{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 653/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den\n   häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die\n   Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen\n   Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.\n2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat\n   angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.\n3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern\n   oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2\n   GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die\n   spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.\n4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie\n   deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.\n\n\n\n\n                                 1/29","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 653/96 -\n\n\n                                                       Verkündet\n                                                       am 15. Dezember 1999\n                                                       Krenitz\n                                                       Regierungsobersekretärin\n                                                       als Urkundsbeamtin\n                                                       der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder C.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Prinz und\n                   Partner, Tesdorpfstraße 16, Hamburg -\n   gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs\n            vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -,\n\n          b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n             Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 -,\n\n          c) das Urteil des Landgerichts Hamburg\n             vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                Vizepräsidenten Papier,\n                                der Richter Grimm,\n                                Kühling,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner\n                                und der Richterin Hohmann-Dennhardt\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1999 durch\n\n\n                                       2/29\n\n                                        Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -, des\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 -\nund des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 - verletzen die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit\nArtikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihr Begehren auch bezüglich dreier in\nder Illustrierten \"Bunte\" Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993\nveröffentlichter Bilder abgelehnt worden ist, die die Beschwerdeführerin mit ihren\nKindern zeigen. In diesem Umfang und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung von Fotografien aus dem         1\nAlltags- und Privatleben Prominenter.\n\n                                          I.\n 1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Burda GmbH, verlegt die Zeitschriften       2\n\"Freizeit Revue\" und \"Bunte\". In diesen Zeitschriften wurden im Rahmen verschiedener Textbeiträge Fotos veröffentlicht, auf denen die Beschwerdeführerin Prinzessin\nCaroline von Monaco abgebildet ist. Diese erhob daraufhin Klage auf Unterlassung\nder Veröffentlichung.\n\n  Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens gehörten zunächst auch fünf Fotos, die           3\nin der \"Freizeit Revue\" Nr. 30 vom 22. Juli 1993 abgedruckt waren. Auf ihnen ist die\nBeschwerdeführerin zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon zur Abendzeit\nan einem Tisch in einem Gartenlokal in Saint-Rémy (Frankreich) zu sehen. Die Fotos\nsind auf der Titelseite als \"Die zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent\" angekündigt und zeigen, wie Vincent Lindon der Beschwerdeführerin die Hand küßt. Da\ndie Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unterlassung einer künftigen Veröffentlichung dieser Fotos vor dem Bundesgerichtshof Erfolg hatte, sind sie nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.\n\n Ferner veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten \"Bunte\" Nr. 32 vom 5. August   4\n1993 den Artikel \"Caroline: 'Ich glaube nicht, daß ich die ideale Frau für einen Mann\nsein kann'\", mit dem, meist in indirekter Rede, Teile eines in Spanien erschienenen\nBuchs über die Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Den Beitrag illustrieren\n\n\n                                         3/29\n\nmehrere Fotografien. Ein Foto auf Seite 88 zeigt die Beschwerdeführerin in einer\nKoppel auf einem Pferd reitend. Andere Personen sind auf dem Bild nicht zu sehen.\nEs ist untertitelt mit \"Caroline und die Melancholie. Ihr Leben ist ein Roman mit unzähligen Unglücken, sagt Autor Roig\". Seite 89 enthält ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern Pierre und Andrea mit dem Untertitel \"Caroline mit Pierre und\nAndrea, ihren Kindern\". Auf dem Foto sind die drei Personen im Vordergrund sichtbar; im Hintergrund stehen Kraftfahrzeuge. Die Beschwerdeführerin trägt eine Sonnenbrille.\n\n  In Nr. 34 der Illustrierten \"Bunte\" vom 19. August 1993 erschien auf den Seiten 44      5\nbis 52 ein Artikel unter dem Titel \"Vom einfachen Glück\" mit mehreren Fotos. Auf der\nAnfangsseite des Artikels ist in einer Großaufnahme die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter in einem Paddelboot zu sehen. Der seitliche Begleittext lautet:\n\"Es ist ein heißer Tag in diesem Sommer. Prinzessin Caroline paddelt mit ihrer Tochter Charlotte auf der Sorgues. Das ist ein kleiner Fluß unweit von St-Rémy, dem Dorf\nin der Provence, wo Caroline lebt. Von New York bis London flüstern die Schönen\nund Reichen von Le Style Caroline. Kanu statt Jacht. Sandwich statt Kaviar\".\n\n  Ein weiteres Foto zeigt sie mit umgehängter Korbtasche beim Gang auf den Markt.         6\nEs enthält einen kleingedruckten Begleittext: \"Hausfrau Caroline Casiraghi. Sie liebt\nes, selbst einzukaufen\". Der größer gedruckte seitliche Begleittext lautet: \"Am Mittwoch ist Markttag. Le Style Caroline wird weltweit kopiert. Ihre Riemchen-Sandalen,\nmit denen sie zum Blumenmarkt geht, ihr Pareo, den sie als Rock trägt\". Auf anderen\n- nicht angegriffenen - Fotos in diesem Rahmen sind zwei Läden, in denen die Beschwerdeführerin angeblich einkauft, das Bistro, in dem sie Kaffee zu trinken pflegt,\nund ihr Landhaus abgebildet.\n\n  Das nächste beanstandete Foto zeigt die Beschwerdeführerin und den Schauspieler Vincent Lindon in einem Gasthaus nebeneinander sitzend, um sie herum weitere\nGäste. Ein kleingedruckter Text in der Ecke rechts unten lautet: \"Jeden Samstagabend ist hier Tisch Nr. 3 rechts vom Eingang für Caroline reserviert\". Der größer gedruckte Begleittext heißt: \"Abends, man sitzt im 'Sous les Micocouliers' und trinkt den\nleichten Sommer-Rotwein. Caroline und Vincent Lindon sind Gäste wie der Bäcker,\nder Olivenbauer oder Pfarrer Philippe von der Kirche St. Martin\".\n\n Ferner bildet ein Foto die Beschwerdeführerin allein auf einem Feldweg radfahrend        8\nab. Der kleingedruckte Text zu diesem Foto lautet: \"Caroline radelt nach Hause. Ihr\n'Mas' liegt am Ende des holprigen Feldwegs 'Chemin de Pilou'\". Er wird ergänzt von\ndem größeren Begleittext: \"Das Ende der Einsamkeit naht. Le Style Caroline lockt die\nSchönen und Reichen an. Lady Di soll einen Makler beauftragt haben, ein Grundstück zu finden. Julio Iglesias sucht auch\".\n\n  Das Foto auf Seite 51 zeigt die Beschwerdeführerin zusammen mit Vincent Lindon,         9\nihrem Sohn Pierre und einem weiteren Kind. Es handelt sich um eine Großaufnahme,\ndie die genannten Personen von hinten oder von der Seite abbildet, wie sie sich dem\nKind zuwenden. Der kleingedruckte Text lautet: \"Carolines Jüngster, Pierre, 6, hat\n\n\n                                          4/29\n\nsich gestoßen. Vincent und Caroline trösten ihn\".\n\n Das letzte Foto zeigt die Beschwerdeführerin, eine Sonnenbrille tragend, mit einer       10\nBegleiterin auf dem Markt bei einem Blumenstand. Der Begleittext zum Foto heißt:\n\"Carolines Bodyguard ist eine Frau. Sie sieht der Prinzessin sogar ähnlich. Meistens\ngehen sie gemeinsam auf den Markt\".\n\n  2. Für die Beurteilung dieser Fotos haben die Zivilgerichte maßgeblich auf die          11\n§§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl S. 7; im folgenden: Kunsturhebergesetz - KUG) abgestellt. Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:\n\n                                         § 22                                             12\n\nBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur     13\nSchau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des\nAbgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. ...\n\n                                         § 23                                             14\n\n(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau         15\ngestellt werden:\n\n1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitge- schichte;                                       16\n\n2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder             17\nsonstigen Örtlichkeit erscheinen;\n\n3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die               18\ndargestellten Personen teilgenommen haben;\n\n4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder      19\nSchaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.\n\n(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,      20\ndurch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben\nist, seiner Angehörigen verletzt wird.\n\n a) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Veröffentlichung         21\nder Fotos in Zeitschriften geht, die in Frankreich vertrieben werden. Im übrigen hat es\ndie Klage abgewiesen.\n\n  Anders als nach französischem Recht sei ein Unterlassungsanspruch in Deutschland nicht gegeben. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG seien Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte erlaubt, sofern sie der Illustration des mit dem Bericht verfolgten zeitgeschichtlichen Zwecks dienten. Die Beschwerdeführerin sei als älteste\nTochter des Fürsten von Monaco absolute Person der Zeitgeschichte. Werde über ihr\nLeben berichtet, so gelte eine solche Berichterstattung einem Ausschnitt des Be-\n\n\n                                          5/29\n\nreichs der Zeitgeschichte. Dabei komme es auf den Grad der Banalität der Berichterstattung im einzelnen nicht an. Abbildungen aus dem alltäglichen Leben der Beschwerdeführerin stellten ebenso wie solche, die sie bei besonderen Anlässen zeigten, die illustrierende Begleitung derartiger Berichte dar.\n\n  Im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG sei das Interesse der Beschwerdeführerin daran,             23\nnicht in der geschehenen Weise abgebildet zu werden, gegenüber dem berechtigten\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Dieses ende an der Grenze der\nPrivatsphäre, nämlich \"an der Haustür\". Selbst wenn man darüber hinausgehend das\nBerichterstattungsinteresse am Gartenzaun oder an der Parkmauer enden lassen\nwolle, würde dies dem Unterlassungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sämtliche\nAbbildungen zeigten die Beschwerdeführerin an öffentlichen, jedermann zugänglichen Orten, nämlich im Restaurant, auf einer Art Reitplatz, auf Straßen oder Plätzen\nsowie auf einem für Kanus schiffbaren Flüßchen. Aufgrund dieser Abwägung müsse\nauch die Empfindung der Abgebildeten, ihre Persönlichkeit werde zu rein kommerziellen Zwecken ausgebeutet, gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung, dem auch Illustrierte sowie die Blätter der Yellow Press nachkämen,\nzurückstehen.\n\n b) Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlußberufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hatte (vgl.\nNJW-RR 1995, S. 790).\n\n 3. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens dazu verurteilt wird, es zu unterlassen, die in der Zeitschrift\n\"Freizeit Revue\" abgedruckten Fotografien mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin\nerneut zu veröffentlichen. Die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen.\n\n Bildnisse einer Person dürften nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergebe sich, daß grundsätzlich allein\ndem Abgebildeten die Befugnis zustehe, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt werde. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder habe die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erteilt.\n\n  Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG dürften freilich ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt\nwerden, es sei denn, daß dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werde. Zur Zeitgeschichte gehörten vor allem Bilder von Personen der Zeitgeschichte, insbesondere von solchen Personen, die als absolut zeitgeschichtlich anzusehen seien. Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich sei\nmaßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um\nder dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer\n\n\n                                           6/29\n\nbildlichen Darstellung zuzubilligen sei. Zu diesem Personenkreis zähle auch die Beschwerdeführerin als älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco.\n\n Jedoch dürften Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte nicht schrankenlos ohne         28\nderen Einwilligung verbreitet werden. Eine Veröffentlichung sei nach § 23 Abs. 2\nKUG unzulässig, wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegenstehe.\nOb dies der Fall sei, müsse durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt\nwerden, in der im Einzelfall darüber zu befinden sei, ob das durch die Pressefreiheit\ngeschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht den Vorrang genieße.\n\n  Bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen komme dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Stellenwert zu. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre\nsei Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jedermann einen autonomen\nBereich der eigenen Lebensgestaltung zugestehe, in der er seine Individualität unter\nAusschluß anderer entwickeln und wahrnehmen könne. Dazu gehöre das Recht, für\nsich zu sein und \"sich selber zu gehören\". Das Recht auf Achtung der Privatsphäre\nkönne jedermann, auch die Beschwerdeführerin als Person der Zeitgeschichte, für\nsich in Anspruch nehmen. Nur ausnahmsweise könne bei solchen Personen die Verbreitung von Bildnissen aus diesem Bereich statthaft sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen einen solchen Eingriff rechtfertigten.\n\n Soweit das Berufungsgericht zwar von diesen Grundsätzen ausgehe, den Privatbereich aber auf die der Öffentlichkeit verschlossenen Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Hauses beschränke, sei dem nicht beizutreten. Eine solche Einengung werde\ndurch Motive und Formulierung des Kunsturhebergesetzes nicht gedeckt. Eine schützenswerte Privatsphäre könne es vielmehr auch außerhalb des häuslichen Bereichs\ngeben. Dies sei dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit\nzurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar allein sein wolle und in der er sich\nim Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalte, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greife in unzulässiger Weise ein, wer\nBilder veröffentliche, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter\nAusnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden seien.\n\n Eine Person der Zeitgeschichte habe, wie jedermann, das von Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden\nsein wolle. Sie könne dies auch an Orten tun, die für jedermann frei zugänglich, also\nöffentlich seien. Dies setze freilich voraus, daß es sich dabei im konkreten Zeitpunkt\num eine von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeit handele und daß\ndiese Abgrenzung von der Öffentlichkeit auch für Dritte objektiv erkennbar sei. Beispiele seien abgeschiedene Räumlichkeiten eines Restaurants oder Hotels, Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen sogar die freie Natur, sofern der Betreffende\nnicht mehr als ein Teil der Öffentlichkeit erscheine.\n\n Der Achtungsanspruch gegenüber Dritten setze ferner voraus, daß der Situation, in        32\n\n\n                                          7/29\n\nder sich der Betreffende befinde, ein typisch privater Charakter anhafte. Dies sei\ndann der Fall, wenn sich jemand im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit des Ortes in\neiner Weise verhalte, wie er es vor der breiten Öffentlichkeit nicht täte, indem er sich\netwa persönlichen Regungen hingebe, die erkennbar für die Augen Dritter nicht bestimmt seien, oder sich gehen lasse. Nur in einer solchen Situation könne angenommen werden, daß der Betreffende objektiv erkennbar andere nicht daran teilnehmen\nlassen wolle und von ihnen die Respektierung seiner Zurückgezogenheit erwarten\nkönne.\n\n In diesen schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre greife in unzulässiger Weise            33\ndurch die Anfertigung von Bildaufnahmen ein, wer die Arglosigkeit des Betreffenden,\nder sich unbeobachtet wähne, für seine Zwecke ausnutze. Das sei dann der Fall,\nwenn er den Betreffenden gleichsam durch das Schlüsselloch beobachte und ihn auf\ndiese Weise heimlich mit der Anfertigung von Bildern überrasche. Gleiches gelte,\nwenn die Bildaufnahme zwar offen, aber so überrumpelnd geschehe, daß sich der\nBetreffende darauf nicht mehr einrichten könne. Die Eingrenzung rechtfertige sich\naus der Erwägung, daß der Schutz der Privatsphäre an einer Örtlichkeit in Anspruch\ngenommen werde, deren Zutritt an sich jedermann offenstehe, und der Betreffende\ndaher nur durch die Heimlichkeit und Überrumpelung in unzulässiger Weise in seiner\nPrivatheit getroffen werden könne.\n\n  Eine an diesen Grundsätzen orientierte Güter- und Interessenabwägung ergebe,             34\ndaß die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Veröffentlichung der in der \"Freizeit Revue\" Nr. 30/93 abgedruckten Fotos unzulässig in die geschützte Privatsphäre\nder Beschwerdeführerin eingegriffen habe. Die Bilder und der Begleittext ließen erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin in die verborgene Atmosphäre eines Gartenlokals zu einem Privatgespräch zurückgezogen habe. Damit habe sie sich zwar einer begrenzten Öffentlichkeit ausgesetzt, denn die übrigen Gäste des Lokals und\nsonstige Personen hätten sie - auch bei denjenigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der Fotos seien - wahrnehmen und beobachten können. Es mache aber einen\nUnterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden könne oder ob in einer solchen Situation\nFotografien von ihm zu dem Zweck hergestellt würden, diese in der Öffentlichkeit zu\nverbreiten.\n\n Die Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes und das von persönlichsten Lebensäußerungen gekennzeichnete Zusammensein mit ihrem Begleiter habe unschwer erkennen lassen, daß die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch für sich\nsein wollte. In den so umrissenen Privatbereich habe der Fotoreporter nicht eindringen dürfen. Die Fotos seien versteckt und für die Beschwerdeführerin unbemerkt aus\ngroßer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden; sie besäßen daher belauschenden Charakter. Die Heimlichkeit habe zum einen dazu gedient, die fehlende Einwilligung der Beschwerdeführerin zu unterlaufen und ihr die\nMöglichkeit zu nehmen, sich gegen die Aufnahmen in diesen Augenblicken zu wehren. Zum anderen habe sie dazu gedient, persönlichste Regungen durch die Ausnut-\n\n\n                                          8/29\n\nzung der Arglosigkeit und Unbefangenheit zu erhaschen.\n\n  Die Revision habe dagegen keinen Erfolg, soweit es um die Bilder in den übrigen         36\nZeitschriften gehe. Diese Bilder berührten die Beschwerdeführerin nicht in ihrer geschützten Privatsphäre. Die Fotos seien an jedermann zugänglichen Orten der Öffentlichkeit aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesen Fällen in die Öffentlichkeit begeben und sei damit ein Teil der Öffentlichkeit geworden.\nWeder habe sie sich erkennbar in eine von der breiten Öffentlichkeit abgegrenzte Abgeschiedenheit zurückgezogen noch hafte den abgebildeten Situationen ein privater\nCharakter im beschriebenen Sinn an. Als Person der Zeitgeschichte müsse die Beschwerdeführerin es hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse\ndaran habe zu erfahren, wo sie sich aufhalte und wie sie sich in der Öffentlichkeit gebe, sei es beim Einkaufen auf dem Marktplatz, in einem Café, bei sportlicher Betätigung oder sonstigen Tätigkeiten.\n\n  Das gelte auch für das in einer Gaststätte angefertigte Bild, auf dem die Beschwerdeführerin mit anderen Personen an einem Tisch sitzend zu sehen sei. Diese Aufnahme unterscheide sich von den im Gartenlokal von Saint-Rémy aufgenommenen\nBildern dadurch, daß hier die Merkmale fehlten, die bei jenen zur Unzulässigkeit der\nVeröffentlichung führten: Weder habe sich die Beschwerdeführerin auf diesem Bild in\nder Gaststätte an einen von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Ort begeben,\nnoch hafte der Situation, in der sie betroffen wurde, ein irgendwie gearteter privater\nCharakter in dem zuvor beschriebenen Sinn an. Die Tatsache, daß auch die hier in\nRede stehenden Fotografien unbemerkt aufgenommen worden seien, sei für sich genommen kein hinreichender Grund, die Unterlassung der Veröffentlichung zu verlangen: Personen der Zeitgeschichte müßten sich im allgemeinen die unbemerkte oder\ngar heimliche Anfertigung von Fotografien gefallen lassen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigten.\n\n  Ebensowenig könne die Unterlassung der Verbreitung der Fotografien deshalb verlangt werden, weil sie die Beschwerdeführerin nicht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion darstellten, sondern im weiteren Sinn ihr Privatleben beträfen. Es könne ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, eine absolute\nPerson der Zeitgeschichte als solche im Bild vorgestellt zu bekommen. Ein Bezug zu\neiner irgendwie gearteten öffentlichen Funktion einer solchen Person sei dabei nicht\nerforderlich. Im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bereits dann anzuerkennen, wenn es lediglich darum\ngehe, wie sich der Betreffende als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewege.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs.         39\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und\ndes Rechts auf Achtung der Privatsphäre, gegen sämtliche zivilgerichtlichen Entscheidungen, soweit die zukünftige Verbreitung der Fotos nicht untersagt worden ist.\n\n\n                                          9/29\n\nDie angegriffenen Entscheidungen hätten bei der Anwendung einfachen Rechts die\nBedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt. Sie verkürzten mit ihrer Einordnung als \"absolute Person der Zeitgeschichte\" die gebotene Abwägung unzulässig\noder beurteilten die nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigenden berechtigten Interessen anhand von Kriterien, die der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhielten.\n\n  Eine Betrachtung der Aufnahmen mache deutlich, daß die jeweils bildlich festgehaltenen Situationen zu ihrer Privatsphäre zählten. Allen Aufnahmen sei gemein, daß\ndiese in Kenntnis des bekannten entgegenstehenden Willens der Beschwerdeführerin als \"Paparazzi-Fotos\" aus weiter Entfernung mit leistungsstarken Teleobjektiven\nunbemerkt aufgenommen worden seien. Alle Aufnahmen zeigten sie bei privaten,\nteilweise alltäglichen Anlässen in ihrer Freizeit außerhalb ihres häuslichen Bereichs.\nBei allen Aufnahmen sei deutlich erkennbar, daß sie sich zum Zeitpunkt der Aufnahmen bewußt nicht der Öffentlichkeit stelle und keinerlei Anlaß gebe, öffentliches Interesse auf sich zu ziehen.\n\n Es gehöre zu den Grundbedingungen der von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1          41\nAbs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsentfaltung, daß der Einzelne einen Raum besitze, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen sei oder mit Personen seines\nbesonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen\noder sonstige äußere Einflüsse verkehren könne. Zu diesem autonomen Bereich privater Lebensgestaltung gehöre auch das Recht, ein Eindringen oder Einblicke durch\nandere auszuschließen. Den so verstandenen Schutz der Privatsphäre habe das\nBundesverfassungsgericht auch auf das Recht am eigenen Bild und das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person bezogen. Jeder dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellten.\n\n Der Schutz gegen Fotoveröffentlichungen sei nicht räumlich beschränkt. Der Ort            42\ndes Verhaltens - Innenraum oder Außenwelt - habe lediglich einen indizierenden Orientierungswert. Die Grenze der Privatsphäre sei thematisch zu fassen: Es komme\nauf den Bildinhalt an. Deswegen schließe nicht allein der Umstand, daß ein Foto an\neinem öffentlich zugänglichen Ort hergestellt werde, dieses Bildnis vom Schutz der\nPrivatsphäre aus. Der Schutz erstrecke sich auch auf Vorgänge aus dem familiären\noder alltäglichen Bereich, welche sich notwendigerweise an öffentlich zugänglichen\nOrten abspielten. Der Privatsphärenschutz könne in der Öffentlichkeit zwar nicht unbeschränkt sein. Ihre Beschränkung erfahre die Privatsphäre aber durch das eigene\nHandeln des Betroffenen. Sofern er in Kommunikation mit anderen trete und auf das\nGemeinschaftsleben einwirke, entstehe ein Sozialbezug, der zu Einschränkungen\nseines ausschließlichen Bestimmungsrechts führen könne.\n\n  Gemessen an diesen Grundsätzen fielen alle in Rede stehenden Abbildungen unter           43\nden grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre. Richtigerweise habe der Bundesgerichtshof die in der \"Freizeit Revue\" Nr. 30/93 auf der Titelseite und auf den Innensei-\n\n\n\n                                          10/29\n\nten veröffentlichten Fotos aus dem Gartenlokal der Privatsphäre zugeordnet und darauf hingewiesen, daß dem daraus folgenden Schutz nicht der Umstand entgegenstehe, daß es sich um einen öffentlichen Ort handele, an dem die Beschwerdeführerin auch von den zufällig in der Umgebung anwesenden Personen habe beobachtet\nwerden können. Die Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlichen Schutzes\nder Privatsphäre sei aber verkannt worden, soweit der Bundesgerichtshof und die Instanzgerichte die übrigen gerügten Aufnahmen nicht dem Schutz der Privatsphäre\nunterworfen hätten. Für sie gelte dasselbe.\n\n Die Herstellung und Verbreitung der Fotos verletzten zudem ihre Würde. Alle angegriffenen Aufnahmen seien heimlich und unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit hergestellt worden. Sie habe sich in der jeweils fixierten Situation ersichtlich unbeobachtet gefühlt. Mit Hilfe technischer Mittel, nämlich leistungsstarker\nTeleobjektive, setzten sich die Fotografen und Verlage über ihren bekannten und ersichtlichen Willen hinweg, nicht fotografiert zu werden. Ihre Person werde wie eine\nSache zu Zwecken der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung eingesetzt. Unter\ndiesem Aspekt seien auch diejenigen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die mit\nder Herstellung der Aufnahmen einhergingen. Zwischen der Persönlichkeitsrechtsverletzung bei der Veröffentlichung der Bildnisse und denen bei der Herstellung bestehe ein direkter Zusammenhang. Nur wenn Verlage für derartige Fotos hohe Honorare zahlten, fühlten sich die Fotografen animiert, sie zu beschaffen.\n\n  Des weiteren verletze die Veröffentlichung der Fotografien den Selbstbestimmungsgedanken des sie schützenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden\nkönnen, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle, ob und\ninwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Ein Eingriff in\ndas Selbstbestimmungs- und Selbstdarstellungsrecht liege vor, wenn sich Dritte des\nVerfügungsrechts über personenprägende Informationen bemächtigten und so Vorgänge der Öffentlichkeit preisgäben, die nach dem Willen der betroffenen Personen\nnicht für die Allgemeinheit bestimmt gewesen seien. Im Wege der mittelbaren Drittwirkung gelte dies auch gegenüber Privaten.\n\n  Die veröffentlichten Abbildungen seien nicht durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gedeckt. Die Pressefreiheit bestehe nicht unbeschränkt. Zu den allgemeinen\nGesetzen, die sie beschränkten, zählten die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorschriften der §§ 22, 23 KUG. Keines der im Rahmen der Auslegung und\nAnwendung dieser Normen zu berücksichtigenden Grundrechte könne grundsätzlichen Vorrang beanspruchen; jedoch dürfe die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an \"Personalität\" nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen.\n\n Diesen Aspekt hätten die Instanzgerichte nicht hinreichend berücksichtigt. Das             47\nLandgericht habe die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung als \"absolute\nPerson der Zeitgeschichte\" eingeordnet. Die berechtigten Interessen nach § 23 Abs.\n\n\n\n                                          11/29\n\n2 KUG habe es nicht durchgreifen lassen, da es unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, eine Privatsphäre könne es an öffentlichen Orten nicht geben. Aspekte\nder Würde und des Selbstbestimmungsrechts habe das Gericht nicht erwogen. Das\nOberlandesgericht habe zumindest klargestellt, daß es für die Anwendung des § 23\nAbs. 1 Nr. 1 KUG nicht auf die Zuordnung zur \"absoluten Person der Zeitgeschichte\" ankomme, sondern ein \"zeitgeschichtlicher\" Inhalt des Bildnisses vorauszusetzen\nsei, der durch ein anzuerkennendes Informationsinteresse begründet werde. Die Privatsphäre habe es dann jedoch ausnahmslos an der Haustür enden lassen.\n\n  Im Gegensatz dazu habe der Bundesgerichtshof zwar die Ausstrahlungswirkung            48\ndes Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit berücksichtigt, als er\nden Schutz der Privatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs anerkannt habe. Die von ihm vorgenommene Einordnung als \"absolute Person der Zeitgeschichte\"\nsowie die entwickelten Abgrenzungskriterien der Privatsphäre in der Öffentlichkeit\ntrügen aber der Bedeutung des Grundrechts nicht hinreichend Rechnung. Er habe\nsich der verfassungsrechtlich bedenklichen Auffassung angeschlossen, daß bei sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte ein generelles öffentliches Interesse an allen Einzelheiten aus ihrem Leben bestehe, welches nur im Ausnahmefall\ndes § 23 Abs. 2 KUG begrenzt werden dürfe.\n\n Sollte die Rechtsfigur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte nicht     49\ngänzlich verabschiedet werden, so müsse in die Güterabwägung zumindest einfließen, ob die Abbildung in einem Zusammenhang mit den Umständen stehe, die die\nzeitgeschichtliche Bedeutung ausmachten und das öffentliche Interesse an der abgebildeten Person rechtfertigten. Es fehle aber an jeglichem funktionalen Zusammenhang bei Abbildungen, die sie nicht bei der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben als monegassische Prinzessin, sondern in ihrem Privatleben zeigten. Der\nBundesgerichtshof stelle - wie schon das Oberlandesgericht - bei der Anwendung\ndes § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG undifferenziert auf ihre geburtsmäßige Stellung als älteste\nTochter des regierenden Fürsten von Monaco ab.\n\n  § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG diene zwar der Gewährleistung der Pressefreiheit. Diese sei     50\nder Presse jedoch nicht um ihrer selbst willen gewährleistet. Das Grundgesetz beschränke sie in der Wahrnehmung der Freiheit auf ihre Funktion. Die Funktion der\nPressefreiheit ergebe sich aus ihrer Bedeutung für den permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung. Die streitgegenständlichen Abbildungen könnten nichts\nzur Meinungsbildung beitragen. Ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit, im\nBild zu sehen, wie die Beschwerdeführerin aussehe, wenn sie einkaufe, radele oder\nKanu fahre, lasse sich sachlich nicht begründen. Dem Leser mangele es an anderweitigen Unterrichtungsmöglichkeiten über die Erscheinungsformen \"normalen\" Lebens nicht. Neugier, Voyeurismus und bloßes Unterhaltungsinteresse seien nicht als\nschützenswert anzuerkennen.\n\n Die Definition der Privatsphäre durch den Bundesgerichtshof, nach der es eine geschützte Privatsphäre nur geben könne, wenn sich jemand in eine örtliche Abge-\n\n\n\n                                        12/29\n\nschiedenheit zurückgezogen habe, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein\nwolle und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf seine Abgeschiedenheit so verhalte, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde, verkürze\nden Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre. Dem Betroffenen werde auferlegt, ein Verhalten mit \"typisch privatem Charakter\" an den Tag zu legen.\nBei schlichtem Alltagsverhalten streite sein Persönlichkeitsrecht danach nicht für ihn.\nZudem werde der Persönlichkeitsschutz von Zufälligkeiten der fixierten Situation abhängig gemacht.\n\n  Schon die Anwendung der Kriterien auf die entschiedenen Fälle zeigten die Mängel        52\ndieses Abgrenzungsversuchs auf. Bei verfassungskonformem Einsatz der vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien müßten auch die weiteren Fotoveröffentlichungen untersagt werden. Auch dort sei objektiv deutlich, daß die Beschwerdeführerin\nfür sich allein sein wolle und ein Verhalten mit privatem Charakter an den Tag lege.\nWegen dieser Mängel habe die Rechtsprechung nicht erreichen können, daß die Kette des Abdrucks von Paparazzi-Fotos in der sogenannten Frauen- und Unterhaltungspresse abgerissen sei. So seien - wie ergänzend vorgetragen - zahlreiche heimlich aufgenommene Fotos von ihrer 1999 geborenen Tochter veröffentlicht worden,\nobwohl sie umfassende Maßnahmen ergriffen habe, um sich und ihr Kind vor der\nSensationspresse zu schützen.\n\n                                          III.\n Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die ursprünglich ihrerseits Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs eingelegt, diese aber ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunkts später zurückgenommen hatte, hat unter Verweis darauf ausgeführt:\n\n  Als Wesenselement des freiheitlichen Staates sei das Grundrecht der Pressefreiheit      54\nfür das Funktionieren eines demokratischen Staates und einer demokratischen Gesellschaft schlechterdings unverzichtbar. Es schütze gleichermaßen die rein informatorische und die vorwiegend unterhaltende Berichterstattung und sei somit \"ungeteilt\". Zwischen Politik und Unterhaltung dürfe nicht grundsätzlich unterschieden\nwerden. In einer großen Gesellschaft müsse die Presse - soziologisch betrachtet -\ndie Aufgabe wahrnehmen, die in einer Dorfgemeinschaft einzelnen Bürgern zukomme. Ohne Medien könne es einen Gemeinschaftsbezug nicht geben. Deshalb sei es\nunverzichtbar, daß die Presse wenigstens aus der Öffentlichkeitssphäre und der Sozialsphäre berichten dürfe.\n\n  Das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht habe der Gesetzgeber durch die Regelung der §§ 22 ff. KUG aufgelöst. Allerdings sei das grundsätzliche Verbot von Bildpublikationen in § 22 Satz 1 KUG verfassungswidrig. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt komme verfassungsrechtlich nicht\nin Betracht, wenn gleichwertige Güter einander gegenüberstünden. Bildpublikationen\nseien infolgedessen nicht nur in den Fällen der §§ 23, 24 KUG erlaubt. Außerdem\nlasse sich nicht rechtfertigen, § 23 Nr. 1 KUG als Ausnahme eng auszulegen oder\n\n\n                                         13/29\n\nauch nur enger auszulegen, als es der Gesetzgeber gewollt habe. Der Bereich der\n\"Zeitgeschichte\" umfasse alle Erscheinungen, die von der Öffentlichkeit beachtet\nwürden, ihre Aufmerksamkeit fänden und Gegenstand der Teilnahme oder Wißbegier\nweiter Kreise seien.\n\n Die Beschwerdeführerin sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Das habe der         56\nBundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt. Unter diesen Begriff fielen alle Personen,\ndie sich durch Geburt, Stellung oder Leistungen außergewöhnlich aus dem Kreis der\nMitmenschen heraushöben und die deshalb im Blickpunkt der Öffentlichkeit stünden.\nEs sei anerkannt, daß hierzu Angehörige fürstlicher Häuser zählten. Somit könne an\nder Beurteilung der Stellung der Beschwerdeführerin kein vernünftiger Zweifel bestehen. Ihre von der Allgemeinheit als \"märchenhaft\" bezeichnete Stellung als Prinzessin von Monaco lasse die Öffentlichkeit an ihrem gesamten Lebenslauf großen Anteil\nnehmen.\n\n  Die Beschwerdeführerin sei \"First Lady\" einer regierenden Erbmonarchie. Sie sei         57\nkein \"Opfer\" der Presse. Sie habe von Geburt an mit im Mittelpunkt der vom Hause\nMonaco betriebenen Vermarktung gestanden. So seien die Fotos der neu geborenen\nCaroline für 7 Mio. Francs an die Presse versteigert worden. Die Medien könnten das\nstarke öffentliche Informationsinteresse, das über Jahrzehnte hinweg vom Fürstentum geschürt worden sei, nicht negieren. Auch komme in einer konstitutionellen Erbmonarchie der herrschenden Familie und insbesondere auch der First Lady eine Vorbildfunktion zu. Abbildungen zum vorbildlichen Lebensstil der First Lady, wie sie hier\nin Streit stünden, hätten mit den Funktionen der First Lady des Fürstentums Monaco\nzu tun.\n\n  Man müsse auch fragen, ob Prominente mit ihren Prozessen zum Recht am eigenen Bild und anderen Persönlichkeitsrechten nicht oft nur versuchten, die Presse zu\nsteuern und sich Berichte zusätzlich vergüten zu lassen. In den USA seien die Prominenten mit solchen Bestrebungen weit fortgeschritten. Nach Meinung vieler Journalisten sei das Recht eines Menschen am eigenen Bild zum Verwertungsrecht verkommen. Die Schutzfunktion des Art. 5 GG stehe einer solchen Verkehrung gerade\nentgegen. Auch die Beschwerdeführerin habe Fotos exklusiv an Zeitschriften vergeben.\n\n  Auch der Bundesgerichtshof halte an dem Grundsatz fest, absolute Personen der           59\nZeitgeschichte dürften dann, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigten, ohne ihre\nEinwilligung fotografiert und abgebildet werden. Nur ausnahmsweise sei ein schützenswerter Bereich außerhalb der privaten Räume anzuerkennen. Allerdings habe\nder Bundesgerichtshof den Begriff der Privatsphäre bei der Entscheidung über die\nFotos aus dem Gartenlokal verkannt. Dieser Begriff meine den Menschen in seinem\nhäuslichen, familiären Kreis und seinem sonstigen, dem öffentlichen Einblick entzogenen Privatleben. Das sei bei einer Person der Zeitgeschichte nur dann der Fall,\nwenn sie sich in ihren eigenen Bereich zurückziehe. Trete sie dagegen in die Öffentlichkeit, müsse über die Ereignisse, die dort stattfänden, grundsätzlich auch berichtet\n\n\n\n                                         14/29\n\nwerden dürfen.\n\n  Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Kriterium, wonach es darauf ankomme, ob          60\nsich die absolute Person der Zeitgeschichte im konkreten Fall unbeobachtet wähnt\noder nicht, sei irrelevant und stelle einen gravierenden Eingriff in die Pressefreiheit\ndar. Die Presse dürfe über alle Ereignisse von zeitgeschichtlichem Wert berichten,\nunabhängig davon, ob dies für den Betroffenen eine \"gute\" oder eine \"schlechte\"\nPresse sei. Alles andere komme einer Zensur gleich und legalisiere Irreführungen.\nPersonen der Zeitgeschichte könnten dann erreichen, daß einerseits das ihnen Positive veröffentlicht werde, andererseits das ihnen negativ Erscheinende wegen der\nPersönlichkeitsrechte dagegen nicht. Es gebe kein Recht auf Zeichnung eines einseitig günstigen Persönlichkeitsbildes durch die Presse nach den eigenen Vorstellungen\ndes Einzelnen.\n\n  Den Fotos fehle auch nicht die zeitgeschichtliche Bedeutung. Die Beschwerdeführerin müsse es als absolute Person der Zeitgeschichte hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, wo sie sich aufhalte und\nwie sie sich in der Öffentlichkeit gebe. Es gehöre zu der auch von der Unterhaltungspresse wahrgenommenen Aufgabe der Presse, diesem Interesse nachzukommen\nund die Öffentlichkeit darüber in Wort und Bild zu informieren. Dies sei keineswegs\nlediglich Befriedigung eines untergeordneten, voyeuristischen Unterhaltungsinteresses. Das Begehren der Beschwerdeführerin, nur noch in der Funktion abgebildet zu\nwerden, die angeblich allein eine zeitgeschichtliche Bedeutung ausmache, nämlich in\nder ihr von Geburt aus anhaftenden Funktion als Repräsentantin des Monegassischen Fürstenhauses, sei mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar.\n\n  Bei den Fotos handele es sich ausnahmslos um Bildnisse, die die Beschwerdeführerin in Alltagsszenen zeigten. Sie fixierten keine Situation \"abgeschiedener Öffentlichkeit\" und hätten keinen \"familiären vertraulichen Charakter\". Vielmehr werde die\nBeschwerdeführerin jeweils in der allgemeinen Öffentlichkeit gezeigt. Alle Fotos seien ihrer Sozialsphäre zuzuordnen, nicht ihrer Privatsphäre. Es sei nicht ersichtlich,\nwie unter diesen Umständen ihre Würde verletzt sein könne. Daß es sich um\nPaparazzi-Fotos handele, ändere am Ergebnis nichts. Auch ein Tourist hätte die Szenen fotografieren können.\n\n  Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat außerdem zur Begründung ihrer Position          63\nzwei Gutachten vorgelegt. Das Gutachten von Professor Dr. Heldrich befaßt sich aus\nrechtswissenschaftlicher Sicht mit der Zulässigkeit der Text- und Bildberichterstattung über prominente Persönlichkeiten. Das Gutachten von Professor Dr. Langenbucher und Dr. Geretschlaeger befaßt sich aus kommunikationswissenschaftlicher\nSicht mit der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer weitreichenden, die Unterhaltungsfunktion einschließenden Pressefreiheit.\n\n                                          IV.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich die Bevollmächtigten der Beschwerde-            64\n\n\n                                         15/29\n\nführerin und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geäußert.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil begründet.                                       65\n\n                                          I.\n Die angegriffenen Urteile berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n 1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte.\n\n  a) Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes\nsind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht\nnachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 99, 185 <193>). Die Notwendigkeit einer\nsolchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Blick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des\nwissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65,\n1 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muß daher vor allem im Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlaßfalls zu\nentnehmen ist.\n\n b) Die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die Personen in privaten oder     69\nalltäglichen Zusammenhängen abbilden, bemißt sich nach dem Recht am eigenen\nBild und der Garantie der Privatsphäre, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren.\n\n  aa) Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie ein derartiges Recht aus früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen möchte (vgl.\nBVerfGE 35, 202 <220>; 54, 148 <155 f.>; 63, 131 <142>), liegt darin eine unzutreffende Verallgemeinerung des in Ansehung der konkreten Fälle formulierten Schutzgehalts der grundrechtlichen Gewährleistung. Wie das Bundesverfassungsgericht\nbereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen\nnicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber\nsieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>; 97,\n391 <403>; 99, 185 <194>). Ein derart weiter Schutz würde nicht nur das Schutzziel,\nGefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung zu vermeiden, übersteigen, sondern\nauch weit in die Freiheitssphäre Dritter hineinreichen.\n\n Die Beschwerdeführerin bemängelt auch gar nicht die Darstellungsweise ihrer Person auf den umstrittenen Fotos, die die Zivilgerichte durchweg als vorteilhaft angesehen haben. Ihr geht es vielmehr um die Frage, ob überhaupt Bilder von ihr gemacht\n\n\n                                         16/29\n\nund veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sich nicht in offizieller Funktion, sondern in\nprivater Eigenschaft oder alltäglichen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit bewegt.\nDie Antwort auf diese Frage ist denjenigen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entnehmen, die das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre\nschützen.\n\n  bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 <246>; 35, 202 <220>; 87,             72\n334 <340>; 97, 228 <268 f.>) gewährleistet dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien\noder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in\nprivaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine\nRolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr - ähnlich wie beim Recht am eigenen\nWort, in dessen Gefolge das Recht am eigenen Bild Eingang in die Verfassungsrechtsprechung gefunden hat (vgl. BVerfGE 34, 238 <246>) - vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren\nPersonenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung, jüngst sogar aus Satellitendistanz, und unter schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen.\n\n  Mit Hilfe der Reproduktionstechnik lassen sich die Formen der Öffentlichkeit ändern, in denen der Einzelne erscheint. Insbesondere kann die überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt, durch die Medienöffentlichkeit ersetzt werden. So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit durch das\nim Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt und seinerseits von\nden Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden kann (vgl.\nBVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 581 <583>). Überdies kann\nsich mit dem Wechsel des Kontextes, in dem eine Abbildung reproduziert wird, auch\nder Sinngehalt der Bildaussagen ändern oder sogar absichtlich ändern lassen.\n\n  Unter den verschiedenen Schutzaspekten des Rechts am eigenen Bild erlangt hier            74\nallerdings nur derjenige Bedeutung, der die Herstellung bestimmter Fotos und ihre\nÜberführung in eine größere Öffentlichkeit betrifft. Um manipulierte Fotos oder Verfälschungen durch eine Kontextveränderung, auf die der Schutz vor allem zielt, geht es\nnicht. Die Beschwerdeführerin legt im Gegenteil zugrunde, daß die streitgegenständlichen Fotos und der für ihren Aussagegehalt ebenfalls relevante Begleitartikel in zutreffender Weise Situationen aus ihrem Leben wiedergeben, und zwar so, wie sie\nauch anwesende Beobachter hätten wahrnehmen können. Sie möchte nur nicht, daß\ndiese Situationen im Bild festgehalten und einer breiten Öffentlichkeit präsentiert werden, weil sie ihrer Meinung nach zu ihrer Privatsphäre gehören.\n\n cc) Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild bezieht sich der Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, nicht speziell auf\nAbbildungen, sondern ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfaßt zum einen\n\n\n\n                                          17/29\n\nAngelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als \"privat\" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in\nTagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten\n(BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32,\n373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer,\nwären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt.\n\n  Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der         76\nEinzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl.\nBVerfGE 27, 1 <6>). Zwar bietet auch dieser Bereich Gelegenheit, sich in einer Weise zu verhalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und deren Beobachtung\noder Darstellung durch Außenstehende für den Betroffenen peinlich oder nachteilig\nwäre. Im Kern geht es aber um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein,\nauch ohne daß er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müßte, wie er auf andere wirkt und\nob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die\nfür die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde.\n\n Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht auch bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person\ndes öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Das gilt auch für demokratisch gewählte Amtsträger, die zwar für ihre Amtsführung öffentlich rechenschaftspflichtig sind und sich in diesem Umfang öffentliche Aufmerksamkeit gefallen lassen\nmüssen, nicht aber für ihr Privatleben, sofern dieses die Amtsführung nicht berührt.\n\n  Der häusliche Bereich stellt anerkanntermaßen eine solche geschützte Sphäre dar.       78\nWegen des Bezugs auf die Entfaltung der Persönlichkeit darf der Rückzugsbereich\njedoch nicht von vornherein auf ihn begrenzt werden. Das gilt schon deshalb, weil die\nFunktionen, denen er dient, nur erfüllt werden, wenn er nicht an den Hausmauern\noder Grundstücksgrenzen endet. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Einzelne nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte. Die notwendige Erholung von einer durch Funktionszwänge und Medienpräsenz geprägten Öffentlichkeit ist vielfach nur in der Abgeschiedenheit einer\nnatürlichen Umgebung, etwa an einem Ferienort, zu gewinnen. Deswegen muß der\n\n\n                                         18/29\n\nEinzelne grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind, in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen. Das gilt gerade gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche\nAbgeschiedenheit überwinden, ohne daß der Betroffene dies bemerken kann.\n\n  Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen,              79\nläßt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der\njeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht.\nAusschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er\nbegründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den\nBlicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.\n\n Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, läßt sich nur situativ beurteilen. Der Einzelne kann sich an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund\nunbeobachtet fühlen, zu anderen Zeiten nicht. Auch ist der Aufenthalt in umschlossenen Räumen keineswegs immer mit Abgeschiedenheit gleichzusetzen. Da es um die\nFrage geht, ob der Einzelne begründetermaßen erwarten darf, unbeobachtet zu sein,\noder aber Plätze aufgesucht hat, wo er sich unter den Augen der Öffentlichkeit bewegt, kann es auch in umschlossenen Räumen an der Abgeschiedenheit fehlen, die\nVoraussetzung für den Privatsphärenschutz außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist.\n\n  Plätzen, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befindet, fehlt es von         81\nvornherein an den Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie können das Rückzugsbedürfnis nicht\nerfüllen und rechtfertigen deswegen auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den\ndieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdient. Der Einzelne\nkann solche Orte auch nicht etwa durch ein Verhalten, das typischerweise nicht öffentlich zur Schau gestellt würde, in seine Privatsphäre umdefinieren. Nicht sein Verhalten, ob allein oder mit anderen, konstituiert die Privatsphäre, sondern die objektive\nGegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit. Verhält er sich daher an Orten, die\nnicht die Merkmale der Abgeschiedenheit aufweisen, so, als stünde er nicht unter Beobachtung, hebt er das Schutzbedürfnis für Verhaltensweisen, die an sich die Öffentlichkeit nichts angehen, selbst auf.\n\n  Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt ferner, wenn         82\nsich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat\ngeltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\nist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet.\nZwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich\ndann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz\nberufen. Die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen\nin einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt,\n\n\n\n                                          19/29\n\nmuß daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden.\nDas gilt auch für den Fall, daß der Entschluß, die Berichterstattung über bestimmte\nVorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird.\n\n dd) Was der Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und            83\nKindern bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Es ist\naber anerkannt, daß Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>;\n57, 361 <383>). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die\nvon dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als\ndiejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muß deswegen umfassender geschützt sein\nals derjenige erwachsener Personen.\n\n  Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus (vgl. auch BVerfGE 76, 1 <44 ff.>; 80, 81\n<91 f.>). Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern\ngrundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind\nund zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 56, 363\n<384>; 57, 361 <382 f.>; 80, 81 <90 ff.>).\n\n  Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im einzelnen       85\nauswirkt, läßt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig\nan einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen\noder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort\neingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem          86\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Da die Abbildungen den Schutz dieses Grundrechts genießen, beschneidet die gerichtliche Feststellung, daß sie gegen\nihren Willen veröffentlicht werden dürfen, den Schutz, auf dessen Beachtung durch\ndie Gerichte sie auch in privatrechtlichen Streitigkeiten Anspruch hat (vgl. BVerfGE 7,\n198 <207>).\n\n\n\n\n                                         20/29\n\n                                          II.\n Die angegriffenen Urteile werden den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang gerecht.\n\n 1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG, auf die die Zivilgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, sind allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der       89\nverfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über\ndie Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 und 23 KUG.\nDie Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf\ndem Totenbett, vgl. RGZ 45, 170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl. Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht\neinen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit herzustellen (vgl. Verhandlungen des\nReichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 1. Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr.\n30, S. 1526 <1540 f.>).\n\n Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23\nAbs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1).\nDies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als\nauch den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien,\ndie diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>).\n\n Die Auffassung der Beklagten, die Regelung verstoße gegen die Pressefreiheit, weil      91\nsie auf ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinauslaufe, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. An einem solchen Verbot fehlt es schon deswegen, weil die\nNormen lediglich unterschiedliche rechtlich geschützte Interessen Privater ausgleichen. Dabei bevorzugt die Regelung den Persönlichkeitsschutz auch nicht einseitig.\nZwar trägt sie auf der ersten und der dritten Stufe (§ 22 Satz 1 und § 23 Abs. 2 KUG)\nvor allem dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person Rechnung. Doch kommen\nauf der zweiten Stufe (§ 23 Abs. 1 KUG) die Belange der Pressefreiheit und der hinter\ndieser stehenden Meinungsbildungsfreiheit ausreichend zur Geltung. Desgleichen\nbietet sie mit ihren offenen Formulierungen für eine grundrechtskonforme Auslegung\nund Anwendung ausreichend Raum.\n\n 2. Auslegung und Anwendung der Vorschriften genügen dagegen nicht durchweg              92\nden grundrechtlichen Anforderungen.\n\n  a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts         93\nist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von\nihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende\n\n\n                                         21/29\n\nBedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7,\n198 <205 ff.>; stRspr). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>;\nstRspr). Da der Rechtsstreit aber ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten -\nPrivatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluß ausreichend beachtet haben (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dagegen ist es nicht seine Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1\n<9 f.>).\n\n  Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen         94\nführt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, daß bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder\nunvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so daß\ndarunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>), und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.\n\n b) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung von §§ 22, 23 KUG          95\nnicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz\n2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, die ebenfalls von diesen Vorschriften berührt wird.\n\n  Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das           96\nRecht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>; 52, 283 <296>; 66, 116 <133>; 80, 124\n<133 f.>; 95, 28 <35>). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der\nSchutz nicht. Er umfaßt auch die Abbildung von Personen. Von der Eigenart oder\ndem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im einzelnen hängt\nder Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 50, 234 <240>). Jede Unterscheidung dieser Art liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde\n(BVerfGE 35, 202 <222>).\n\n  Die Pressefreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung    97\n(vgl. BVerfGE 57, 295 <319>). Diese kann nur unter den Bedingungen einer freien\nBerichterstattung gelingen, der bestimmte Gegenstände oder Darbietungsweisen\nweder vorgegeben noch entzogen sind. Insbesondere ist die Meinungsbildung nicht\nauf den politischen Bereich beschränkt. Zwar kommt ihr dort im Interesse einer funktionierenden Demokratie besondere Bedeutung zu. Doch ist die politische Meinungs-\n\n\n\n                                        22/29\n\nbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozeß eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung noch dem der\ndemokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen aufgespalten werden\nkann (vgl. BVerfGE 97, 228 <257>). Die Presse muß nach publizistischen Kriterien\nentscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.\n\n  Daß die Presse eine meinungsbildende Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung nicht aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter\nUmständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. Zudem läßt sich im Medienwesen eine wachsende Tendenz\nbeobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung sowohl hinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den einzelnen Beiträgen aufzuheben\nund Information in unterhaltender Form zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen (\"Infotainment\"). Viele Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden Informationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (vgl. Berg/\nKiefer <Hrsg.>, Massenkommunikation, Band V, 1996).\n\n  Aber auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von           99\nvornherein abgesprochen werden. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und\nIntegrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (vgl. BVerfGE 97, 228 <257>, ferner Pürer/Raabe, Medien in\nDeutschland, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 309 f.). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder\ngar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (vgl.\nBVerfGE 35, 202 <222>).\n\n Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein       100\nwichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach\nerst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Vielen bieten sie deshalb Orientierung bei eigenen\nLebensentwürfen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund.\n\n  Für Personen des politischen Lebens ist ein derartiges Interesse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim\nanerkannt worden. Es läßt sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Le-\n\n\n\n                                         23/29\n\nbens nicht grundsätzlich bestreiten. Insofern entspricht die nicht auf bestimmte Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von Personen den Aufgaben der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Erst bei der\nAbwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann es darauf ankommen, ob\nFragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>).\n\n c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung        102\nim Ergebnis überwiegend stand.\n\n  aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Bundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach dem Maßstab des Informationsinteresses der Allgemeinheit bestimmt und aufgrund dessen Veröffentlichungen\nvon Abbildungen der Beschwerdeführerin auch außerhalb ihrer repräsentativen\nFunktion im Fürstentum Monaco als zulässig angesehen hat.\n\n  § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stellt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich       104\nder Zeitgeschichte von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG frei. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. Verhandlungen des Reichstages, a.a.O., S. 1540 f.) und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der\nÖffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu\nbeachten. Denn Abbildungen von Personen, denen die zeitgeschichtliche Bedeutung\nabgesprochen wird, dürfen der Öffentlichkeit nicht frei, sondern nur mit Einwilligung\nder Betroffenen zugänglich gemacht werden. Das weitere dem Grundrechtseinfluß\noffen stehende Tatbestandsmerkmal des \"berechtigten Interesses\" in § 23 Abs. 2\nKUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind.\n\n  Es trägt der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung, ohne den Persönlichkeitsschutz unverhältnismäßig zu beschneiden, daß der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfaßt,\nsondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (vgl. bereits\nRGZ 125, 80 <82>). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört\nes, daß die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was\nöffentliches Interesse beansprucht, und daß sich im Meinungsbildungsprozeß herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beiträge sind davon, wie dargelegt, nicht ausgenommen.\n\n Nicht zu beanstanden ist ferner, daß der Bundesgerichtshof dem \"Bereich der Zeitgeschichte\" gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch Bildnisse von Personen zuordnet,\n\n\n                                         24/29\n\ndie das öffentliche Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches\nEreignis auf sich gezogen haben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen\naufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit\nfinden. Dabei fällt auch die gesteigerte Bedeutung ins Gewicht, die der Bildberichterstattung im Vergleich zur Entstehungszeit des Kunsturhebergesetzes heute zukommt. Der in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur regelmäßig verwandte Begriff einer \"absoluten Person der Zeitgeschichte\" ergibt sich zwar weder\nzwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Mit dem Oberlandesgericht und\ndem Bundesgerichtshof als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen verstanden,\nderen Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert\nfindet, ist er aber verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene\nAbwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.\n\n  Eine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie\nin der Gesellschaft wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht.\nEs kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches solche Personen\nbeanspruchen, daß es nicht nur der Funktionsausübung im engeren Sinn gilt. Vielmehr kann es sich wegen der herausgehobenen Funktion und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese\nhat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol\noder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.\n\n  Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches\nsolche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf\nBilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten ausreichend Möglichkeit, die Schutzanforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zur Geltung zu bringen\n(vgl. BVerfGE 35, 202 <225>).\n\n bb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der Bundesgerichtshof in Auslegung          109\ndes Tatbestandsmerkmals des \"berechtigten Interesses\" in § 23 Abs. 2 KUG entwickelt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Nach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte Privatsphäre, die auch den         110\nsogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht, eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so\n\n\n\n                                          25/29\n\nverhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Einen Verstoß gegen\n§§ 22, 23 KUG nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn Bilder veröffentlicht werden,\ndie von dem Betroffenen in einer solchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung\neiner Überrumpelung aufgenommen worden sind.\n\n  Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit trägt einerseits dem Sinn des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen Häuslichkeit zu sichern, in der er sich nicht unter ständiger öffentlicher Beobachtung weiß und sein Verhalten deswegen nicht im Hinblick auf\ndiese Beobachtung kontrollieren muß, sondern die Möglichkeit der Entspannung und\ndes Zu-sich- selbst-Kommens findet. Andererseits engt es die Pressefreiheit nicht\nübermäßig ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte\nder Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo es sich in der Öffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich macht. Bei überragendem öffentlichen Informationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre vorgehen (vgl. BGH, JZ 1965, S. 411 <413>; OLG\nHamburg, UFITA 1977, S. 252 <257>; OLG München, UFITA 1964, S. 322 <324>).\n\n  Der Bundesgerichtshof durfte auch dem Verhalten des Einzelnen in einer bestimmten Situation Indizwirkung dafür beimessen, daß er sich erkennbar in einer Sphäre\nder Abgeschiedenheit befindet. Allerdings setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser\nSphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt,\ndas er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur\ndann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht ständig die Anwesenheit\nvon Fotografen oder Kameraleuten zu gewärtigen hat. Doch kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an, weil es nach den Feststellungen, von denen der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, schon an der ersten Bedingung für den Privatsphärenschutz fehlt.\n\n  Schließlich läßt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, daß bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz der Methode der Informationsgewinnung Bedeutung beigemessen wird (vgl. BVerfGE 66,\n116 <136>). Ob allein durch heimliche oder überrumpelnde Aufnahmen die außerhäusliche Privatsphäre verletzt werden kann, begegnet indes Zweifeln. Angesichts\nder Funktion, die diese Sphäre von Verfassungs wegen erfüllen soll, und angesichts\ndes Umstands, daß einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich oder\nüberrumpelnd aufgenommen worden ist, kann ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre jedenfalls nicht nur beim Vorliegen dieser Merkmale angenommen werden.\nDa der Bundesgerichtshof für die umstrittenen Fotografien aber bereits das Vorhandensein einer Sphäre der Abgeschiedenheit verneint hat, berühren die Zweifel das\nErgebnis seiner Entscheidung insoweit nicht.\n\n cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht erfüllt, soweit die       114\n\n\n\n                                          26/29\n\nangegriffenen Entscheidungen dem Umstand keine Beachtung geschenkt haben,\ndaß die persönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Beschwerdeführerin im Fall des\nfamiliären Umgangs mit ihren Kindern durch Art. 6 GG verstärkt wird.\n\n dd) Im einzelnen ergibt sich daraus für die verschiedenen Abbildungen folgendes:        115\n\n  Keinen Anlaß zur verfassungsgerichtlichen Beanstandung gibt die Entscheidung           116\ndes Bundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang zum Markt, mit einer Leibwächterin auf dem Markt und mit einem\nBegleiter in einem gut besuchten Lokal zeigen. In den ersten beiden Fällen handelt\nes sich um unabgeschlossene, von der breiten Öffentlichkeit aufgesuchte Plätze. Im\ndritten Fall handelt es sich zwar um einen räumlich umgrenzten Bereich, in dem die\nBeschwerdeführerin aber unter den Augen der anwesenden Öffentlichkeit steht. Aus\ndiesem Grund setzt sich der Bundesgerichtshof auch nicht in Widerspruch zu der Untersagung der Verbreitung von Fotos aus dem Gartenlokal, die zwar Gegenstand der\nangegriffenen Entscheidungen, nicht aber der Verfassungsbeschwerde ist. Der Platz,\nden die Beschwerdeführerin dort mit ihrem Begleiter einnahm, wies alle Merkmale\nder Abgeschiedenheit auf. Der Umstand, daß die Fotografien offensichtlich aus weiter Ferne aufgenommen worden sind, deutet zusätzlich darauf hin, daß die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.\n\n  Die Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit es um die Fotos geht, auf       117\ndenen die Beschwerdeführerin allein gezeigt wird, wie sie reitet und Fahrrad fährt.\nDer Bundesgerichtshof hat sie ebenfalls auf der Grundlage seiner Anschauung nicht\nder Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit, sondern der Öffentlichkeitssphäre zugerechnet. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin selbst zählt die Bilder nur deswegen zur abgeschiedenen Privatsphäre, weil sie ihren Wunsch erkennen ließen, allein zu bleiben. Auf den bloßen Willen kommt es aber\nnach den dargelegten Kriterien nicht an.\n\n Die drei Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, verlangen dagegen eine erneute Überprüfung unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die oben aufgezeigt worden sind. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß die Überprüfung anhand dieser Maßgaben bezüglich einzelner\noder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.\n\n d) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts folgt      119\nder Grundrechtsverstoß bereits daraus, daß diese die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre - allerdings im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsprechung - auf den häuslichen Bereich beschränkt haben. Einer Aufhebung der Entscheidungen bedarf es gleichwohl nicht, weil der Verstoß insoweit\nvom Bundesgerichtshof geheilt worden ist und die Sache im übrigen an ihn zurückverwiesen wird.\n\n\n                                         27/29\n\n                                     III.\nDie Auslagenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.             120\n\n\n         Papier                  Grimm                       Kühling\n\n         Jaeger                   Haas                       Hömig\n\n         Steiner           Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                    28/29\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 -\n1 BvR 653/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/\n                96 - Rn. (1 - 120), http://www.bverfg.de/e/rs19991215_1bvr065396.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396\n\n\n\n\n                                      29/29\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-653-96","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":26},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-653-96","retrieved":"2026-07-10 10:45:03.068393+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-15/1-bvr-653-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1999-12-15","dockets":["1 BvR 653/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-653-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den\n   häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die\n   Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen\n   Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.\n2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat\n   angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.\n3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern\n   oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2\n   GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die\n   spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.\n4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie\n   deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.\n\n                                 1/29","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -, des\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 -\nund des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 - verletzen die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit\nArtikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihr Begehren auch bezüglich dreier in\nder Illustrierten \"Bunte\" Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993\nveröffentlichter Bilder abgelehnt worden ist, die die Beschwerdeführerin mit ihren\nKindern zeigen. In diesem Umfang und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":26},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":11},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":9},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"KunstUrhG/24","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"24","label":"§ 24 KunstUrhG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 101, 361","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:45:03.068393+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}