{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000227.2bvl000895","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2000-02-27","aktenzeichen":"2 BvL 8/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 8/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 55 Absatz 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von Artikel\n2 Nummer 4 b des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz\nüber den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1849) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist, als Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden,\nvon der Regelung nicht erfasst werden\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.\nJuni 1995 (2 A 695/93) -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                  Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob die - zwischenzeitlich aufgehobene - Vorschrift des   1\n§ 55 Abs. 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 b)\ndes dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst -BGAD-) vom 30. August 1990 (im\nFolgenden: § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wonach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten\nmilitärischen Stäben verwendet werden, in den Genuss eines erhöhten Auslandszuschlags kommen, während Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, diese Leistung nicht\nerhalten.\n\n 1. Beamten, Richtern und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im         2\nAusland wird neben den ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehenden Dienstbezügen unter anderem ein Auslandszuschlag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m.\n§ 55 BBesG gewährt. Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt,\nerhalten gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG i.d.F. des am 1. Januar 1991 in Kraft ge-\n\n\n\n                                          1/8\n\ntretenen BGAD vom 30. August 1990 einen erhöhten Auslandszuschlag nach den\nAnlagen VI f bis h zum Bundesbesoldungsgesetz. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollen hierdurch Nachteile und materielle Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die Angehörige des Auswärtigen Dienstes auf\nGrund ständig wiederkehrender Auslandsverwendungen während ihres gesamten\nBerufslebens hinzunehmen hätten und die im bisherigen System der Auslandsbesoldung keinen Ausgleich erführen (BTDrucks 11/6543, S. 9).\n\n  § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG erstreckte die Regelung über den erhöhten Auslandszuschlag auf weitere, dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht unterfallende Beamten und Soldaten. Die den Gegenstand des Verfahrens bildende Bestimmung hat\nfolgenden Wortlaut:\n\nDie Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fortzahlung      4\nihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche Aufgaben bei einer ausländischen\nRegierung, sowie für Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge\nin integrierten militärischen Stäben oder als Berater bei einer ausländischen Regierung verwendet werden.\n\n 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Berufssoldat im Range eines Oberst.           5\n1987 wurde er zur Verwendung als Chef des Stabes zum Deutschen Militärischen\nVertreter (National Military Representative) bei SHAPE (Supreme Headquaters allied\nPower in Europe) nach Belgien versetzt und dort bis zum Eintritt in den Ruhestand\nam 1. Oktober 1993 eingesetzt. Für die Dauer seiner Auslandsverwendung erhielt er\neinen Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 2 BBesG.\n\n Im Juni 1992 beantragte der Kläger die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags        6\ngemäß § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG rückwirkend ab 1. Januar 1991. Das Wehrbereichsgebührnisamt II lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nur die in integrierten militärischen Stäben eingesetzten Soldaten Anspruch auf den beantragten\nAuslandszuschlag hätten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb\nohne Erfolg.\n\n 3. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 1995 das Verfahren über       7\ndie hiergegen erhobene Klage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 55 Abs. 5 Satz 6\nBBesG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Soldaten, die im Ausland unter\nFortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, von der Regelung nicht erfasst werden.\n\n  a) Die Kammer müsse bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen als bei deren Ungültigkeit. Sei § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG verfassungsgemäß,\nsoweit im Ausland bei integrierten militärischen Stäben der NATO verwendete Soldaten von der Regelung nicht erfasst würden, so sei die Klage abzuweisen. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG auch für\nSoldaten wie den Kläger gelte, die im Ausland bei integrierten militärischen Stäben\n\n\n\n                                         2/8\n\nverwendet würden, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Integrierte Stäbe seien die international besetzten Hauptquartiere, Stäbe und Dienststellen, die der Kommando- und Organisationsgewalt der NATO unterstünden und gemeinsame (NATO-) Aufgaben wahrnähmen. In integrierten Stäben\nseien Soldaten dann eingesetzt, wenn sie in den genannten Organisationseinheiten\nunter der Kommando- und Organisationsgewalt der NATO verwendet würden. Demgegenüber unterstünden bei integrierten Stäben verwendete Soldaten weiterhin der\nKommando- und Organisationsgewalt des Bundesministers der Verteidigung. Zudem\nsei die Differenzierung zwischen in und bei integrierten Stäben verwendeten Soldaten vom Gesetzgeber bewusst so gewollt.\n\n Sei die Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG verfassungswidrig, sei das Verfahren nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht bis zur\ngesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Auch dies sei eine andere Entscheidung als\nim Falle der Gültigkeit des Gesetzes.\n\n  b) § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG sei insoweit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als im   10\nAusland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben\nder NATO verwendete Soldaten von der Regelung nicht erfasst würden. Einen sachlichen Grund, diese Soldaten anders zu behandeln als die in integrierten Stäben eingesetzten Soldaten, gebe es im Hinblick auf das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium nicht. Zwar lasse sich schwerlich eine Rechtfertigung dafür\nfinden, den bei integrierten militärischen Stäben im Ausland verwendeten Soldaten in\ngleicher Weise wie den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes den erhöhten Auslandszuschlag zuzusprechen. Das könne hier aber nicht von Bedeutung sein. Die für\nden Vergleich maßgebliche Gruppe der in integrierten militärischen Stäben im Ausland eingesetzten Soldaten sei den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, was die\nDauer und Anzahl von Auslandsverwendungen betreffe, nämlich ebenso wenig wie\ndie bei integrierten militärischen Stäben im Ausland verwendeten Soldaten vergleichbar.\n\n 4. Das Bundesverfassungsgericht entschied durch Beschluss vom 31. Januar 1996            11\n(BVerfGE 93, 386 ff.), dass die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG mit Art. 3\nAbs. 1 GG nicht vereinbar ist, soweit Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer\nDienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, ein erhöhter\nAuslandszuschlag gewährt, Beamten in gleicher Verwendung diese Leistung jedoch\nvorenthalten wird.\n\n 5. Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/97 vom 24. März 1997 (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1996/97 -BBVAnpG 96/97-, BGBl I S.\n590) wurde die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG aufgehoben. Nach der Übergangsregelung des Art. 10 § 1 BBVAnpG 96/97 erhalten unter anderem Soldaten, die\nam 30. April 1996 unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in einem integrierten militärischen Stab im Ausland verwendet worden sind, für die weitere Dauer dieser Verwen-\n\n\n\n                                          3/8\n\ndung Auslandszuschlag in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs.\n5 BBesG.\n\n                                         II.\n 1. Zu dem Vorlagebeschluss haben sich das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung und der Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert. Der\nPräsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 2. Revisionssenats\nvorgelegt.\n\n a) Nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern können für die Nichteinbeziehung der Soldaten und Beamten bei integrierten militärischen Stäben statusrechtliche Unterschiede herangezogen werden. Die unterschiedliche Befehls- und Organisationsgewalt, der die in und bei integrierten militärischen Stäben verwendeten\nBesoldungsempfänger unterlägen, sei nicht nur ein formaler Gesichtspunkt, sondern\nbeinhalte auch wesentliche Abweichungen in der Aufgabenstellung.\n\n  b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens schließt sich im Wesentlichen den Erwägungen des vorlegenden Gerichts an. Ergänzend führt er aus, dass eine Streichung des\nerhöhten Auslandszuschlags für die Vergangenheit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Wenn eine Regelung nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts\nwegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassung unvereinbar sei,\nmüsse der Gesetzgeber den Anforderungen dieses Grundrechts auch für die seiner\nEntscheidung vorangegangene Zeit gerecht werden (vgl. BVerfGE 55, 100 <111>;\n61, 319 <357>). Dies könne vorliegend nur dadurch geschehen, dass für die Vergangenheit auch den bei integrierten Stäben eingesetzten Soldaten der erhöhte Auslandszuschlag gezahlt werde.\n\n c) Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass in der    16\nunterschiedlichen Befehls- und Organisationsgewalt, der die in und bei integrierten\nmilitärischen Stäben im Ausland verwendeten Soldaten unterstünden, eine erhebliche Abweichung gegenüber dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom\n31. Januar 1996 entschiedenen Fall liege. Bei einer typisierenden besoldungsrechtlichen Bewertung unterschiedlicher Aufgaben bestehe eine weite Gestaltungsfreiheit\ndes Gesetzgebers.\n\n 2. Der Berichterstatter hat das vorlegende Gericht mit Schreiben vom 24. Februar      17\n1999 auf Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage hingewiesen und im Hinblick auf die\nAufhebung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG um Darlegung gebeten, inwieweit die Entscheidung im Ausgangsverfahren noch von der Gültigkeit der vorgelegten Vorschrift\nabhänge.\n\n 3. Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass es      18\nseinen Vorlagebeschluss aufrechterhalte und zur Begründung auf ein Schreiben des\nKlägers des Ausgangsverfahrens vom 14. April 1999 Bezug genommen. Darin wird\nausgeführt, dass bei einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Vorenthaltung einer Begünstigung Vorlagen dann zulässig seien, wenn bei der Feststellung der Ver-\n\n\n                                         4/8\n\nfassungswidrigkeit der betreffenden Vorschrift für den Kläger weiterhin die Chance\nbestehe, eine für ihn begünstigende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen.\nVorliegend sei eine derartige Möglichkeit gegeben. Bei einem für den Kläger günstigen Ausgang des Vorlageverfahrens sei der Gesetzgeber sogar verpflichtet, den\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den vergangenen Zeitraum von 1991 bis 1993 zu\nbeseitigen. Eine rückwirkende Beseitigung des Anspruchs auf die erhöhte Auslandszulage der in integrierten militärischen Stäben eingesetzten Soldaten komme nicht in\nBetracht, da eine solche Regelung gegen das Rückwirkungsverbot bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde.\n\n                                         III.\n  Die Vorlage ist unzulässig. Die dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegte Frage der Vereinbarkeit des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG ist\nnicht entscheidungserheblich.\n\n  1. Entscheidungserheblich im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Vorlagefrage, wenn im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm\nanders entschieden werden müsste als bei ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171\n<173 f.>; 22, 175 <176 f.>; 46, 268 <283>). Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig,\ngenügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung\nder Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offen\nhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl.\nBVerfGE 22, 349 <363>; 61, 138 <146>; 93, 386 <395>). Die Aussetzung des Ausgangsverfahrens bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers zur Heilung des vom\nBundesverfassungsgericht festgestellten Gleichheitsverstoßes stellt eine andere Entscheidung dar als die Klageabweisung im Falle der Vereinbarkeit der betreffenden\nNorm mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 23, 135 <142 f.>; 49, 280 <282>).\n\n  Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Verfahren      21\nder konkreten Normenkontrolle ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts\nmaßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 7, 171 <175>). Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Rechtsansicht jedoch nicht gebunden, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 2, 380 <389>; 75, 1 <13>; 79,\n245 <249>) und wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts von der Beurteilung einer unmittelbar aus dem Grundgesetz zu beantwortenden Vorfrage abhängt\n(vgl. BVerfGE 46, 268 <283 f.>; 69, 150 <159>). In gleicher Weise ist eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn es\nsich um die Anwendung von Rechtssätzen durch das vorlegende Gericht handelt, die\ndas Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz entwickelt hat (vgl. BVerfGE\n48, 29 <37 f.>; 67, 26 <35>).\n\n 2. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nach       22\nder Aufhebung der zur Prüfung gestellten Norm des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG entfal-\n\n\n                                          5/8\n\nlen.\n\n a) Würde § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für            23\nnichtig erklärt, so brächte dieser Ausspruch dem Kläger des Ausgangsverfahrens keinen rechtlichen Vorteil; er könnte damit das mit der Klage verfolgte Ziel einer Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags nicht erreichen.\n\n b) Auch eine Unvereinbarerklärung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift würde          24\ndem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht die Chance eröffnen, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 65, 160 <169 f.>;\n98, 70 <79 ff.>).\n\n  Zwar kann der Gesetzgeber einen in der Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung liegenden Gleichheitsverstoß im Grundsatz auf verschiedene Weise heilen. Es\nbesteht die Möglichkeit, die übergangene Gruppe in die gesetzliche Begünstigung\neinzubeziehen oder die Begünstigung überhaupt zu beseitigen oder den Kreis der\nBegünstigten nach anderen, dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Merkmalen abzugrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 <361 f.>). Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch\ndurch Art. 3 Nr. 1 BBVAnpG 96/97 die Bestimmung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG\naufgehoben. Grund hierfür war, dass der von der Vorschrift verfolgte Zweck, die sich\naus ständig wiederkehrenden Auslandsverwendungen ergebenden Nachteile und\nmateriellen Mehraufwendungen auszugleichen nicht erfüllt wurde, weil wiederholte\nAuslandsverwendungen bei Soldaten in integrierten Stäben in der Regel nicht vorkommen und damit die für die Erhöhung des Auslandszuschlags maßgebliche berufsspezifische Belastungssituation, der die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes\nausgesetzt sind, nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 93, 386 <400 f.>; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 5. Dezember 1996, BTDrucks 13/6422,\nS. 13, 17, und vom 3. Februar 1997, BTDrucks 13/6892, S. 14). Mit der Aufhebung\ndes § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG hat der Gesetzgeber den in der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1996 festgestellten Gleichheitsverstoß\ndurch die Streichung der Begünstigung geheilt. Da die bei integrierten militärischen\nStäben verwendeten Soldaten - auch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts - ebenso wenig wie die in integrierten militärischen Stäben eingesetzten Soldaten den Angehörigen des Auswärtigen Dienstes vergleichbare berufsspezifische Belastungen\nunterliegen, erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die vom Kläger des\nAusgangsverfahrens repräsentierte Gruppe von Soldaten noch durch die Gewährung\neines erhöhten Auslandszuschlags begünstigt.\n\n c) Soweit das vorlegende Gericht und der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend          26\nmachen, dass eine Beseitigung der Begünstigung für die Vergangenheit unter Rückwirkungs- und Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen und der Gesetzgeber bei einer Neuregelung verpflichtet sei, für die Vergangenheit auch den bei integrierten Stäben eingesetzten Soldaten den erhöhten Auslandszuschlag zu\ngewähren, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.\n\n Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bei einem zulässigen und be-            27\n\n\n                                          6/8\n\ngründeten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG die zur Prüfung gestellte Bestimmung nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären (vgl. §§ 31 Abs. 2, 79 Abs. 1 BVerfGG), dient dazu, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 324 <362>; 39, 316 <333>). Dem Gesetzgeber\nsteht grundsätzlich auch bei einer gleichheitswidrigen Vorenthaltung einer Begünstigung die Möglichkeit offen, durch die Streichung der begünstigenden Norm einen\nverfassungsmäßigen Zustand herzustellen (vgl. BVerfGE 22, 349 <361>; Heußner,\nNJW 1982, S. 257 <260>; Heyde in: Festschrift für Hans Joachim Faller, S. 53 <59>).\nZwar erstreckt sich bei einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz wegen eines Verstoßes\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsmäßigen\nZustandes im Grundsatz auf den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum\n(vgl. BVerfGE 55, 100 <110 f.>; 61, 319 <357>; 81, 363 <384>). Allerdings muss der\nGesetzgeber die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der\nGerichte entsprechend § 79 Abs. 2 BVerfGG in der Neuregelung nicht mehr berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 <384>; 87, 153 <178>; 94, 241 <266 f.>).\n\n Eine Heilung des Gleichheitsverstoßes durch die Beseitigung der Begünstigung            28\nkann daher entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts und des Klägers des\nAusgangsverfahrens auch ohne die rückwirkende Aufhebung der begünstigenden\nNorm erfolgen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG\nvom Gesetzgeber für die Zukunft beseitigt wird und diejenigen Fälle, die noch nicht\nzu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gebracht wurden, insoweit in gleicher\nWeise behandelt werden (vgl. Blüggel, Unvereinbarerklärung statt Normkassation\ndurch das Bundesverfassungsgericht, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 757, S.\n112 ff.; Hein, Die Unvereinbarerklärung verfassungswidriger Gesetze durch das Bundesverfassungsgericht, Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit,\nBand 43, S. 174 f.; Heyde, aaO, S. 58 f.). Auch vorliegend ist es verfassungsrechtlich\nnicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die - wie im Fall des Klägers des Ausgangsverfahrens - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags den in der Vergangenheit erfolgten unanfechtbaren Entscheidungen zu Gunsten der in integrierten militärischen Stäben\nverwendeten Soldaten gleichstellt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    29\n\n\n               Limbach                Jentsch                Di Fabio\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Februar 2000 - 2 BvL 8/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2000 - 2 BvL 8/95 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20000227_2bvl000895.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000227.2bvl000895\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-27/2-bvl-8-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-27/2-bvl-8-95","retrieved":"2026-07-10 10:45:23.136376+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2000-02-27/2-bvl-8-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2000-02-27","dockets":["2 BvL 8/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000227.2bvl000895","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2000:lk20000227.2bvl000895"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2000 – 2 BvL 8/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2000-02-27/2-bvl-8-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBesG/55","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"55","label":"§ 55 BBesG","mentions":20},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":12},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/79","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"79","label":"§ 79 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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