{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19990428.1bvr192696","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1999-04-28","aktenzeichen":"1 BvR 1926/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"                                    Leitsatz\n                 zum Urteil des Ersten Senats vom 28. April 1999\n                                 - 1 BvR 1926/96 -\n                                 - 1 BvR 485/97 -\nEs ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen\nEntgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1\nSGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.\n\n\n\n\n                                        1/28\n\n- 1 BvR 1926/96 -                                               Verkündet\n- 1 BvR 485/97 -                                                am 28. April 1999\n                                                                Kehrwecker\n                                                                Amtsinspektor\n                                                                als Urkundsbeamter\n                                                                der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n                         über die Verfassungsbeschwerden\n  0. des Herrn Dr. K...,\n\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph1.\n                   und Partner, Heiligenberger Straße 18,\n                   Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts\n         vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94 -,\n\n      b) das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt\n         vom 26. Januar 1994 - L 1 An 12/93 -,\n\n      c) das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg\n         vom 20. Januar 1993 - S (KG) 10 An 231/91 -,\n\n      d) die diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheide\n         der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und\n         ihrer Rechtsvorgänger einschließlich des undatierten\n         (Entgeltüberführungs-)Bescheids - BKZ 2021 -,\n\n          2. mittelbar\n\n  gegen die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen § 307 b\n        Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038),\n\nBundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1926/96 -,\n\n\n\n                                       2/28\n\n  0. der Frau Dr. R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph1.\n                   und Partner, Heiligenberger Straße 18,\n                   Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts\n         vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 -,\n\n      b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin\n         vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 -,\n\n      c) das Urteil des Sozialgerichts Berlin\n         vom 17. August 1995 - S 17 An 3302/95 -,\n\n      d) das Urteil des Sozialgerichts Berlin\n         vom 26. November 1992 - S 12 Z-An 159/91 -,\n\n      e) die diesen Verfahren zugrundeliegenden Bescheide\n         der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n         und ihrer Rechtsvorgänger,\n\n          2. mittelbar\n\n  gegen die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen § 6 Abs.\n        1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 3) des Gesetzes zur Überführung der\n        Ansprüche und Anwart- schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüber- führungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) und\n        § 307 b Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch, eingefügt durch\n        Art. 1 Nr. 133 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz -\n        RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606),\n\n- 1 BVR 485/97 -\n\n\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richter\n                                 Grimm,\n                                 Kühling,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas\n                                 und der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 Jentsch\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998 durch\n\n\n\n                                        3/28\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. § 6 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 3) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist nach\n     Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\n  2. a) § 307 b Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch, eingefügt durch\n     Artikel 1 Nummer 133 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der\n     gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz -\n     RÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606), ist mit Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach bei der Neuberechnung von\n     Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen\n     Demokratischen Republik die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt\n     werden.\n  3. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.\n  4. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 wird zurückgewiesen.\n  5. a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 -\n     und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 -\n     verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben, soweit sie die\n     nach § 307 b Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch berechnete\n     Rente betreffen. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        A.\n  Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche      Rentenversicherung     des    wiedervereinigten    Deutschland.     Die\nVerfassungsbeschwerden betreffen vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes\nBuch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.\n\n                                        I.\n 1. Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik umfaßte         2\nneben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen, aus\ndenen zusätzliche Leistungen zu den Renten der Sozialpflichtversicherung und der\n\n\n                                        4/28\n\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung erbracht wurden (zur Struktur der Alterssicherung und der Zusatzversorgungssysteme in der Deutschen Demokratischen Republik\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR\n2105/95 -, Umdruck S. 4 ff.).\n\n Zur Verbesserung der Rentenansprüche von Ärzten im staatlichen Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik wurde im Jahre 1988 eine eigenständige Zusatzversorgung geschaffen. Zuvor hatte diese Gruppe der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen\nund medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik angehört.\nRechtsgrundlage der neuen Zusatzversorgung war die amtlich nicht veröffentlichte\nAnordnung über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und\nSozialwesens vom 20. April 1988 (abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 181; im folgenden: AOFZVmed). Der\nArzt mußte danach gleichzeitig der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten\n(§ 4 Abs. 1 AOFZVmed) und an diese für den 1.500 Mark monatlich übersteigenden\nTeil seines Bruttoeinkommens einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert entrichten\n(§ 4 Abs. 2 AOFZVmed). Im Unterschied zur Altersversorgung der Wissenschaftler,\nKünstler und Pädagogen war die Begrenzung des Höchstbetrags aus dieser Zusatzversorgung auf 800 Mark monatlich generell aufgehoben, so daß in fast jedem Fall\nals Rentenbetrag 90 vom Hundert des im maßgeblichen Berechnungszeitraum (vgl.\n§ 8 Abs. 3 AOFZVmed) erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes erreicht werden konnte.\n\n  Auch für niedergelassene Ärzte bestand seit 1959 ein eigenständiges Zusatzversorgungssystem. Nach der amtlich nicht veröffentlichten Vereinbarung zwischen dem\nMinisterium für Gesundheitswesen und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Gesundheitswesen über die Einführung einer Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte\nin eigener Praxis in der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Januar 1959\n(abgedruckt in Aichberger II, a.a.O., Nr. 196; im folgenden: Vereinbarung) konnten\nniedergelassene Ärzte bei Erreichen der Altersgrenze einen festen monatlichen Betrag beanspruchen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Auf die Zusatzversorgung wurden\ngleichartige Renten der Sozialversicherung in voller Höhe angerechnet (§ 5 der Vereinbarung). Die Mittel für die von der Staatlichen Versicherung der DDR gewährte Altersversorgung wurden durch eine Beteiligung der Ärzte in Höhe von 2 vom Hundert\nihrer Honorare und durch Zahlung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt aufgebracht (§ 13 Abs. 1 der Vereinbarung). Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 wurde die\noben genannte Vereinbarung durch eine neue ersetzt, die vor allem für Bestandsrentner weitere Vergünstigungen vorsah. Nach dieser Vereinbarung war der monatliche Zahlbetrag auf 800 Mark zu erhöhen. Außerdem wurden Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht mehr\nangerechnet. Für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in eigener Praxis oder in konfessionellen Einrichtungen wird die Zahl der Versorgungsempfänger zum 1. Juni 1990 mit\n\n\n\n                                        5/28\n\n1.147 Personen angegeben (vgl. BTDrucks 11/8485, S. 8).\n\n  2. a) Im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion      5\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im folgenden: Staatsvertrag) wurde vereinbart, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Bestandsrenten\nauf Deutsche Mark im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrages) und an das bundesdeutsche Rentenniveau angeglichen werden sollten (vgl.\nim einzelnen Art. 20 Abs. 3 des Staatsvertrages). Für Ansprüche und Anwartschaften\naus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sah der Staatsvertrag die Schließung\nund Überführung in die Rentenversicherung vor. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen bestimmte die Deutsche Demokratische Republik mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz im\nfolgenden: RAnglG - vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495), daß Bestandsrenten mit zusätzlichen Versorgungen ab 1. Juli 1990 für eine Übergangszeit bis zur Überführung\nin die Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in unveränderter\nHöhe weiterzuzahlen waren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RAnglG).\n\n  b) Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik am 3. Oktober 1990          6\ngalt im Beitrittsgebiet zunächst deren Rentenversicherungsrecht fort. Gemäß dem\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -\n(im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) war westdeutsches Rentenrecht von der in Art. 8 angeordneten Überleitung von Bundesrecht ausgenommen.\nBis zum Inkrafttreten des SGB VI bestanden damit zwei unterschiedliche Rechtsordnungen im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern. Die Harmonisierung des\nmateriellen Rentenrechts war mit Wirkung zum 1. Januar 1992 vorgesehen. Sie sollte\nauf der Grundlage des schon 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten auf diesen Zeitpunkt festgesetzt war (vgl. dazu im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -,\nUmdruck S. 13 ff.).\n\n  3. Die Bestandsrenten der Rentenversicherung nahmen in der Folgezeit an Rentenanpassungen teil. Damit sollte gewährleistet werden, daß die Rentenentwicklung mit\nder durchschnittlichen Entwicklung der Nettoarbeitsverdienste im Beitrittsgebiet\nSchritt hielt. Um bei Beziehern niedriger Zusatzversorgungen eine Verbesserung der\nEinkommenssituation zu erreichen, entschloß sich der Verordnungsgeber, auch Renten, die mit Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen zusammentrafen, nach der\nErsten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S. 2867) auf der Grundlage des Rentenversicherungsrechts der\nDeutschen Demokratischen Republik neu festzusetzen und rückwirkend zum 1. Juli\n1990 anzugleichen (§ 6 Abs. 1 1. RAV). Der monatliche Erhöhungsbetrag wurde mit\ngleichartigen zusätzlichen Versorgungen verglichen. Überstieg der Erhöhungsbetrag\n\n\n                                         6/28\n\ndie zusätzliche Versorgung, so bestand ein Anspruch auf Nachzahlung (§ 6 Abs. 2\n1. RAV). Sofern noch eine gleichartige Zusatzversorgung bezogen wurde, fand eine\nAnrechnung des Erhöhungsbetrags auf diese statt. Die neu festgesetzten und angeglichenen Renten wurden für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1991 um 15 vom\nHundert erhöht (vgl. § 6 Abs. 3 1. RAV).\n\n Auch die zum 1. Juli 1991 auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)\nvom 19. Juni 1991 (BGBl I S. 1300) erfolgte Rentenanpassung wirkte sich nur bei\nRentnern mit niedrigen Zusatzversorgungsleistungen günstig aus. Für Empfänger\nhöherer Zusatzversorgungen blieb es bei dem im Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag in Höhe der in Deutscher Mark ausgezahlten DDR-Rente. Der Anpassungssatz betrug 15 vom Hundert. Erhöhungsbeträge aus der Rentenanpassung wurden\naber grundsätzlich nicht mehr - wie nach der 1. Rentenanpassungsverordnung - in\nvollem Umfang, sondern nur noch begrenzt auf die Zusatzversorgung angerechnet\n(§ 8 2. RAV).\n\n  4. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die rentenrechtlichen Regelungen des          9\nSGB VI durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991\n(BGBl I S. 1606) auf das Beitrittsgebiet erstreckt (Art. 1 RÜG).\n\n  a) Seit dem bundesweiten Inkrafttreten des SGB VI gilt in den neuen und alten Bundesländern eine neue Rentenformel für die Berechnung des individuellen Monatsbetrags der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 64 SGB VI). Zur Ermittlung\ndieses Monatsbetrags werden die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI)\nund der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) multipliziert. Die individuelle Komponente\nder Rentenformel kommt durch die Summe der persönlichen Entgeltpunkte zum Ausdruck. Sie spiegelt das Versicherungsleben des Versicherten wider.\n\n  Nach den Vorschriften des SGB VI werden die Renten aus dem Rentenstamm                11\n(West) und dem Rentenstamm (Ost) zwar nach den gleichen Prinzipien berechnet,\njedoch in der Übergangszeit bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland mit unterschiedlichen Werten. Bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus dem Rentenstamm (Ost) werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrundegelegt (§ 254 b\nAbs. 1 SGB VI). Das hat zur Folge, daß sich für Rentner aus dem Beitrittsgebiet im\nVerhältnis zu Westrentnern bei gleicher Versicherungsbiographie ein niedrigeres\nRentenniveau ergibt.\n\n  b) Für die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags gelten unterschiedliche Regelungen. Beruhen die Renten nicht auf Zeiten aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem, sondern lediglich auf Zeiten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, werden die persönlichen Entgeltpunkte (Ost)\n\n\n                                         7/28\n\nnach § 307 a SGB VI bestimmt. Diese Renten werden in einem pauschalen, gleichwohl endgültigen Verfahren umgewertet. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) geschieht in der Weise, daß die Anzahl der berücksichtigungsfähigen\nArbeitsjahre mit den in den letzten zwanzig Jahren durchschnittlich erreichten Entgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert wird.\n\n  Diese Entgeltpunkte eines Versicherten geben dabei dessen relative Position im          13\nEinkommensgefüge der Deutschen Demokratischen Republik wieder. Sie werden\naufgrund eines Vergleichs des individuellen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der Sozialpflichtversicherung und des individuellen Durchschnittseinkommens über 600 Mark, für das Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden sind, mit dem Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im\nBeitrittsgebiet für denselben Zeitraum (vgl. Anlage 12 zum SGB VI) bestimmt (vgl. im\neinzelnen Heller, DAngVers 1991, S. 465 ff.). Für das individuelle Durchschnittseinkommen des Versicherten wird nur der Datenbestand aus den letzten zwanzig Jahren des Arbeitslebens des Versicherten berücksichtigt; die Arbeitsjahre werden dagegen voll angerechnet (vgl. § 307 a SGB VI). In der Begründung der Entwürfe zum\nRenten-Überleitungsgesetz (BRDrucks 197/91, S. 110, und BTDrucks 12/405, S.\n110) ist hierzu ausgeführt:\n\nFür die Rentenberechnung sollen vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte        14\nmaßgebend sein. Aussagefähige Daten sind für die Zeit bis etwa 1960 und dann\nwieder für die Zeit ab 1971 in den Sozialversicherungsausweisen vorhanden.\n\n An dem Umwertungsverfahren für Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hat auch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom\n24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) festgehalten (Art. 1 Nr. 26). Zur Begründung ist auf die\npraktischen Probleme des Verwaltungsvollzugs verwiesen und dargelegt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der\nF.D.P., BTDrucks 12/4810, S. 26):\n\nDie Umwertung von über 4 Millionen Bestandsrenten konnte nur in einem maschinellen Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfolgen. Die Regelung\ndes § 307 a orientiert sich deshalb an dem vorhandenen, maschinell verarbeitungsfähigen Datenmaterial.\n\n  Liegt der nach § 307 a SGB VI ermittelte anpassungsfähige Rentenbetrag bei einem Vergleich unter den für Dezember 1991 erbrachten Leistungen, so wird die Differenz nach § 315 a SGB VI als Auffüllbetrag weitergeleistet. Dieser Auffüllbetrag\nwird jedoch nicht dynamisiert und seit dem 1. Januar 1996 bei den folgenden Rentenanpassungen schrittweise vermindert (\"abgeschmolzen\").\n\n  c) Bei Bestandsrenten Zusatz- und Sonderversorgter wird die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags nach § 307 b SGB VI vorgenommen. § 307 b SGB VI stellt eine\nSonderregelung zu § 307 a SGB VI dar. Die Vorschrift, die nach ihrem Inkrafttreten\n\n\n\n                                          8/28\n\nam 1. Januar 1992 mehrfach geändert wurde, hatte in der für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes folgenden Wortlaut (Art. 1 Nr. 27):\n\nBestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets                               19\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und               20\nAnwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine\nneue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.\n\n(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990.\n\n...                                                                                      22\n\n(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten            23\nRente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus\nder Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu\nberechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser\nsolange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in\ndem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.\n\n  (4) ...                                                                                24\n\n(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente\nder aus einem Zusatzversorgungssystem überführten Leistung einschließlich einer\nRente aus der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl\nan Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr\nsind auf den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt wird.\nDie Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes bisher in der\nRente berücksichtigte Kind um 0,75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn\n\n 1. das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte 240fache beitragspflichtige         26\nDurchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung\n\ndurch                                                                                    27\n\n  2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des             28\nder bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres-Zeitraums aus Anlage 12 ergibt,\n\n\n\n                                          9/28\n\ngeteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich         29\ndurchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert\nauf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach\nSatz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind\n10 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn\ndiese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. § 307 a Abs. 3 bis 5\nund 8 Satz 3 bis 7 ist anzuwenden.\n\n (6) ...                                                                                 30\n\n(7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches festgestellt, werden nach        31\nden Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr gezahlt; eine\nAufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.\n\n  aa) Danach ist der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zunächst - im Vorgriff auf die Ermittlung des endgültigen Rentenbetrags - die Möglichkeit eingeräumt,\nfür Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 Bestandsrenten mit Zusatzversorgung in\neinem pauschalierenden und typisierenden Verfahren vorläufig neu festzustellen, solange die für die Rentenneuberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus\ndem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden können. Die vorläufige Ermittlung der Rentenbeträge nach § 307 b Abs. 5 SGB VI orientiert sich an der\nendgültigen Ermittlung der Rentenbeträge aus der Rentenversicherung nach § 307 a\nSGB VI. Wie dort werden nur die Durchschnittseinkommen der letzten 20 Arbeitsjahre des Versicherten berücksichtigt; hiervon ausgehend wird auf ein durchschnittliches\nversichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen. Maßgebend ist allerdings - anders als bei § 307 a SGB VI - nur das individuelle beitragspflichtige Durchschnittseinkommen der Sozialpflichtversicherung, obwohl auch Angehörige       der     Zusatzversorgungssysteme      Beiträge     zur     Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung geleistet haben.\n\n  Zur Abmilderung der Folgen dieser Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung werden die in der Sozialpflichtversicherung versicherten Verdienste nach den Tabellenwerten der Anlage 17 zum SGB VI wieder pauschal angehoben. Damit werden Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nfingiert. Anlage 17 enthält eine Gruppeneinteilung. Die Zuordnung zu den Gruppen\nerfolgt über die Höhe des jeweiligen individuellen Durchschnittseinkommens. Der Anhebungsfaktor, der für die einzelnen Gruppen angesetzt wird, entspricht dem im\nDurchschnitt auf diese Gruppe anzuwendenden Faktor. Den Betroffenen sollte auf\nder Grundlage vorläufig festgelegter Entgeltpunkte eine dynamisierte monatliche\nRente gewährt werden.\n\n  Die vorläufige Feststellung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI erfolgt durch den Bescheid      34\nüber die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts. Nach den Angaben der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte lag der Anteil der Versichertenrenten mit Leistungen aus Zusatzversor-\n\n\n                                         10/28\n\ngungssystemen, die nach der vorläufigen Feststellung den Rentenbetrag vom 31.\nDezember 1991 überstiegen, bei etwa 54 vom Hundert (vgl. auch Ohsmann/Stolz,\nDAngVers 1993, S. 162 ff.).\n\n  bb) Anders wird der endgültige Rentenbetrag nach § 307 b Abs. 1 SGB VI ermittelt.      35\nAnstelle einer pauschalierenden Rentenumwertung nach Maßgabe der vorhandenen\nDaten erfolgt eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI auf der Grundlage des gesamten Versicherungslebens (vgl. §§ 63 ff., 254 b ff. SGB VI). Daraus\nfolgt, daß für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen - gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2\nund 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in seinen jeweiligen Fassungen begrenzten - Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden. Diese Neuberechnung der Bestandsrenten nach der\ngesamten Versicherungsbiographie und nicht nur nach den letzten 20 Arbeitsjahren\ndes Versicherten entspricht den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung im\nalten Bundesgebiet. Sie erfaßt sowohl die überführte Zusatzversorgungsleistung als\nauch eine gleichzeitig gezahlte Sozialpflichtversicherungsrente und eine solche aus\nder Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Neuberechnung ist rückwirkend für\nZeiten des Bezugs der überführten Leistung, frühestens für Rentenbezugszeiten ab\n1. Juli 1990 durchzuführen.\n\n  cc) Ergibt die vorläufige Umwertung oder endgültige Neuberechnung der Bestandsrente einen höheren als den bisher aus der Rentenversicherung und dem Zusatzversorgungssystem erbrachten (Gesamt-)Zahlbetrag, so ist die Differenz nach § 307 b\nAbs. 3 Satz 1 SGB VI nachzuzahlen. Ist der bisherige (Gesamt-)Zahlbetrag höher, so\nerfolgt keine Rückforderung. Nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI besteht ein Zahlbetragsschutz mit der Folge, daß der (Gesamt-)Zahlbetrag so lange weitergewährt wird,\nbis ihn die neuberechnete Rente infolge der Rentenanpassungen erreicht.\n\n                                          II.\n Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:                            37\n\n 1. a) Der 1919 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1926/96 war bis             38\n1964 als Klinikarzt und danach bis Oktober 1984 als niedergelassener Facharzt für\nUrologie tätig. Er gehörte der 1959 eingeführten Altersversorgung für Ärzte und\nZahnärzte in eigener Praxis ab 1964 an (vgl. Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 2 AAÜG). Außerdem war er seit 1971 beitragspflichtiges Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.\n\n Ab Oktober 1984 (Erreichen des Rentenalters) wurde ihm eine monatliche Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 497 Mark sowie eine Rente aus\nder Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von 204 Mark gewährt. Weiter erhielt er eine Leistung nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zu-\n\n\n                                         11/28\n\nsatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl II S. 154; im folgenden:\nVerordnung 1968) in Höhe von 162 Mark. Ferner bewilligte ihm die Staatliche Versicherung der DDR eine Zusatzversorgung in Höhe von 203 Mark monatlich, die im\nJanuar 1990 auf 800 Mark monatlich erhöht wurde.\n\n b) Nach verschiedenen Erhöhungen betrug die Gesamtaltersversorgung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1990 (ohne die Rente nach der Verordnung 1968) 1.631\nMark. Sie wurde aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark ausgezahlt. Der\nGesamtzahlbetrag blieb bis Ende 1991 im wesentlichen unverändert.\n\n Aufgrund Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente nach dem ab 1. Januar\n1992 geltenden neuen Rentenrecht wurde die Gesamtaltersversorgung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 1992 einheitlich als Regelaltersrente geleistet. Die Berechnung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ergab unter Berücksichtigung der Tabellenwerte der Anlage 17 zum SGB VI nur einen Betrag von 1.200,90 DM, so daß die\nursprüngliche Versorgung in Höhe von 1.631 DM im Hinblick auf § 307 b Abs. 3 Satz\n2 SGB VI weitergezahlt und in der Folgezeit angepaßt wurde. Die monatliche dynamisierte Rente des Beschwerdeführers betrug seit dem 1. Januar 1992 1.735,93 DM\nund überstieg damit erstmalig den bisher gezahlten besitzgeschützten Betrag von\n1.631 DM.\n\n  c) Die auf eine höhere Altersversorgung für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht für die Rentenbezugszeit vom 1. Juli 1990 bis 31.\nDezember 1991 zurück. Im übrigen verpflichtete es die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte, dem Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992\neine nach § 307 a SGB VI umgewertete Rente in Höhe von 1.757,47 DM monatlich\nzu gewähren und diese anzupassen. Die Ermittlung des Rentenbetrags sei nach\n§ 307 a SGB VI vorzunehmen. Die Bestimmung über die vorläufige Feststellung der\nRente nach § 307 b Abs. 5 SGB VI komme ausnahmsweise nicht zur Anwendung,\nweil der Beschwerdeführer auch beitragspflichtiges Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gewesen sei. Damit lägen ausreichende Daten über dessen tatsächliche Verdienste vor. Bleibe dieser Umstand unberücksichtigt, so werde der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Beziehern einer Rente aus der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung verfassungswidrig benachteiligt.\n\n Auf die Revision der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hob das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil auf, soweit es die Verpflichtung betraf, eine\nnach § 307 a SGB VI umgewertete Rente zu gewähren, und wies die Berufung zurück und die Klage ab (Urteil vom 18. Juli 1996). Die Umwertung und Neuberechnung\nvon Bestandsrenten des Beitrittsgebiets erfolge ausschließlich nach § 307 b SGB VI,\nwenn die Gesamtrentenleistungen des Bestandsrentners auch nur zu einem Teil auf\neinem Anspruch auf Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruhten. In diesen Fällen fänden stets das für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme\n\n\n\n                                        12/28\n\ngeltende Sonderrecht des Einigungsvertrages und die Vorschriften des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes und des § 307 b SGB VI Anwendung. Die\nUnterscheidung zwischen \"echten\" Sozialversicherungsansprüchen und -\nanwartschaften (Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem andererseits sei sachlich\ngerechtfertigt. Bei Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung habe man annähernd von einer das Rentenversicherungsrecht des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit\nausgehen und hinsichtlich der Durchführung auf die Daten in den Sozialversicherungsausweisen zurückgreifen können.\n\n  Bei Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sei die Ausgangslage hingegen - im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen, die Beitragspflicht und die verwertbaren Unterlagen - unübersichtlich gewesen. Deshalb habe der Gesetzgeber bei\nder Regelung der Überführungsmodalitäten typisieren dürfen. Auch die Übergangsregelung in § 307 b Abs. 5 SGB VI, wonach für ehemalige Zusatzversorgungsberechtigte als beitragspflichtiges monatliches Durchschnittseinkommen das der Sozialpflichtversicherungsrente zugrundeliegende Durchschnittseinkommen, nicht aber\ndas individuelle Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Zwar werde\ner gegenüber den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung für eine Übergangszeit benachteiligt. Jedoch beständen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  2. a) Die 1931 geborene Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 485/97 war seit         45\nMärz 1959 als Ärztin für Innere Medizin in einem Städtischen Krankenhaus tätig. Zuletzt war sie Oberärztin und Leiterin einer Spezialabteilung, bis sie am 28. Februar\n1990 wegen Invalidität ausschied. Die Beschwerdeführerin gehörte zunächst der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen\nund medizinischen Einrichtungen der Stadt B. an und sodann - mit Wirkung vom 1.\nJuli 1988 - der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker\nund andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens (Anlage 1 Nr. 8 zu § 1 Abs. 2 AAÜG). Für den 1.500 Mark monatlich übersteigenden Teil ihres Einkommens entrichtete sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ihr durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst während der\nletzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls (März 1989 bis Februar 1990)\nbetrug 3.046 Mark, ihr durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst 2.508 Mark.\n\n Ab März 1990 bezog die Beschwerdeführerin Gesamtrentenleistungen in Höhe von           46\n2.198 Mark monatlich. Hierin enthalten waren eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 675 Mark und eine Zusatzversorgung in Höhe von\n1.523 Mark (50 vom Hundert des letzten durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes im Berechnungszeitraum).\n\n\n\n                                        13/28\n\n  b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Altersversorgung mit dem Gesamtzahlbetrag von           47\n2.198 Mark aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark gewährt. Mit undatierten\nBescheiden nach der 1. und der 2. Rentenanpassungsverordnung setzten der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung und der Träger der Rentenversicherung\n(Überleitungsanstalt Sozialversicherung) den Gesamtzahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 weiterhin auf 2.198 DM fest. Die Leistungen\nder Zusatzversorgung verminderten sich infolge der Anrechnung der Erhöhungsbeträge rückwirkend zum 1. Juli 1990 auf 1.411 DM, zum 1. Januar 1991 auf 1.301 DM\nund zum 1. Juli 1991 auf 1.175 DM.\n\n  Mit dem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab           48\n1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts leistete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gesamtaltersversorgung der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1992 einheitlich als Regelaltersrente und stellte diese nach § 307 b Abs. 5 SGB VI\nvorläufig fest. Weil der Gesamtzahlbetrag aus Rente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher war als die nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ermittelte Rente (940,21\nDM), wurde die ursprüngliche Versorgung in Höhe von 2.138 DM (2.198 DM abzüglich Kinderzuschlag) aus Gründen des Zahlbetragsschutzes weitergeleistet und angepaßt.\n\n In der Folgezeit teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG die notwendigen Überführungsdaten mit und gab\nsie der Beschwerdeführerin bekannt. Eine dagegen gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht keinen Erfolg (Urteil vom 17. August 1995). Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 berechnete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rente der\nBeschwerdeführerin nach § 307 b Abs. 1 SGB VI - unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI und der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AA-ÜG (in Verbindung mit Anlage 3) - neu und paßte sie ab 1. Juli 1990 rückwirkend an.\nDanach betrug die monatliche Rente noch im Januar 1994 weniger als der bisherige\nGesamtzahlbetrag.\n\n c) Die auf die Gewährung höherer Rentenleistungen ab 1. Juli 1990 gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht im wesentlichen erfolglos.\n\n  Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Die Beschwerdeführerin könne        51\nfür Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 keine höheren Rentenleistungen beanspruchen. Für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 1991 sei die Altersversorgung\nnach Maßgabe der Rentenanpassungsverordnungen (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV)\ngewährt worden. Deren Vorschriften beruhten auf verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlagen, die den Anforderungen des Art. 80 GG genügten. Sie verstießen\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 GG. Soweit die Beschwerdeführerin für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 zunächst eine nach § 307 b Abs. 5 SGB VI pauschal\numgewertete Rente erhalten habe, sei das nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen nicht, zumal es sich bei § 307 b Abs. 5 SGB VI um eine\nÜbergangsregelung handele, die - nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI - einen Zahlbe-\n\n\n\n                                        14/28\n\ntragsschutz gewähre.\n\n Auch die Neuberechnung der Regelaltersrente der Beschwerdeführerin nach § 307           52\nb Abs. 1 SGB VI für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 sei rechtmäßig. Die für die\nendgültige Rentenberechnung maßgebenden Vorschriften des SGB VI seien mit Art.\n3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiter dagegen wende,\ndaß der Rentenberechnung nicht ihre tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, sondern nur Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3), dringe sie\nmit ihrer Rüge nicht durch. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG lasse sich nicht feststellen,\nweil auch hier ein Besitzschutz gewährleistet sei. Außerdem stelle die Beitragsbemessungsgrenze ein wesentliches Element der Konzeption der gesetzlichen Rentenversicherung dar, so daß sich die dadurch bedingte Begrenzung der Renten an sich\nals systemgerecht erweise.\n\n Schließlich habe sich der Gesetzgeber angesichts der finanziellen Belastung durch       53\ndie deutsche Einigung und die Überführung der Alterssicherungssysteme zunächst\ndarauf beschränken dürfen, eine soziale Absicherung im Rahmen der für die gesetzliche Rentenversicherung allgemein geltenden Grenzen vorzusehen. Dabei habe er\nauch berücksichtigen dürfen, daß eine Überlastung der Generation, die Steuern und\nSozialabgaben zahle, durch eine übergangslose Aufbürdung zu hoher \"Altlasten\"\nvermieden werden mußte. Mit zunehmender Erholung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet sei der Gesetzgeber jedoch im Hinblick auf die damit verbundenen höheren Steuer- und Beitragseinnahmen gehalten, sich mit einer angemessenen Aufstockung der Renten solcher Berechtigter aus Zusatzversorgungssystemen\nzu befassen, bei denen die Höhe der Leistung durch die Beitragsbemessungsgrenze\nbegrenzt sei.\n\n 3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die sie beschwerenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und\nmittelbar gegen die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Sie rügen vor allem eine\nVerletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die \"Abschmelzung\" ihrer Zusatzversorgung durch die Rentenanpassungsverordnungen einen Grundrechtseingriff\ndarstelle, der ihre Lebensführung nachhaltig beeinträchtige. Die soziale Schichtung,\ndie es auch in der Deutschen Demokratischen Republik gegeben habe, dürfe durch\nden Einigungsprozeß nicht völlig zunichte gemacht werden. Dies sei aber die Folge\nder Überführung von Versorgungsansprüchen (ausschließlich) in die gesetzliche\nRentenversicherung, die im Beitrittsgebiet früher oder später zu einer Einheitsrente\nführe. Auch für die in der Deutschen Demokratischen Republik in Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche bestehe ein Auszehrungsverbot. Bei Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei\nletztlich ohne Bedeutung, in welchem System sie versichert gewesen seien. Die\n\"zweite Säule\" der Alterssicherung werde liquidiert, was sich insbesondere für die äl-\n\n\n\n                                         15/28\n\ntere Generation verheerend auswirke.\n\n  Weil auf ihre Rente die Vorschrift des § 307 b SGB VI angewendet werde, komme          56\nfür sie ein besonders niedriger Rentenbetrag zustande. Dabei würden weder die in\ndie gesetzliche Rentenversicherung überführten Ansprüche aus der Zusatzversorgung noch die innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich jedem deutschen Bürger zustehenden Rentenansprüche angemessen berücksichtigt. Insoweit\nliege eine verfassungswidrige Benachteiligung einerseits gegenüber Berufskollegen\naus den alten Bundesländern, andererseits gegenüber Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung vor. Die Altersbezüge von Zusatz- und Sonderversorgten würden im Hinblick auf die Höhe und die\nmaßgebliche Zeitspanne nach § 307 b Abs. 1 SGB VI ohne ausreichenden Grund anders behandelt als die Altersbezüge der Rentner, die der Sozialpflichtversicherung\nund der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehört hätten und für die § 307 a\nSGB VI zur Anwendung gelange.\n\n  Der nach § 307 b Abs. 5 SGB VI pauschal umgewertete niedrige Betrag orientiere         57\nsich an Tabellenwerten, die auf der Überlegung beruhten, daß der Zahlbetrag nicht\nüberschritten werden dürfe, der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz den als \"staatsnah\" eingestuften Rentenempfängern nach der endgültigen Rentenberechnung zustehen soll. Dabei werde in Kauf genommen, daß den Beschwerdeführern für lange Zeit wesentlich geringere Renten gezahlt würden, als\nihnen selbst im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständen. Nach wie\nvor kämen viele, bei denen die Neuberechnung noch nicht erfolgt sei, über monatliche Zahlbeträge von 1.600 DM nicht hinaus. Ihnen werde der geringe Rentenzahlbetrag bis zur Neuberechnung gewissermaßen fiktiv gewährt. Durch die Verweigerung\nder sofortigen Neuberechnung werde ihnen ein unverhältnismäßig großer Teil der\nRente vorenthalten. Der dadurch entstehende - in der Beeinträchtigung der Lebensqualität liegende - Schaden könne später nicht wiedergutgemacht werden.\n\n                                         III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V.\n(GBM) Stellung genommen.\n\n  1. Das Bundesministerium hält alle Schritte der Überführung von Ansprüchen und         59\nAnwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche\nRentenversicherung für verfassungsgemäß. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen\nBewertung stützt es sich weitgehend auf das von Professor Dr. Papier in seinem Auftrag erstellte Rechtsgutachten. Daraus ergebe sich, daß die nach den Vorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik in Mark erworbenen Rentenansprüche\nnicht ungeschmälert in Deutscher Mark und ungeachtet der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein geltenden Beitragsbemessungsgrenze ausgezahlt und jährlich angepaßt werden müßten.\n\n\n                                         16/28\n\n 2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich vor allem zu den unterschiedlichen Berechnungsverfahren nach § 307 a und § 307 b SGB VI geäußert. Die\nVerfahren seien auf grundverschiedene Versicherungsbiographien aus unterschiedlichen Lebensläufen zugeschnitten. Ein Vergleich gehe an der Realität vorbei, weil dabei unberücksichtigt bleibe, daß Berechtigte aus Zusatzversorgungssystemen regelmäßig beitragsfrei versichert gewesen seien. Anders als der Rentner der\nRentenversicherung, für den § 307 a SGB VI zur Anwendung gelange, habe der\nRentner mit Zusatzversorgung nur Beiträge bis zu 600 Mark monatlich aufzuwenden\ngehabt, werde bei der Rentenberechnung aber so gestellt, als habe er seine Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung\nabgesichert.\n\n 3. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V.(GBM)            61\nhält die die Versorgungsüberleitung betreffenden Vorschriften des Einigungsvertrages, des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und des SGB VI für im\nwesentlichen verfassungswidrig. Sie beruft sich zur Begründung auf die Gutachten\nund Stellungnahmen von Professor Dr. Azzola, Professor Dr. Dr. Merten, Professor\nDr. Rürup und Dr. Simon.\n\n                                        IV.\n In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die          62\nBundesregierung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger und die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM). Als Sachverständige hat der Senat den Direktor bei der Deutschen Bundesbank Dr. König, Frankfurt am Main, und Professor\nDr. Kaufmann, Jena, gehört.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 gegen den (Entgeltüberführungs-\n)Bescheid wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zu spät erhoben worden (vgl. § 93\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Gleiches gilt für das von der Beschwerdeführerin in dem\nVerfahren 1 BvR 485/97 angegriffene Urteil des Sozialgerichts vom 17. August 1995\nund die ihm zugrundeliegenden (Entgeltüberführungs-)Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Einer sachlichen Prüfung dieser Entscheidungen\nsteht außerdem entgegen, daß die Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht\nerschöpft haben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Im übrigen ist der Senat in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\ndurch die Neuberechnung der Rente vom 17. April 1997 den Beschwerdeführer für\nRentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 rückwirkend bessergestellt hat als nach dem\nBescheid über die vorläufige Feststellung gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil anderenfalls die Klärung der verfassungsrechtli-\n\n\n                                        17/28\n\nchen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, wie lange Rentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen Benachteiligungen infolge der vorläufigen Feststellung ihrer Rente nach § 307 b Abs. 5 SGB VI hinzunehmen haben,\nund die Grundrechtsbeschwer insoweit erheblich ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>;\nstRspr).\n\n                                          C.\n  Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 485/97 ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in\ndie gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 1\nAAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) in der Deutschen Demokratischen Republik erzielte Verdienste lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, ist\nbei verfassungskonformer Auslegung des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz\nvereinbar (I). § 307 b Abs. 1 SGB VI ist dagegen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,\nsoweit danach für die Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen berücksichtigt werden (III). Die\nAnwendung der genannten Vorschriften durch das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 14\nund Art. 3 Abs. 1 GG (I, III). Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet\n(II).\n\n Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 hat, soweit zulässig,           66\nkeinen Erfolg (II, III). Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden Bestimmungen des § 307 b Abs. 3 Satz 2 und des § 307 b Abs. 5 SGB VI\nverstoßen nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers.\n\n                                          I.\n Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 485/97 mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen wendet, daß ihr für längere Zeit der im Einigungsvertrag\ngarantierte Zahlbetrag nur in nomineller Höhe geleistet wird, hat sie Erfolg. Für Personen in der Lage der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des Einigungsvertrages über die Garantie eines bestimmten Zahlbetrags (im folgenden: Zahlbetragsgarantie; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4) dahin\nzu interpretieren, daß der garantierte Zahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung angepaßt werden muß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -,\nUmdruck S. 59 f., 64 f.). Eine solche Auslegung haben das Bundessozialgericht und\ndas Landessozialgericht unterlassen und damit die Beschwerdeführerin in ihren\nGrundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n Diese Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.                                         68\n\n\n\n\n                                         18/28\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich mittelbar gegen die     69\n- als Norm des Bundesrechts fortgeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und\ndie Bestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV richten, die eine Überleitung in\ndas Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland vorbereiteten und die Zahlbeträge\neinstweilen anpaßten. Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und\n1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 74 ff.). Insoweit verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 485/97 ist, soweit sie sich gegen        70\n§ 307 b Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SGB VI richtet, teilweise begründet.\n\n Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mit Billigung der Sozialgerichte   71\nden monatlichen Rentenbetrag für die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Vorschrift des § 307 b SGB VI in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung\ndes Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes ermittelt. Soweit diese Bestimmung\nGegenstand verfassungsrechtlicher Rügen ist, hat nur die gegen § 307 b Abs. 1 SGB\nVI gerichtete Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 485/97 Erfolg. § 307\nb Abs. 1 SGB VI verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach bei der Neuberechnung der Bestandsrenten die gesamte Versicherungsbiographie zugrunde gelegt\nwird. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI\nund gegen § 307 b Abs. 5 SGB VI und deren Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen richten, sind sie unbegründet.\n\n  1. Prüfungsmaßstab ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dagegen ist der    72\nSchutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 307 b SGB VI und dessen Anwendung\nin den angegriffenen Entscheidungen nicht berührt.\n\n Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt\naber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine\nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 92, 53 <68 f.>; 95, 143\n<154 f.>; 96, 315 <325>; stRspr).\n\n 2. Die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags für Bestandsrenten benachteiligt      74\nZusatz- und Sonderversorgte gegenüber anderen Rentnern aus dem Beitrittsgebiet.\n\n a) Die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) wird bei Bestandsrenten        75\naus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nnach § 307 a SGB VI mittels eines pauschalierenden Verfahrens vorgenommen.\nDemgegenüber findet bei Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu-\n\n\n                                        19/28\n\nsatz- oder Sonderversorgungssystem gemäß § 307 b SGB VI eine Neuberechnung\nder Renten auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften des SGB VI und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes statt. Zwar sind die beiden Verfahren in vielerlei Hinsicht gleich. Sie folgen den gleichen Prinzipien, weil ihnen eine einheitliche Rentenformel für den individuellen Monatsbetrag der Rente zugrunde\nliegt. Auch werden die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) in beiden Fällen nicht - wie\nbei der Umwertung nach § 307 SGB VI für Bestandsrenten aus den alten Bundesländern - allein aus dem bisherigen Zahlbetrag abgeleitet. Schließlich tritt für alle Rentner aus dem Beitrittsgebiet in der Übergangszeit bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle des aktuellen\nRentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost).\n\n b) Unterschiede bestehen jedoch zu Lasten der Rentner, die Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der Deutschen Demokratischen Republik\nzurückgelegt haben, soweit es um den Zeitpunkt der endgültigen Rentenfeststellung\n(aa), die Berücksichtigung der Versicherungsbiographie bei der Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags (bb) und den Zahlbetragsschutz (cc) geht.\n\n  aa) Der Ermittlung der Rentenbeträge bei Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zu § 1 Abs. 3\nAAÜG (vgl. insoweit § 307 b Abs. 6 SGB VI) ist ein vorläufiges Verfahren vorgeschaltet. Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung werden demgegenüber regelmäßig sofort endgültig festgestellt (vgl.\n§ 307 a SGB VI). Zwar erfolgt die Bestimmung der monatlichen Rentenbeträge in beiden Fällen durch eine pauschale Umwertung (vgl. oben unter A I 4 b und c aa). Die\nvorläufige Umwertung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI führt jedoch für eine bestimmte\nGruppe von Zusatzversorgten zu Nachteilen. Bei Rentnern ohne Zusatzversorgungen werden die tatsächlichen und durch Beitragsleistungen in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte\noder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; bei solchen mit Zusatzversorgungen werden hingegen die in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur in der Gestalt der Anhebungsfaktoren der Anlage 17 zum SGB VI berücksichtigt. Das führt zu Änderungen bei der Bewertung der\nFreiwilligen Zusatzrentenversicherung, weil die höchsten Anhebungsfaktoren der Anlage 17 lediglich auf den Fall eines Durchschnittsverdieners ausgerichtet sind. Daraus ergibt sich, daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark bei der vorläufigen Umwertung nach § 307 b Abs.\n5 SGB VI in bestimmten Fällen nicht mit dem gleichen Wert Berücksichtigung finden\nwie bei der Umwertung nach § 307 a SGB VI.\n\n Das pauschale Umwertungsverfahren verschafft daher nur Bestandsrentnern mit               78\nniedrigen Zusatzversorgungen Vorteile und nimmt solche mit mittleren und höheren\nZusatzversorgungen - wie im Falle der Beschwerdeführer - von den Vergünstigungen\ndes § 307 b Abs. 5 SGB VI aus (vgl. Ohsmann/Stolz, a.a.O., S. 162 f.; Reimann,\nDAngVers 1991, S. 281 <290 f.>; ferner Wolter, Zusatzversorgungssysteme der In-\n\n\n                                          20/28\n\ntelligenz - Verfassungsrechtliche Probleme der Versorgungsüberleitung in den neuen\nBundesländern, 1992, S. 54 f., 105, 116 ff.). Diese Personen sind daher länger auf\nden Zahlbetrag nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI verwiesen und können unter Umständen erst viele Jahre später - wie der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR\n1926/96 - eine Nachzahlung der ihnen eigentlich zustehenden Rentenbeträge auf der\nGrundlage der Rentenneuberechnung nach § 307 b Abs. 1 SGB VI erwarten.\n\n bb) Bestandsrentner mit Zusatz- oder Sonderversorgungen sind gegenüber solchen         79\naus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nauch dadurch schlechtergestellt, daß bei der Neuberechnung ihrer Renten die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder\nArbeitseinkommen berücksichtigt werden, während Grundlage der für die sonstigen\nBestandsrentner erfolgenden Umwertung nach § 307 a SGB VI nur der 20-Jahres-Zeitraum ist (vgl. oben unter A I 4 b). Soweit aus den Verdiensten innerhalb dieses\nZeitraums auf ein bestimmtes durchschnittliches versichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen wird, bewirkt dies typischerweise eine\nBesserstellung dieser Bestandsrentner. Denn auch in der Deutschen Demokratischen Republik haben Versicherte regelmäßig gegen Ende ihres Erwerbslebens die\nhöchsten Einkommen bezogen.\n\n cc) Liegt der aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) infolge Umwertung (vgl.        80\n§ 307 a SGB VI) oder Neuberechnung (vgl. § 307 b SGB VI) ermittelte Monatsbetrag\nder Rente unter dem am 31. Dezember 1991 oder vor der Neuberechnung (vgl. § 307\nc Abs. 3 SGB VI) gewährten Zahlbetrag, so wird dieser aus Gründen des Bestandsschutzes weitergezahlt. Der Zahlbetragsschutz für Bestandsrenten mit Zusatz- oder\nSonderversorgungen unterscheidet sich im Prinzip nicht von demjenigen für Bestandsrenten aus der Rentenversicherung. In beiden Fällen wird die Differenz zwischen neu ermittelter und bislang gezahlter Rente geleistet. Beide \"Rentenzuschläge\" werden später \"abgeschmolzen\".\n\n Gleichwohl ist die Gruppe der Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auch insoweit benachteiligt. Bestandsrentner mit Ansprüchen aus\nder Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sind\nschon dadurch bessergestellt, daß in dem Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI die bis\nzum 31. Dezember 1991 wirksam gewordenen Rechtsänderungen und Rentenanpassungen durch das Rentenangleichungsgesetz und die 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung Berücksichtigung gefunden haben, während sich bei bestimmten\nZusatz- und Sonderversorgten zwischenzeitliche Rentenerhöhungen infolge ihrer\nAnrechnung nach den Rentenanpassungsverordnungen nicht auswirkten.\n\n  Auch soweit es um die Art und Weise der \"Abschmelzung\" des geschützten Zahlbetrags geht, sind Zusatz- und Sonderversorgte im Nachteil. Der Zahlbetrag nach § 307\nb Abs. 3 Satz 2, § 307 c Abs. 3 SGB VI ist statisch und wird daher von der ersten Anpassung an durch die Erhöhungsbeträge der neu berechneten Rente aufgezehrt.\nDemgegenüber unterlag der Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI bis zum 31. Dezem-\n\n\n\n                                        21/28\n\nber 1995 keiner \"Abschmelzung\". Erst danach wurde er mit der jeweiligen Rentenanpassung und dann auch nur um jeweils 20 vom Hundert abgebaut (§ 315 a Satz\n4 SGB VI). Daraus ergibt sich, daß Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - anders als Zusatz- und Sonderversorgten - die Erhöhungsbeträge aus den Anpassungen ihrer umgewerteten Renten bis zum 31. Dezember 1995 in vollem Umfang zugute kamen.\nIhre Renten waren von Beginn an dynamisch.\n\n 3. Die Ungleichbehandlungen werden nur zum Teil von hinreichend gewichtigen            83\nGründen getragen.\n\n  a) Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß für     84\nden Personenkreis, zu dem die Beschwerdeführer gehören, Rentenbeträge nach\n§ 307 b Abs. 5 SGB VI zunächst in einem vorläufigen Verfahren ermittelt und die hierbei zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach den Tabellenwerten der Anlage 17 zum SGB VI angehoben wurden.\n\n Die Neuberechnung von überführten Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen war grundsätzlich zum 1. Januar 1992 vorgesehen. Diese zeitliche Vorgabe ließ\nsich jedoch verwaltungstechnisch und organisatorisch nicht umsetzen, weil es hierzu\ndes sofortigen Aufbaus einer Vielzahl neuer Versicherungskonten bedurft hätte. Die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Zahl der Rentenleistungen aus\nZusatzversorgungssystemen mit Anspruch auf Neuberechnung nach § 307 b SGB VI\nmit 240.400 angegeben. Für diese Personen gab es nur zum Teil verläßliche Unterlagen. Zugleich ließen sich durch das vorläufige Verfahren Überzahlungen vermeiden,\ndie bei einem mit Unsicherheiten behafteten anderen Verfahren der Ermittlung der\nRenten vorkommen konnten.\n\n  Bei dieser Sachlage war es zu rechtfertigen, Zusatzversorgten eine dynamisierungsfähige monatliche Rente auf der Grundlage vorläufig festgelegter Entgeltpunkte\nzu gewähren. § 307 b Abs. 5 SGB VI stellt lediglich eine Übergangsregelung dar. Bei\neiner solchen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Herstellung einheitlicher rentenrechtlicher Verhältnisse einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 95,\n143 <157 f.>). Das gilt auch, wenn sich die endgültige Rentenfeststellung - wie bei\ndem Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 - um mehrere Jahre verzögert. Zu berücksichtigen ist, daß die vorläufig umgewerteten Bestandsrenten spätestens ab 1. Januar 1994 rückwirkend neu zu berechnen (§ 307 b Abs. 5 Satz 9 i.V.m.\n§ 307 a Abs. 8 Satz 5 SGB VI) und Differenzbeträge nachzuzahlen waren (§ 307 b\nAbs. 3 Satz 1 SGB VI). Diese Zahlung gleicht die vorläufigen Einbußen zumindest\nnachträglich aus, zumal Anträge älterer Versicherter bevorzugt bearbeitet wurden\n(vgl. § 307 b Abs. 5 Satz 9 i.V.m. § 307 a Abs. 8 Satz 4 und § 307 c Abs. 1 Satz 3\nSGB VI).\n\n Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Rentenfeststellung nach § 307 b Abs. 5 SGB VI    87\ndurfte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG der pauschalen Umwertung schließlich die Anhebungsfaktoren der Anlage 17 zum SGB VI zugrundele-\n\n\n                                        22/28\n\ngen, auch wenn - wie bei dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 -\ndie für die endgültige Feststellung der Rente erforderlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wegen gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung tatsächlich feststellbar waren. Es handelt sich um einen Ausnahmefall,\nauf den bei zulässiger Typisierung nicht Bedacht genommen werden mußte.\n\n  b) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil Personen wie die Beschwerdeführer einen weniger weitreichenden Zahlbetragsschutz genießen als Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Benachteiligung von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen ist gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis wirtschaftlich regelmäßig bessergestellt ist als alle anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Der Gesetzgeber blieb innerhalb seines im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei\nder Rechtsvereinheitlichung weit bemessenen Gestaltungsspielraums, als er davon\nausging, daß Empfänger von Zusatz- oder Sonderversorgungen deshalb weniger\nschutzbedürftig seien und ihnen eine ungünstigere Ausgestaltung des Zahlbetragsschutzes zuzumuten sei. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Umdruck S. 59 f., 64 f.) entschieden hat, der durch den Einigungsvertrag garantierte\nZahlbetrag sei jedenfalls für einen Teil der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen.\n\n  c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch darin, daß Bestandsrenten mit       89\nZusatz- und Sonderversorgung - wie diejenige der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 485/97 - nach den während der gesamten Versicherungszeit erzielten\ntatsächlichen Verdiensten berechnet werden (vgl. § 307 b Abs. 1 SGB VI), während\ndie Umwertung von Bestandsrenten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung auf der\nGrundlage der - regelmäßig verdienstgünstigeren - letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgt (§ 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Differenzierung zwischen den genannten Gruppen von Rentnern im Beitrittsgebiet ist zu beanstanden (bb), obgleich\ndie Benachteiligten genauso behandelt werden wie Rentner aus den alten Bundesländern (aa).\n\n aa) Die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1       90\nSGB VI ist für sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Zwar werden Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten dadurch anders\nbehandelt, daß für die Ermittlung ihrer SGB VI-Rente der 20-Jahres-Zeitraum gilt und\nnicht die gesamte Versicherungsbiographie. Für diese Unterscheidung besteht jedoch ein hinreichender sachlicher Grund.\n\n Durch die besonderen Berechnungsmodalitäten des § 307 a SGB VI sollte die Eingliederung einer großen Zahl von Bestandsrenten erleichtert werden. Zum 1. Januar\n1992 waren etwa vier Millionen laufender Renten aus der Rentenversicherung der\n\n\n                                         23/28\n\nDeutschen Demokratischen Republik in die bundesdeutsche Rentenversicherung\nzu übernehmen. Eine besondere Schwierigkeit bestand darin, daß die Rentenversicherungssysteme in Ost und West unterschiedlichen Prinzipien folgten. Während\ndas Rentenversicherungssystem in den alten Bundesländern durch eine primär an\nBeitragsleistungen ausgerichtete Lebensstandardsicherung charakterisiert ist, stellte\nsich dasjenige der Deutschen Demokratischen Republik als Mischung zwischen Versicherungs- und Versorgungssystem dar. Die Höhe der Rente hing nicht nur von versicherungs- und beitragsrechtlichen Voraussetzungen ab, sondern war auch durch\nElemente der Mindestsicherung geprägt. Damit hatten die Versicherungsbiographien in Ost und West sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen (vgl. die Begründung\nder Entwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz, BRDrucks 197/91, S. 108, BTDrucks\n12/405, S. 108).\n\n Bei dieser Ausgangslage mußten die Vorschriften über die Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits dem Interesse der Versicherten an höchstmöglicher Einzelfallgerechtigkeit genügen, andererseits dem Interesse der Verwaltung an möglichst praxisnaher Gestaltung und Umsetzbarkeit der\nRegelungen entgegenkommen. Für die Eingliederung der Bestandsrenten aus der\nRentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik kam daher eine individuelle Neuberechnung der Renten nach den Vorschriften des SGB VI wegen der Gewährleistung der Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsverläufen von vornherein nicht in Betracht.\nDas hätte die Rentenversicherung vor nicht lösbare technische Probleme gestellt.\n\n  Insoweit unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber angenommen hat, das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen Rentenversicherungsrechts im Beitrittsgebiet werde nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht (vgl. die Begründung des\nEntwurfs zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, BTDrucks 12/4810, S. 26).\nNicht zu beanstanden ist auch, daß hierbei - zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) - Durchschnittseinkommen verglichen und Entgeltpositionen im\n20-Jahres-Zeitraum vor Rentenbeginn auf das gesamte Versicherungsleben übertragen werden. Denn verwertbare Daten über Arbeitsjahre und individuelle Durchschnittseinkommen waren nur für bestimmte zurückliegende Zeiträume gesichert\n(vgl. die Begründung der Entwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz, BRDrucks 197/\n91, S. 110, BTDrucks 12/405, S. 110). Mit der in § 307 a SGB VI gewählten Lösung\nhat der Gesetzgeber einerseits so weit wie möglich auf der Systematik des SGB VI\naufgebaut, andererseits durch die besondere Sachlage bedingte Abweichungen und\nPauschalierungen so ausgestaltet, daß sie die von ihnen betroffenen Bestandsrentner im Regelfall nicht belasten.\n\n bb) Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist jedoch, daß Berechtigte aus Zusatz- und       95\nSonderversorgungssystemen an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhaben.\n\n\n\n                                        24/28\n\n  Hierbei geht es nicht mehr nur um vorübergehende Auswirkungen auf den monatlichen Rentenbetrag des Versicherten als Folge von Übergangsregelungen, sondern\num dauerhafte Nachteile. Wenn Zusatz- und Sonderversorgte im Hinblick auf die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3) bei der Neuberechnung ihrer Renten gegenüber Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ohne Verletzung\ndes Art. 3 Abs. 1 GG schlechtergestellt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 60 ff.),\nso bedarf es für jede darüber hinausgehende benachteiligende Regelung zu Lasten\ndieser Personengruppe einer besonderen Rechtfertigung. Ein solcher besonderer\nrechtfertigender Grund ist in bezug auf die Schlechterstellung Zusatz- und Sonderversorgter bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung ihrer Versicherungsbiographien aber nicht ersichtlich.\n\n  Bei zusatz- und sonderversorgten Personen bereiteten der Aufbau der Versicherungskonten und die Fertigung entsprechender Rentenbescheide außerordentliche\nSchwierigkeiten; dies hätte es nahegelegt, auch bei diesem Personenkreis ein vereinfachtes Verfahren zu wählen und entsprechend der Regelung des § 307 a SGB VI\nnur den Datenbestand aus den letzten 20 Jahren des Arbeitslebens der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Regelungen des SGB VI über das Rentenfeststellungsverfahren setzen allgemein eine gesicherte Datenlage voraus. Brauchbare Versicherungsunterlagen waren aber häufig weder bei den Berechtigten noch bei den\nVersorgungsträgern oder sonstigen Stellen vorhanden (vgl. die Begründung des Entwurfs zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, BTDrucks 12/4810, S. 26).\n\n  Deshalb hat der Gesetzgeber später - im Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz -           98\ndie Vorschriften über die Neuberechnung solcher Bestandsrenten ergänzt und verfahrensbeschleunigende Regelungen getroffen, die Beweiserleichterungen für die\nFeststellung rentenrechtlicher Zeiten und der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Verdienste bewirken (vgl. § 307 c SGB VI). Auf die Ermittlung lange\nzurückliegender Entgelte hat er jedoch nicht verzichtet, ohne daß für diese unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet ein hinreichender Grund ersichtlich wäre.\n\n  Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist ohne Bedeutung, daß sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die Versichertengruppen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller\nVersicherungsjahre. Maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist der typische Versicherungsverlauf, bei dem die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten\noder Arbeitseinkommen aus den rentennahen oder rentennäheren Jahren im Zweifel\ngünstiger ist als die Heranziehung von Verdiensten aus weiter zurückliegenden Zeiten.\n\n\n\n\n                                         25/28\n\n                                          D.\n\n                                          I.\n  1. Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungswidrigkeit des § 307 b Abs. 1 SGB VI zu beseitigen, ist diese Vorschrift nicht für\nnichtig, sondern in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang lediglich\nfür unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären.\n\n 2. Die Unvereinbarerklärung hat zur Folge, daß die verfassungswidrige Vorschrift in      101\ndem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden darf.\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten und bei Abwägung aller\nUmstände nicht gerechtfertigt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind behördliche und gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von dem für\nverfassungswidrig erklärten Teil der Bestimmung abhängt.\n\n 3. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine     102\nverfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf den\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 1. Januar 1992 und erfaßt alle Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung beruhen. Davon\nsind für den Rentenbezugszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den\nGesetzgeber nur Entscheidungen ausgenommen, die bestandskräftig sind. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift als mit dem\nGrundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 <384>). Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden\nEntscheidung eine andere Regelung zu treffen. Er kann die Neuregelung auch auf\nbereits bestandskräftige Bescheide für den Rentenbezugszeitraum vor Inkrafttreten\nder Neuregelung erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.\n\n Daß eine Abhilfe durch den Gesetzgeber für die zurückliegende Zeit in dem hier bestimmten Umfang praktisch nicht mehr durchführbar oder nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre (vgl.\nBVerfGE 87, 114 <137>), ist nicht ersichtlich.\n\n                                          II.\n 1. Soweit sie auf der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit            104\nAnlage 3) und des § 307 b Abs. 1 SGB VI beruhen, sind die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 485/97 angegriffenen Urteile des Bundessozialgerichts und des\nLandessozialgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, daß es zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage der\nneuen Rechtslage weiterer Tatsachenaufklärung bedarf, ist die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 485/97 hat nur teilweise Erfolg. Deshalb ist es billig, wenn der Beschwerdeführerin nur die Hälfte ihrer notwendi-\n\n\n\n                                         26/28\n\ngen Auslagen erstattet werden.\n\n\n             Grimm               Kühling    Jaeger\n\n              Haas               Hömig      Steiner\n\n                                 Jentsch\n\n\n\n\n                                    27/28\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 28. April 1999 -\n1 BvR 1926/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 -\n                Rn. (1 - 105), http://www.bverfg.de/e/rs19990428_1bvr192696.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19990428.1bvr192696\n\n\n\n\n                                      28/28\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-28/1-bvr-1926-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307b","ref_norm":"307b","n":49},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307a","ref_norm":"307a","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307c","ref_norm":"307c","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 254b","ref_norm":"254b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-28/1-bvr-1926-96","retrieved":"2026-07-10 10:43:59.652914+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-04-28/1-bvr-1926-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1999-04-28","dockets":["1 BvR 1926/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19990428.1bvr192696","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19990428.1bvr192696"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 – 1 BvR 1926/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-04-28/1-bvr-1926-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. § 6 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 3) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. 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Dezember 1996 - 13 RA 1/95 -\n     und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 -\n     verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben, soweit sie die\n     nach § 307 b Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch berechnete\n     Rente betreffen. 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