvorschriften des Bundes keine besoldungsrechtliche Relevanz beigemessen.\nAuch das Bundesverfassungsgericht hat - freilich in anderem Zusammenhang - eine\nmittelbare Beeinflussung zwischen einer Beihilfekürzung und der Höhe der Dienstbezüge ausdrücklich verneint (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>). Das vorlegende Gericht hätte\n\n\n\n                                           5/7\n\ndie unterschiedlichen Anknüpfungspunkte von Beihilfe und Alimentation beachten\nund darlegen müssen, warum seiner Ansicht nach hier eine besoldungsrechtsgleiche\nWirkung von Beihilfevorschriften dennoch gegeben ist.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat auf Grund eines vergleichbaren Gedankenganges eine Bewertung der Staffelung von Kindergartenbeiträgen nach dem Einkommen\nder Eltern als verdeckte Einkommensbesteuerung abgelehnt, weil diese Gebühr an\ndie individuelle Inanspruchnahme einer (konkreten) staatlichen Leistung geknüpft ist\n(vgl. BVerfGE 97, 332 <343>). Hinzu kommt im vorliegenden Fall die - vom Beklagten\nim Ausgangsverfahren zur Vorlage 2 BvL 8/99 vorgetragene - geringe Höhe der Pauschale gemessen am Einkommen, die nach seinem Vortrag in keiner Besoldungsgruppe mehr als 1 v.H. betrage. Die Auswirkungen der gestaffelten Kostendämpfungspauschale auf das Besoldungsniveau wären dann so gering, dass von einer\nrelevanten Verfälschung des bundesrechtlich intendierten Spannungsverhältnisses\nzwischen den Besoldungsgruppen durch den Landesgesetzgeber kaum ausgegangen werden kann. Die Vorlagebeschlüsse führen nicht aus, weshalb im vorliegenden\nFall ausnahmsweise eine andere Bewertung geboten sein sollte.\n\n  c) Auch aus den vom vorlegenden Gericht referierten Gesetzgebungsmaterialien          26\nergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber mit der angegriffenen Regelung besoldungsrechtliche Ziele verfolgen wollte. Der dort als Motiv genannte Aspekt der sozialen Gerechtigkeit ist auch im Rahmen der Beihilfegewährung, die in der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wurzelt und auf einen angemessenen Ausgleich von\nkrankheitsbedingten Mehrbelastungen unter Berücksichtigung der jeweils zumutbaren Eigenbelastung des Beamten gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <100>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.\nSeptember 1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, DVBl 1992, S. 1590; BayVGH, aaO), ein\ngrundsätzlich legitimes Bemessungskriterium. Es findet etwa auch in den - vom vorlegenden Gericht ebenfalls nicht diskutierten - Kostendämpfungsregelungen des Bundes Berücksichtigung, wenn dort die durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV festgelegten Zuzahlungen bei Arzneimittelkäufen in Abs. 5 der Vorschrift auf maximal 2 v.H. des\njährlichen Einkommens des Betroffenen begrenzt werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   27\n\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. März 2000 - 2 BvL 8/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n                9. März 2000 - 2 BvL 8/99 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000309_2bvl000899.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000309.2bvl000899\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/lk20000309_2bvl000899.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-09/2-bvl-8-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/lk20000309_2bvl000899.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/lk20000309_2bvl000899.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-03-09/2-bvl-8-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/03/lk20000309_2bvl000899.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:28.065115+00:00"}}