{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"1 BvR 385/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19\n   Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen\n   Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes\n   von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt.\n2. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar,\n   wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG\n   gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt.\n\n\n\n\n                                 1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 385/90 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn U...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eckhard Klapp und Partner,\n                   Seitzstraße 8, München -\ngegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1990 - 5 C 89.198 -,\n\n      b) die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7.\n         September 1988 - IF 2-2032-36/2 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                Vizepräsidenten Papier,\n                                der Richter Grimm,\n                                Kühling,\n                                der Richterinnen Jaeger,\n                                Haas,\n                                der Richter Hömig,\n                                Steiner\n                                und der Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 27. Oktober 1999 beschlossen:\n\n  1. § 99 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 686) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 19 Absatz\n     4 des Grundgesetzes unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum\n     31. Dezember 2001 einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.\n\n\n\n\n                                       2/22\n\n  2. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar\n     1990 - 5 C 89.198 - und die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. September 1988 - IF 2-2032-36/2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben. Die\n     Sache wird an ihn zurückverwiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu ersetzen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit es das Grundgesetz erfordert, daß dem Gericht die Verwaltungsvorgänge, die es für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung benötigt, vorgelegt werden.\n\n                                         I.\n  Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen. Behörden sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aktenvorlage verpflichtet. Ausnahmen\nvon dieser Pflicht enthält § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Im Streitfall entscheidet das Gericht gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine\nWeigerung glaubhaft gemacht sind. Die Vorschrift lautet:\n\n                                        § 99                                            3\n\n(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und\ndieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nbereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen\nnach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern.\n\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die\nVerweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften vorliegen. Die oberste Aufsichtsbehörde, die die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann selbständig mit\nder Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache\nbefaßt war.\n\n  Nach § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten in die dem Gericht vorgelegten Akten Einsicht nehmen. Das Urteil darf gemäß § 108 Abs. 2 VwGO nur auf Tatsachen\nund Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konn-\n\n\n                                         3/22\n\nten. In dem Urteil müssen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe angegeben\nwerden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.\n\n                                          II.\n  Der Beschwerdeführer trat zum 1. Oktober 1986 in die Dienste der Landesauftragsstelle Bayern e.V., Beratungsstelle für das Öffentliche Auftragswesen. Entsprechend\nden vertraglichen Vereinbarungen übernahm er zum 1. Januar 1987 die Geschäftsführung. Die Landesauftragsstelle vermittelt Aufträge der öffentlichen Hand, unter anderem der Bundeswehr und weiterer sicherheitsrelevanter Einrichtungen, und untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und\nVerkehr.\n\n Im Auftrag des Ministeriums wirkte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz an einer Sicherheitsüberprüfung des Beschwerdeführers mit, zu der dieser\nsein Einverständnis erteilt hatte. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß Bedenken gegen\neine Ermächtigung des Beschwerdeführers zum Umgang mit Verschlußsachen bestünden. Diese Auffassung teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem\nBayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr mit. Daraufhin erklärte der\nVorstand der Landesauftragsstelle dem Beschwerdeführer, eine Weiterbeschäftigung komme nicht in Betracht.\n\n  Der Beschwerdeführer kündigte das Dienstverhältnis selbst, um Nachteile bei späteren Bewerbungen möglichst gering zu halten. Seine anschließenden Bewerbungen\num gehobene Positionen blieben gleichwohl erfolglos. Nach seinem Vortrag wurde in\nden Einstellungsgesprächen immer wieder Unverständnis darüber geäußert, daß er\nnur sieben Monate für die Landesauftragsstelle tätig gewesen sei. Er nahm schließlich, obwohl er in den vorangegangenen 20 Jahren immer als Geschäftsführer, Vertriebsleiter oder Verkaufsleiter mittelständischer Unternehmen gearbeitet hatte, eine\nStelle als Außendienstmitarbeiter an.\n\n  Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm über die Daten, auf die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gestützt wurde, Auskunft zu erteilen, lehnte das\nLandesamt für Verfassungsschutz ab. Bei einem Auskunftsverlangen über die in Akten festgehaltenen Daten sei es verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen unter\nBerücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Rechte Dritter zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung ziehe es die Kriterien von Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als Entscheidungshilfe heran. Danach sei eine Behörde\nzur Gewährung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörden beeinträchtigt würde.\n\n Unter Berücksichtigung dessen könne es keine Auskünfte aus Akten über eine Sicherheitsüberprüfung geben. Sonst würde die Arbeitsweise des Landesamts offengelegt. Eine Auskunft über den Akteninhalt könne auch deshalb nicht erteilt werden,\nweil solche Akten ihrem Wesen nach geheimzuhalten seien, jedenfalls soweit sie\nRückschlüsse auf die Art und den Umfang der Ermittlungen zuließen und insbeson-\n\n\n                                         4/22\n\ndere soweit sie Aussagen von befragten Referenz- und Auskunftspersonen enthielten.\n\n  Nach alledem könne auch unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des         12\nBeschwerdeführers nur mitgeteilt werden, daß der Vorgang im wesentlichen aus einer Vielzahl von Erklärungen von Auskunftspersonen bestehe, die insgesamt und\nübereinstimmend einen Charakterzug des Beschwerdeführers erkennen ließen, der\ndazu führen könne, daß er Opfer einer nachrichtendienstlichen Verstrickung werde.\nÜber die Art der Äußerungen, die Umstände und die Personen, die sich über den Beschwerdeführer geäußert hätten, könnten unter Abwägung der öffentlichen Interessen an einem funktionsfähigen Geheimschutz mit dem Interesse des Beschwerdeführers keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Den Auskunftspersonen sei\nVertraulichkeit zugesagt worden.\n\n Jede Durchbrechung der Vertraulichkeit sowie weitere Äußerungen, die zur Identifizierung der Auskunftspersonen führen könnten, würden letztlich bewirken, daß in Zukunft keine Auskünfte von solchen Personen mehr zu erhalten seien. Bei den Befragungen würden nicht nur nachprüfbare Tatsachen mitgeteilt, sondern auch\nÄußerungen abgegeben, die die Auskunftsperson nach bestem Wissen und Gewissen für wahr halte, aber nicht beweisen könne. Derartige Auskünfte seien für Sicherheitsüberprüfungen unverzichtbar. Sie würden auf die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson hin überprüft und erst dann zur Grundlage einer Entscheidung\ngemacht, wenn auch andere Auskunftspersonen unabhängig voneinander ähnliche\nÄußerungen machten. So sei es im vorliegenden Fall gewesen.\n\n                                        III.\n 1. Im Rahmen der vom Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage auf Neubescheidung übersandte das Landesamt für Verfassungsschutz\ndem Verwaltungsgericht die bei ihm angefallenen Aktenvorgänge über das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers. Die Unterlagen, die Grundlage der Sicherheitsüberprüfung waren, insbesondere die Aufzeichnungen über die Auskunftspersonen und deren Aussagen, könnten nicht vorgelegt werden, da sie ihrem Wesen nach\ngeheimzuhalten seien. Außerdem würde der Beschwerdeführer im Fall einer Vorlage\nan das Gericht mittels des in § 100 VwGO eingeräumten Rechts auf Akteneinsicht im\nProzeß erreichen, was ihm nach dem Gesetz nicht zustehe.\n\n  Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, die unvollständige Vorlage der Akten      15\nverhindere eine ordnungsmäßige Überprüfung der Angaben durch das Gericht. Sofern sich das Amt bereit erkläre, sämtliche Unterlagen vorzulegen, werde er im Gegenzug auf sein Recht auf Akteneinsicht verzichten. Diesen Verzicht erstreckte er im\nVerlauf des Verfahrens auf sämtliche Instanzen und formulierte ihn unbedingt. Das\nVerwaltungsgericht forderte den Beklagten zur vollständigen Aktenvorlage nach § 99\nAbs. 1 Satz 1 VwGO oder zur Vorlage der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen\nErklärung der obersten Aufsichtsbehörde auf.\n\n\n\n                                        5/22\n\n  2. Mit der angegriffenen Entscheidung verweigerte das Bayerische Staatsministerium des Innern die Vorlage der angeforderten Akten. Es habe sich nach Durchsicht\nder Akte des Landesamts davon überzeugt, daß diese im wesentlichen aus einer\nVielzahl von Erklärungen von Auskunftspersonen bestehe, die insgesamt und übereinstimmend einen Charakterzug des Antragstellers erkennen ließen, der dazu führen könne, daß er Opfer einer nachrichtendienstlichen Verstrickung werde. Eine weitergehende Auskunft aus der Akte oder eine Vorlage der Akte nach § 99 Abs. 1 Satz\n1 VwGO könne nicht erfolgen. Die Auskunftspersonen würden unter dem Mantel der\nVerschwiegenheit befragt und könnten von der vertraulichen Behandlung ihrer Auskünfte ausgehen.\n\n  Würde die Akte als Sammlung mehrerer derartiger Befragungsprotokolle dem Gericht vorgelegt, wäre die Vertraulichkeit gebrochen. Die Vorlage in einem Gerichtsverfahren würde bekannt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung lasse sie sich\nauch nicht auf ein einzelnes Verfahren beschränken. Die Folge wäre, daß alsbald\nvertrauliche Informationen nicht mehr flössen. Das Interesse des Staates, dieses\nwichtige Instrument der Nachrichtengewinnung nicht zu verlieren, überwiege bei weitem das Interesse des Betroffenen auf Auskunft, wer mit welchem Inhalt über ihn berichtet habe.\n\n  Ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an der Kenntnis sei nicht ersichtlich, denn er habe seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt. Somit könne er nur das Interesse haben, die Auskunftsperson zur Verantwortung zu ziehen. Dieses Interesse\nmüsse zurückstehen. Eine Denunziation liege nicht vor, denn eine Vielzahl von Personen habe auf denselben Charakterzug aufmerksam gemacht. Deshalb seien die\nAussagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zutreffend.\n\n  Der Verzicht des Beschwerdeführers auf sein Recht, Einsicht in die Gerichtsakten       19\nzu nehmen, ändere am Geheimhaltungsinteresse des Landesamts nichts, da es\nauch insoweit die Glaubwürdigkeit seiner Vertraulichkeitszusage wahren müsse. Ein\nderartiges Vorgehen verstieße im übrigen gegen Prozeßrechtsgrundsätze; das gerichtliche Verfahren würde dann zu einem \"Geheimverfahren\".\n\n  3. Auf Antrag des Beschwerdeführers verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, die vollständigen Akten über die Sicherheitsüberprüfung dem Gericht vorzulegen.\n\n  Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen        21\nfür die Verweigerung vorlägen. Bei der Beurteilung der Verweigerung einer vollständigen Aktenvorlage sei wegen des Ausnahmecharakters von § 99 Abs. 1 Satz 2 Vw-GO und wegen des Grundrechtsbezugs, insbesondere wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, ein strenger Maßstab geboten. Die\nBehörde müsse sich bei ihrer Entscheidung an den Tatbestandsmerkmalen des § 99\nAbs. 1 Satz 2 VwGO orientieren, alle berechtigten Belange gegeneinander abwägen\nund einer nachvollziehbaren Würdigung zuführen.\n\n\n\n                                         6/22\n\n Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Aktenvorlage an das Gericht und die Kenntnis des Akteninhalts durch das Gericht dem Wohl des Bundes oder eines deutschen\nLandes Nachteile bereiten würde. Allgemeine Verweise auf das Arbeitsfeld und die\nAufgaben einer Verfassungsschutzbehörde genügten ebensowenig wie allgemeine\nArgumente, durch die Aktenvorlage in einem Einzelfall könne auf die Arbeitsweise,\nden Umfang und den Charakter der Tätigkeit geschlossen werden.\n\n  Außerdem habe der Beschwerdeführer eine prozessual und materiell bindende Erklärung des Verzichts auf sein Akteneinsichtsrecht für sämtliche Instanzen abgegeben. Die Kammer werde ihm dementsprechend weder durch Einsichtnahme noch\ndurch Aktenvortrag noch auf sonstige Weise den Akteninhalt zugänglich machen. Eine Gefährdung von Sicherheitsinteressen durch den Beschwerdeführer scheide somit aus. Es gehe - was die oberste Aufsichtsbehörde bei ihrer Würdigung verkannt\nhabe - fast ausschließlich um die Wahrung des grundgesetzlichen Rechtsschutzauftrags. Insofern sei § 99 VwGO verfassungskonform in einer Weise auszulegen, die\nzumindest den Verwaltungsgerichten ein vollständiges Aktenstudium zur Kontrolle\ndes Behördenhandelns ohne Weitergabe der Zwischenerkenntnisse ermögliche. Andernfalls hätten die Verwaltungsgerichte im Zwischenstreit und im Hauptsacheverfahren den Vortrag der Behörde ihren Entscheidungen als unabänderliches Faktum\nzugrundezulegen.\n\n  Die Verweigerung der Aktenvorlage könne auch nicht darauf gestützt werden, daß      24\ndie Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden\nmüssen. Dementsprechend habe auch keine ordnungsmäßige Ermessensausübung\nstattgefunden. Die Behörde verkenne bereits den Grundsatz des § 99 Abs. 1 Satz 1\nVwGO. Danach seien alle Behörden verpflichtet, ihre Akten dem Gericht auf dessen\nErsuchen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Die Kammer könne sich des Eindrucks nicht erwehren, daß der Beklagte von der Rechtseinschätzung ausgehe, die\nVerfassungsschutzbehörden seien wegen ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht zur Aktenvorlage verpflichtet. Bereits deswegen sei die Ermessensausübung nicht rechtmäßig.\n\n Nachdem der Beschwerdeführer auf sein Akteneinsichtsrecht verzichtet habe, gehe      25\nes im übrigen nur noch darum, ob die Akten auch dem Gericht vorenthalten werden\ndürften. Dafür lägen keine nachvollziehbaren und im Rahmen der Anforderungen\nnach § 99 VwGO glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vor. Die Behörde habe auch\nnicht überzeugend dargelegt, daß der angestrebte Schutz der Auskunftspersonen\nnicht verfahrensmäßig durch Aktentrennung hätte verwirklicht werden können. Ohne\nEinsichtnahme in die vollständigen Akten könne das Gericht seiner Aufgabe der Behördenkontrolle nicht nachkommen, da die Angaben nicht erkennen ließen, worauf\nder negative Charakterzug des Beschwerdeführers beruhe.\n\n 4. Mit dem angegriffenen Beschluß änderte der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung ab und stellte unter Ablehnung des Aktenvorlageersuchens\ndes Beschwerdeführers fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwei-\n\n\n\n                                        7/22\n\ngerung der Aktenvorlage gegeben seien.\n\n Es sei glaubhaft gemacht, daß die zurückbehaltenen Aktenteile geheimgehalten          27\nwerden müßten. Das folge bereits aus einem prozeßrechtlichen Grund. Die auf Auskunft über Daten oder Bekanntgabe eines Akteninhalts verklagte Behörde könne\nnach § 99 VwGO die Vorlage der Akten grundsätzlich insoweit verweigern, als diese\ndie Daten oder Angaben enthielten, deren Bekanntgabe der Kläger mit der Klage von\nder Behörde verlange. Insoweit seien die Akten im Sinn des § 99 VwGO ihrem Wesen nach geheimzuhalten. Im vorliegenden Fall sei Gegenstand des Hauptsachestreits das Begehren des Beschwerdeführers nach Auskunft über die dem Landesamt vorliegenden Daten, auf die das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung\ngestützt worden sei.\n\n Die in Streit befindliche Akte des Landesamts bestehe nach der Entscheidung des       28\nStaatsministeriums des Innern und nach dem Vortrag des Beklagten im wesentlichen\naus einer Sammlung der Protokolle über die Befragung der Referenz- und Auskunftspersonen, auf der das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung beruhe. Würden diese\nVorgänge dem Gericht vorgelegt, könnte der Beschwerdeführer über das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO das Ziel seiner Klage erreichen, ohne daß über sein\nRecht auf Auskunft eine gerichtliche Entscheidung zur Hauptsache ergangen wäre.\nEine positive Entscheidung über die Aktenvorlagepflicht würde die Entscheidung des\nHauptsachestreits somit vorwegnehmen.\n\n Die Geheimhaltungsbedürftigkeit sei aber auch inhaltlich glaubhaft gemacht. Zwar      29\nseien nicht sämtliche Akten des Landesamts für Verfassungsschutz ihrem Wesen\nnach geheimhaltungsbedürftig. Jedoch bestehe der zurückbehaltene Aktenteil über\ndie Überprüfung des Beschwerdeführers im wesentlichen aus Aussagen von Referenz- und Auskunftspersonen, denen Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Das\nLandesamt sei zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung bei der\nÜberprüfung von Personen, auf vertrauliche Informationen angewiesen.\n\n  Die Auskünfte und die Informanten, denen Geheimhaltung zugesichert worden sei,       30\nmüßten deshalb grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimgehalten werden. Eine\nAusnahme bestehe nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Informant\nwider besseres Wissen oder leichtfertig gehandelt habe. Dafür sei nach dem bisherigen Sachstand des Verfahrens jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Es sei weiterhin glaubhaft gemacht, daß aus den Aussagen auf die Identität der Auskunftspersonen rückgeschlossen werden könnte.\n\n Das Staatsministerium des Innern habe eine ausreichende Ermessensentscheidung über die Vorlage der grundsätzlich schutzbedürftigen Akte getroffen und dabei\ndie für die Geheimhaltung sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem\naus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Sachaufklärungserfordernis abgewogen. Der\nVerzicht des Beschwerdeführers auf Einsicht in die streitgegenständlichen Akten habe dabei nicht in die Abwägung einbezogen werden müssen. Eine Verfahrensweise,\nbei der ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Verwaltungsakten zwar dem\n\n\n                                         8/22\n\nVerwaltungsgericht, nicht aber den Prozeßbeteiligten zugänglich gemacht würden,\nwiderspreche der in § 99 VwGO enthaltenen Regelung. Der Konflikt zwischen den\nInteressen an Geheimhaltung von Akteninhalten auf der einen und an Vollständigkeit\nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgrundlagen auf der anderen Seite sei in\n§ 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO abschließend entschieden.\n\n                                         IV.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der           32\nGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4\nGG.\n\n Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitere, obwohl der angegriffene           33\nBeschluß im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren eine Zwischenentscheidung darstelle, nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG. Das Verfahren\nnach § 99 Abs. 2 VwGO sei ein selbständiges Nebenverfahren, das mit einer rechtskraftfähigen und im weiteren Verfahren bindenden Entscheidung ende.\n\n Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Die Entscheidung des Staatsministeriums des Innern verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG; der angegriffene Beschluß des\nVerwaltungsgerichtshofs verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleiste grundsätzlich ein\nAuskunftsrecht des von einer behördlichen Datenerhebung, -speicherung, -\nverwendung und -weitergabe Betroffenen. Dieses Auskunftsrecht diene auch der\nMöglichkeit, gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf das behördliche Handeln wirksam\nwahrzunehmen.\n\n  Er mache seinen Anspruch auf die ihm versagte Auskunft im Hauptsacheverfahren          35\ngeltend, wie es durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert sei. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste\nihm eine vollständige - auch die Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung\nder angefochtenen behördlichen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht\ndurch ein Gericht. Das setze eine hinreichende Prüfungsbefugnis des Gerichts voraus. Das mit der Sache befaßte Gericht müsse die Akten und Unterlagen kennen, die\nfür die Entscheidung der Verwaltung maßgeblich gewesen seien. Mit der Aufgabe\nder Gerichte korrespondiere die Verpflichtung der Verwaltung, die gerichtliche Überprüfung ihres Handelns nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen.\n\n  Dementsprechend normiere § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die grundsätzliche Verpflichtung von Behörden zur Aktenvorlage und Auskunftserteilung im Verwaltungsprozeß.\nDer Gesetzgeber dürfe die gerichtliche Kontrolle zwar grundsätzlich einschränken.\nBeschränkungen der Rechtsschutzgarantie wie die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO müßten aber den Anforderungen des Übermaßverbots genügen. Die Weigerung, Akten\nvorzulegen, berühre den davon Betroffenen in seiner Rechtsstellung als Prozeßpartei. Die Weigerungserklärung der Behörde im Zwischenverfahren präjudiziere einen\nnegativen Ausgang des Hauptsacheverfahrens.\n\n\n                                         9/22\n\n  Im gegebenen Fall habe das Staatsministerium des Innern bei seiner Weigerung,        37\ndie Akten vorzulegen oder nähere Auskunft zu erteilen, ermessensfehlerhaft gehandelt. Es habe verkannt, daß nicht sämtliche Akten des Landesamts für Verfassungsschutz \"ihrem Wesen nach\" geheimhaltungsbedürftig seien. Unterstelle man gleichwohl eine Ermessensausübung, sei diese fehlerhaft. Das Interesse an der\nGeheimhaltung sei sowohl im Hinblick auf den Schutz der Informanten als auch im\nHinblick auf den Schutz des Informationsflusses an die Behörde nicht notwendig vorrangig. Im Rahmen der Abwägung hätte auch erwogen werden müssen, ob nicht bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung übergeordneter Belange\noder von Rechten Dritter eine Möglichkeit darstellten, die Beeinträchtigung des Betroffenen auf ein Mindestmaß zu beschränken.\n\n  Wenn dem Landesamt für Verfassungsschutz eine \"Vielzahl\" von Erklärungen von         38\nAuskunftspersonen vorliege, die alle übereinstimmend auf einen bestimmten Charakterzug hinwiesen, hätte eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Abwägung nur\nzu dem Ergebnis führen können, daß ihm der Charakterzug mitgeteilt werde. Gerade\ndie Vielzahl der Auskunftspersonen lasse einen Rückschluß von dem Charakterzug\nauf ein bestimmtes Ereignis und eine damit im Zusammenhang stehende Person\nnicht zu.\n\n  Schließlich sei ihm seinerzeit von einem Vorstandsmitglied der Landesauftragsstelle mitgeteilt worden, daß er sich wohl mit einer heimatlichen Behörde verkracht und\ndiese daraufhin dem Landesamt für Verfassungsschutz eine negative Auskunft erteilt\nhabe. Insoweit griffen etwaige Erwägungen, daß durch eine Auskunftserteilung die\nArbeitsweise des Verfassungsschutzamts offen gelegt würde und potentielle Informanten in Zukunft von der Bereitschaft zur Zusammenarbeit abgeschreckt werden\nkönnten, nicht durch.\n\n                                        V.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen: die Bayerische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesgerichtshof, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie die Datenschutzbeauftragten von Bayern, Bremen\nund Thüringen.\n\n 1. Die Bayerische Staatsregierung hält die angegriffenen Entscheidungen für rechtmäßig. An der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden Zweifel, weil einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer im Zwischenverfahren auch noch im\nHauptsacheverfahren durch eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers\nabgeholfen werden könne. Auf jeden Fall sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n 2. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat darauf hingewiesen, daß eine        42\nAktenvorlage an das Gericht wegen der von § 100 VwGO eröffneten Möglichkeit der\nAkteneinsicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Die Behörde habe\ndie Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das\n\n\n                                        10/22\n\nGericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen könne, müsse aber geheimhaltungsbedürftige Tatsachen weder unmittelbar\nnoch mittelbar preisgeben. Geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse lediglich dem\nGericht zu offenbaren, verbiete sich im Hinblick auf den nach Art. 103 Abs. 1 GG,\n§ 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n 3. Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat darauf aufmerksam gemacht, daß rechtsähnliche Fragen in der Entscheidung BGHSt 36, 44 erörtert\nworden seien.\n\n  Der Vorsitzende des 3. Strafsenats hat auf § 96 StPO hingewiesen, der eine dem        44\n§ 99 VwGO vergleichbare Regelung enthalte. Liege eine Sperrerklärung einer obersten Dienstbehörde vor, müßten die Strafgerichte die Weigerung der Behörde hinnehmen. Doch würden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe bei der Beweiswürdigung nach § 261 StPO berücksichtigt. Es sei nicht zulässig, den\nAkteninhalt nur für einzelne Verfahrensbeteiligte freizugeben.\n\n Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat bemerkt, die Sach- und Rechtslage stelle        45\nsich bezüglich des Geheimschutzes von entscheidungserheblichen Tatsachen für\nBeschuldigte oder Angeklagte im Strafverfahren völlig anders dar als für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren. Dies folge aus der\nverfassungsrechtlich garantierten strafrechtlichen Unschuldsvermutung, die die Verhängung von Strafen und strafähnlichen Rechtsfolgen ohne gesetzlichen Nachweis\nder Schuld verbiete. Die Unschuldsvermutung setze ein prozeßordnungsgemäßes\nVerfahren zum Beweis des Gegenteils voraus.\n\n Die Verhinderung einer erschöpfenden Sachaufklärung durch die Exekutive wirke          46\nsich daher in dubio pro reo aus. Deshalb bestehe im Strafverfahren auch kein erkennbares sachliches Bedürfnis für eine Verfahrensweise, die es dem Gericht erlaube, Schuldfeststellungen aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile zu treffen,\nderen Kenntnisnahme dem Angeklagten vorenthalten werde. Ein solches Vorgehen\nkäme im Strafverfahren aber auch nicht in Betracht, und zwar selbst dann nicht, wenn\nder Angeklagte einverstanden wäre, denn es widerspräche den Grundsätzen der\nMündlichkeit und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, auf die die Prozeßbeteiligten\nnur im Rahmen des § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 StPO verzichten könnten.\n\n Diesen Ausführungen hat sich der 5. Strafsenat angeschlossen.                          47\n\n  Der Vorsitzende des V. Zivilsenats hat darauf verwiesen, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren der Gegner des Antragstellers weder ein Anhörungsrecht zu den Angaben\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch ein Recht auf Einsicht\nin die diesbezüglichen Aktenteile habe.\n\n  Der Kartellsenat hat mitgeteilt, daß er sich mit der Frage auseinandergesetzt habe,   49\nob ein Sachverständiger für sein Gutachten Tatsachen verwerten dürfe, die nicht allen Verfahrensbeteiligten zugänglich seien (BGHZ 116, 47).\n\n\n\n                                        11/22\n\n  4. Nach der Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verletzt die         50\nEntscheidung des Staatsministeriums des Innern den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruch, der durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im vorliegenden Fall zusätzlich durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit gewährleistet werde. Dagegen sei der Beschwerdeführer durch die\nEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Effektiver Rechtsschutz hänge hier nicht von der Aktenvorlage ab. Der Anspruch\ndes Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung bestehe unabhängig davon. Für das\nVorliegen etwaiger Schrankentatbestände trage der Beklagte die Darlegungslast.\nDieser Obliegenheit sei er nicht nachgekommen.\n\n 5. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz ist der Meinung, daß der        51\nBeschwerdeführer durch die Verweigerung der Aktenvorlage nicht in seinen Grundrechten verletzt wird. Die vom Staatsministerium des Innern angeführten Gründe genügten auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.\n\n  6. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen hat          52\nvorgebracht, im Bereich der Sicherheitsüberprüfung bedürften die Erkenntnisse, die\ndie Verfassungsschutzbehörden durch Befragungen Dritter zusammentrügen, keines\nbesonderen Geheimhaltungsschutzes. Die Verfassungsschutzbehörde sei insoweit\nfür eine Geheimhaltungsbedürftigkeit darlegungspflichtig. Diese Pflicht sei hier nicht\nerfüllt worden.\n\n 7. Nach Auffassung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz reicht          53\nzur Gewährung des Individualrechtsschutzes des Betroffenen eine Auskunft, die die\nÜberprüfbarkeit der Entscheidung ermögliche, aus. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, warum eine Auskunft über den festgestellten Charakterzug des Beschwerdeführers die weitere Arbeit des Verfassungsschutzes gefährde.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Einer Entscheidung in der Sache steht          54\nweder der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen noch\nfehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.\n\n 1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch in Frage gestellt,     55\ndaß die angegriffenen Entscheidungen einen Zwischenstreit betreffen.\n\n  Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der Anfechtung\nder Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>). Der\nGrund für den Ausschluß fehlt aber, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen\nbleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar\nnicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben läßt (vgl. BVerfGE 1, 322\n<324 f.>; 58, 1 <23>). Das ist namentlich dann der Fall, wenn in einem selbständigen\nZwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine\n\n\n                                         12/22\n\nabschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung\nmehr unterliegt (vgl. BVerfGE 24, 56 <61>; 58, 1 <23>).\n\n  Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Beschluß des Gerichts gemäß § 99            57\nAbs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nfür das weitere Verfahren bindend. Seine Entscheidung muß im Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde gelegt werden, so daß eine erneute Entscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Zwischenstreit nicht mehr ergehen darf (vgl. BVerwGE 29, 72 <73>).\n\n  Es ist auch nicht anzunehmen, daß die Klage trotz des für den Beschwerdeführer        58\nungünstigen Ausgangs des Zwischenstreits Erfolg haben könnte, die behauptete Beeinträchtigung der Rechtsschutzgarantie sich also nicht zu Lasten der materiellen Individualrechtsposition auswirken würde. Denn die Abwägung zwischen dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der Erteilung der Auskunft einerseits und den\nöffentlichen Interessen an der Ablehnung der Auskunft andererseits kann nicht losgelöst von den Tatsachen überprüft werden, die sich aus den Akten ergeben. Andere\nBeweismittel, mit deren Hilfe sich das Gericht Kenntnis von den für die Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen und Gründen verschaffen könnte, sind nicht\nersichtlich.\n\n Die Verweigerung der Aktenvorlage wirkt sich auch nicht etwa aus Gründen der           59\nDarlegungs- und Beweislastverteilung günstig für den Beschwerdeführer aus. Eine\nderartige Möglichkeit ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie besteht aber\ndann nicht, wenn über ein Auskunftsbegehren zu entscheiden ist. Würde die Behörde\nzur Auskunftserteilung verurteilt, weil sie die Gründe der Auskunftsablehnung eben\nwegen der Notwendigkeit einer Geheimhaltung nicht darlegen oder beweisen kann,\nso wären die Vorschriften, die die Zurückhaltung der Akten erlauben, ihres Sinnes\nberaubt. Die der Behörde zustehende Rechtsposition liefe leer.\n\n 2. Durch die inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht entfallen. Für die Erteilung der Auskunft ist nunmehr Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom\n24. August 1990 (GVBl S. 323) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\n1997 (GVBl S. 70) maßgeblich, wonach weiterhin aus den vom Staatsministerium\ndes Innern genannten Gründen Auskünfte verweigert werden dürfen. Auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Behörde den vom Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. Die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung im Zwischenstreit nach § 99 VwGO wirkt daher fort.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                               61\n\n                                         I.\n Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigen den Beschwerdeführer in sei-          62\n\n\n                                        13/22\n\nnem Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs.\n4 GG.\n\n 1. Nur an diesem Grundrecht, nicht an dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, auf das sich der Beschwerdeführer ebenfalls berufen hat, sind die angegriffenen Entscheidungen zu\nmessen.\n\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist nicht der materiellrechtliche Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers, den er aus dem Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung ableitet, sondern seine Durchsetzbarkeit im gerichtlichen Verfahren. Diese findet ihre verfassungsrechtliche Absicherung aber in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). Zwar können sich auch\naus den materiellen Grundrechten unter Umständen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 39, 276 <294>; 51, 150 <156>; 52, 391\n<406 ff.>). Das ist aber nur dann der Fall, wenn es um besondere oder zusätzliche\nMaßgaben geht, die gerade im Interesse einer bestimmten verfassungsrechtlichen\nFreiheitsgarantie erforderlich sind (vgl. etwa BVerfGE 46, 325 <335 f.>).\n\n  Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Verpflichtung zur Aktenvorlage und die Ausnahmeregelung in Satz 2 sind allgemein geltende Bestimmungen, die bei jedem Klagebegehren und jedem Streitgegenstand von Bedeutung sein können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Recht\nauf informationelle Selbstbestimmung besondere Anforderungen an die Regelung\nder Aktenvorlage oder ihre Auslegung stellen könnte, die über den Gewährleistungsinhalt von Art. 19 Abs. 4 GG hinausgingen oder ihn modifizierten.\n\n  2. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schließt ein, daß die Verwaltungsvorgänge, welche die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht\nzur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung\nsein können.\n\n  a) Wie das Bundesverfassungsgericht stets betont hat, verlangt der Rechtsschutz,     67\nden Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>; stRspr). Die Gewährleistung schließt\neinen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>;\nstRspr). Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die\nAbwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt\ngeht (vgl. BVerfGE 60, 253 <266>).\n\n Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es,      68\n\n\n\n                                        14/22\n\ndaß das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nprüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl.\nBVerfGE 61, 82 <111>; stRspr). Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen\naus (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 84, 34 <49>). Das Gericht muß die tatsächlichen\nGrundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der\nVerwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen.\n\n  Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch\ndie Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG\numschlossen. Andernfalls wäre ihm die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes unmöglich. Es müßte überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur\nVerfügung stehen, von den Darlegungen der Behörden ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig sind.\n\n b) Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen gewährleistet, bedarf allerdings der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang\nim einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, läßt ihm im übrigen\naber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Doch darf er die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart\nund Entscheidungswirkung nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 60, 253 <268 f., 294>).\n\n  Im Regelungszusammenhang der Verwaltungsgerichtsordnung trägt § 99 Abs. 1              71\nSatz 1 VwGO den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns Rechnung, indem er alle Behörden\nzur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Die Vorschrift\ndient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. BTDrucks I/4278, S.\n44, zu § 100 VwGO), der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl.\nBVerwGE 14, 31 <32>; 15, 132 <132 f.>) und bildet insofern eine Konkretisierung der\nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Verweigerung der Aktenvorlage hat zur\nFolge, daß das Gericht nicht zu beurteilen vermag, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die behördliche Entscheidung beruht und ob diese geeignet sind, sie zu tragen.\nDie dem Gericht obliegende Rechtskontrolle im Interesse des Beschwerdeführers\nwird dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Wirksamer\nRechtsschutz kann ihm nicht gewährt werden. Dasselbe gilt für den Beschluß des\n\n\n\n                                         15/22\n\nVerwaltungsgerichtshofs, der die behördliche Weigerung bestätigt hat.\n\n                                          II.\n Die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Die Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO, auf die sie sich\nstützen, schränkt Art. 19 Abs. 4 GG unverhältnismäßig ein.\n\n 1. Art. 19 Abs. 4 GG schließt allerdings, obwohl er vorbehaltlos formuliert ist, Einschränkungen nicht von vornherein aus. Soweit bei der Ausgestaltung der Rechtsschutzgarantie Belange, die dem Gebot umfassenden Rechtsschutzes entgegenstehen, Beachtung verlangen, kann der Gesetzgeber vielmehr Ansprüche, die sich dem\nGrunde nach aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, einschränken. Derartige Einschränkungen unterliegen aber den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer,\ndurch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE\n60, 253 <268 f.>; 88, 118 <123 ff.>).\n\n 2. Die Regelung in § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO führt        75\nzu einer Beschränkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n a) § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO behindert die effektive gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen behördlichen Entscheidung.\n\n  Die Vorschrift läßt Ausnahmen von der Regelung in Satz 1 zu, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen\nnach geheimgehalten werden müssen. Sie hat zur Folge, daß das Gericht seine Kontrollfunktion insoweit nicht in vollem Umfang wahrnehmen kann, als es dazu auf die\nAkten angewiesen ist.\n\n  Beruft sich die Behörde gegenüber einem Auskunftsbegehren auf Geheimhaltungsgründe und wird strittig, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, so gewinnen die tatsächlichen Grundlagen der Auskunftsablehnung entscheidende Bedeutung für deren\nrechtliche Beurteilung. Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob die Behörde die tatsächlichen Grundlagen sorgfältig zusammengetragen und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der\nNorm vorgenommen und die Interessen des Betroffenen an der Auskunftserteilung\neinerseits und diejenigen der Behörde an der Geheimhaltung andererseits angemessen abgewogen hat.\n\n  Andere Beweismittel als die Verwaltungsvorgänge, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind, dürften bei Klagen auf Erteilung von Auskünften aus Akten kaum jemals in Betracht kommen. Insbesondere kann eine Vernehmung der Auskunftspersonen die Lücke nicht\nschließen, weil es gerade ihre Namen und die von ihnen gemachten Angaben über\n\n\n\n                                         16/22\n\nden Rechtsschutzsuchenden sind, die aus übergeordneten Gründen geheimhalten\nwerden sollen.\n\n Das Rechtsschutzdefizit läßt sich auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgleichen. Eine solche Möglichkeit besteht nur dann, wenn die Behörde eine Sachentscheidung trifft, die nicht allein auf einer geheimgehaltenen Tatsachengrundlage beruht. Das Gericht kann die Aufklärungslücke in diesem Fall überbrücken, indem es\ndie übrigen Erkenntnisse verwertet und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt. Diese Möglichkeit entfällt aber dort, wo gerade die\nKenntnisgewähr Streitgegenstand ist.\n\n b) Das Rechtsschutzdefizit wird auch nicht durch die Vorkehrungen des § 99 Abs. 1      81\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kompensiert.\n\n § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO behält die Verweigerung der Aktenvorlage der obersten          82\nAufsichtsbehörde vor. Diese Regelung vermeidet zwar in der Regel, daß die Entscheidung von derjenigen Behörde gefällt wird, deren Handeln auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden soll und die unter Umständen ein sachwidriges Interesse an\nder Nichtvorlage der Akten haben kann. Die oberste Aufsichtsbehörde ist allerdings\nweder an dem Verfahren unbeteiligt noch an seinem Ausgang uninteressiert. Vielmehr wird gerade bei Konflikten um Auskünfte von Sicherheitsbehörden damit zu\nrechnen sein, daß auch sie besonderen Wert auf Geheimhaltung legt. Insofern vermag diese Prüfung die Kontrolle durch eine unabhängige, in die Sachaufgabe nicht\neinbezogene Instanz nicht zu ersetzen.\n\n  § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der eine Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe verlangt und diese der gerichtlichen Kontrolle unterwirft, kann die Rechtsschutzlücke\nebenfalls nicht schließen, weil bei Kenntnisrechten die Glaubhaftmachung der Behörde für die Verweigerung der Aktenvorlage regelmäßig nicht über die Begründung für\ndie Auskunftsablehnung gegenüber dem Betroffenen hinausgehen wird. Die Gründe,\ndie die Behörde dafür vorträgt, daß sie dem Grundrechtsträger keine Auskunft erteilt,\nfallen vielmehr mit denjenigen zusammen, mit denen sie im anschließenden gerichtlichen Verfahren inhaltlich glaubhaft macht, daß sie die Aktenvorlage verweigern durfte.\n\n  Im Kern vermag daran auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts            84\nnichts zu ändern, die die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäß § 99 Abs.\n2 Satz 1 VwGO verschärft hat. Danach muß die Behörde die konkreten Gründe ihrer\nWeigerung so weit darlegen, wie entgegenstehende Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler möglich ist. Die Darlegung darf sich nicht auf die bloße Wiedergabe oder Umschreibung der gesetzlichen Weigerungsgründe beschränken. Kann die Behörde die\nkonkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, muß sie darlegen, aus welchen\nGründen ihr dies unmöglich ist (vgl. BVerwGE 74, 115 <124>; 75, 1 <11>; BVerwG,\nNVwZ-RR 1997, S. 133 <134>).\n\n\n\n                                        17/22\n\n  Ungeachtet der verschärften Begründungsanforderungen handelt es sich bei der           85\nÜberprüfung der Glaubhaftmachung weiterhin um eine indirekte Kontrolle, die lediglich diejenigen Fälle erfassen kann, in denen die Aktenvorlage mit erkennbar unzureichender Begründung verweigert worden ist. In den übrigen Fällen bieten auch die\nverschärften Begründungsanforderungen keinen Ausgleich für den Wegfall der gerichtlichen Kontrolle. Im allgemeinen werden sich diese Anforderungen so erfüllen\nlassen, daß Unstimmigkeiten zwischen den Tatbestandsmerkmalen von § 99 Abs. 1\nSatz 2 VwGO und den Weigerungsgründen des Einzelfalls nicht zutage treten.\n\n Bei Klagen auf Auskunftserteilung wie der vorliegenden helfen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze schließlich gar nicht weiter. Denn einer\nVerpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage steht der Umstand entgegen, daß der\nKläger auf diese Weise vermittels des Akteneinsichtsrechts aus § 100 Abs. 1 VwGO\nbereits das Rechtsschutzziel des Hauptsacheverfahrens erreichte. Darauf ist auch in\nden Stellungnahmen übereinstimmend hingewiesen worden.\n\n 3. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung           87\nmit Abs. 2 Satz 1 VwGO hält einer Überprüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nnicht stand.\n\n  a) Der Zweck der Regelung ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Geheimhaltung von Vorgängen, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, ist ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls. Das gilt auch für die von einem Gesetz angeordnete\nGeheimhaltung, sofern dieses Gesetz seinerseits mit dem Grundgesetz vereinbar ist,\nsowie für diejenigen Vorgänge, die ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Zwar sind die Weigerungsgründe in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO äußerst abstrakt\nformuliert. Doch erlauben sie, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt (vgl. BVerwGE 75, 1 <10 f.>), einen solchen Grad an Konkretisierung,\ndaß eine Überprüfung im Einzelfall möglich bleibt. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Schutz nachrichtendienstlicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen sowie die Vertraulichkeitszusagen\nan Informanten, um die es im vorliegenden Fall geht, Gründe darstellen können, die\neine Geheimhaltung von Informationen grundsätzlich rechtfertigen.\n\n b) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Es fehlt ihr aber an der Erforderlichkeit zur Zweckerreichung. Denn es bestehen Möglichkeiten, den legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen Rechnung zu tragen,\nohne daß der Rechtsschutzanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG im selben Maß wie derzeit auf der Grundlage von § 99 VwGO verkürzt wird.\n\n Die Belange der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge und die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen können insbesondere dadurch besser in Einklang gebracht\nwerden, daß die Akten dem Gericht vorgelegt werden, das - unter Verpflichtung zur\nGeheimhaltung - nachprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Auskunftsverweigerung im konkreten Fall erfüllt sind. Den Geheimhaltungsbedürfnissen wäre da-\n\n\n                                         18/22\n\ndurch Rechnung getragen, daß die Kenntnisnahme auf das Gericht beschränkt bliebe (\"in camera\"-Verfahren). Der Rechtsschutzsuchende selber erführe nicht, welche\nGründe im einzelnen die Auskunftsverweigerung tragen. Ein Zwischenstreit über die\nGlaubhaftmachung der Verweigerung der Aktenvorlage würde unter diesen Umständen entbehrlich. Damit erledigte sich zugleich der Einwand, daß bei einer Aktenvorlagepflicht der Behörde gegenüber dem Gericht mittels des Akteneinsichtsrechts aus\n§ 100 VwGO die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG stünde einer solchen Ausgestaltung nicht entgegen. Zwar gibt       91\ndiese Verfassungsnorm dem Einzelnen ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluß auf\ndas Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann (vgl. BVerfGE 89, 28 <35>;\nstRspr). Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten\n(vgl. BVerfGE 89, 381 <392>; stRspr). Zu Tatsachen und Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen in den Prozeß einführt und die es bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, hat es die Beteiligten zu hören (vgl. BVerfGE 70, 180 <189>).\n\n  Indessen dürfen Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Gegensatz zueinander gerückt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG\nsteht vielmehr in engem Zusammenhang mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden\nRechtsschutzgarantie. Beide dienen dem gleichen Ziel, nämlich der Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Eine Abwägung zwischen\nverschiedenen Interessen und eine darauf beruhende Einschränkung des rechtlichen\nGehörs schließt Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus (vgl. BVerfGE 89, 381 <392>). Das\nrechtliche Gehör kann eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 81, 123 <129 f.>). Der Gesetzgeber hat dies\nbeispielsweise in § 120 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes getan.\n\n  Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht, nicht auch gegenüber\ndem Angeklagten gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße (vgl. BVerfGE 57, 250 <288>),\nfolgt nichts anderes. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung für\ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren übernommen. Sie liegt auch der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde. Die Ausführungen des\nBundesverfassungsgerichts beziehen sich aber ausdrücklich auf das Strafverfahren.\nSie lassen sich nicht unbesehen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen.\n\n  Wie der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme dargelegt hat, wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive im Strafverfahren in dubio pro reo. Ein \"in camera\"-Vorgehen würde unter diesen Umständen\nden Rechtsschutz des Angeklagten verschlechtern. Geheimhaltungsbedürftige Tatsachen dürften gegen ihn verwendet werden, ohne daß er Gelegenheit erhielte, sich\ndazu zu äußern. Demgegenüber führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade\n\n\n\n                                        19/22\n\nein Absehen von einem \"in camera\"-Verfahren zu einer Minderung des Individualrechtsschutzes, die erheblich schwerer wiegt als eine Einschränkung des rechtlichen\nGehörs. Nicht nur dem Rechtsschutzsuchenden, sondern auch dem Gericht fehlt jede Möglichkeit der Kenntnisnahme. Da der Grundsatz \"in dubio pro reo\" hier nicht\ngilt, wirkt sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen regelmäßig\nnachteilig für den Rechtsschutzsuchenden aus. Das ungeschmälerte rechtliche Gehör würde die Effektivität des Rechtsschutzes im Ergebnis herabsetzen, statt sie zu\nstützen.\n\n  Wird der von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete effektive Rechtsschutz aber erst -      95\nwie in den Fällen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Tatsachen - durch eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs möglich, dann liegt in dem damit verbundenen\nVorteil, daß jedenfalls das Gericht die vollständigen Akten kennt und aufgrund dieser\nKenntnis zu dem Schluß kommen kann, daß die Geheimhaltungsinteressen nicht\nvorliegen oder nicht überwiegen, ein hinreichender sachlicher Grund im Sinn der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der dem Rechtsschutz des Einzelnen dient, kann diesem nicht entgegengehalten werden, wenn der begrenzte Verzicht darauf seinen Rechtsschutz ausnahmsweise verbessert. Nur unter dieser Voraussetzung, nicht dagegen zur Verminderung der\nRechtsschutzposition des Betroffenen ist ein \"in camera\"-Verfahren mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n Bei der Ausgestaltung eines solchen Verfahrens genießt der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Insbesondere ist es ihm unbenommen, Vorkehrungen zu treffen, die\nden Kreis der Geheimnisträger im Spruchkörper klein halten und den Geheimnisschutz sichern. Der Gesetzgeber ist zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 19 Abs.\n4 GG freilich nicht auf diesen Weg festgelegt. Soweit andere Möglichkeiten bestehen,\ndas Rechtsschutzdefizit, das § 99 VwGO hinterläßt, auszugleichen, ohne die Geheimhaltungsinteressen zu vernachlässigen, stehen ihm auch diese offen.\n\n  4. Eine Behebung des Rechtsschutzdefizits durch verfassungskonforme Auslegung         97\nvon § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Ansatzpunkte für eine solche Auslegung sind weder im Gesetzestext noch in\nder Gesetzgebungsgeschichte sichtbar. Der Gesetzgeber hat die gerichtlichen Befugnisse in § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO vielmehr ausdrücklich auf die Überprüfung der\nGlaubhaftmachung beschränkt. Auch ein Verzicht des Klägers auf seine Rechte aus\nArt. 103 Abs. 1 GG eröffnet nicht den Weg zu einer verfassungskonformen Auslegung. Abgesehen davon, daß auch damit noch keine Rechtsgrundlage für die Pflicht\nder Behörde zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage an das Gericht gegeben wäre,\nentfällt diese Möglichkeit aber auch deswegen, weil sie nicht das einzige Mittel zur\nBehebung des Mangels ist und auch, wenn es vom Gesetzgeber gewählt werden\nsollte, eine Reihe von Ausgestaltungsfragen aufwirft, deren Beantwortung nicht Sache der Gerichte ist.\n\n 5. Die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen ergibt sich aus der      98\n\n\n\n                                        20/22\n\nVerfassungswidrigkeit von § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO,\nder ihnen zugrunde liegt.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungswidrigkeit von § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1      99\nVwGO führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschrift, sondern nur zur Unvereinbarkeit mit\nArt. 19 Abs. 4 GG. Die Regelung gibt lediglich in denjenigen Fällen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes,\nwie namentlich bei Auskunftsbegehren, von der Kenntnis geheimgehaltener Verwaltungsvorgänge abhängt. Im übrigen behält sie auch in der derzeitigen Form ihren Anwendungsbereich.\n\n Da Lösungsmöglichkeiten vorhanden sind, die die grundrechtliche Gewährleistung        100\neffektiven Rechtsschutzes weniger beeinträchtigen als § 99 VwGO, ohne daß dessen legitime Gemeinwohlzwecke dadurch gefährdet würden, ist der Gesetzgeber aus\nArt. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, eine den Anforderungen dieses Grundrechts Rechnung tragende Regelung zu treffen. Er hat dafür eine Frist bis zum 31. Dezember\n2001.\n\n  Bis zu einer Neuregelung sind in anhängigen Verfahren der vorliegenden Art die       101\nVerwaltungsvorgänge zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung\ndem Gericht vorzulegen, ohne daß dieses den Beteiligten Akteneinsicht gewähren\noder den Akteninhalt in sonstiger Weise, etwa in der Entscheidungsbegründung, bekanntgeben darf. Das Verfahren zur Prüfung und zur Entscheidung über die Berechtigung der Vorlageverweigerung wird dem den Vorsitz führenden Richter als Einzelrichtersache zugewiesen.\n\n                                        IV.\n Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG zu gleichen Teilen vom Freistaat Bayern und von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von bayerischen Instanzen getroffen\nworden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt.\n\n\n                Papier                Grimm                 Kühling\n\n               Jaeger                  Haas                  Hömig\n\n                                                           Hohmann-Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                        21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 -\n1 BvR 385/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 -\n                1 BvR 385/90 - Rn. (1 - 102), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19991027_1bvr038590.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590\n\n\n\n\n                                     22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-27/1-bvr-385-90","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":30},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-27/1-bvr-385-90","retrieved":"2026-07-10 10:44:38.762048+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-10-27/1-bvr-385-90","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1999-10-27","dockets":["1 BvR 385/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 – 1 BvR 385/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-27/1-bvr-385-90","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19\n   Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen\n   Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes\n   von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt.\n2. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar,\n   wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG\n   gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt.\n\n                                 1/22","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. § 99 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 686) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 19 Absatz\n     4 des Grundgesetzes unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum\n     31. Dezember 2001 einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.\n\n                                       2/22\n\n  2. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar\n     1990 - 5 C 89.198 - und die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. September 1988 - IF 2-2032-36/2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben. Die\n     Sache wird an ihn zurückverwiesen.\n  3. 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