{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991207.2bvr030198","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"2 BvR 301/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden\n   Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.\n2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches\n   Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz\n   (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.\n\n\n\n\n                                1/14","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 301/98 -                                 Verkündet am 7. Dezember 1999\n                                                 Blödt\n                                                 Regierungsobersekretärin\n                                                 als Urkundsbeamtin\n                                                 der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Rosenthal,\n                    Hamburger Allee 1, Frankfurt am Main -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundesfinanzhofs\n   vom 21. November 1997 - VI R 4/97 -,\n\n2. mittelbar gegen § 4 Abs. 5 Nr. 6b in Verbindung mit\n   § 9 Abs. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes\n   1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I S. 1250\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Kirchhof,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1999 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n\n\n                                        2/14\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten            1\nAbsetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5\nNr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG, die auf einen Höchstbetrag von 2.400 DM begrenzt\nworden ist.\n\n                                          I.\n  1. Nach der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S.          2\n1250) eingeführten Bestimmung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für\nein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung grundsätzlich\nnicht mehr als Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Diese\nRegelung gilt sinngemäß auch für Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG). Nur wenn die\nbetriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche\noder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen grundsätzlich abziehbar, jedoch auf einen Höchstbetrag von 2.400 DM jährlich begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.\n\n  2. Der Beschwerdeführer, ein Gymnasiallehrer, beantragte wegen der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von 3.512\nDM für das Veranlagungsjahr 1996. Das Finanzamt erkannte nur Werbungskosten in\nHöhe von 2.400 DM an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs.\n5 Nr. 6b EStG bei funktionaler Betrachtung in seinem außerschulischen Arbeitszimmer liege. Die Höchstgrenze von 2.400 DM greife daher nicht. Im übrigen sei die\nNeuregelung weder formell noch materiell verfassungsmäßig. Die streitige Regelung\nsei erst durch den Vermittlungsausschuß in das Jahressteuergesetz 1996 eingebracht, damit von keinem der in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Verfassungsorgane initiiert und folglich auch nicht zum Gegenstand der parlamentarischen Beratung gemacht worden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei auch in materieller Hinsicht\nverfassungswidrig, weil der Grundsatz der Besteuerung nach dem Nettoeinkommen\nzum Nachteil des Beschwerdeführers durchbrochen werde. Die streitige Regelung\nbenachteilige ihn insbesondere gegenüber jener Personengruppe, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer unterhalte und den dafür erforderlichen Aufwand in vollem\nUmfang steuerlich als Werbungskosten geltend machen könne. § 4 Abs. 5 Nr. 6b\nEStG sei auch konzeptionell verfehlt und knüpfe mit der 50 v.H.-Regelung an sachfremde Voraussetzungen an, weil ein Arbeitszimmer ebenso wie die anwaltliche Robe oder der Lkw eines Bauunternehmers ein Arbeitsmittel darstelle, ohne daß es auf\ndie Häufigkeit und Intensität der Nutzung ankomme.\n\n\n                                         3/14\n\n  3. Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, mit     4\nder die Berücksichtigung der über den Betrag von 2.400 DM hinausgehenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.112 DM begehrt wurde,\nwies der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil vom 21. November 1997\n(BStBl II 1998 S. 351) zurück. Die angegriffenen Normen seien vom Regelungsziel\ndes Jahressteuergesetzes 1996 gedeckt gewesen und daher nicht in verfassungswidriger Weise zustande gekommen. Insbesondere habe sich der Vermittlungsausschuß kein Gesetzesinitiativrecht angemaßt, da die Norm zwar nicht Gegenstand eines ausformulierten Gesetzentwurfs gewesen, die Beschränkung der\nAbzugsfähigkeit aber bereits im Vorfeld und auch in der parlamentarischen Öffentlichkeit diskutiert worden sei.\n\n  Zur Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG         5\nverwies der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997 S. 68) auf gesetzgeberische Überlegungen, Aufwendungen\nfür ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn\nein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich sei. Zwar verwende das Gesetz den\nBegriff der Erforderlichkeit oder der Notwendigkeit nicht, beschreibe aber in den Abzugsvoraussetzungen Fallgestaltungen, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich sei. Die Erforderlichkeit eines Aufwands aber enthalte ein sachlich gerechtfertigtes Merkmal der Abziehbarkeit, wenn\nAufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufwiesen oder in einer Sphäre anfielen, die sich einer sicheren Nachprüfung entziehe. Auch die Begrenzung auf\n2.400 DM halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsraums für eine zulässige Typisierung.\n\n 4. Die hier streitige Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren nach zweimaliger Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen:\n\n  a) Eine Regelung zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer war im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.\nzum Jahressteuergesetz 1996 vom 27. März 1995 (BTDrucks 13/901) und im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 1995 (BTDrucks 13/1173) nicht enthalten. Mehrere Abgeordnete und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten\naber bereits am 28. März 1995 einen Antrag \"Soziale und gerechte Einkommensteuerreform 1996\" (BTDrucks 13/936) ein, mit dem der Bundestag zu verschiedenen\nFeststellungen und zum Appell an die Bundesregierung aufgefordert wurde, einen\nGesetzentwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes vorzulegen. Darin war\nu.a. ein Vorschlag zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für häusliche\nArbeitszimmer auf höchstens 2.000 DM wegen mangelhafter Nachweis- und Prüfungsmöglichkeiten und der Gefahr des steuerlichen Mißbrauchs enthalten (BT-Drucks 13/936, S. 17). Die beabsichtigten Neuregelungen waren im Antrag allerdings\nnoch nicht gesetzestechnisch formuliert. Dieser Antrag wurde bei der ersten Lesung\ndes Jahressteuergesetzes 1996 als Zusatztagesordnungspunkt mitberaten und an\nden Finanzausschuß mitüberwiesen (Bundestag, 32. Sitzung vom 31. März 1995,\n\n\n                                         4/14\n\nPlenarprotokoll 13/32, S. 2472, 2510). Der Finanzausschuß des Bundestages hat\nden Antrag als Gegenkonzept zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 verstanden und als Änderungsantrag behandelt. Er fand dort aber keine Mehrheit (BTDrucks\n13/1558, S. 10, 12). Der Finanzausschuß empfahl dem Plenum in seiner Ersten Beschlußempfehlung vom 31. Mai 1995 (BTDrucks 13/1558), den Gesetzentwurf der\nFraktionen von CDU/CSU und F.D.P. in einem vom Ausschuß erheblich veränderten\nUmfang - jedoch ohne Regelung über das häusliche Arbeitszimmer - anzunehmen\nund den Antrag der Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.\n\n b) In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf empfahl der Finanzausschuß               8\ndes Bundesrates am 23. Mai 1995 \"im Sinne einer sachgerechten Abgrenzung des\nberuflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen und zur Erleichterung\ndes Verwaltungsvollzuges\", die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche\nArbeitszimmer neu zu regeln und eine Höchstgrenze von 2.400 DM einzuführen\n(BRDrucks 171/2/95, S. 36). Die Empfehlung enthielt den Vorschlag, in die Regelung\nder nichtabziehbaren Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.\n10, § 9 Abs. 5 EStG) die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufzunehmen:\n\n\"Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 25 v.H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt und für die betriebliche oder berufliche\nTätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; hier wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt. Die Beschränkung der Höhe\nnach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen\noder beruflichen Betätigung bildet.\"\n\n Damit sollten die bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten weitestgehend eingeschränkt und Streitigkeiten vermieden werden. Der Höchstbetrag solle sowohl der\nSteuervereinfachung als auch einer sachgerechten Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs dienen (Empfehlungen BRDrucks 171/2/95, S. 36 f.).\n\n c) Der Bundestag beriet am 2. Juni 1995 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Fraktionen über das Jahressteuergesetz 1996. Der vom Finanzausschuß\ngeänderte Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Koalitionsmehrheit am 2. Juni\n1995 verabschiedet (Plenarprotokoll 13/42, S. 3412). Der Bundesrat beriet ebenfalls\nam 2. Juni 1995 über den Regierungsentwurf. In seiner Stellungnahme verwies er auf\ndie Erforderlichkeit einer Gegenfinanzierung und die dahingehenden Empfehlungen\nseines Finanzausschusses vom 18. Mai 1995, die eine begrenzte Abziehbarkeit von\nAufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorgesehen hatten (BRDrucks 171/\n95 <Beschluß> mit Anlage <BRDrucks 171/2/95, S. 36>). Der Finanzausschuß des\nBundesrates empfahl in seiner Sitzung vom 8. Juni 1995, dem Gesetzesbeschluß\ndes Bundestages vom 2. Juni 1995 nicht zuzustimmen (Niederschrift der 666. Sitzung des Finanzausschusses vom 8. Juni 1995, S. 1). Die Bundesregierung gab zu\n\n\n\n                                          5/14\n\nder Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1995 am 13. Juni 1995 eine Gegenäußerung (BTDrucks 13/1686) ab und wies darauf hin, daß die in den Ausschüssen\ndes Bundesrates beschlossenen Empfehlungen der Länder bei dem am 2. Juni 1995\nbeschlossenen Gesetzentwurf nicht unberücksichtigt geblieben seien (BTDrucks 13/\n1686, S. 75). Zugleich nahm die Bundesregierung die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates zur Kenntnis (BTDrucks 13/1686, S. 75).\n\n  d) Der Bundesrat versagte am 23. Juni 1995 seine Zustimmung zum Gesetz                 12\n(BRDrucks 304/95 <Beschluß>). Der Bundestag rief daraufhin am 23. Juni 1995 \"zu\ndem vom Deutschen Bundestag am 2. Juni 1995 beschlossenen Jahressteuergesetz\n1996\" den Vermittlungsausschuß an (BTDrucks 13/1779; Plenarprotokoll 13/45, S.\n3667); formal war Gegenstand dieser Anrufung der Beschluß eines Artikelgesetzes,\ndas die Änderung von insgesamt 39 Gesetzen vorsah (vgl. BGBl I 1995 S. 1250). Im\nVermittlungsausschuß wurde am 7. Juli 1995 ein Vorschlag beschlossen, der auch\ndie nunmehr angegriffenen Regelungen enthielt (BTDrucks 13/1960, S. 2). Der Bundestag erörterte in einer Sondersitzung vom 13. Juli 1995 in einer \"Vereinbarten Debatte zum Jahressteuergesetz 1996\" vor der Abstimmung die Beschlußempfehlung\ndes Vermittlungsausschusses. In dieser Aussprache wurde von keinem Abgeordneten die Regelung kritisiert oder auch nur angesprochen (vgl. Plenarprotokoll 13/49, S.\n4046 ff.). Bei der namentlichen Abstimmung wurde die Beschlußempfehlung des\nVermittlungsausschusses schließlich abgelehnt (Plenarprotokoll 13/49, S. 4076).\n\n  e) Nachdem der Bundesrat am 14. Juli 1995 dem Gesetzesbeschluß vom 2. Juni             13\n1995 erneut seine Zustimmung versagte (BRDrucks 430/95), wurde auf Verlangen\nder Bundesregierung vom 18. Juli 1995 \"zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.\nJuni 1995 verabschiedeten Jahressteuergesetz 1996\" (BTDrucks 13/2016) ein zweites Vermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses, in der wiederum die angegriffenen Regelungen enthalten waren, wurde vom Bundestag am 21. September 1995 angenommen (Plenarprotokoll 13/55, S.\n4581); der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 22. September 1995 zu (BRDrucks\n520/95 <Beschluß>).\n\n § 4 Abs. 5 EStG wurde um eine Nr. 6b ergänzt:                                           14\n\n\"(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:                     15\n\n1.-6.a. ...                                                                              16\n\n6.b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit\nbeträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2400 Deutsche Mark begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt\nnicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;\"\n\n\n\n                                         6/14\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG.\n\n Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:                                           19\n\n  1. Das Gesetz sei formell verfassungswidrig und verletze ihn damit in seinem          20\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei nicht\nGegenstand der Gesetzesinitiative aus der Mitte des Deutschen Bundestags gewesen. Erst der Vermittlungsausschuß habe als Ergebnis des zweiten Vermittlungsverfahrens am 31. Juli 1995 die Einfügung dieser Norm empfohlen. Dadurch habe sich\nder Vermittlungsausschuß ein Gesetzesinitiativrecht angemaßt und seine Kompetenz überschritten. Zwar seien die Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend gezogen, jedoch bedürfe es jedenfalls eines hinreichenden sachlichen Zusammenhangs\nmit dem Anrufungsbegehren. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem durch\ndas Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 175 ff.) entschiedenen dadurch, daß\nhier die Norm noch nicht Gegenstand der ersten Lesung im Bundestag gewesen,\nsondern ausschließlich und erstmals im Vermittlungsverfahren aufgetaucht sei. Diese Verfahrensweise verletze auch die Rechte der Abgeordneten, da über den Entwurf des Vermittlungsausschusses keine Aussprache, sondern nur noch eine Abstimmung mit ja oder nein vorgesehen sei.\n\n 2. Sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sei in        21\nmehrfacher Hinsicht verletzt.\n\n a) Das personale Gleichbehandlungsgebot sei verletzt, wenn der Beschwerdeführer        22\nhöher besteuert werde, weil er sich in Ausübung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs.\n1 GG für ein häusliches Arbeitszimmer statt eines außerhäuslichen entschieden habe. Wenn das Bestehen eines häuslichen Arbeitszimmers zweifelsfrei festgestellt sei,\nsei damit zugleich entschieden, daß dieses Zimmer der beruflichen und nicht der privaten Sphäre gewidmet sei. Somit müßten im Grundsatz die hierfür entstandenen\nAufwendungen steuerlich voll abzugsfähig sein.\n\n Die Nichtanerkennung eines Teils der Aufwendungen sei ein Systembruch, der gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Nach dem Prinzip der Nettobesteuerung des Einkommens seien grundsätzlich alle beruflich veranlaßten Aufwendungen auch als Werbungskosten abziehbar. Zudem seien die Betroffenen faktisch\nnicht in der Lage, durch ihr Verhalten die steuererheblichen Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen.\n\n b) Die Begrenzung auf 2.400 DM sei eine fiktive Kappungsgrenze. Sie lasse sich         24\nauch nicht durch Mißbrauchsgefahren rechtfertigen, da die Kriterien für häusliche Arbeitszimmer von der Rechtsprechung geklärt seien.\n\n\n\n\n                                         7/14\n\n                                        III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Finanzen und          25\nder Präsident des Bundesfinanzhofs geäußert. Das Bundesministerium der Finanzen\nhält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des IV. Senats vorgelegt, in der die Auffassung des VI.\nSenats im angefochtenen Urteil zur Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern durch\nausschließlich nichtselbständig tätige Steuerpflichtige geteilt wird.\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in\nder Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit dort der Abzug von Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 2.400 DM begrenzt ist.\n\n                                         I.\n 1.a) Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Danach sind sie unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten (Art. 77 Abs. 1\nSatz 2 GG). Gesetze, die - wie vorliegend (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) - das\nSteueraufkommen der Länder betreffen, sind nach Art. 105 Abs. 3 GG zustimmungspflichtig. Verweigert der Bundesrat die Zustimmung, so kommt das Gesetz - vorerst -\nnicht zustande (Art. 78 GG). In diesem Falle können Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung die Einberufung des Ausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG (im folgenden: Vermittlungsausschuß) verlangen. Sofern der grundsätzlich nichtöffentlich tagende Vermittlungsausschuß (vgl. §§ 5 f. der Gemeinsamen Geschäftsordnung des\nBundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes <Vermittlungsausschuß> vom 19. April 1951, BGBl II S. 103, zuletzt geändert\ndurch Bekanntmachung vom 16. Mai 1995, BGBl I S. 742 <im folgenden GO VA genannt>) die Änderung oder Aufhebung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt, hat der\nBundestag erneut darüber Beschluß zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG); der Bundesrat muß erneut über eine Zustimmung entscheiden.\n\n  b) Für die Behandlung des Vorschlages des Vermittlungsausschusses im Bundestag gelten besondere, vom üblichen Gesetzgebungsverfahren zum Teil abweichende\nRegelungen. Nach § 10 Abs. 2 GO VA stimmt der Bundestag nur über den Einigungsvorschlag ab, wobei zu dem Vorschlag vor der Abstimmung Erklärungen abgegeben werden können. Ein Antrag zur Sache ist indes nicht zulässig, eine Debatte\nüber den Einigungsvorschlag somit grundsätzlich ausgeschlossen.\n\n c) Die Grenzen für Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 72, 175 <187 ff.>; 78, 249 <271>).\n\n aa) Der Vermittlungsausschuß ist kein Entscheidungsorgan, sondern gibt Empfeh-       30\n\n\n\n                                        8/14\n\nlungen für die Entscheidungen der Gesetzgebungsorgane Bundestag und Bundesrat. Er hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG), sondern vermittelt\nzwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Er verantwortet seine Beratungen und Empfehlungen nicht vor einer parlamentarischen Öffentlichkeit, sondern tagt nichtöffentlich. Der Vermittlungsausschuß empfängt seinen\nAuftrag deshalb im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens. Da dieses aber in der Regel nur das zur Entscheidung anstehende Gesetz insgesamt benennt und nicht begründet zu werden braucht, wird der Entscheidungsraum des Vermittlungsausschusses für Änderungsvorschläge durch die\nAufgabe begrenzt, das Gesetzgebungsziel auf der Grundlage des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens zu verwirklichen und mit dieser Zielsetzung die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat in einer gemeinsamen Lösung\nauszugleichen. Der Beschlußvorschlag des Vermittlungsausschusses muß insbesondere die Rechte der Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren wahren und\ndie Gesetzgebungsentscheidungen der parlamentarischen Öffentlichkeit vorbehalten, um einer weiteren Verlagerung der Entscheidungen in Ausschüsse und Fraktionen und der damit verbundenen Entparlamentarisierung der Gesetzgebung entgegenzuwirken. Zudem darf der Bundesrat nicht durch Beteiligung des Vermittlungsausschusses Einfluß auf die Gesetzgebung gewinnen, ohne daß dieses - wie bei\nseinen Gesetzesinitiativen und Stellungnahmen - zu einer Debatte im Bundestag führen müßte.\n\n bb) Der Vermittlungsausschuß darf deshalb eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und\nsoweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm\nzugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge\nund Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in\nden Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen\nBundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluß nicht berücksichtigt worden sind.\n\n cc) Der Beschlußvorschlag des Vermittlungsausschusses soll somit eine Brücke             32\nzwischen schon in den Gesetzgebungsorganen erörterten Alternativen schlagen, ohne eine - dem Vermittlungsausschuß nicht zustehende - Gesetzesvorlage einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG), das Gesetzgebungsverfahren in der parlamentarischen Demokratie     zu   verkürzen     oder   die   Gesetzgebungszuständigkeiten    und\nVerantwortlichkeiten zu verfälschen. Der Bundestag muß den Vermittlungsvorschlag\nauf der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen\nals ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen können. Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb in dem Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen\nim Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet ist.\n\n\n\n\n                                          9/14\n\n  d) Soweit ein Anrufungsbegehren allein durch die Benennung des vom Deutschen        33\nBundestag beschlossenen Gesetzes gekennzeichnet ist und dieses Gesetz - wie\nbeim Artikelgesetz - die Änderung mehrerer Gesetze zum Gegenstand hat oder aber\nin einem Einzelgesetz eine Fülle von Neuregelungen vorsieht, bedarf der in dem Anrufungsbegehren enthaltene Vermittlungsauftrag deutlicher Umgrenzung. Diese sollte sich in der Regel aus einer präzisen Fassung des Anrufungsauftrages ergeben,\nkann aber auch aus den Kontroversen in der parlamentarischen Debatte und zwischen Bundestag und Bundesrat erschlossen werden. Der Vermittlungsausschuß\ndarf hingegen keinen Vorschlag unterbreiten, der außerhalb der bisherigen Auffassungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenläufigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat bleibt.\n\n 2. Nach diesen Maßstäben ist die Rüge der formellen Verfassungswidrigkeit unbegründet. Der Vermittlungsausschuß hat die ihm von Verfassungs wegen gezogenen\nGrenzen seines Vermittlungsauftrages nicht überschritten.\n\n  a) Das Vermittlungsverfahren wurde aufgrund eines allgemein gefaßten, lediglich     35\ndas Jahressteuergesetz 1996 als Artikelgesetz benennenden Anrufungsbegehrens\nohne konkrete Fragestellung eingeleitet. Die gegenständliche Begrenzung des Vermittlungsauftrages ergibt sich jedoch aus dem parlamentarischen Verfahren, in dem\nbereits die Absetzbarkeit des Aufwandes für ein Arbeitszimmer kontrovers behandelt\nworden ist. Die begrenzte Abzugsfähigkeit dieses Aufwandes und die Einführung einer Höchstgrenze war bereits Bestandteil einer Anlage, die den Antrag der Fraktion\nBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte. Mit diesem Antrag wird die Bundesregierung\naufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Reform des Einkommensteuerrechts vorzulegen. Zu den dort exemplarisch genannten konkreten Vorschlägen gehörte auch die\nBeschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auf\nhöchstens 2.000 DM. Dieser Entwurf wurde als Zusatztagesordnungspunkt bei der\nersten Beratung des Jahressteuergesetzes 1996 mitberaten, an den Finanzausschuß überwiesen, dort als Änderungsantrag behandelt und zur Abstimmung gestellt.\nDie Beschlußempfehlung des Finanzausschusses unterbreitete dem Bundestag den\nVorschlag, bei der Änderung des Einkommensteuerrechts eine besondere Regelung\nfür das häusliche Arbeitszimmer nicht vorzusehen und den Antrag der Abgeordneten\nund der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.\n\n  b) Schließlich sind die in den Ausschüssen des Bundesrates beschlossenen Empfehlungen der Länder, die eine beschränkte Absetzbarkeit der Aufwendungen für das\nArbeitszimmer vorsahen, bei dem am 2. Juni 1995 in zweiter und dritter Lesung beratenen und beschlossenen Gesetzentwurf bereits berücksichtigt worden (vgl. oben\nA.I.4.c). Die beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist damit im Bundestag als Gegenstand gegenläufiger Initiativen von\nBundestag und Bundesrat bewußt gewesen, so daß das Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten durfte.\n\n\n\n\n                                       10/14\n\n                                          II.\n  1.a) Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung \"aller Menschen\" vor dem Gesetz            37\n(Abs. 1) und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen persönlichkeitsbedingter Eigenheiten (Abs. 2 und Abs. 3). Der Gleichheitssatz ist umso strikter,\nje mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Einwirkungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 <6>\nm.w.N.).\n\n Jede gesetzliche Regelung muß verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils\ndurch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst weite, alle betroffenen Gruppen und\nRegelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Der Gesetzgeber\nhat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 <6> m.w.N.).\n\n  b) Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, daß Gleichheit im Belastungserfolg für alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gleichheitssatz\nfordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges gefährdet, sondern die\nRegelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums, einen steuererheblichen Vorgang um der\nmateriellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell\ngestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (stRspr, zuletzt BVerfGE 96, 1\n<6 f.>).\n\n   c) Der Gesetzgeber legt der Einkommensteuer das sog. Nettoprinzip zugrunde,            40\nnach dem nur das Nettoeinkommen, die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen, besteuert wird (BVerfGE\n99, 280 <290 f.>). Der Gleichheitssatz fordert allerdings nicht, daß der Gesetzgeber\nstets den gewillkürten tatsächlichen Aufwand berücksichtigt, vielmehr kann es auch\ngenügen, daß er für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrages gestattet (vgl. BVerfGE 96, 1 <9>). Dies gilt\ninsbesondere, wenn die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 EStG berühren und deshalb zur Klarstellung wie zur Vereinfachung in einem unwiderleglichen Regeltatbestand erfaßt werden. Dadurch können\nzugleich Ermittlungen im Privatbereich eingegrenzt werden.\n\n 2. Gemessen an diesem Maßstab ist § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 in seinen den Beschwerdeführer betreffenden Aussagen mit Art. 3\nAbs. 1 GG vereinbar.\n\n\n\n\n                                         11/14\n\n  a) § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterscheidet drei Fallgruppen. Bei der ersten Gruppe        42\nsind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einkommensteuerlich der\nHöhe nach auf 2.400 DM pro Jahr begrenzt zu berücksichtigen; dies setzt voraus,\ndaß die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG). Bei der zweiten Gruppe,\nbei der diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht abziehbare Erwerbsaufwendungen. Bei der dritten Personengruppe sind die Aufwendungen für ein häusliches\nArbeitszimmer in vollem Umfang einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig; Voraussetzung hierfür ist, daß das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 2. Hs. EStG bildet.\n\n  b) Die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, 1. Alternative EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene Entscheidung ordnet in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Tätigkeit des Beschwerdeführers - eines\nGymnasiallehrers - dieser Gruppe des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu. Das Arbeitszimmer\neines Lehrers bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung;\ndieser ist die Schule. Andererseits verfügt ein Lehrer regelmäßig für einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz, so daß nach § 4\nAbs. 5 Nr. 6b Satz 2 letzte Alternative EStG die Abziehbarkeit auf 2.400 DM begrenzt\nist.\n\n  aa) Die Fachgerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die Aufwendungen         44\nfür ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berühren. Aufwendungen für die Lebensführung mindern die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage jedoch auch dann nicht, wenn sie der Förderung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Zwar unterliegen die Aufwendungen für\nein häusliches Arbeitszimmer nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG,\nsoweit das Zimmer ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Eine Nachprüfung dieser Nutzung durch die Finanzbehörden ist aber wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13\nGG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich; einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§ 98 f. AO) ohne vorherige Benachrichtigung (vgl. § 197\nAbs. 1 S. 1 AO) könnte im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen. Deshalb ist die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sachlich gerechtfertigt.\n\n bb) Auch die Höhe des zulässigen Abzugs begegnet keinen verfassungsrechtlichen          45\nBedenken. Die Festlegung dieser Höchstgrenze auf 2.400 DM hält sich im Rahmen\ndes Gestaltungsraums des Gesetzgebers und ist realitätsgerecht. Das Einkommensteuergesetz darf durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell\ngestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 1 <7>). Zudem bezieht sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten und gestattet daneben\n\n\n                                         12/14\n\nohne die Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG den Abzug der Aufwendungen\nfür Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind (vgl. die hier\nangegriffene Entscheidung des BFH, BStBl II 1998 S. 351 <354 f.>).\n\n  c) Das Entfallen der Höchstgrenze für Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den \"Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit\" bildet, hat\nvor der Verfassung ebenfalls Bestand. Der Gesetzgeber bemißt hier unterschiedliche\nRechtsfolgen nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen. Auch wenn diese Erforderlichkeit, worauf bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997, S. 68) hinweist, in der Regel nicht Voraussetzung der\nWerbungskosten ist, kann sie zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden, wenn diese Lebensbereiche - wie beim häuslichen\nArbeitszimmer - weniger räumlich-gegenständlich und mehr funktionsbestimmt voneinander getrennt werden müssen. Insoweit ist die Differenzierung nach dem \"Mittelpunkt\" erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sachgerecht.\n\n\n              Limbach                                        Kirchhof\n\n              Sommer                Jentsch                 Hassemer\n\n                Broß                                        Osterloh\n\n\n\n\n                                          13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1999 -\n2 BvR 301/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/\n                98 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/rs19991207_2bvr030198.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991207.2bvr030198\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-07/2-bvr-301-98","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-07/2-bvr-301-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:55.656140+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-07/2-bvr-301-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"1999-12-07","dockets":["2 BvR 301/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991207.2bvr030198","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991207.2bvr030198"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-07/2-bvr-301-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden\n   Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.\n2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches\n   Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz\n   (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.\n\n                                1/14","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"2/14\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/4","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"4","label":"§ 4 EStG","mentions":11},{"id":"GG/77","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"77","label":"Art 77 GG","mentions":5},{"id":"EStG/9","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"9","label":"§ 9 EStG","mentions":4},{"id":"GG/76","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"76","label":"Art 76 GG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/78","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"78","label":"Art 78 GG","mentions":1},{"id":"GG/105","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"105","label":"Art 105 GG","mentions":1},{"id":"EStG/12","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"12","label":"§ 12 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/98","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"98","label":"§ 98 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/197","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"197","label":"§ 197 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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