{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991230_1bvr080995","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991230.1bvr080995","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"1 BvR 809/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 809/95 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Molwitz,\n                    Heinrichsallee 8, Aachen -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. März 1995 - 7 BAr 192/\n         94 -,\n\n      b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1994 - L 8\n         Al 318/90 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juli 1990 - S 13 Al 229/\n          90, 232/90 -,\n\n      d) die Bescheide des Arbeitsamtes Aachen vom 14. Februar 1989 in der\n         Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1989 (III 08-9032-W\n         710/89) und vom 13. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. März 1990 (III 08-9032-W 891/90)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\nam 30. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n  1. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1994 - L 8 Al\n     318/90 -, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juli 1990 - S 13 Al\n     229/90, 232/90 - sowie die Bescheide des Arbeitsamts Aachen vom 14. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1989 sowie vom 13. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.\n     März 1990 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3\n     Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.\n     Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. März 1995 - 7 BAr 192/94 -\n     ist damit gegenstandslos.\n  2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob eine grenznah zur Bundesrepublik Deutschland wohnende Angehörige eines Staates, der nicht Mitglied der\nEuropäischen Gemeinschaft ist, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat,\nwenn sie in der Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik pflichtversichert war\nund - vorbehaltlich ihres Wohnsitzes - die Leistungsvoraussetzungen erfüllt.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin wurde aus Anlass ihrer Eheschließung 1968 österreichische Staatsangehörige; die deutsche Staatsangehörigkeit verlor sie. Nach Scheidung der Ehe kehrte sie in die Bundesrepublik Deutschland zurück und nahm im Mai\n1980 in Aachen eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. 1985 verlegte sie ihren Wohnsitz in eine grenznah gelegene belgische Gemeinde, behielt aber ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in Aachen bei.\n\n  Zum 1. April 1988 wurde die Beschwerdeführerin arbeitslos. Sie beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 14. Februar 1989;\nWiderspruchsbescheid vom 23. März 1989), weil sie ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs habe. Nach einer fünfmonatigen Zwischenbeschäftigung - wiederum in Deutschland - stellte sie erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld, den das Arbeitsamt wiederum, unter Berufung auf den ausländischen\nWohnsitz der Beschwerdeführerin ablehnte (Bescheid vom 13. Februar 1990; Widerspruchsbescheid vom 22. März 1990).\n\n Die dagegen gerichteten Klagen (S 13 Al 229/90; 232/90) hat das Sozialgericht zur       4\ngemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen. Die Berufung wies das\nLandessozialgericht zurück. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen\nnach §§ 100 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes in der massgeblichen Fassung vom\n18. Juni 1994 (AFG; mit Wirkung zum 1. Januar 1998 ersetzt durch die Nachfolgeregelung in §§ 117 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III) stehe § 30\nAbs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegen. Die Beschwerdefüh-\n\n\n                                          2/6\n\nrerin habe ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs. Eine\nDurchbrechung des Wohnortprinzips ergebe sich auch nicht aus §§ 30 Abs. 2, 37\nSatz 1 SGB I. Die Beschwerdeführerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für\nden Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Europäischen\nGemeinschaft, weil sie nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates dieser Gemeinschaft sei.\n\n Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von        6\nArt. 14 in Verbindung mit Art. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips.\nDie Anwartschaft auf Arbeitslosengeld stehe unter dem Schutz von Art. 14 GG; die\nErbringung der Leistung müsse daher gewährleistet sein. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot werde § 30 Abs. 1 SGB I nicht gerecht. Das dort verankerte Territorialitätsprinzip müsse hinter den Schutz der Eigentumsgarantie zurücktreten, wenn die\nVoraussetzungen des Leistungsanspruchs nach §§ 100 f. AFG gegeben seien, der\nAnspruch also nur am Auslandswohnsitz der Berechtigten scheitere.\n\n Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt. Zwischen Personen mit Inlandswohnsitz und solchen mit grenznahem Auslandswohnsitz bestehe kein Unterschied\nvon solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche Behandlung im Hinblick\nauf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt sei.\n\n                                         II.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung und der Präsident des Bundessozialgerichts\nStellung genommen. Der Bundesminister hält die mittelbar zur Prüfung gestellte Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I für verfassungsrechtlich unbedenklich und eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin nicht für gegeben. Der Präsident\ndes Bundessozialgerichts hat eine Äußerung des 7. Senats übersandt, in der eine\nVerletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin verneint wird.\n\n                                         III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          9\nDurchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor.\nDie für die Beurteilung maßgebliche Frage nach der Bedeutung des Gleichheitssatzes für die auf Beiträgen beruhenden Ansprüche auf eine entsprechende Sozialleistung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE\n51, 1 <23 f.>; 92, 53 <71 f.>).\n\n  1. Nach den in diesen Entscheidungen entwickelten Maßstäben ist die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I mit Art. 3\n\n\n                                          3/6\n\nAbs. 1 GG insoweit unvereinbar, als Grenzgänger unter Hinweis auf ihren Wohnsitz\nauch dann keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, wenn im übrigen alle Voraussetzungen nach §§ 100 ff. AFG (jetzt: §§ 117 ff. SGB III) erfüllt sind.\n\n  a) Zwar kann eine durch § 30 Abs. 1 SGB I bewirkte Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz\nsachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1 <24>; 81, 208 <222>). Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln\n(vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2963 <2964> = NZS 1998, S. 518). Der Gesetzgeber\nkann den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmt. Er kann auch für die Beitragspflicht an den Beschäftigungsort (§§ 168, 173 a\nAFG i.V.m. § 3 SGB IV) oder an den Wohn- oder Aufenthaltsort (vgl. die Ermächtigung nach § 173 AFG) anknüpfen. Er ist aber nicht frei darin, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln.\n\n Das hat in der Arbeitslosenversicherung vor allem Bedeutung für Personen mit            12\ngrenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und versichert sind (Grenzgänger). Deren besondere Situation ist durch ihre Nähe zum Staatsgebiet der Bundesrepublik, ihre zwangsweise Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des\nBeschäftigungsorts und nicht des Wohnsitzes mit entsprechender Beitragspflicht und\ndurch den fortbestehenden Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet.\n\n  Gründe, die für die Gruppe der so genannten Grenzgänger einen Wechsel des Anknüpfungssachverhalts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Steht das Wohnsitzprinzip dem Eingriff durch Auferlegung von Beiträgen nicht entgegen, so können\nterritoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen erworbenen\nVersicherungsschutzes ins Feld geführt werden.\n\n  b) Unter diesen Voraussetzungen ist von Verfassungs wegen eine Auslegung geboten, die den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch des Grenzgängers auf eine\nseiner Beitragszahlung entsprechende Sozialleistung zur Geltung bringt (vgl.\nBVerfGE 92, 53 <71 f.>). Der notwendige und verfassungsrechtlich unbedenkliche\nBezug zum Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe (§§ 100 f.,\n134 f. AFG; jetzt: §§ 117 f. und 190 f. SGB III). Dazu gehört vor allem die subjektive\nund objektive Verfügbarkeit (§ 103 AFG; jetzt: Beschäftigungssuche nach § 119 SGB\nIII) bezogen auf den inländischen Arbeitsmarkt. Die Vermittlungsfähigkeit lässt sich\ninsbesondere anhand der Sprachkenntnisse, persönlicher Bindungen und des Verlaufs des bisherigen Berufs- und Erwerbslebens objektivieren (vgl. EuGH, Slg. 1986,\nS. 1837 <1852>). Die Leistungsvoraussetzungen erhalten insgesamt eine spezifische - mit der beitragsrechtlichen Anknüpfung in Einklang stehende - Ausprägung\ndes Territorialitätsprinzips, die die Reichweite des allgemeinen Wohnsitzprinzips\n\n\n\n                                          4/6\n\nnach § 30 Abs. 1 SGB I einschränkt. Erfüllt ein zuvor in Deutschland beitragspflichtiger Grenzgänger nach den allgemeinen Vorschriften den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so steht der Auslandswohnsitz als solcher dem Anspruch\nnicht entgegen.\n\n  2. Da die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf einer mit Art.     15\n3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I beruhen, ist\nihre Verfassungswidrigkeit festzustellen. Auf die Frage der Verletzung anderer\nGrundrechte und sonstiger grundgesetzlicher Normen kommt es danach nicht mehr\nan. Das Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Bundessozialgerichts\nwird gegenstandslos (vgl. BVerfGE 63, 80 <88>).\n\n                                         IV.\n Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Freistaat Bayern zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n\n               Kühling                Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991230_1bvr080995.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991230.1bvr080995\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991230_1bvr080995.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-30/1-bvr-809-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991230_1bvr080995.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991230_1bvr080995.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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