{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19991110_2bvr286193","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991110.2bvr286193","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"2 BvR 2861/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2861/93 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder S... GmbH & Co. KG\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinz D. Wolf,\n                    Friedrichshallerstraße 44,\n                    Bad Friedrichshall -\ngegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1993 - V B 31/\n         92 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November\n         1991 - 13 K 130/89 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter\nMitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                Präsidentin Limbach,\n                                Kirchhof,\n                                Sommer,\n                                Jentsch,\n                                Hassemer,\n                                Broß,\n                                Osterloh\n\nam 10. November 1999 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1993 - V B 31/92 -\n     sowie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November\n     1991 - 13 K 130/89 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n  § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sieht vor, daß die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG bestimmt, daß die Umsätze eines Arztes aus dem\nBetrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei\nsind, wenn die in Nr. 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen (Qualifizierung\nals Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung) erfüllt sind.\n\n Streitig ist, ob ärztliche Leistungen, die von einem Krankenhaus in der Rechtsform       2\neiner GmbH & Co. KG erbracht werden, im Gegensatz zu ärztlichen Leistungen, die\nvon einem Arzt selbst erbracht werden, von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen werden dürfen.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Sanatorium. Sie beantragte in der Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1986, den auf ärztliche Leistungen entfallenden Anteil ihres Gesamtumsatzes\ngemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG umsatzsteuerfrei zu belassen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die dagegen erhobene Klage begründete die Beschwerdeführerin damit, daß § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen sei,\ndaß die Steuerbefreiung auch für Krankenhausbetreiber gelten müsse, die nicht Ärzte seien. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, warum ein nichtärztlicher Unternehmer, der eine Krankenanstalt betreibe und ärztliche Leistungen von einem angestellten Arzt alleinverantwortlich vornehmen lasse, umsatzsteuerrechtlich schlechter\ngestellt werde als ein Arzt, der ein vergleichbares Krankenhaus selbst betreibe.\n\n  2. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Steuerbefreiung komme deshalb nicht        4\nin Betracht, weil die Beschwerdeführerin kein Arzt i.S. des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG sei,\nsondern ein gewerbliches Unternehmen betreibe. Die Umsatzsteuerbefreiung gelte\nnicht der Leistung, sondern dem Unternehmer. Nur der Unternehmer im Sinne des\nUmsatzsteuergesetzes, der ein Arzt sei, solle mit den Umsätzen, die er aus seinen\närztlichen Leistungen erwirtschafte, steuerbefreit sei. Einschränkend komme noch\nhinzu, daß der Unternehmerarzt seine ärztlichen Leistungen darüber hinaus im Rahmen einer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG erbringen müsse. Der Gesetzgeber habe auch nicht ärztliche Leistungen schlechthin, gleichgültig ob diese von einem Arzt\nals selbständigem Unternehmer i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder von einem gewerblichen Unternehmen mit Hilfe angestellter Ärzte erbracht worden seien, von der\nUmsatzsteuer befreien wollen; dies zeige sich insbesondere auch an § 4 Nr. 16\nUStG, der eine Sondervorschrift für Krankenhausbetreiber darstelle. Nur hieraus könne die Beschwerdeführerin daher Steuerbefreiungen herleiten. Unstreitig lägen die\nBefreiungsvoraussetzungen - § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG - nicht vor.\n\n 3.a) Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde begründete die Beschwerdeführerin im wesentlichen damit, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin,\n\n\n                                          2/7\n\ndaß in § 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16 Buchstabe b UStG die ärztlichen Leistungen\neines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses stets - also unabhängig von der\nVerwirklichung des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG - von der Umsatzsteuer befreit seien, während ärztliche Leistungen im Rahmen eines gewerblich betriebenen privaten\nKrankenhauses, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG\nnicht vorlägen, steuerpflichtig seien. § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG sei in der Weise verfassungskonform auszulegen, daß er auch Umsätze befreie, die aus ärztlichen Leistungen von angestellten Ärzten resultierten.\n\n b) Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. § 4 Nr. 14            6\nUStG befreie nur Umsätze eines Arztes von der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber habe die in dem § 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16 Buchstabe b UStG genannten Personengruppen nicht ungleich behandelt. Er habe die Steuerfreiheit lediglich auf die Umsätze von Ärzten aus ihren ärztlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 und Satz 3\nUStG beschränkt. Dagegen behandele der Gesetzgeber die Gruppe der Krankenhausbetreiber gleich: Die Umsätze dieser Gruppe seien nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Die von Ärzten betriebenen\nprivaten Krankenhäuser seien ebenso wie die übrigen privaten Krankenhäuser jeweils nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie die in § 4 Nr. 16 Buchstabe b\nUStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllten.\n\n                                          II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG. Es müsse für die Steuerbefreiung unerheblich\nsein, ob das Krankenhaus, in dem ärztliche Leistungen erbracht würden, im Rahmen\neiner freiberuflichen Arzttätigkeit oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben werde. Das Gesetz müsse dahin ausgelegt werden, daß Umsätze, die auf\närztlichen Leistungen beruhten, umsatzsteuerbefreit seien, gleichgültig, ob der Betrieb eines Privatkrankenhauses einen Gewerbebetrieb darstelle oder nicht. Entscheidend sei allein, daß die \"ärztlichen Leistungen\" im Rahmen eines Krankenhausbetriebes von einem Arzt erbracht würden. Auch wenn es dem Gesetzgeber\ngrundsätzlich freistehe, die Sachverhalte auszuwählen, die er als im Rechtssinne\ngleich ansehen will, müsse er seine Auswahl doch auf sachgerechte Kriterien stützen. Der vom Gesetzgeber mit § 4 Nr. 14 UStG verfolgte Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (BTDrucks 8/1779; BRDrucks 145/78), werde durch die Auslegung der Finanzgerichte gerade nicht erreicht. Es gebe in Deutschland eine Reihe\nvon Krankenhäusern, deren Größe mit der des Krankenhauses der Beschwerdeführerin vergleichbar sei, die von einem Arzt betrieben würden und denen deshalb die\nUmsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG zugute komme. Für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin bestehe kein hinreichend sachlicher\nGrund. Die Beschwerdeführerin erbringe gegenüber den Patienten die gleichen ärztlichen Leistungen, die den Patienten anderer, von einem Arzt betriebenen, privater\nKrankenhäuser zukämen. Die Beschwerdeführerin gerate dadurch, daß ihre Umsätze - auch soweit sie auf den von ihr erbrachten Leistungen der angestellten Ärzte be-\n\n\n                                          3/7\n\nruhten - nicht von der Umsatzsteuer befreit seien, in eine außerordentlich ungünstige\nWettbewerbslage. Wenn man der Auffassung sei, § 4 Nr. 14 UStG sei nur im Sinne\nder Rechtsprechung der Finanzgerichte auszulegen, so sei die Vorschrift selbst wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.\n\n                                          III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde erhielten die gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                                   9\n\n                                           I.\n 1. Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung \"aller Menschen\" vor dem Gesetz. Der           10\nGleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und um\nso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1\n<5 f.>; 99, 88 <94>).\n\n  2. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden\nGestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 93, 121 <136>; 99, 88 <95>; stRspr; zuletzt Beschluß\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR\n1264/90 -). Das Gebot der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung betrifft auch den Gesetzesvollzug und die Rechtsprechung, wenn\nfür vergleichbare Sachverhalte und künftige Entwicklungen offene steuerliche Tatbestandsmerkmale durch Auslegung zu konkretisieren sind.\n\n  3. Die Umsatzsteuer erfaßt die Kaufkraft, den Markterfolg des Konsumenten. Nach          12\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG belastet die Umsatzsteuer die entgeltliche unternehmerische\nLeistung im Inland. Sie ist darauf angelegt, auf den Endverbraucher überwälzt zu\nwerden; Umsatzsteuerbelastungen einer Leistung an einen Unternehmer werden\ndurch Vorsteuerabzug zurückgenommen (§ 15 UStG). Dieser umsatzsteuerliche\nGrundtatbestand stellt alle unternehmerischen Tätigkeiten gleich. Die frühere unterschiedliche Belastung von freiberuflichen und gewerblichen Betätigungen im Steuersatz ist durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S.\n1523) aufgehoben worden. Eine Steuerermäßigung für Umsätze freier Berufe widerspricht dem System der Umsatzsteuer, das eine Begünstigung bestimmter Unternehmer nach der Konzeption der Überwälzbarkeit nicht erlaubt. Systemgerecht sind nur\nVergünstigungen im Interesse der Verbraucher, nicht einzelner Unternehmergruppen\n(vgl. Begründung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz, BTDrucks 9/842, S. 74).\n\n\n\n                                           4/7\n\n 4. Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 -).\n\n                                         II.\n  Nach diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts, den ärztlichen Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zuzusprechen, wenn die ärztlichen Leistungen von einem in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG tätigen Unternehmer erbracht werden,\ngegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen führen im Ergebnis dazu, daß die Beschwerdeführerin allein deshalb von der Umsatzsteuerbefreiung in bezug auf die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen ausgenommen ist, weil sie diese in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erbringt. Eine solche Auslegung ist von Wortlaut, Sinn und\nZweck der maßgeblichen Vorschriften nicht zwingend geboten.\n\n  a) Die Rechtsform, in der eine Leistung von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht wird, ist kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine\nUmsatzsteuerbefreiung. Der umsatzsteuerliche Belastungsgrund zielt auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes Unternehmers, mag dieser in der Rechtsform einer\njuristischen Person, in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die einkommensteuerlich als gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt,\noder als freiberuflich Tätiger Umsätze erbringen. Die generelle umsatzsteuerliche\nVerschonung nur der von einem Arzt als natürlicher Person erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen gegenüber der umsatzsteuerlichen Erfassung ärztlicher Leistungen einer Krankenhaus-GmbH findet im umsatzsteuerlichen Belastungsgrund keine\nausreichende Grundlage.\n\n  b) Für diese Umsatzsteuerbefreiung sind auch keine sonstigen besonderen sachlichen Gründe ersichtlich. Der sachliche Grund der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen und sonstige Heilberufe liegt in dem Zweck, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten (vgl. Weymüller, in: Sölch/Ringleb/List,\nUmsatzsteuergesetz, Kommentar <Stand: 1. Oktober 1997>, § 4 Nr. 14 Rz. 1; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, 3. Aufl., 1998, II. Rz. 453 <Stand: September 1994>; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Loseblatt\n<Stand: Januar 1983>, § 4 Nr. 14 Rn. 4 <449/2>; Bericht des Finanzausschusses\nzum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes zu BTDrucks V/1581, S. 5, 12; Beschluß\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1999 - 2 BvR\n1264/90 -). Der umsatzsteuerliche Belastungsgrund und der umsatzsteuerliche Entlastungszweck haben damit keinen Bezug zur jeweiligen Rechtsform unternehmerischer Betätigung.\n\n 2. Im Ergebnis ist damit kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, der Be-     18\n\n\n                                         5/7\n\nschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsform, in der sie unternehmerische Leistungen erbringt, die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG zu versagen. Der\nBundesfinanzhof wird in dem wegen nachträglicher Divergenz gemäß § 115 Abs. 2\nNr. 2 FGO eröffneten Revisionsverfahren (vgl. BVerfGE 99, 216 <245>) zu prüfen\nhaben, ob es andere, außerhalb der Rechtsform einer gewerblich tätigen Gesellschaft liegende, Gründe gibt, die ärztlichen Leistungen der Beschwerdeführerin von\nder Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen.\n\n                                       C.\n Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.               19\n\nLimbach                                           Kirchhof\n\nSommer                   Jentsch                  Hassemer\n\nBroß                                              Osterloh\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1999\n- 2 BvR 2861/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1999 -\n                2 BvR 2861/93 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19991110_2bvr286193.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991110.2bvr286193\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rs19991110_2bvr286193.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-10/2-bvr-2861-93","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rs19991110_2bvr286193.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rs19991110_2bvr286193.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-10/2-bvr-2861-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rs19991110_2bvr286193.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:41.396181+00:00"}}