{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr190495","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 1904/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die in der Zeit von\n   1990 bis 1998 galt, stand im Grundsatz mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.\n2. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Betreuung an der Vergütung im\n   Hauptberuf auszurichten.\n3. Bei der eigenständigen Festsetzung der Vergütung für entgeltliche Betreuung hatten die Gerichte auch die Umsatzsteuerpflicht eines Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.\n\n\n\n\n                                  1/27","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1904/95 -\n- 1 BVR 602/96 -\n- 1 BVR 1032/96 -\n- 1 BVR 1395/97 -\n- 1 BVR 2284/97 -\n- 1 BVR 1126/94 -\n- 1 BVR 1158/94 -\n- 1 BVR 1661/95 -\n- 1 BVR 2180/95 -\n- 1 BVR 283/97 -\n- 1 BVR 224/97 -\n- 1 BVR 35/98 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\nI. des Rechtsanwalts B...,\n\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1995 - 18 W\n         11/95 -,\n\n       b) den Beschluß des Landgerichts Verden vom 4. Juli 1995 - 1 T 189/95\n          und 1 T 190/95 -,\n\n       c) die Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 10. August 1995 - 1 T 244/\n          95 und 1 T 245/95 -\n\n- 1 BVR 1904/95 -,\n\nII. des Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roland Zacieczki und Partner,\n                   Damm 34, Braunschweig -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 24. Januar 1996 - 8\n         T 753/95 -,\n\n       b) den Beschluß des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 21. Juni 1995 - 1220-3\n          9 XVII 1332 -\n\n\n\n                                        2/27\n\n- 1 BVR 602/96 -,\n\nIII. des Herrn G...,\n\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1\n         T 80/95 -,\n\n       b) den Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1\n          T 83/95 -,\n\n       c) den Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1\n          T 87/95 -,\n\n       d) den Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1\n          T 88/95 -,\n\n       e) den Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1\n          T 89/95 -,\n\n        f) den Beschluß des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1\n           T 106/95 -\n\n- 1 BVR 1032/96 -,\n\nIV. der Frau B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rudolf Göz und Partner,\n                   Gartenstraße 24, Tübingen -\n1. gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 26. Juni 1997 - 5 T 179/\n         97 -\n\n- 1 BVR 1395/97 -,\n\n2. gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 4. November 1997 - 5 T\n         307/97, 5 T 313/97 -\n\n- 1 BVR 2284/97 -,\n\n   V. 1. a) des Rechtsanwalts M...,\n\n         b) der unbekannten Rechtsnachfolger der Frau B...,\n\ngegen (1) den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1994 - 18\n          WX 2/94 -,\n\n       (2) den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 9. Februar 1994 - 4 T 200/\n           93 -,\n\n       (3) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 10. September 1993 - 14\n           XVII 883/92 -\n\n\n\n                                       3/27\n\n- 1 BVR 1126/94 -,\n\n  2. a) des Rechtsanwalts M...,\n\n     b) der unbekannten Rechtsnachfolger der Frau S...,\n\ngegen (1) den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1994 - 18\n          WX 3/94 -,\n\n      (2) den Beschluß des Landgerichts Freiburg\n          vom 4. Februar 1994 - 4 T 223/92 -,\n\n      (3) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg\n          vom 17. Juli 1992 - 13 VIII 25/91 -\n\n- 1 BVR 1158/94 -,\n\n3. des Rechtsanwalts M...,\n\na) gegen (1) den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 26. Juni 1993 - 4 T\n             140/95 -,\n\n         (2) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 17. Januar 1995 - 13\n             XVII 652/92 -\n\n- 1 BVR 1661/95 -,\n\nb) gegen (1) den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 26. September 1995 - 4\n             T 116/94 -,\n\n         (2) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 28. Februar 1994 - XVII\n             647/92 -\n\n- 1 BVR 2180/95 -,\n\nc) gegen (1) den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 8. Januar 1997 - 4 T\n             340/96 -,\n\n         (2) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 4. Dezember 1996 - 15\n             (13) XVII 652/92 -\n\n- 1 BVR 283/97 -\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Möller und Partner,\n                   Wallstraße 15, Freiburg -,\nVI. des Rechtsanwalts K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Lieber und Partner,\n                   Obergerichtsstraße 13, Meppen -\n\n\n\n\n                                       4/27\n\n1. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember\n         1996 - 5 W 202/96 -\n\n- 1 BVR 224/97 -,\n\n2. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Dezember\n         1997 - 5 W 244/97 -\n\n- 1 BVR 35/98 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n                                 der Richter Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner\n                                 und der Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 15. Dezember 1999 beschlossen:\n\nI. Im Verfahren 1 BvR 1904/95 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Verden\nvom 4. Juli 1995 - 1 T 189/95 und 1 T 190/95 - und vom 10. August 1995\n- 1 T 244/95 und 1 T 245/95 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Beschluß vom 4. Juli 1995 jedoch nur insoweit, als er dem Beschwerdeführer die gesonderte Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten hat. Der Beschluß vom 4. Juli 1995\nwird insoweit, die Beschlüsse vom 10. August 1995 werden in vollem Umfang aufgehoben. Die Sachen werden in dem genannten Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\nII. Im Verfahren 1 BvR 602/96 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig vom 24. Januar 1996 - 8 T 753/95 - und des Amtsgerichts Wolfenbüttel\nvom 21. Juni 1995 - 1220-3 9 XVII 1332 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie ihm die gesonderte Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten haben.\nDer Beschluß des Landgerichts wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n\n                                        5/27\n\nIII. Im Verfahren 1 BvR 1032/96 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts\nWaldshut-Tiengen vom 22. April 1996 - 1 T 80/95, 1 T 83/95, 1 T 87/95, 1 T 88/95,\n1 T 89/95 und 1 T 106/95 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel\n12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie ihm die gesonderte Erstattung der auf\nseine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sachen werden in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\nIV. In den Verfahren 1 BvR 1395/97 und 1 BvR 2284/97 verletzen die Beschlüsse\ndes Landgerichts Tübingen vom 26. Juni 1997 - 5 T 179/97 - und vom 4. November\n1997 - 5 T 307/97 und 5 T 313/97 - die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus\nArtikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie ihr die gesonderte Erstattung der\nauf ihre Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sachen werden in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin jeweils ein Drittel ihrer\nnotwendigen Auslagen zu erstatten.\nV. In den Verfahren 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/\n95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97 und 1 BvR 35/98 werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Beschwerdeführer übernehmen berufsmäßig Betreuungen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben sie im wesentlichen eine höhere Vergütung, insbesondere die gesonderte Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer.\n\n                                         I.\n  1. Mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für         2\nVolljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002) sind\ndie Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst sowie die Entmündigung abgeschafft worden; Volljährigen, die aufgrund von Krankheit\noder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, wird nunmehr ein\nBetreuer für solche Aufgaben bestellt, in denen eine Betreuung erforderlich ist\n(§ 1896 BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Teilnahme eines Betreuten am Rechtsverkehr nicht generell einzuschränken; sie setzt an die Stelle an-\n\n\n\n                                         6/27\n\nonymer Verwaltung eine persönliche Betreuung, die am Wohl des Betreuten ausgerichtet ist (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 67 ff.). Neben der Betreuung durch einen\nVerein oder eine Behörde kommt vorrangig die Bestellung natürlicher Personen, die\nentweder ehrenamtlich oder freiberuflich tätig sind, für diese Aufgabe in Betracht\n(§§ 1897, 1900 BGB); sie setzt deren Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung voraus (§ 1898 Abs. 2 BGB).\n\n  Die Vergütung freiberuflicher Betreuer richtete sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum nach den Regeln über die Vergütung des Vormunds Minderjähriger, auf die\n§ 1908 i Abs. 1 BGB verweist. Bei der gesetzlichen Neuregelung lag es in der Absicht\ndes Gesetzgebers, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE\n54, 251) unter Beachtung von Finanzierungsproblemen nachzukommen (vgl. BT-Drucks 11/4528, S. 87 f., S. 110 f.). Für berufsmäßige Betreuungen gibt es einen\nVergütungsanspruch, der bei Vermögenslosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse\nerfüllt wird. Seine Höhe richtet sich nach der Zeugenentschädigung und nicht nach\nder erheblich höheren Entschädigung für Sachverständige, die das Bundesverfassungsgericht für naheliegend gehalten hatte (vgl. BVerfGE 54, 251 <276>). Erfordert\ndie Betreuung besondere Fachkenntnisse oder ist sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, kann die Vergütung bis zum Fünffachen des Grundbetrages erhöht\nwerden. Soweit in Ausnutzung solcher Kenntnisse Dienste im Sinne des § 1835 Abs.\n3 BGB erbracht werden, bleibt der dort geregelte Aufwendungsersatzanspruch unberührt. Ein berufsmäßiger Betreuer erhielt in der für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Zeit einen Stundensatz von 25 DM bis maximal 125 DM.\n\n  Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches lauten (in der hier       4\nmaßgeblichen Fassung vor der Änderung vom 25. Juni 1998 <BGBl I S. 1580>) wie\nfolgt:\n\n                                       § 1835                                            5\n\n(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670\nvon dem Mündel Vorschuß oder Ersatz verlangen. ...\n\n(2) ...                                                                                  7\n\n(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes, die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören.\n\n(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz aus der            9\nStaatskasse verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung\nvon Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.\n\n(5) ...                                                                                 10\n\n                                       § 1836                                           11\n\n(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Das Vormundschaftsgericht kann        12\njedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine\n\n\n                                         7/27\n\nangemessene Vergütung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das\nVermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. ...\n\n(2) Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang übertragen, daß           13\ner sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, so ist ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2\nund 3 nicht vorliegen. Die Vergütung entspricht dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann.\nDie Vergütung kann bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit die Führung der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis zum Fünffachen erhöht werden, wenn im Einzelfall\nUmstände hinzutreten, die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten außergewöhnlich erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt entsprechend.\n\n(3) und (4) ...                                                                       14\n\n Die hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (im folgenden: ZSEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1756), geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325), lauten wie folgt:\n\n                                         §2                                           16\n\n                            Entschädigung von Zeugen                                  17\n\n(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. ...                         18\n\n(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 4 bis 25     19\nDeutsche Mark. ...\n\n(3) bis (5) ...                                                                       20\n\n                                         §3                                           21\n\n                       Entschädigung von Sachverständigen                             22\n\n(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt.                           23\n\n(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50 bis 100      24\nDeutsche Mark. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und\nbesondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war;\nder Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. ...\n\n(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert          25\nüberschritten werden...\n\n                                        § 16                                          26\n\n\n\n                                         8/27\n\n                              Gerichtliche Festsetzung                                   27\n\n(1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird              28\ndurch gerichtlichen Beschluß festgesetzt. ...\n\n(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert        29\ndes Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. ... Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. ...\n\n(3) bis (5) ...                                                                          30\n\n  In der Literatur ist die Vergütungsregelung vielfach als unbefriedigend empfunden      31\nworden (vgl. für viele Winterstein, BtPrax 1993, S. 44 f.; Frommann, BtPrax 1993, S.\n41 ff.; Bach, BtPrax 1994, S. 5 ff.; Barth/Wagenitz, FamRZ 1994, S. 71 <77>; Coeppicus, Rpfleger 1996, S. 425 ff.; Meinhardt, Rpfleger 1996, S. 433 ff.; Barth/Wagenitz,\nBtPrax 1996, S. 118; Bienwald, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Bd. IV, § 1908 i Rn.\n269 ff.). Die Maßstäbe des § 1836 Abs. 2 BGB haben auch zu einer höchst unterschiedlichen Vergütungspraxis geführt (vgl. die Zusammenstellungen bei Dodegge,\nNJW 1994, S. 2383 <2391>; NJW 1995, S. 2389 <2395 ff.>; NJW 1996, S. 2405\n<2411 ff.>; NJW 1997, S. 2425 <2434 ff.>); bei der Vergütung aus dem Vermögen\ndes Betreuten (§ 1836 Abs. 1 BGB) haben die Gerichte hingegen zunehmend die\nvom Bayerischen Obersten Landesgericht entwickelten Grundsätze übernommen,\nwonach die Honorare der jeweiligen Berufsgruppe die Angemessenheit der Betreuervergütung bestimmen (vgl. BayObLGZ 1993, S. 323 f.; KG, BtPrax 1996, S. 184 ff.;\nOLG Köln, FamRZ 1997, S. 1350 f.; NJWE-FER 1997, S. 129; OLG Schleswig,\nNJWE-FER 1998, S. 8; NJWE-FER 1996, S. 35; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1998, S.\n245 f.; vgl. auch Dodegge, NJW 1999, S. 2709 <2716>). Unabhängig von der Vergütung sind notwendige Aufwendungen - pauschal oder nach Einzelabrechnung - zu ersetzen. Hierzu zählen bare Auslagen, Porto und Telefonkosten sowie Fahrtkosten\nund Fotokopien (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 57. Aufl., 1998, § 1835 Rn. 3 f.;\nBauer, in: HK-BUR, §§ 1835 bis 1836 a Rn. 30 ff.). Nicht dazu rechnen Arbeitszeit,\nZeitaufwand und anteilige Bürokosten sowie die Kosten für Fortbildung oder Unterstützung durch einen Betreuungsverein. Wer keine Vergütung erhält, kann pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen, die im maßgeblichen Zeitraum 375 DM pro\nJahr beträgt (§ 1835 a BGB).\n\n Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, unterliegen die Betreuer nach § 1 Abs. 1,       32\n§ 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.\nJe nach der Höhe des Umsatzes können sie als Kleinunternehmer von der Zahlung\nbefreit sein (§ 19 UStG). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob umsatzsteuerpflichtige Betreuer die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert\nerstattet bekommen (vgl. die Nachweise bei Bienwald, BTPrax 1995, S. 43 ff.; Dodegge, NJW 1996, S. 2405 <2412>).\n\n 2. Das Betreuungsrecht ist inzwischen novelliert worden. Mit dem Betreuungs-            33\n\n\n\n                                         9/27\n\nrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580) wurden auch\nNeuregelungen hinsichtlich der Vergütung der Betreuer beschlossen. Die Umsatzsteuer wird nunmehr erstattet (vgl. § 1836 a BGB n.F. i.V.m. § 1 des Gesetzes über\ndie Vergütung von Berufsvormündern vom 25. Juni 1998 <BGBl I S. 1586>). Der Gesetzgeber beabsichtigte, hierdurch Zweifelsfragen zu klären (BTDrucks 13/3834, 13/\n7133 und 13/7158). Zugleich wurden Einsparungen bei der Vergütung vorgenommen\n(vgl. zur Reform insgesamt Schimke, BtPrax 1998, S. 171 ff.). Diese Novelle ist nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführer zu I. bis VI., die ihre Betreuungen berufsmäßig führen, sind       34\nmit Anträgen auf Bewilligung von Vergütung oder Aufwendungsersatz teilweise ohne\nErfolg geblieben.\n\n 1. Das Verfahren 1 BvR 1904/95                                                          35\n\n Der Beschwerdeführer zu I. ist Rechtsanwalt und vom Amtsgericht Osterholz-              36\nScharmbeck verschiedentlich als Betreuer bestellt. Er greift gerichtliche Entscheidungen an, mit denen die von ihm beantragte Vergütung aus der Staatskasse auf niedrigere Beträge zwischen 40 DM und 75 DM festgesetzt und die Erstattung der\nMehrwertsteuer versagt worden ist.\n\n 2. Das Verfahren 1 BvR 602/96                                                           37\n\n  Der Beschwerdeführer zu II. ist vom Amtsgericht Wolfenbüttel in einer Vielzahl von     38\nBetreuungssachen als Betreuer herangezogen worden. Die von ihm beantragten\nStundensätze zwischen 75 DM und 100 DM unterschritten die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen. Ein Stundensatz von 62,50 DM sei auch angesichts der\nden Beschwerdeführer möglicherweise treffenden Umsatzsteuerpflicht und des nur\nleicht über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeitsgrades angemessen.\n\n 3. Das Verfahren 1 BvR 1032/96                                                          39\n\n  Der Beschwerdeführer zu III., Diplom-Theologe und Diplom-Sozialpädagoge, war           40\ndrei Jahre bei einem anerkannten Betreuungsverein tätig, bevor er sich selbständig\nmachte. Ohne konkrete Angaben über die Höhe seiner Betriebseinnahmen hat er\nmittels abstrakter Berechnungen auf der Grundlage ausgewählter Einzeldaten dargelegt, daß ihm bei einem Stundensatz von 75 DM nur ein Betrag von 40,30 DM verbliebe, aus dem er Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen\nmüsse. In sechs Entscheidungen hat das Amtsgericht Bad Säckingen ihm die Erstattung der Umsatzsteuer sowie die Verzinsung der ausstehenden Vergütung verweigert sowie in einem Fall den beantragten Stundensatz von 75 DM auf 62,50 DM ermäßigt. In den vom Landgericht Waldshut-Tiengen bestätigten Entscheidungen wird\ndieser Stundensatz bei einfachen Verwaltungstätigkeiten für angemessen gehalten.\nDie Umsatzsteuer könne nur bei der Festsetzung des Stundensatzes berücksichtigt,\nnicht aber ergänzend zugebilligt werden; anderenfalls werde beim Höchststunden-\n\n\n\n                                         10/27\n\nsatz der gesetzliche Rahmen überschritten.\n\n 4. Die Verfahren 1 BvR 1395/97 und 1 BvR 2284/97                                          41\n\n Die Beschwerdeführerin zu IV., eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-                    42\nSozialarbeiterin, betreut berufsmäßig sowohl vermögende als auch nicht vermögende Personen. Sie führt um die Höhe ihrer Vergütung zahlreiche Prozesse.\n\n  a) Das Notariat Mössingen - Vormundschaftsgericht -, bestätigt durch das Landgericht Tübingen, hat der Beschwerdeführerin zwar die beantragte Vergütung von 75\nDM pro Stunde gewährt, jedoch die getrennte Erstattung von Umsatzsteuer sowie die\ngesonderte Übernahme der Aufwendungen für Briefpapier, Briefumschläge und Aktenordner versagt. Solche allgemeinen Bürounkosten seien regelmäßig nicht neben\nder Vergütung abrechenbar. Es handele sich um allgemeine Bürounkosten. Der beantragte und bewilligte Stundensatz von 75 DM enthalte die Umsatzsteuer, was auch\nnicht zu einer Schlechterstellung führe, weil nicht jeder (nicht umsatzsteuerpflichtige)\nBetreuer diesen Stundensatz erhalte. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung für die Entschädigung von Sachverständigen komme nicht in Betracht.\n\n  b) Der Beschluß des Notariats Gomaringen, bestätigt durch das Landgericht Tübingen, betrifft ebenfalls die abgelehnten Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer,\nden Ersatz von Auslagen für Briefpapier, Briefumschläge, Faxpapier und Ordner und\ndarüber hinaus die Gewährung von Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs. Die Beschwerdeführerin hält 0,52 DM je gefahrenen Kilometer für angemessen; das Landgericht hat gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG 0,40 DM festgesetzt.\n\n 5. Die Verfahren 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1            45\nBvR 283/97\n\n  Der Beschwerdeführer zu V. ist Rechtsanwalt und im Bezirk des Landgerichts Freiburg in größerem Umfang als Betreuer tätig. Er hält die Stundensätze für unzulänglich, weil sie die Unkosten, die nach den von ihm vorgelegten Berechnungen in seiner\nPraxis stündlich bei 123,44 DM liegen, nicht abdeckten. Erst bei Stundensätzen zwischen 300 DM und 350 DM könne mit Gewinn gearbeitet werden.\n\n a) Die Verfahren 1 BvR 1126/94 und 1 BvR 1158/94                                          47\n\n  In den Ausgangsverfahren war die Vergütung aus dem Vermögen der inzwischen               48\nverstorbenen Betreuten festzusetzen. Die Gerichte hielten einen Stundensatz von\n100 DM zuzüglich Umsatzsteuer für angemessen, weil die Betreuertätigkeit nicht\nschwierig gewesen sei. Die Kostenstruktur eines Anwaltsbüros sei für die Betreuervergütung nicht maßgeblich, zumal nicht ersichtlich sei, daß die Betreuung nur von\neinem Anwalt habe durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe,\ndas in diesen Verfahren letztinstanzlich entschied, führte aus, daß das Vormundschaftsgericht stets auch die Interessen des Betreuten zu berücksichtigen und abzuwägen habe, ob sich bei in mäßigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Betreuten die Vergütung noch im Rahmen des Fürsorgezwecks der Betreuung halte. Eine\n\n\n\n                                          11/27\n\nAbweichung vom Bayerischen Obersten Landesgericht gebe es insoweit nicht, so\ndaß die weitere Beschwerde nicht gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen sei.\n\n b) Die Verfahren 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95 und 1 BvR 283/97                            49\n\n In den Ausgangsverfahren beantragte der Beschwerdeführer 100 DM oder 125 DM               50\npro Stunde als Vergütung aus der Staatskasse; festgesetzt wurden 60 DM bis 75 DM.\nDas Landgericht Freiburg führte in den Beschwerdeentscheidungen aus, daß keine\nUmstände vorlägen, die die Betreuung außergewöhnlich erschwert hätten. Eine Vergütung in dieser Höhe entspreche der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit niedrigem Streitwert und könne nicht als freiwilliges Sonderopfer des Betreuers bezeichnet\nwerden. Die Kostenstruktur der Anwaltskanzlei sei bei der Bemessung einer gegen\ndie Staatskasse festzusetzenden Vergütung nicht zu berücksichtigen.\n\n 6. Die Verfahren 1 BvR 224/97 und 1 BvR 35/98                                             51\nDer Beschwerdeführer zu VI., ein Rechtsanwalt, war Betreuer eines Zahnarztes, der\nsich in stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus befand. Es\ngab erhebliche organisatorische Probleme bei der Praxisfortführung; das Konkursverfahren konnte nicht verhindert werden. Mit dem bewilligten Stundensatz von 100\nDM blieben die Gerichte hinter dem Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts eingelegten weiteren Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.\n\n                                          III.\n Sämtliche Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12             52\nAbs. 1 GG.\n\n  1. Der Beschwerdeführer zu I. begründet dies damit, daß die Festsetzung der Vergütung ohne Rücksicht auf die Umsatzsteuerpflicht die umsatzsteuerpflichtigen anwaltlichen Betreuer im Verhältnis zu den nicht umsatzsteuerpflichtigen Betreuern ungleich behandele. Es biete sich an, die verfassungswidrige Lücke durch eine\nentsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG zu schließen; ohnehin sei die\nSachverständigenvergütung sachnäher. Vergütungen von weniger als 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je Stunde gefährdeten die anwaltlichen Betreuer in ihrer freiberuflichen Tätigkeit.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu II. hält es für eine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Personengruppen, wenn er wie ein Zeuge auf die Entschädigung wegen\nVerdienstausfalls verwiesen werde; er sei berufsmäßig tätig. Die Ungleichbehandlung werde noch verstärkt, indem die Umsatzsteuer nicht erstattet werde. Seine Berufsfreiheit sei verletzt, weil die Stundensätze nicht existenzsichernd seien und damit\neine berufsmäßige Wahrnehmung von Betreuungen ausschlössen. Erschwerend trete hinzu, daß die Einkünfte nicht kalkulierbar seien, sofern ihre Höhe nicht prinzipiell\nvon anwaltlichen Fachkenntnissen abhänge, sondern von Einzelfall zu Einzelfall je\nnach Schwierigkeit festgesetzt würden. § 1836 Abs. 2 BGB greife insgesamt unver-\n\n\n                                          12/27\n\nhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein.\n\n  3. Der Beschwerdeführer zu III. wendet sich vor allem gegen die Versagung der gesonderten Erstattung der Umsatzsteuer. Bei einer angenommenen abrechenbaren\nJahresarbeitszeit von 1.340 Stunden und einem Stundensatz zwischen 62,50 DM\nund 75 DM bedeute dies eine jährliche Einbuße von 11.000 DM bis 13.000 DM, die\nein Betreuer, der nicht umsatzsteuerpflichtig sei, beispielsweise auch ein Verein,\nnicht hinnehmen müsse. Die festgesetzte Vergütung werde auch seiner Qualifikation\nals Diplom-Theologe und Diplom-Soziologe nicht gerecht. Sie unterschreite das, was\nzur Deckung der Kosten notwendig sei, und reiche zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus, zumal der Zeitaufwand für die komplizierten Abrechnungen nicht vergütungsfähig sei. Die außergewöhnlich langen Bearbeitungszeiten bei den Gerichten\nließen auch eine Verzinsung verfassungsrechtlich geboten erscheinen.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin zu IV. wendet sich gegen die Unterschiede zwischen der        56\nBetreuung vermögender Personen, bei der die Umsatzsteuer erstattet werde, und\nder Betreuung vermögensloser Personen, bei der das nicht der Fall sei. Dafür gebe\nes keinen sachlichen Grund, da die Tätigkeiten in beiden Fällen umsatzsteuerpflichtig\nseien. Auch beim Aufwendungsersatz für Büromaterial und bei der Kilometerentschädigung würden ungerechtfertigte Unterscheidungen vorgenommen. Bei vermögenden Betreuten werde eine höhere Kilometerpauschale festgesetzt. Ehrenamtliche\nBetreuer erhielten auch den Materialverbrauch ersetzt.\n\n  5. a) Der Beschwerdeführer zu V. hält die Vergütung für nicht kostendeckend. Wenn      57\ner für mittellose Pflegebefohlene regelmäßig nur 60 DM pro Stunde und für die - vom\nOberlandesgericht Karlsruhe - entwickelte Kategorie der \"mäßig vermögenden\" Pflegebefohlenen nur 100 DM erhalte, erbringe er ausnahmslos verfassungswidrige Sonderopfer. Diese Entscheidungen entsprächen nicht den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 54, 251). Werde die Vergütung für einen\nBeruf so berechnet, daß der Berufstätige notwendigerweise Verluste erwirtschafte,\nkomme dies einem Verbot der Berufsausübung nahe. Er sehe sich genötigt, seine\nÄmter als Betreuer, nach denen er sich nicht gedrängt habe, niederzulegen, falls die\nVergütung nicht geändert werde.\n\n  Außerdem sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil das Oberlandesgericht in willkürlicher und unvertretbarer Weise eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterlassen habe, obwohl es von der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts abgewichen sei, das einen Stundensatz bei vermögenden Betreuten\nfür angemessen halte, der Bürounkosten, Personalkosten und Mehrwertsteuer abdecke und zusätzlich ein angemessenes Honorar erbringe. Das gelte auch bei einem\nPfleglingsvermögen von etwas mehr als 30.000 DM.\n\n  b) Auch Grundrechte der vermögenden Pflegebefohlenen selbst seien verletzt. Das        59\nwerde hiermit geltend gemacht. Lohnend sei nur noch der Einsatz für außergewöhnlich vermögende Betreute, weshalb die Gefahr bestehe, daß sich für sonstige Betreuungsbedürftige keine oder nur ungeeignete Betreuer finden ließen.\n\n\n                                          13/27\n\n  6. Nach Auffassung des Beschwerdeführers zu VI. ist der Gleichheitssatz in mehrfacher Hinsicht verletzt. Rechtsanwälte könnten sich auf Dauer ohne angemessene\nVergütung aus der Staatskasse nicht für Betreuungen zur Verfügung stellen, so daß\nmittellose Personen keine qualifizierte Betreuung mehr erhielten. Auch die Verkürzung der Rechtsmittel für die Betreuer, die ihre Vergütung aus der Staatskasse erhalten, im Verhältnis zu denjenigen, die die Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten erhalten, sei nicht zu rechtfertigen. Für die Ungleichbehandlung gebe es keine\nhinreichenden Gründe, zumal das Sozialstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung\nder prozessualen Stellung von Bemittelten und Unbemittelten verlange.\n\n                                         IV.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Justiz namens            61\nder Bundesregierung sowie der Vormundschaftsgerichtstag und der Kölner Anwaltverein Stellung genommen.\n\n 1. Das Bundesministerium der Justiz hält die Vergütungsregelungen für mit dem          62\nGrundgesetz vereinbar. Die Regelungen ließen genügend Spielraum, je nach\nSchwierigkeit des Falles unterschiedliche Stundensätze zu bewilligen und dabei besondere Fachkenntnisse der Betreuer zu berücksichtigen. Die Gerichte seien auch\nbefugt, die Mehrwertsteuer nach § 1836 Abs. 2 BGB zu erstatten, indem sie bei der\nBeurteilung der Angemessenheit der festzusetzenden Vergütung berücksichtigten,\nob sie sich um die abzuführende Umsatzsteuer vermindere oder ob dem Betreuer der\nvolle Betrag verbleibe. Die Änderung des Betreuungsrechts sehe insoweit eine Klarstellung vor.\n\n 2. Nach Auffassung des Vormundschaftsgerichtstages ist der Betreuer zur Zeit           63\nnoch kein anerkannter Beruf. Das Besorgen von Angelegenheiten eines hilfebedürftigen Betroffenen sei eine Tätigkeit, die sowohl ehrenamtlich als auch zu Erwerbszwecken ausgeübt werden könne. Sie setze keine durch Ausbildung und Prüfung gewährleistete Qualifikation voraus. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung sei\nSache der Tatsacheninstanzen. Ein Vergleich von freiberuflich tätigen Betreuern und\nsolchen im Dienste der Behörden bleibe unvollständig, wenn nur das Entgelt in den\nVergleich eingestellt werde. Eine Gleichsetzung mit den Zeugen nehme das Gesetz\nohnedies nicht vor, weil die Zeugenentschädigung lediglich als Rechengröße benutzt\nwerde. Die unterschiedliche Handhabung der Umsatzsteuererstattung sei unbefriedigend und könne durch eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG\nabgewendet werden.\n\n  3. Die Stellungnahme des Kölner Anwaltvereins befaßt sich mit der Situation solcher Rechtsanwälte, die praktisch nur noch Betreuer sind. Er hält diese Spezialisierung der Anwälte im Interesse der Betreuten und einer reibungslosen Rechtspflege\nfür wünschenswert. Angesichts der Höhe der Vergütung, die sich nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz sogar noch vermindere, sei das aber von Rechtsanwälten nicht mehr zu leisten. Damit werde gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n\n\n                                        14/27\n\n                                         B.\n  Soweit die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und III. zulässig        65\nsind, haben sie ebenso wie diejenige des Beschwerdeführers zu II. und der Beschwerdeführerin zu IV. teilweise wegen der nicht berücksichtigten Umsatzsteuer Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen insoweit die Beschwerdeführer in\nihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG; die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie\nsich stützen, sind aber mit der Verfassung vereinbar. Die Verfassungsbeschwerden\nder Beschwerdeführer zu V. und VI. sind unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer\nzu V. Verfassungsbeschwerden auch im Namen der verstorbenen Betreuten erhoben\nhat, sind sie insgesamt unzulässig.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig.                              66\n\n 1. Soweit sich der Beschwerdeführer zu I. gegen den die Beschwerde verwerfenden        67\nBeschluß des Oberlandesgerichts wendet, fehlt es allerdings an einer den Anforderungen von § 92 BVerfGG genügenden Auseinandersetzung mit den Gründen dieser\nEntscheidung; die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer nicht angegriffen; sie enthält aber die materielle Beschwer.\n\n 2. Ebensowenig genügt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III.          68\nden Begründungserfordernissen, soweit er eine Verzinsung seines Vergütungsanspruchs fordert. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer weder mit der zivilrechtlichen Möglichkeit eines Vorschusses (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2, § 1835\nAbs. 4 Satz 2 BGB) noch mit verfassungsrechtlichen Argumenten auseinander. Eine\nVerletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Beschränkung des Rechtswegs ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 232\n<233>; 78, 88 <99>; 87, 48 <61>) in keiner Weise dargelegt. Der Rechtsweg bis zum\nLandgericht war gewährleistet, so daß auch die gerügte Verletzung von Art. 19 Abs. 4\nGG nicht nachvollziehbar ist.\n\n 3. Soweit der Beschwerdeführer zu V. im Namen der unbekannten Rechtsnachfolger zweier vermögender Personen, die er betreut hatte, Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist sie ebenfalls unzulässig. Die Frage, ob sich in Zukunft für mittellose\noder mäßig vermögende Personen keine qualifizierten Betreuer mehr finden lassen,\nweil die Vergütungsregelungen unzulänglich sind, hat sich für die Verstorbenen nie\ngestellt. Es fehlt insoweit jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis.\n\n                                         II.\n  Die angegriffenen Entscheidungen, mit denen jeweils im Einzelfall die Vergütungen     70\nfestgesetzt worden sind, weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten\nAnsprüche aus beruflicher Tätigkeit teilweise ab und beeinträchtigen damit deren Berufsausübung. Sie sind daher an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE\n83, 1 <13>; 47, 285 <318>) (1.). Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Unter-\n\n\n\n                                        15/27\n\nschiede in der Vergütungshöhe und in deren gerichtlicher Kontrolle jenachdem, ob\ndie Vergütung von den Betreuten selbst oder von der Staatskasse getragen wird,\nsind vorrangig am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen (2.). Für die Verletzung\nder Vorlagepflicht, die vom Beschwerdeführer zu V. gerügt wird, ist Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG maßgeblich (3.).\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht in vollem Umfang mit Art. 12 Abs. 1          71\nGG vereinbar.\n\n  a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung           72\nals Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 75, 284 <292>).\nDas Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen\nselbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln.\n\n b) Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit\nauch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluß sind, greifen in die\nFreiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>). Um solche Eingriffe\nhandelt es sich bei den angegriffenen Gerichtsbeschlüssen, die jeweils die Vergütungen niedriger als von den Beschwerdeführern beantragt festgesetzt haben.\n\n c) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG         74\nvereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Die\naus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts\nstehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>). Eingriffszweck\nund Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.\n\n d) Das den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Regelungskonzept ist              75\nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n  Der Gesetzgeber hat den ihm bei der Festlegung berufs- und sozialpolitischer Ziele         76\neingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 308 <332> m.w.N.) in seinem\nBestreben, unterschiedliche Gemeinwohlbelange in einen auch vor Art. 12 Abs. 1 GG\ngerechtfertigten Ausgleich zu bringen, nicht überschritten (aa). Auch die den Gerichten eingeräumte Befugnis zur Konkretisierung der angemessenen Vergütung und deren Festsetzung in den angegriffenen Entscheidungen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (bb). Nur hinsichtlich der Umsatzsteuer werden die\nEntscheidungen Art. 12 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang gerecht (cc).\n\n aa) Die gesetzliche Regelung verfolgt in ihrer Grundlage legitime Gemeinwohlzwecke.\n\n\n\n                                          16/27\n\n  (1) Eröffnet der Gesetzgeber eine neue berufliche Betätigung, hat er bei der Berücksichtigung der Gemeinwohlbelange vielfältige Interessen zum Ausgleich zu bringen.\nVorliegend soll die angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen\nÜbernahme der Tätigkeit motivieren, andererseits aber nicht so hoch sein, daß das\nVermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt oder die Staatskasse bei zunehmender\nZahl der Betreuungen übermäßig belastet wird. Zugleich soll es möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuungen - nur gegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreuten, die sich in einer schwierigen und häufig nicht mehr selbst bestimmten Lage befinden, zum Opfer überhöhten\nGewinnstrebens werden. Die Ziele des Gesetzgebers, die Rechtsstellung des Betreuers zu stärken, qualifizierte Betreuer zu gewinnen und die Anzahl - auch der Berufsbetreuer - zu finanziell tragbaren Konditionen zu erhöhen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige,\nBTDrucks 11/4528, S. 85 ff., 103), entsprechen insgesamt vernünftigen Erwägungen\ndes Gemeinwohls.\n\n Zum einen sollten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung             79\nvon Ehrenamt und beruflicher Inanspruchnahme umgesetzt sowie die Grundlagen für\nein angemessenes Entgelt geschaffen werden. Damit orientiert sich die Regelung an\neinem vernünftigen Grund des Allgemeinwohls, nämlich der Herstellung von Rechtssicherheit für Betreuer und Betreute. Zum anderen wollte der Gesetzgeber keine bestimmten Berufsqualifikationen für die Betreuung vorgeben, um das Betreuerpotential zu vergrößern. Dieser Gemeinwohlbelang wird ergänzt und gefördert durch die\nunterschiedlichen Ausübungsformen im Ehrenamt, im Betreuungsverein und in selbständiger Berufsausübung.\n\n Die Begrenzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenentschädigung sollten deutlich machen, daß außer Rechtsanwälten andere Berufsgruppen, insbesondere auch Sozialarbeiter, zur Wahrnehmung der Tätigkeit geeignet sind. Deshalb erschien es dem Gesetzgeber angemessen, mit einem geringeren\nals dem für die Sachverständigenentschädigung geltenden Grundbetrag zu beginnen\n(BTDrucks, a.a.O., S. 111). Zugleich sollten damit absehbare Finanzierungsprobleme bewältigt werden, die darauf beruhen, daß die Betreuten überwiegend selbst die\nKosten der Betreuung nicht aufbringen können. Auch diese Zielsetzung, die vor allem\ndie Schonung der öffentlichen Kassen bezweckt, ist als eine vernünftige Erwägung\ndes Gemeinwohls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 33, 240 <246>).\n\n (2) Gesetzliche Vergütungsregelungen, die eine richterliche Festsetzung der konkreten Ansprüche im Einzelfall vorsehen, sind zur Erreichung der gesetzten Ziele\ngrundsätzlich geeignet.\n\n Allerdings haben die relativ unbestimmten Kriterien für die Staffelung der Stundensätze einen starken gerichtlichen Klärungsbedarf zur Folge gehabt. Ihre Anbindung\nan die jeweiligen fachlichen Anforderungen und die im einzelnen Betreuungsfall zu\nbewältigenden Schwierigkeiten sind aber sachgerecht und dienen den genannten\n\n\n\n                                         17/27\n\nZielen. Das gilt auch für die Verweisung auf die Zeugenentschädigung, die die Anpassung der Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung sicherstellen soll. Durch\ndie in § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 BGB ergänzend geregelte Erhöhungsmöglichkeit wird erkennbar, daß es sich um eine eigenständige Vergütungsregelung\nhandelt, die Raum läßt für die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles.\nZwar lassen sich die angestrebten Ziele möglicherweise auf andere Weise besser\nerreichen; dadurch wird aber die Eignung der Regelung nicht grundsätzlich in Frage\ngestellt. Dies zeigt bereits der inzwischen breit entwickelte Betreuungsmarkt (vgl. Bienwald, Rpfleger 1998, S. 462; Pitschas, BtPrax 1997, S. 212 <214>).\n\n  (3) Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Gesamtheit der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele mit einem die Belange der Beschwerdeführer weniger beeinträchtigenden\nMittel hätte erreicht werden können (vgl. BVerfGE 39, 210 <231>). Gebührenordnungen jeder Art weisen für die Betroffenen - das sind die Berechtigten und die Verpflichteten - Vor- und Nachteile auf. Das gilt für ein Stundensatzsystem ebenso wie für\nFallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert (vgl. Barth/Wagenitz,\nBtPrax 1996, S. 118 ff.). Welcher gesetzlichen Regelung in einer bestimmten Situation der Vorzug gegeben wird, richtet sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers\nauf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse. Vorliegend ließ sich die schmale Datenbasis (vgl. Zenz, NDV 1989, S. 33 <35>) auch in den Anhörungen nicht erheblich erweitern (vgl. Protokoll der 61. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 15. November 1989 samt den dazugehörigen Anlagen), was auf die\ndurchaus neuartige Organisation eines bekannten Problemfeldes zurückzuführen ist.\nUnter diesen Umständen kann weder eine Freigabe der Vergütungen zur privatautonomen Vereinbarung noch eine insgesamt bessere Dotierung der Betreuer als milderes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele angesehen werden.\n\n  (4) Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der           84\nihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist, also die Betroffenen nicht übermäßig belastet sind (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>).\n\n Anhaltspunkte dafür, daß durch die staatliche Gebührenregelung den Betreuern unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden, gibt es nicht. Betreuer verfügen\nüber unterschiedlichste berufliche Qualifikationen. Es ist ihrer freien Entscheidung\nüberlassen, ob sie als Berufsbetreuer zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden\nwollen; eine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Betreuungen kennt das\nGesetz nicht (§ 1898 Abs. 2 BGB). Auch gibt es kein Überangebot an Personen, die\nwegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Berufsbetreuer\nzu arbeiten. Zudem hatte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vergütungsregelung neben den Belangen der Betreuer die Interessen der Betreuten und ihrer Familienangehörigen zu berücksichtigen, die sich in einer Lage befinden, die sie anfällig\ndafür macht, auf alle Konditionen einzugehen, nur um die Betreuung sicherzustellen.\n\n Aus der Verfassung läßt sich nicht unmittelbar ableiten, was als Vergütung angemessen wäre und wie die Vergütungsstruktur auszugestalten ist. Vor der Eröffnung\n\n\n\n                                         18/27\n\neines neuen Berufes gibt es keine vergleichbaren Erkenntnisse und kein marktübliches Entgelt. Bei komplexen und sich entwickelnden Sachverhalten ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besonders weit. Der Gesetzgeber muß einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit\nzu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 83, 1 <13 ff.>).\nHier brauchte er schon deshalb nicht allein auf Marktmechanismen zu vertrauen, weil\ner auch die Interessen der vermögenslosen Betreuten zu wahren hatte, für die dann\nnur die sehr wahrscheinlich gänzlich überlastete Betreuungsbehörde geblieben wäre\n(vgl. BVerfGE 54, 251 <270, 273>).\n\n  Berücksichtigt man die Tatsache, daß sich Angehörige vielfältiger Berufsgruppen       87\nfür die freiberufliche Tätigkeit als Berufsbetreuer entscheiden, daß auch Rechtsanwälte eine entsprechende Spezialisierung nicht grundsätzlich ablehnen, wie sich aus\nder Stellungnahme des Kölner Anwaltvereins ergibt, wird man dem Grundsatz nach\ndavon ausgehen können, daß der in der Vergütungsregelung angelegte Zielkonflikt\nzwischen dem Anreiz zur Gewinnung qualifizierter Betreuer einerseits und der kostengünstigen Gestaltung der Betreuung andererseits angemessen gelöst ist.\n\n Für die Angemessenheit der Regelung spricht überdies, daß sie für Ergänzungen          88\noffen ist. § 1835 Abs. 3 BGB erlaubt es nach Auffassung des Schrifttums, die Dienste\ndes Betreuers, die zu seinem sonstigen Gewerbe oder Beruf gehören, als Aufwendungen nach der für diese Leistungen geltenden Gebührenordnung oder Taxe abzurechnen (vgl. Engler, in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, Bd. IV, §§ 1773 bis 1895,\n1999, § 1835 Rn. 37 f. m.w.N.). Dies kommt insbesondere Rechtsanwälten oder\nSteuerberatern zugute.\n\n  Daß auf der Grundlage der bestehenden Vergütungsregelung generell eine wirtschaftliche Existenz möglich ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen Gebührenordnungen, deren Zeitgebühren nicht wesentlich höher liegen. So sah beispielsweise die\nSteuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der Fassung der Verordnung vom\n21. Juni 1991 (BGBl I S. 1370) eine Vergütung von 30 DM bis 77,50 DM je angefangene halbe Stunde, mithin 60 DM bis 155 DM pro Stunde, vor. Die Zeitgebühr wurde\n1998 auf 37,50 DM bis 90 DM, also 75 DM bis 180 DM pro Stunde, festgesetzt. Nach\nder Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (im folgenden: HOAI) in der Fassung der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl I S. 1174) kann für den Auftragnehmer selbst ein Stundensatz von 75 DM bis 160 DM und für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation ein Stundensatz von 60\nDM bis 85 DM berechnet werden (§ 6 Abs. 2 HOAI).\n\n bb) Die Vergütungsregelung ist auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angegriffenen Einzelpunkte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n (1) Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer zu I., V. und VI. geltend, ihre fachliche Qualifikation als Rechtsanwalt müsse bei der Festlegung der Vergütung pro\nStunde in der Weise berücksichtigt werden, daß sie bei Anwendung von § 1836 Abs.\n1 BGB Einnahmen erzielten wie bei einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 5 der Bundes-\n\n\n                                        19/27\n\ngebührenordnung für Rechtsanwälte (im folgenden: BRAGO) in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) und daß sie bei Anwendung von\n§ 1836 Abs. 2 BGB deshalb den Höchstsatz zu beanspruchen hätten. Das Entgelt im\nHauptberuf spielt für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs keine Rolle. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung generell am Hauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.\n\n  Soweit ein Rechtsanwalt zu den gesetzlich vorgesehenen Stundensätzen nicht kostendeckend arbeiten kann oder will, braucht er Betreuungen nicht anzunehmen.\nSchon hierin unterscheidet sich die Inpflichtnahme der Rechtsanwälte als Betreuer\nwesentlich von derjenigen der Pflichtverteidiger (vgl. BVerfGE 39, 238) oder der gerichtlichen Sachverständigen (vgl. BVerfGE 33, 240; 85, 329).\n\n  Betreuung ist keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer          93\nWeise charakterisierende Tätigkeit. Es handelt sich letztlich um die Übernahme eines\nZweitberufs (vgl. hierzu auch BFH, BFH/NV 1991, S. 632 f.). Soweit der Rechtsanwalt hinzugezogen wird, weil er Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern, und er deshalb echte anwaltliche Dienstleistungen erbringt, bleibt\nihm gemäß § 1835 Abs. 3 BGB die Möglichkeit erhalten, nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abzurechnen und dies als seinen Aufwand geltend zu\nmachen (vgl. zur entsprechenden Lage für den Liquidator BGH, DB 1998, S. 2213).\nDaß die beruflichen Fähigkeiten und das berufliche Wissen eines Rechtsanwalts insgesamt für die Führung einer Betreuung von Vorteil sein können, mag im Einzelfall allenfalls eine gewisse Erhöhung des Stundensatzes rechtfertigen.\n\n  (2) Betreuer benötigen auch nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte       94\nfür Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten. Der Personal- und Kostenaufwand ihrer Büros kann ohne Gefährdung ihrer Aufgaben von derjenigen der Rechtsanwälte abweichen.\n\n  Es ist bereits zweifelhaft, ob es überhaupt der Beschäftigung von Hilfspersonen bedarf, wenn das Büro eines vollberuflichen Betreuers eine ausreichende technische\nAusstattung hat. Nicht die Bearbeitung von Akten, sondern die rechtliche Besorgung\nvon Angelegenheiten des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) bei größtmöglicher Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) ist Aufgabe des Betreuers,\nder sich in dem erforderlichen Umfang auch persönlich um den Betreuten kümmern\nsoll (§ 1897 Abs. 1 BGB). In erster Linie soll die Betreuung ehrenamtlich, also nur für\nwenige Personen, geführt werden. Erst in zweiter Linie kommt die Betreuung durch\nberufsmäßig Handelnde, sodann durch Vereine und letztlich durch eine Behörde in\nBetracht (§ 1897 Abs. 6, § 1900 Abs. 1 und 4 BGB). Damit hat der Gesetzgeber hinlänglich deutlich gemacht, daß die aktenmäßige Verwaltung von \"Fällen\" weitestgehend vermieden werden soll.\n\n  Dieses Ziel könnte aber mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros gefährdet werden. Deshalb sind Vergütungsregelungen, die eine solche Entwicklung zu\n\n\n                                         20/27\n\nvermeiden trachten, zumutbar, soweit sie die Betreuung in einer Hand ermöglichen.\nDas geschieht, indem einem Betreuer sämtliche für die jeweilige Betreuung aufgewendeten Arbeitszeiten nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden. Aus einer solchen Vergütung können die Kosten für Hilfspersonen regelmäßig nur schwer gedeckt werden. Schon aus wirtschaftlichen Gründen werden die Betreuer daher davon absehen, einen Teil ihrer Aufgaben durch\nDritte erledigen zu lassen. In dieselbe Richtung zielt die Regelung in § 1835 a BGB,\nwonach Aufwendungsersatz für Büromaterial - den die Beschwerdeführerin zu IV.\ngeltend macht - nur solchen Betreuern vorbehalten ist, die keine Vergütung erhalten.\nDenn bei ihnen werden die verbleibenden tatsächlichen festen Kosten nicht über die\nStundensätze abgegolten.\n\n (3) Insgesamt läßt sich nicht belegen, daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungsansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet ist.\n\n Dies könnte allerdings der Fall sein, wenn ein Betreuer, der hauptberuflich tätig und       98\nausgelastet ist und die Betreuungen auch ordnungsgemäß führt, mit den hiernach\nbewilligten Vergütungen nicht imstande wäre, seine Kosten zu decken und ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dabei ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den gesamten Berufszweig abstellt (vgl. BVerfGE 70, 1 <30>).\n\n  Keiner der Beschwerdeführer hat jedoch die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse           99\nin einer Weise offengelegt, die auf eine solche Finanzierungslücke schließen ließen.\nEs kann daher nur anhand der Gesetzeslage und der tatsächlichen Entwicklung des\nBetreuungswesens festgestellt werden, daß die Betreuung im Zweitberuf für Rechtsanwälte wirtschaftlich weniger interessant ist als für Berufstätige, die mit ihrem Hauptberuf geringere Einkünfte erzielen, und daß sich in Kenntnis der Vergütungsregelung\neine Vielzahl qualifizierter Personen dem neu eröffneten Berufsfeld zugewandt hat.\nDie Vergütung hat demnach das Ziel des Gesetzgebers, geeignete Personen zu gewinnen, nicht gefährdet. Dem entsprechen auch die Ergebnisse einer neueren empirischen Studie (Adler, Berufsbetreuer als Freier Beruf, 1998, S. 270 ff. <295>), wonach die befragten Berufsbetreuer ganz überwiegend mit ihrer allgemeinen\nberuflichen Situation zufrieden waren.\n(4) Hinsichtlich der Vergütungshöhe im Einzelfall haben die Beschwerdeführer im übrigen nicht den Vorwurf erhoben, daß bei Auslegung und Anwendung der Normen die\nTragweite von Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre (vgl.\nBVerfGE 85, 248 <258>); die Entscheidungen enthalten insoweit auch aus der Sicht\nder Beschwerdeführer keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit.\n\n cc) Mit Erfolg rügen die Beschwerdeführer zu I. bis IV. einen Verstoß gegen Art. 12        100\nAbs. 1 GG, soweit ihnen in den beanstandeten Gerichtsentscheidungen die Umsatzsteuer vorenthalten worden ist.\n\n (1) Das Gesetz enthält zur Frage der Umsatzsteuererstattung keine eindeutige Aus-          101\n\n\n                                          21/27\n\nsage. Für die Höhe der Vergütung verweisen § 1908 i Abs. 1, § 1836 Abs. 2, § 1835\nAbs. 4 Satz 2 BGB auf die Entschädigung für Zeugen. § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG, der\ndie Erstattung der Umsatzsteuer in Zusammenhang mit der Entschädigung für Sachverständige regelt, findet jedenfalls keine unmittelbare Anwendung. Die Gerichte haben angesichts dieser Unsicherheit nicht einheitlich entschieden (vgl. OLG Celle,\nNds.Rpfl. 1994, S. 187; LG Duisburg, JurBüro 1993, S. 283; vgl. zusammenfassend\ndie Nachweise bei Bauer, in: HK-BUR, §§ 1835 bis 1836 a Rn. 107 ff., Stand: August\n1995).\n\n (2) Fehlt im Gebührenrecht eine ausdrückliche Regelung, gibt dies noch keine Veranlassung zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung (vgl. BVerfGE 85, 329\n<333 f.>). Die Gerichte sind vielmehr gehalten, auch ohne ausdrückliches gesetzliches Ge- oder Verbot über die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer zu befinden.\nHierbei haben sie bei der zuvörderst ihnen zukommenden Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen auch verfassungsrechtliche Maßgaben zu beachten. Ihnen obliegt es, mittels der Stundensätze, wie sie aus § 2 ZSEG zu entnehmen sind,\nunter Berücksichtigung der Vorgaben des Betreuungsrechts die angemessene Vergütung festzusetzen.\n\n (3) Geben gesetzliche Normen die Festsetzung einer Vergütung in die Hand der          103\nGerichte, wobei die Höhe der Vergütung einer Kontrolle am Maßstab des Art. 12 GG\nunterliegt (vgl. oben B II 1 a), so verfehlen die Gerichte bei Auslegung und Anwendung einer Norm den verfassungsrechtlichen Maßstab (vgl. BVerfGE 85, 248 <258>),\nwenn sie sich nicht an der Aufgabe der Gerichte - eigenständige Festsetzung einer\nVergütung für entgeltliche Berufstätigkeit -, sondern ausschließlich am Zahlenwerk\nder in Bezug genommenen Entschädigungsnorm orientieren.\n\n  Die Vergütung für berufliche Tätigkeiten ist - unbeschadet des § 19 UStG und sonstiger Ausnahmen im Umsatzsteuergesetz - umsatzsteuerpflichtig, wenn die Berufsausübung selbständig erfolgt. Die Entschädigung für Verdienstausfall, die Zeugen\ngebührt, ist es nicht. Unterschiede dieser Art werden vom Gesetzgeber regelmäßig\nbeachtet (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG, § 25 BRAGO, § 15 StBGebV oder § 4 Abs. 5\nder Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats <im folgenden: VO der Konkursverwalter> i.d.F. der Verordnung vom 11. Juni\n1979 <BGBl I S. 637>), wenn auch nicht immer in der gleichen Weise. Es gibt Gebührenordnungen, bei denen ausdrücklich die Umsatzsteuer zusätzlich erstattet wird\n(ZSEG, BRAGO, StBGebV). Andere Gebührenordnungen regeln eindeutig, daß die\nUmsatzsteuer in den genannten Geldbeträgen enthalten, also schon bei der Festlegung der Entgelte berücksichtigt worden ist (VO der Konkursverwalter).\n\n Für die Annahme, die Umsatzsteuer könne in den Stundensätzen der Zeugenentschädigung enthalten sein, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zeugen unterliegen gerade nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Bezugnahme auf die Stundensätze des § 2\nZSEG entbindet die Gerichte deshalb nicht von der vollständigen Vergütungsfestset-\n\n\n\n                                        22/27\n\nzung nach § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB.\n\n  Die Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände reicht von der Feststellung besonderer Schwierigkeiten oder etwa erforderlicher Fachkenntnisse bis hin zur Prüfung, ob die so festgesetzte Vergütung vom Betreuer tatsächlich vollständig vereinnahmt werden kann oder sich um die Umsatzsteuer mindert, sofern diese nicht\nerstattet wird. Nur bei einem solchen Vorgehen können die Gerichte vermeiden, daß\nder gesetzliche Mindeststundensatz nicht unterschritten wird oder der an sich gebotene Höchstsatz für einen umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer - im Gegensatz\nzum nebenberuflich Tätigen, der eher von der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 1\nUStG Vorteile zieht - tatsächlich nicht erreichbar ist.\n\n Diese Prüfung, die auch das Bundesministerium der Justiz für erforderlich hält und     107\nderen Notwendigkeit der Gesetzgeber inzwischen in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\nüber die Vergütung von Berufsvormündern vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1586) klargestellt hat, haben die Gerichte in den von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. angegriffenen Entscheidungen verabsäumt und damit die angemessene Vergütung um\ndie Umsatzsteuer gekürzt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie bei ihrer Betrachtung die Umsatzsteuer jeweils in Ansehung der individuell festgesetzten\nVergütung mitberücksichtigt hätten. Hierfür geben die Begründungen nichts her. Die\nGerichte waren jeweils grundsätzlich der Auffassung, daß die Entrichtung der Umsatzsteuer Sache der Betreuer sei. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht oder der möglichen Befreiung nach § 19 Abs. 1 UStG war nicht Gegenstand der gerichtlichen Erwägungen.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführer neben der Verletzung der Berufsfreiheit auch die        108\nVerletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG rügen, ergeben\nsich vorliegend keine weiterführenden Gesichtspunkte.\n\n  a) Einkommens- oder Gebührenunterschieden zwischen Berufsgruppen - hier zwischen den Vereinsbetreuern, den Behördenbetreuern und den selbständigen Berufsbetreuern - könnte erst dann wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG entgegengetreten werden, wenn für eine Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr\nerkennbar sind. Zwischen den genannten Gruppen, den Beamten oder Angestellten\nim öffentlichen Dienst und den Selbständigen, die sich durch ein höheres Maß an\npersönlicher Unabhängigkeit und durch wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit auszeichnen, bestehen so erhebliche Unterschiede, daß auch die Vergütung eigenständig geregelt werden darf. Das gilt um so mehr, als das Gesetz davon ausgeht, daß den Betreuungsvereinen und schließlich den Behörden jeweils die schwierigeren\nBetreuungen zuzuweisen sind, die von den ehrenamtlich Tätigen oder von den selbständigen Berufsbetreuern nicht mehr bewältigt werden können.\n\n  b) Die Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher für gerechtfertigt gehalten (vgl. BVerfGE 54, 251 <276>; 68, 237 <254 f.>). Das\nfolgt schon daraus, daß bei der Betreuung mittelloser Personen keine Vermögens-\n\n\n                                        23/27\n\nverwaltung mehr stattfindet.\n\n  c) Die unterschiedliche Vergütungshöhe, die sich für Rechtsanwälte dadurch ergibt,     111\ndaß nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Gebührenordnung nicht gilt, wenn der\nRechtsanwalt als Betreuer tätig wird, sofern er nicht ausnahmsweise seine Dienste\nnach § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen kann, ist sachlich gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG\ngebietet nicht, Tätigkeiten im Zweitberuf wie solche im Hauptberuf zu honorieren.\nVergütungsregelungen dürfen auf die jeweils konkret erbrachte Leistung zugeschnitten sein.\n\n d) Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. gerügten Ungleichbehandlung bei der Erstattung der Umsatzsteuer tritt die Prüfung am Maßstab des Art. 3\nGG hinter diejenige nach Art. 12 Abs. 1 GG zurück.\n\n  e) Soweit die Aufwendungen für Briefpapier, Umschläge, Aktenordner und Faxpapier der Beschwerdeführerin zu IV. nicht erstattet worden sind, stellt dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Betreuern dar, die eine\nAufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB erhalten können. Bei ehrenamtlichen\nBetreuern entfällt jede Möglichkeit, die festen Bürokosten, die auch bei ihnen - wenn\nauch in geringerem Umfang - für jeden Betreuten anfallen, aus den erzielten Einnahmen zu bestreiten. Die Regelung führt zu einer Gleichstellung der Berufsbetreuer mit\nfreiberuflich tätigen Steuerberatern und Rechtsanwälten, bei denen die allgemeinen\nBürokosten ebenfalls durch die Gebühren abgegolten werden. Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n f) Auch die unterschiedliche Ausgestaltung des Instanzenzuges bei Rechtsstreitigkeiten über die Vergütung aus der Staatskasse (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder aus dem\nVermögen des Betreuten (§ 1836 Abs. 1 BGB) hält einer Nachprüfung an Art. 3 Abs.\n1 GG stand.\n\n  Die Unterschiede sind das Ergebnis, richterlicher Gesetzesauslegung. Das Gesetz        115\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im folgenden: FGG) sieht\nin den §§ 19, 27, 28 einen dreistufigen Instanzenzug vor. Nachdem aus der Verweisung auf die Zeugenentschädigung zunächst für die Betreuervergütung davon abweichend auf die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 ZSEG geschlossen worden war (vgl.\nstatt vieler Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 3. Aufl. 1992,\n§ 1835 Rn. 26 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 133, 337; BGH, Beschluß\nvom 23. Oktober 1996 - XII ZB 114/96 -) den dreistufigen Instanzenzug bei Inanspruchnahme der Staatskasse in Fällen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung zu Streitfragen über den Anspruchsgrund für eröffnet erachtet.\n\n Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, das               116\nauch den Gerichten eine sachwidrige Differenzierung verwehrt (vgl. BVerfGE 58, 369\n<374>; 70, 230 <240>; 84, 197 <199>). In Streitigkeiten, wo es ausschließlich um die\nHöhe des Stundensatzes oder um die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen\n\n\n\n                                         24/27\n\ngeht, ist die Anwendung von § 16 Abs. 2 ZSEG frei von Willkür. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Abgrenzung danach, ob sich der Streitgegenstand sinngemäß im Regelungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen hält oder ob Fragen zu beantworten sind, die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer mehrstufigen Überprüfung bis hin zur Ermöglichung der Rechtsvereinheitlichung durch die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2\nFGG unterliegen, ist sachgerecht. Nur bei letzteren kann es um die Gewährleistung\neiner einheitlichen Rechtsanwendung gehen, die im Interesse der Rechtssicherheit\nliegt. Streitigkeiten, die allein die Höhe der Vergütung oder des Aufwendungsersatzes zum Gegenstand haben, werfen solche Fragen nicht auf.\n\n 3. Die vom Beschwerdeführer zu V. gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2        117\nGG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Beschwerdeführer nicht\nseinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen, daß es eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG unterlassen hat.\n\n Kommt ein Gericht der Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht nicht nach,     118\nkann dies eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bedeuten (vgl.\nBVerfGE 3, 359 <363>; 9, 213 <215 f.>; 13, 132 <143>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nbietet aber nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer\nProzeßordnung (vgl. BVerfGE 6, 45 <53>; 17, 99 <104>).\n\n Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1994 ergibt          119\nsich kein Anhalt für willkürliche Rechtsanwendung. Es ist zwar nicht von der Hand zu\nweisen, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 21. Mai 1992, die ein Jahr später bekräftigt wurde (BayObLGZ 1993, S. 323 ff.), das vom Oberlandesgericht Karlsruhe eingeführte Differenzierungsmerkmal des mäßig hohen Betreutenvermögens nicht kennt. Ob diese\nUnterscheidung eine Divergenz zur Folge hat oder nur eine weitere Ausdifferenzierung der Rechtsprechung darstellt, hat jedoch nicht das Bundesverfassungsgericht\nzu entscheiden. Der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt\nsich jedenfalls mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nauseinander und begründet, warum mit Rücksicht auf den anderen Sachverhalt eine\nAbweichung nicht vorliege. Angesichts der nachvollziehbaren Begründung sind die\nVoraussetzungen von § 28 Abs. 2 FGG nicht willkürlich verneint worden.\n\n\n\n\n                                        25/27\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu V. und VI. haben keinen             120\nErfolg. Die von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. angegriffenen Entscheidungen\nhaben nur insoweit keinen Bestand, als sie den Beschwerdeführern die gesonderte\nErstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten. Der Teilerfolg läßt es gerechtfertigt erscheinen, daß ihnen ein Drittel der notwendigen Auslagen\nerstattet wird (§ 34 a BVerfGG).\n\n\n                Papier                 Grimm                  Kühling\n\n                Jaeger                  Haas                  Hömig\n\n                                                            Hohmann-Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                         26/27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 -\n1 BvR 1904/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 -\n                1 BvR 1904/95 - Rn. (1 - 120), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19991215_1bvr190495.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr190495\n\n\n\n\n                                    27/27\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-1904-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":6},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-1904-95","retrieved":"2026-07-10 10:45:03.380827+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-15/1-bvr-1904-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1999-12-15","dockets":["1 BvR 1904/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr190495","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr190495"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 – 1 BvR 1904/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-1904-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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